{"id":38666,"date":"2001-03-08T10:48:55","date_gmt":"2001-03-08T08:48:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=38666"},"modified":"2013-05-16T11:01:28","modified_gmt":"2013-05-16T09:01:28","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-2001-v-r-61_97-bstbl-2004-ii-s-373","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-2001-v-r-61_97-bstbl-2004-ii-s-373\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 61\/97)     BStBl. 2004 II S. 373"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 61\/97) BStBl. 2004 II S. 373<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten \u00fcbergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgef\u00fchrt hat, und haben die Rechnungsempf\u00e4nger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbetr\u00e4ge abgezogen, so schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG, auch wenn er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.<\/p>\n<p>Da aber in diesem Fall keine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens besteht, wenn der Vorsteuerabzug bei den Rechnungsempf\u00e4ngern berichtigt wurde, verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabh\u00e4ngig von einem guten Glauben des Rechnungsausstelleers berichtigt werden kann (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470).<\/p>\n<p>2. Beantragt der Unternehmer beim FA, ihm diese entrichtete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 zu erstatten, kann sein Antrag nur Erfolg haben, soweit der den Rechnungsempf\u00e4ngern gew\u00e4hrte Vorsteuerabzug r\u00fcckabgewickelt worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 227; UStG 1991\/1993 \u00a7 14 Abs. 3; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1998, 858)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) einen Handel mit B\u00fcromaschinen (Datentechnik). Um Verluste einer seiner Filialen zu verschleiern und eine bessere Ertragslage vorzut\u00e4uschen, stellte er verschiedenen Leasingunternehmen Rechnungen \u00fcber fingierte, d.h. nicht ausgef\u00fchrte Lieferungen aus. Die Leasingunternehmen beglichen die Rechnungen und zogen die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbetr\u00e4ge ab. Der Kl\u00e4ger unterwarf die &#8222;Entgelte&#8220; in den Voranmeldungen f\u00fcr die Streitjahre der Umsatzsteuer. Anschlie\u00dfend zahlte er den Leasingunternehmen in Raten den jeweiligen &#8222;Kaufpreis&#8220; zur\u00fcck.<\/p>\n<p>1994 erstattete der Kl\u00e4ger sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei dem Beklagten und Revisionbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) Selbstanzeige. Dadurch wurden dem FA s\u00e4mtliche Rechnungen und Rechnungsempf\u00e4nger bekannt. Es \u00fcbersandte im April 1995 den f\u00fcr die Rechnungsempf\u00e4nger zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mtern entsprechende Kontrollmitteilungen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung setzte das FA gegen den Kl\u00e4ger die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative der Umsatzsteuergesetze 1991\/1993 (UStG) in H\u00f6he von 519.346,36 DM f\u00fcr 1992 und in H\u00f6he von 653.156,51 DM f\u00fcr 1993 fest. In den Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre hatte der Kl\u00e4ger die entsprechenden (Schein-)Ums\u00e4tze &#8211; abweichend von seinen Voranmeldungen &#8211; nicht angegeben. Die Bescheide wurden bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Den Antrag des Kl\u00e4gers vom 24. August 1995, die genannten (sowie weitere) Umsatzsteuerbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 227 der Abgabenordnung (AO 1977) aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen, lehnte das FA durch Bescheid vom 15. November 1995 ab und wies die Beschwerde durch Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1996 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 858 ver\u00f6ffentlicht ist, wies die Klage mit dem Antrag, das FA zu verpflichten f\u00fcr 1992 519.346,36 DM und f\u00fcr 1993 653.156,51 DM zu erlassen, als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vorliegenden, vom FG zugelassenen Revision.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Sache (zusammen mit einem Parallelverfahren) mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 (BFHE 187, 84) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Nach Ergehen der Vorabentscheidung des EuGH vom 19. September 2000 Rs. C-454\/98, Schmeink &amp; Cofreth und Manfred Strobel (Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2000, 470 = Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 424, m.Anm. Lohse) macht der Kl\u00e4ger nach wie vor geltend, eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens sei von Anfang an nicht gegeben gewesen, weil er die sich nach den Rechnungen ergebenden (Netto-)Betr\u00e4ge der Umsatzsteuer unterworfen habe. Zudem habe er durch seine Selbstanzeige und die Aush\u00e4ndigung aller Unterlagen die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen, dass das FA durch Kontrollmitteilungen die Korrektur des Vorsteuerabzugs bei den Rechnungsempf\u00e4ngern habe in die Wege leiten k\u00f6nnen. Dadurch habe er eine etwaige Gef\u00e4hrdungslage durch rechtzeitige andere Ma\u00dfnahmen beseitigt, auch wenn er die ausgestellten Rechnungen nicht wieder zur\u00fcckerlangt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1996 zu verpflichten, die Umsatzsteuer f\u00fcr 1992 und 1993 entsprechend seinem Antrag vom 24. August 1995 zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Es tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist im Verfahren beigetreten, ohne einen Antrag gestellt zu haben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Der Senat kann aufgrund des bislang vom FG festgestellten Sachverhalts nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger begehrten Erlass vorliegen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 227 AO 1977 k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re; unter den gleichen Voraussetzungen k\u00f6nnen bereits entrichtete Betr\u00e4ge erstattet oder angerechnet werden.