{"id":39367,"date":"2004-11-23T10:44:10","date_gmt":"2004-11-23T08:44:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39367"},"modified":"2013-05-18T14:03:50","modified_gmt":"2013-05-18T12:03:50","slug":"bfh-urteil-vom-23-11-2004-ix-r-59_01-bstbl-2005-ii-s-454","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-2004-ix-r-59_01-bstbl-2005-ii-s-454\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59\/01)     BStBl. 2005 II S. 454"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59\/01) BStBl. 2005 II S. 454<\/strong><\/p>\n<p>Tr\u00e4gt der Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts deren Werbungskosten \u00fcber den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234\/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256). Auf die Kenntnis der Umst\u00e4nde, aus denen sich die fehlende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs ergibt, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9, \u00a7 21 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB \u00a7 426, \u00a7 722, \u00a7 743, \u00a7 748.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen vom 29. August 2001 1 K 4846\/99 (EFG 2001, 1606)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb zusammen mit ihrer Mutter in den Jahren 1983 und 1987 jeweils eine Eigentumswohnung, die anschlie\u00dfend vermietet wurde. Ihr Anteil an beiden Wohnungen betrug 70 v.H., der ihrer Mutter 30 v.H. Die Darlehensvertr\u00e4ge f\u00fcr beide Objekte hatten sie und ihre Mutter gemeinsam abgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Vermietungst\u00e4tigkeit \u00fcbten die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) aus, deren Gewinn und Verlust auf die Gesellschafterinnen im Verh\u00e4ltnis ihrer Eigentumsanteile aufzuteilen waren. Nach pers\u00f6nlichen Differenzen zwischen den Gesellschafterinnen k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin die Gesellschaft zum 31. Dezember 1992, stellte f\u00fcr beide Objekte im Jahre 1993 einen Antrag auf Teilungsversteigerung und erhielt f\u00fcr beide Wohnungen im Streitjahr 1995 den Zuschlag.<\/p>\n<p>Seit K\u00fcndigung der Gesellschaft verweigerte die &#8211; nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitjahr 1995 \u00fcberschuldete und im Jahre 1999 verstorbene &#8211; Mutter eine Beteiligung an den laufenden Aufwendungen f\u00fcr die beiden Mietobjekte; sie wurden insbesondere im Streitjahr allein von der Kl\u00e4gerin getragen.<\/p>\n<p>In der f\u00fcr das Streitjahr abgegebenen Erkl\u00e4rung der GbR \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung ermittelte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die beiden Wohnungen einen Einnahmen\u00fcberschuss in H\u00f6he von 3.902 DM und verteilte diesen im Verh\u00e4ltnis 70 : 30 auf die beiden Gesellschafterinnen. Dabei setzte sie bei den Werbungskosten lediglich die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) der Wohnungen an; s\u00e4mtliche laufenden Aufwendungen (insgesamt: 32.392 DM) &#8211; insbesondere Zinszahlungen &#8211; wurden als Sonderwerbungskosten erkl\u00e4rt und bei der Verteilung der Eink\u00fcnfte allein der Kl\u00e4gerin zugerechnet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Auf den Einspruch der Mutter der Kl\u00e4gerin teilte er in der Einspruchsentscheidung die Einnahmen und Ausgaben f\u00fcr beide Mietobjekte &#8211; nach Hinzuziehung der Kl\u00e4gerin zum Einspruchsverfahren &#8211; im Verh\u00e4ltnis der Beteiligung der Gesellschafterinnen (Kl\u00e4gerin 70 v.H. = .\/. 19.943 DM; Mutter 30 v.H. = .\/. 8.547 DM) der gesamten Eink\u00fcnfte auf und hob den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1606 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verfahrensm\u00e4ngel und Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den Feststellungsbescheid des FA f\u00fcr 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Weise zu \u00e4ndern, dass ihr unter Ansatz der streitigen Aufwendungen in H\u00f6he von 32.392 DM (= 16.561,77 \u0080) die Eink\u00fcnfte der GbR in H\u00f6he von .\/. 29.661 DM (.\/. 15.165,43 \u0080) zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es tr\u00e4gt im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, die vom Gericht als erforderlich angesehene Kenntnis von der Verm\u00f6genslosigkeit ihrer Mutter habe die Kl\u00e4gerin erst 1996 erlangt, sei durchaus m\u00f6glich. Im \u00dcbrigen seien die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des FG lediglich Bestandteil seiner Hilfsbegr\u00fcndung und damit nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) sind Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einheitlich und gesondert festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt und die Eink\u00fcnfte diesen zuzurechnen sind. Dies ist bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich &#8211; wie im Streitfall nach den Feststellungen des FG die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter in der Rechtsform der GbR &#8211; den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 EStG) verwirklichen und dadurch Eink\u00fcnfte erzielen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Juni 1978 VIII R 168\/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674; vom 7. April 1987 IX R 103\/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Hierbei ist grunds\u00e4tzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverh\u00e4ltnis (\u00a7 722 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -) auch Ma\u00dfstab f\u00fcr die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Eink\u00fcnfte, solange die Miteigent\u00fcmer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1965 VI 234\/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256; vom 31. M\u00e4rz 1992 IX R 245\/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; vom 11. Mai 1993 IX R 124\/89, BFH\/NV 1994, 25; vom 17. Dezember 2002 IX R 11\/99, BFH\/NV 2003, 748).