{"id":39363,"date":"2004-11-25T10:44:56","date_gmt":"2004-11-25T08:44:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39363"},"modified":"2013-05-18T13:45:19","modified_gmt":"2013-05-18T11:45:19","slug":"bfh-beschluss-vom-25-11-2004-v-r-55_03-bstbl-2005-ii-s-445","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-11-2004-v-r-55_03-bstbl-2005-ii-s-445\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 25.11.2004 (V R     55\/03) BStBl. 2005 II S. 445"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 25.11.2004 (V R 55\/03) BStBl. 2005 II S. 445<\/strong><\/p>\n<p>Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen \u00c4rzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten Bedingungen abh\u00e4ngig zu machen, wenn die Heilbehandlung der \u00c4rzte ohnedies steuerfrei ist?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980\/1993 \u00a7 4 Nr. 14 und Nr. 16; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster vom 19. August 2003 15 K 8753\/98 U (EFG 2004, 64)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter ist der Arzt f\u00fcr Laboratoriumsmedizin Dr. S. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Sachverhaltsw\u00fcrdigung durch das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte sie unter anderem im Auftrag zweier Laborgemeinschaften medizinische Analysen durch. Die Laborgemeinschaften waren Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts, zu denen sich praktische \u00c4rzte zusammengeschlossen hatten. Diese hatten die Analysen im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Leistungen der Kl\u00e4gerin an die Laborgemeinschaften als steuerpflichtig.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen die Steuerbescheide hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 64 abgedruckt ist, war mit dem FA der Ansicht, die Leistungen seien nicht nach \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980\/1993) steuerfrei. Zwar stelle das Unternehmen der Kl\u00e4gerin eine sog. &#8222;andere Einrichtung \u00e4rztlicher Befunderhebung&#8220; dar; die Leistungen der Kl\u00e4gerin seien aber nicht in dem erforderlichen Ausma\u00dfe &#8222;unter \u00e4rztlicher Aufsicht&#8220; erbracht worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen, dass jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v.H. ihrer Leistungen dem nach \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b UStG 1980\/1993 beg\u00fcnstigten Personenkreis zugute gekommen seien.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Revision.<\/p>\n<p>Das FA bleibt dabei, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980\/1993 nicht gegeben sind und diese Vorschrift im Einklang mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuer 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) steht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) die unten genannte Frage zur Auslegung der Richtlinie 77\/388\/EWG vor.<\/p>\n<p>1. Zur Rechtslage nach deutschem Recht<\/p>\n<p>a) Fraglich erscheint, ob die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin bereits nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980\/1993 als steuerfrei behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980\/1993 sind &#8222;die Ums\u00e4tze aus der T\u00e4tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer \u00e4hnlichen heilberuflichen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der T\u00e4tigkeit als klinischer Chemiker&#8220; steuerfrei.<\/p>\n<p>Wenn auch ertragsteuerrechtlich eine juristische Person (z.B. GmbH) keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus\u00fcben kann, so ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1980 gekl\u00e4rt, dass das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -) eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmers unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung verbietet (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1999 2 BvR 2861\/93, BVerfGE 101, 151).<\/p>\n<p>Demnach kommt in Betracht, dass auch ein medizinisches Labor in der Rechtsform einer GmbH unter die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1980\/1993 fallen kann.<\/p>\n<p>b) Ohne Rechtsfehler hat das FG entschieden, dass die Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980\/1993 steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Die Vorschrift lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Von den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Ums\u00e4tzen sind nach \u00a7 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, die mit dem Betrieb der Krankenh\u00e4user, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen \u00e4rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung &#8230; eng verbundenen Ums\u00e4tze, wenn<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen \u00e4rztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen unter \u00e4rztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in Nummer 15 Buchst. b genannten Personen zugute gekommen sind &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Die in \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b UStG 1980\/1993 genannten Personen sind die (bei einem Tr\u00e4ger der Sozialversicherung) Versicherten, die Empf\u00e4nger von Sozialhilfe und die (Kriegsopfer-)Versorgungsberechtigten.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin zu mindestens 40 v.H. dem genannten Personenkreis zugute gekommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zwar im Revisionsverfahren versucht, bei den beteiligten \u00c4rzten in Erfahrung zu bringen, inwieweit ihre Leistungen den in \u00a7 4 Nr. 15 Buchst. b UStG 1980\/1993 genannten Personen zugute gekommen sind. Das Ergebnis dieser Bem\u00fchungen kann im Revisionsverfahren jedoch nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>2. Zur Rechtslage nach der Richtlinie 77\/388\/EWG<\/p>\n<p>Im Streitfall kommen als Steuerbefreiungstatbest\u00e4nde die Bestimmungen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b oder Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG in Betracht. Sie lauten:<\/p>\n<p>&#8222;Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr\u00e4uchen festsetzen, von der Steuer:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>b) die Krankenhausbehandlung und die \u00e4rztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f\u00fcr diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef\u00fchrt beziehungsweise bewirkt werden.