{"id":38664,"date":"2001-05-17T10:48:57","date_gmt":"2001-05-17T08:48:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38664"},"modified":"2013-05-16T10:59:56","modified_gmt":"2013-05-16T08:59:56","slug":"bfh-urteil-vom-17-5-2001-v-r-77_99-bstbl-2004-ii-s-370","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-5-2001-v-r-77_99-bstbl-2004-ii-s-370\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 77\/99)     BStBl. 2004 II S. 370"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 77\/99) BStBl. 2004 II S. 370<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung, die er au\u00dferhalb seines Unternehmens erbracht hat, als steuerpflichtigen Umsatz behandelt, indem er sie dem Leistungsempf\u00e4nger mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, und hat er die Steuer erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df an das FA abgef\u00fchrt, so verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt wird, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470).<\/p>\n<p>2. Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 227; UStG 1991 \u00a7 14 Abs. 3; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (DStRE 2000, 429)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Landwirt und stellte im Jahr 1991 dem Erwerber eines von ihm vermittelten fremden Grundst\u00fccks eine Vermittlungsprovision in H\u00f6he von 400.000 DM zuz\u00fcglich 56.000 DM Umsatzsteuer in Rechnung (Rechnung vom 28. Juni 1991). Die Umsatzsteuer f\u00fchrte er aufgrund der fristgerecht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung III\/1991 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ab; in Zeile 22 der Voranmeldung ist handschriftlich vermerkt: &#8222;\u00a7 14 Abs. 3 Privatperson&#8220;. Die entsprechende Umsatzsteuer-Jahresveranlagung 1991 ist bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Der Leistungsempf\u00e4nger zog zun\u00e4chst die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Mit Steuerbescheid vom 18. Juli 1994 wurde der Vorsteuerabzug r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht; der Leistungsempf\u00e4nger f\u00fchrte die aufgrund dieses Steuerbescheids festgesetzte Umsatzsteuer an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige FA ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin im Juni 1996 den Erlass der Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden. Er berichtigte die von ihm ausgestellte Originalrechnung durch Abrechnungspapier vom 21. Oktober 1996 und erstattete dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatzsteueranteil zuz\u00fcglich Zinsen.<\/p>\n<p>Das FA lehnte den Erlassantrag ab (Bescheid vom 18. September 1996).<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 429 ver\u00f6ffentlicht ist, sah in der Erhebung der Steuer keine sachliche Unbilligkeit i.S. des \u00a7 227 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vorliegenden Revision.<\/p>\n<p>Er r\u00fcgt im Wesentlichen Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und des Bescheids vom 18. September 1996 das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuer f\u00fcr 1991 in H\u00f6he von 56.000 DM zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Das FA ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu erstatten.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger schuldete die f\u00fcr seine Vermittlungsleistung in Rechnung gestellte Steuer nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG). Nach dieser Vorschrift schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Der Kl\u00e4ger war zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt, da er das Grundst\u00fcck nicht im Rahmen seines Unternehmens, sondern aufgrund einer privaten Gelegenheit vermittelt hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 227 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/p>\n<p>a) Die Einziehung der nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer war unbillig, nachdem der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden war.<\/p>\n<p>Die Einziehung von Steuern kann aus pers\u00f6nlichen oder sachlichen Gr\u00fcnden unbillig sein. Unbilligkeit aus sachlichen Gr\u00fcnden ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderl\u00e4uft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 69\/97, BFHE 187, 198).<\/p>\n<p>b) \u00a7 14 Abs. 3 UStG geht auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) zur\u00fcck. Nach dieser Bestimmung schuldet &#8222;jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem \u00e4hnlichen Dokument ausweist&#8220;, diese Steuer. Auf Fragen des BFH, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zul\u00e4ssig ist, hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth und Manfred Strobel (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2000, 470) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Hat der Aussteller der Rechnung die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abh\u00e4ngig gemacht werden darf.<\/p>\n<p>2. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.&#8220;<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger &#8211; \u00e4hnlich wie der Kl\u00e4ger Strobel im Fall des EuGH-Urteils &#8211; die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt, da er den in der verwendeten Rechnung gesondert ausgewiesenen Betrag an das FA entrichtet hatte. Unter diesen Umst\u00e4nden verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempf\u00e4nger r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470 Randnr. 57 f.).<\/p>\n<p>c) Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 erfolgen.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die unrichtige Rechnung erst sp\u00e4ter als im Jahr (Besteuerungszeitraum) der Rechnungsausgabe berichtigt wurde (BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 5\/99, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2001, 790). Dabei kann dahinstehen, ob eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Veranlagung f\u00fcr das Jahr 1991 (Jahr der Leistung), 1994 (Jahr der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempf\u00e4nger) oder 1996 (Jahr der Rechnungsberichtigung) nach der zur Zeit geltenden Gesetzeslage m\u00f6glich w\u00e4re oder m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kann eine falsche Steuerfestsetzung jedenfalls dann zu einem Billigkeitserlass f\u00fchren, wenn die Fehlerhaftigkeit offensichtlich und eindeutig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 30. April 1981 VI R 169\/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611; vom 11. August 1987 VII R 121\/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und vom 17. Dezember 1997 III R 8\/94, BFH\/NV 1998, 935).<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen des zitierten EuGH-Urteils in UR 2000, 470 sind im Streitfall &#8222;eindeutig und offensichtlich&#8220; die Voraussetzungen daf\u00fcr gegeben, dass die Steuer berichtigt werden muss. Dem Kl\u00e4ger war es unzumutbar, gegen die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 1991, 1994 oder 1996 zu klagen, da die Steuerfestsetzungen &#8211; im streitigen Punkt &#8211; dem Gesetzeswortlaut entsprechen, das EuGH-Urteil seinerzeit noch nicht ergangen war und es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung des EuGH-Urteils zu schaffen. Solange dies nicht geschehen ist, kann ein Steuerpflichtiger nicht darauf verwiesen werden, er m\u00fcsse seine Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren mit ungewissem Ausgang geltend machen.<\/p>\n<p>d) Das FA ist demnach verpflichtet, die vom Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer zu erstatten. Die Entscheidung \u00fcber den Erlass ist zwar grunds\u00e4tzlich eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle. Im Streitfall ist der Ermessensspielraum aber so eingeengt, dass nur die Erstattung der vom Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 UStG entrichteten Steuer ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 77\/99) BStBl. 2004 II S. 370 1. 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