<\/p>\n<p>Die Einziehung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis kann aus pers\u00f6nlichen oder sachlichen Gr\u00fcnden unbillig sein. Unbilligkeit aus sachlichen Gr\u00fcnden &#8211; wie sie hier vom Kl\u00e4ger (allein) geltend gemacht wird &#8211; ist dann anzunehmen, wenn zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand ein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist und deshalb den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderl\u00e4uft (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. September 1993 V R 45\/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; vom 15. Oktober 1998 IV R 69\/97, BFHE 187, 198).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall war die Festsetzung der Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative UStG gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger hat Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und Dritten \u00fcbergeben, obwohl er die darin bezeichneten Lieferungen nicht ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>3. Ob diese Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderl\u00e4uft, l\u00e4sst sich ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden.<\/p>\n<p>a) \u00a7 14 Abs. 3 UStG geht auf Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) zur\u00fcck. Nach dieser Bestimmung schuldet &#8222;jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem \u00e4hnlichen Dokument ausweist&#8220;, diese Steuer.<\/p>\n<p>Auf Fragen des Senats, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zul\u00e4ssig ist, hat der EuGH mit Urteil in UR 2000, 470 u.a. f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Hat der Aussteller der Rechnung die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abh\u00e4ngig gemacht werden darf.<\/p>\n<p>2. Es ist Sache der Mitgliedsstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigungen nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.&#8220;<\/p>\n<p>b) Im Streitfall wurde zun\u00e4chst die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt, da der Kl\u00e4ger die in den verwendeten Rechnungen gesondert ausgewiesenen Betr\u00e4ge an das FA entrichtete (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470 Rdnr. 57). Der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer war gewahrt, weil sich die vom Kl\u00e4ger entrichtete Umsatzsteuer und die von den Leasingunternehmen abgezogenen Vorsteuerbetr\u00e4ge ausglichen.<\/p>\n<p>Dieses Gleichgewicht w\u00e4re gest\u00f6rt, wenn dem Erlassantrag des Kl\u00e4gers stattgegeben w\u00fcrde, ohne dass der den angeblichen Leistungsempf\u00e4ngern gew\u00e4hrte Vorsteuerabzug r\u00fcckabgewickelt worden w\u00e4re (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470 Rdnr. 61, 67). Ein Erlass kommt deshalb nur und insoweit in Betracht, als der von den einzelnen Rechnungsempf\u00e4ngern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist und die entsprechenden Betr\u00e4ge an den Fiskus tats\u00e4chlich zur\u00fcckgezahlt worden sind. Eine Billigkeitsma\u00dfnahme ist mithin entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil er durch seine Selbstanzeige die Finanzverwaltung in die Lage versetzt hat, die unberechtigte Verwendung der Rechnungen zum Vorsteuerabzug zu korrigieren.<\/p>\n<p>Ob und ggf. in welchem Umfang der den Rechnungsempf\u00e4ngern gew\u00e4hrte Vorsteuerabzug r\u00fcckabgewickelt worden ist, haben &#8211; entsprechend ihrem Rechtsstandpunkt &#8211; weder das FA bei der Entscheidung \u00fcber den Erlassantrag noch das FG gepr\u00fcft. Diese Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Soweit die R\u00fcckabwicklung des Vorsteuerabzugs nicht feststellbar ist, geht dies zu Lasten des Rechnungsausstellers (Kl\u00e4gers).<\/p>\n<p>4. Die Berichtigung der Steuer kann im Billigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 227 AO 1977 erfolgen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen dar\u00fcber entscheiden, ob die Berichtigung unberechtigt ausgewiesener Steuerbetr\u00e4ge im Steuerfestsetzungsverfahren oder in einem anschlie\u00dfenden Verfahren vorgenommen wird (vgl. EuGH-Urteil in UR 2000, 470 Rdnr. 66). Solange der Gesetzgeber die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung des zitierten EuGH-Urteils nicht geschaffen hat, kann ein Steuerpflichtiger nicht darauf verwiesen werden, er m\u00fcsse seine Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen.<\/p>\n<p>Der Entscheidung im Billigkeitsverfahren steht nicht entgegen, dass die Bescheide, mit denen das FA die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative UStG gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt hat, bestandskr\u00e4ftig geworden sind.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Steuern, die bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121\/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, m.w.N.; vom 4. Mai 1995 V R 83\/93, BFH\/NV 1996, 190). Diese Voraussetzungen sind jedoch hier erf\u00fcllt. Nach den Grunds\u00e4tzen des zitierten EuGH-Urteils in UR 2000, 470 kommt im Streitfall &#8222;eindeutig und offensichtlich&#8220; in Betracht, dass \u00fcber die Berichtigung der Steuer entschieden werden muss. Dem Kl\u00e4ger war es auch unzumutbar, gegen die Steuerfestsetzungen nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative UStG zu klagen, da die Steuerfestsetzungen &#8211; im streitigen Punkt &#8211; dem Gesetzeswortlaut entsprechen und das EuGH-Urteil seinerzeit noch nicht ergangen war.<\/p>\n<p>5. Soweit die nachzuholenden Feststellungen ergeben, dass der den Leasingunternehmen gew\u00e4hrte Vorsteuerabzug r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist, hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf entsprechenden Steuererlass.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber einen Erlass ist zwar grunds\u00e4tzlich eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 102 FGO nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle. Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum aber so eingeengt sein, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ermessensgerecht, kann das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 187, 198). Dies gilt auch, wenn der Ermessensspielraum der Beh\u00f6rde aufgrund des Gemeinschaftsrechts entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 61\/97) BStBl. 2004 II S. 373 1. 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