<\/p>\n<p>c) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten \u00e4rztlichen und arzt\u00e4hnlichen Berufe erbracht werden.&#8220;<\/p>\n<p>Nach Art. 13 Teil a Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die Gew\u00e4hrung der unter Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Befreiungen f\u00fcr Einrichtungen, die keine Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erf\u00fcllung von n\u00e4her bezeichneten Bedingungen abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>Nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG sind Leistungen von der in Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<p>&#8222;- sie zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt wird, nicht unerl\u00e4sslich sind;<\/p>\n<p>&#8211; sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zus\u00e4tzliche Einnahmen durch T\u00e4tigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit T\u00e4tigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgef\u00fchrt werden.&#8220;<\/p>\n<p>3. Zur Anrufung des EuGH<\/p>\n<p>a) Der Senat h\u00e4lt es zun\u00e4chst f\u00fcr zweifelhaft, ob die Laboruntersuchungen der Kl\u00e4gerin selbst als Heilbehandlung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG angesehen werden k\u00f6nnen oder ob es sich um mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundene Ums\u00e4tze i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG handelt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH m\u00fcssen die unter den Begriff der Heilbehandlung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77\/388\/EWG fallenden Leistungen der Diagnose, Behandlung und &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. November 2003 Rs. C-45\/01, Christoph-Dornier-Stiftung f\u00fcr Klinische Psychologie, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2003, 584 Randnr. 48, m.w.N.). Gemeinsamer Zweck beider Bestimmungen ist es, die Kosten der Heilbehandlung zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zug\u00e4nglicher zu machen (EuGH-Urteil in UR 2003, 584 Randnr. 43, m.w.N.). Das Kriterium f\u00fcr die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbest\u00e4nde in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77\/388\/EWG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung (EuGH-Urteil in UR 2003, 584 Randnr. 47, m.w.N.).<\/p>\n<p>Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG ist auf Leistungen anwendbar, die au\u00dferhalb von Krankenanstalten im Rahmen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Patient und Behandelndem, und zwar normalerweise in den Praxisr\u00e4umen des Letzteren erbracht werden (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141\/00, Ambulanter Pflegedient K\u00fcgler GmbH, Slg. 2002, I-6833, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst &#8211; DStRE &#8211; 2002, 1196 Randnr. 35); als Ort der Behandlung kommt aber auch die Wohnung des Patienten oder ein anderer Ort in Betracht (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Randnr. 36). Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG betrifft Leistungen, die aus einer Gesamtheit von \u00e4rztlichen Heilbehandlungen bestehen, die \u00fcblicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie etwa der des Schutzes der menschlichen Gesundheit erbracht werden (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Randnr. 35).<\/p>\n<p>Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Leistungen der \u00c4rzte, die die streitigen Laboruntersuchungen angeordnet haben, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei sind.<\/p>\n<p>Weniger eindeutig erscheint die Behandlung der streitigen Laborleistungen. Sie dienen zwar der Diagnose von Krankheiten und k\u00f6nnten deshalb als Heilbehandlung angesehen werden. Die medizinischen Labore arbeiten aber jedenfalls in Deutschland keineswegs \u00fcblicherweise ohne Gewinnerzielungsabsicht; regelm\u00e4\u00dfig besteht auch kein Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den Patienten im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, so dass nicht klar ist, ob sie unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 77\/388\/EWG fallen.<\/p>\n<p>Allerdings spricht das EuGH-Urteil vom 11. Januar 2001 Rs. C-76\/99, Kommission\/Frankreich (Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62) daf\u00fcr, dass der EuGH in den Laborleistungen mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundene Um\u00e4tze i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG sieht. Der EuGH hat sich in diesem Urteil zwar nicht unmittelbar zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen ge\u00e4u\u00dfert. Er hat aber entschieden, dass Frankreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG versto\u00dfen hat, dass es auf die Pauschalverg\u00fctungen f\u00fcr die \u00dcbersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, Randnr. 62). In diesem Rechtsstreit stimmten die Parteien darin \u00fcberein, dass die medizinische Analyse von Blut oder anderen dem Patienten entnommenen K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten ein mit der Krankenhausbehandlung und der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ist; streitig war lediglich, ob auch die \u00dcbersendung der Proben an das Analyselabor steuerfrei ist (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Fennelly vom 25. Mai 2000 zu Kommission\/Frankreich C-76\/99 Randnr. 20).