{"id":388,"date":"2012-08-29T08:24:46","date_gmt":"2012-08-29T06:24:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=388"},"modified":"2012-08-29T11:00:41","modified_gmt":"2012-08-29T09:00:41","slug":"r-4b-direktversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4b-direktversicherung\/","title":{"rendered":"R 4b. Direktversicherung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 4b EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 4b. Direktversicherung<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Begriff<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (\u2192\u00a7 1b Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz). <sup>2<\/sup>Dasselbe gilt f\u00fcr eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber \u00fcbernommen worden ist. <sup>3<\/sup>Dagegen liegt begrifflich keine Direktversicherung vor, wenn der Arbeitgeber f\u00fcr den Ehegatten eines verstorbenen fr\u00fcheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschlie\u00dft. <sup>4<\/sup>Als Versorgungsleistungen k\u00f6nnen Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen. <sup>5<\/sup>Es ist gleichg\u00fcltig, ob es sich um Kapitalversicherungen &#8211; einschlie\u00dflich Risikoversicherungen -, Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt und welche \u2192Laufzeit vereinbart wird. <sup>6<\/sup>Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherungen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. <sup>7<\/sup>Dagegen geh\u00f6ren Unfallzusatzversicherungen und Berufsunf\u00e4higkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie selbst\u00e4ndige Berufsunf\u00e4higkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die Pr\u00e4mienr\u00fcckgew\u00e4hr hat, zu den Direktversicherungen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen muss vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) der Versicherungsgesellschaft gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden (\u00a7 166 VVG). <sup>2<\/sup>Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Bezugsberechtigung sind die Bedingungen eines Widerrufes steuerlich unbeachtlich. <sup>3<\/sup>Unbeachtlich ist auch, ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.<\/p>\n<p><strong>Behandlung bei der Gewinnermittlung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Beitr\u00e4ge zu Direktversicherungen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. <sup>2<\/sup>Eine Aktivierung der Anspr\u00fcche aus der Direktversicherung kommt beim Arbeitgeber vorbehaltlich Satz 5 erst in Betracht, wenn eine der in \u00a7 4b EStG genannten Voraussetzungen weggefallen ist, z. B. wenn der Arbeitgeber von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. <sup>3<\/sup>In diesen F\u00e4llen ist der Anspruch grunds\u00e4tzlich mit dem gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zu aktivieren zuz\u00fcglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsr\u00fcckerstattungen; soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Gesch\u00e4ftsplan geh\u00f6rt, tritt an die Stelle des gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Deckungskapitals der nach \u00a7 176 Abs. 3 VVG berechnete Zeitwert. <sup>4<\/sup>Die S\u00e4tze 1 bis 3 gelten auch f\u00fcr Versicherungen gegen Einmalpr\u00e4mie; bei diesen Versicherungen kommt eine Aktivierung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsabgrenzung in Betracht, da sie keinen Aufwand f\u00fcr eine &#8222;bestimmte Zeit&#8220; (\u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) darstellen. <sup>5<\/sup>Sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur f\u00fcr bestimmte Versicherungsf\u00e4lle oder nur hinsichtlich eines Teiles der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt, sind die Anspr\u00fcche aus der Direktversicherung insoweit zu aktivieren, als der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.<\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die Verpflichtungserkl\u00e4rung des Arbeitgebers nach \u00a7 4b Satz 2 EStG muss an dem Bilanzstichtag schriftlich vorliegen, an dem die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen sind. <sup>2<\/sup>Liegt diese Erkl\u00e4rung nicht vor, sind die Anspr\u00fcche aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Sonderf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, f\u00fcr die jedoch aus Anlass ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen Direktversicherungen abgeschlossen worden sind (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz), z. B. Handelsvertreter und Zwischenmeister.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 4b EStG R 4b. Direktversicherung Begriff (1) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (\u2192\u00a7 1b Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz). 2Dasselbe gilt f\u00fcr eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4b-direktversicherung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 4b. 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