<\/p>\n<p>\u00dcbernimmt aber einer von mehreren Miteigent\u00fcmern &#8211; ohne ausdr\u00fcckliche Vereinbarung &#8211; einen h\u00f6heren Anteil an den Kosten f\u00fcr die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Vermietungsobjekts, so kann der Grundsatz der anteiligen steuerrechtlichen Zurechnung der Eink\u00fcnfte unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschr\u00e4nkung erfahren:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst setzt eine von dem quotalen Ma\u00dfstab abweichende Zurechnung voraus, dass mit der \u00fcberquotalen Kostentragung &#8211; wie auch im Streitfall &#8211; keine Zuwendung &#8211; z.B. im famili\u00e4ren Bereich &#8211; an die anderen Miteigent\u00fcmer beabsichtigt ist.<\/p>\n<p>Ferner darf sich die den Miteigentumsanteil \u00fcbersteigende \u00dcbernahme der Aufwendungen nicht lediglich als eine vorl\u00e4ufige Kostentragung des Miteigent\u00fcmers darstellen, die dieser gegen\u00fcber den anderen Miteigent\u00fcmern im Wege einer Kreditgew\u00e4hrung \u00fcbernimmt. Hiervon ist aber z.B. dann auszugehen, wenn die Erf\u00fcllung des Ausgleichsanspruchs, der dem \u00fcberquotal (vor-)leistenden Mitgesellschafter gegen die anderen Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 426 BGB zusteht, bis zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (beispielsweise der Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts) hinausgeschoben wird; in diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des \u00fcberquotal leistenden Mitgesellschafters unber\u00fchrt, so dass es bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft und dessen Verteilung regelm\u00e4\u00dfig unber\u00fccksichtigt bleiben kann, welcher der Gesellschafter jeweils Aufwendungen f\u00fcr die Gesellschaft getragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 IX R 83\/95, BFHE 190, 82).<\/p>\n<p>Anders liegt es aber nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Leistende von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigent\u00fcmer hat oder diese ihm tats\u00e4chlich sp\u00e4ter keinen Ersatz leisten, der zahlende Miteigent\u00fcmer also mit seinem Ersatzanspruch ausf\u00e4llt. In diesen F\u00e4llen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen; dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr ausfallende Ersatzanspr\u00fcche gegen nahe Familienangeh\u00f6rige (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256; ebenso zum Ausfall von Ausgleichsanspr\u00fcchen Paus, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft 2002, 235; Trzaskalik, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 21 Rz. B 215).<\/p>\n<p>2. Diesen Grunds\u00e4tzen entspricht das angefochtene Urteil nicht (a). Es ist deshalb aufzuheben, weil es auf diesem Rechtsmangel beruht; denn die Entscheidung erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren (Alternativ-)Begr\u00fcndung des FG als materiell- rechtlich richtig (b).<\/p>\n<p>a) Zu Unrecht hat das FG den Abzug der streitigen Aufwendungen bei der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, es handele sich nicht um Sonderwerbungskosten, sondern um das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis betreffende Aufwendungen. Sie l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass die Abziehbarkeit entsprechender Aufwendungen in der Person des leistenden Gesellschafters nicht voraussetzt, dass es sich insoweit um Sonderwerbungskosten (Aufwendungen auf den eigenen Anteil des Gesellschafters) handelt. Vielmehr l\u00e4sst die Rechtsprechung einen solchen gesellschafterbezogenen Abzug f\u00fcr Werbungskosten ausnahmsweise unter der Voraussetzung zu, dass ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Mitgesellschafter nach \u00a7 426 BGB (vgl. dazu Grunewald, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., T\u00fcbingen 2000, Rz. 141) tats\u00e4chlich nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 25, BStBl II 1965, 256). Entgegen der Ansicht des FG kommt es danach nicht darauf an, dass der leistende Gesellschafter Kenntnis von der konkreten Verm\u00f6genssituation des ausgleichspflichtigen Mitgesellschafters hat. Vielmehr stellt der BFH insoweit nur auf die objektive Unm\u00f6glichkeit ab, den Ausgleichsanspruch durchzusetzen. Diese l\u00e4sst sich stets anhand objektiver Umst\u00e4nde belegen oder ggf. &#8211; aus der Sicht des FA &#8211; widerlegen.<\/p>\n<p>b) Auch die Alternativbegr\u00fcndung des FG tr\u00e4gt die angefochtene Entscheidung nicht.<\/p>\n<p>Seine Auffassung, &#8222;die Verm\u00f6genslosigkeit der Mutter&#8220; sei &#8222;durch deren Tod und die Annahme der Erbschaft durch die Schwester der Kl\u00e4gerin als Alleinerbin \u00fcberholt&#8220;, rechtfertigt allein die Klageabweisung nicht.<\/p>\n<p>So kann die Durchsetzbarkeit eines Ausgleichsanspruchs nach \u00a7 426 BGB zwischen den Gesellschaftern einer GbR nur nach der Sach- und Rechtslage im Streitzeitraum beurteilt werden. Selbst wenn man in diesem Zeitraum auch eine Prognose hinsichtlich einer Durchsetzbarkeit des Anspruchs in Folgejahren anstellen m\u00fcsste, k\u00f6nnte der erst im Jahre 1999 eingetretene Tod der Mutter der Kl\u00e4gerin nicht zu den in eine Prognose einzustellenden Umst\u00e4nden gerechnet werden.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>Nach den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG war die Mutter der Kl\u00e4gerin im Streitjahr 1995 \u00fcberschuldet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Ausgleichsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Mutter nicht durchsetzbar war. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher bei der Kl\u00e4gerin als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59\/01) BStBl. 2005 II S. 454 Tr\u00e4gt der Gesellschafter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts deren Werbungskosten \u00fcber den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt ist noch gegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-11-2004-ix-r-59_01-bstbl-2005-ii-s-454\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.11.2004 (IX R 59\/01)     BStBl. 2005 II S. 454<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-39367","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39367"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39367\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}