<\/p>\n<p>Der EuGH hat die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG bejaht. Daraus kann gefolgert werden, dass auch die medizinische Analyse ein mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ist. Dagegen k\u00f6nnte allerdings sprechen, dass die \u00e4rztliche Heilbehandlung, in deren Rahmen die Laboruntersuchungen in Auftrag gegeben wurden, nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG, sondern nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei ist; diese Befreiung umfasst &#8211; anders als Buchst. b &#8211; nicht auch die mit der Heilbehandlung eng verbundenen Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Sache erscheint dem Senat nicht hinreichend klar. M\u00f6glicherweise kann im Streitfall aber auch dahinstehen, ob die Laborleistungen nach Buchst. b oder Buchst. c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei sind.<\/p>\n<p>b) Falls die Laborleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerfrei sein sollten, kann der Auffassung des FA nicht gefolgt werden, dass \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980\/1993 eine zutreffende Umsetzung der Richtlinie 77\/388\/EWG sei.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die Laboruntersuchung in F\u00e4llen der vorliegenden Art ein mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG ist, erscheint es dem Senat fraglich, ob diese Vorschrift es erlaubt, die Steuerbefreiung der mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Ums\u00e4tze auch dann unter den in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG aufgef\u00fchrten Bedingungen zu versagen, wenn die \u00e4rztliche Heilbehandlung selbst &#8211; wie im Streitfall &#8211; unabh\u00e4ngig vom Vorliegen dieser Bedingungen steuerfrei ist.<\/p>\n<p>Dem FA ist zwar einzur\u00e4umen, dass der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG eine derartige Auslegung erlaubt. Danach ist steuerfrei, &#8222;die Krankenhausbehandlung und die \u00e4rztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f\u00fcr diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef\u00fchrt beziehungsweise bewirkt werden&#8220;. Dies kann dahin verstanden werden, dass auch die eng verbundenen Ums\u00e4tze nur dann steuerfrei sind, wenn sie die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG genannten Bedingungen erf\u00fcllen, d.h. wenn sie von den dort genannten Einrichtungen ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Allerdings erscheint auch eine Auslegung m\u00f6glich, dass sich der Relativsatz (die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder &#8230; von Krankenanstalten, Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef\u00fchrt werden) lediglich auf die Krankenhausbehandlung und die \u00e4rztliche Heilbehandlung und nicht auch auf die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze bezieht.<\/p>\n<p>Der Sinn der Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG d\u00fcrfte allerdings der vom FA f\u00fcr richtig gehaltenen Auslegung entgegenstehen. Die Befreiung soll bewirken, dass der Zugang zur Krankenhausbehandlung und zur \u00e4rztlichen Heilbehandlung nicht durch die h\u00f6heren Kosten versperrt wird, die entst\u00fcnden, wenn die Behandlungen selbst oder die mit ihnen eng verbundenen Ums\u00e4tze der Mehrwertsteuer unterworfen w\u00e4ren (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-249, UR 2001, 62 Randnr. 23). Dieser Zugang zur steuerfreien Krankenhausbehandlung oder \u00e4rztlichen Heilbehandlung w\u00fcrde erschwert, wenn an die Steuerfreiheit der mit der Krankenhausbehandlung oder \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Ums\u00e4tze h\u00f6here Anforderungen zu stellen w\u00e4ren als an die Steuerfreiheit der Krankenhausbehandlung oder Heilbehandlung selbst. Entgegen dem f\u00fcr die Umsatzsteuer ma\u00dfgeblichen Neutralit\u00e4tsgrundsatz k\u00f6nnte es f\u00fcr steuerfreie Krankenh\u00e4user, Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und vergleichbare Einrichtungen mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein, wenn sie die medizinischen Analysen nicht selbst vorn\u00e4hmen, sondern damit selbst\u00e4ndige medizinische Labors beauftragten.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt deshalb die Ansicht des FA f\u00fcr zweifelhaft, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77\/388\/EWG es erlaubt, die Steuerbefreiung von medizinischen Laborleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980\/1993 auch dann als steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer steuerfreien Heilbehandlung erfolgen.<\/p>\n<p>c) Zusammenfassend legt der Senat dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<\/p>\n<p>Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen \u00c4rzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten Bedingungen abh\u00e4ngig zu machen, wenn die Heilbehandlung der \u00c4rzte ohnedies steuerfrei ist?<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anrufung des EuGH ist Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf \u00a7 121 Satz 1 i.V.m. \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 25.11.2004 (V R 55\/03) BStBl. 2005 II S. 445 Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen \u00c4rzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten Bedingungen abh\u00e4ngig zu machen, wenn &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-11-2004-v-r-55_03-bstbl-2005-ii-s-445\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 25.11.2004 (V R     55\/03) BStBl. 2005 II S. 445<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-39363","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39363","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39363"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39363\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39363"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39363"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39363"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}