{"id":394,"date":"2012-08-29T08:30:11","date_gmt":"2012-08-29T06:30:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=394"},"modified":"2012-08-29T11:06:41","modified_gmt":"2012-08-29T09:06:41","slug":"r-4d-zuwendungen-an-unterstutzungskassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4d-zuwendungen-an-unterstutzungskassen\/","title":{"rendered":"R 4d. Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 4d EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 4d. Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Unterst\u00fctzungskasse<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die H\u00f6he der abziehbaren Zuwendungen an die \u2192Unterst\u00fctzungskasse kommt es nicht darauf an, ob die Kasse von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist oder nicht. <sup>2<\/sup>Wegen der Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen bei Bildung von Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr die gleichen Versorgungsleistungen an denselben Empf\u00e4ngerkreis \u2192R 6a Abs. 15.<\/p>\n<p><strong>Leistungsarten<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Bei den von der Kasse aus Anlass einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Tr\u00e4gerunternehmen erbrachten Leistungen muss es sich um Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung oder um Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder zur Hilfe in sonstigen Notlagen handeln. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Frage, ob Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, ist ausschlie\u00dflich \u00a7 1 Betriebsrentengesetz ma\u00dfgebend. <sup>3<\/sup>Werden Leistungen in Aussicht gestellt, die mit denen einer Kapitallebensversicherung mit steigender Todesfallleistung vergleichbar sind, m\u00fcssen diese nicht die in den LStR geforderten Voraussetzungen an den Mindesttodesfallschutz erf\u00fcllen. <sup>4<\/sup>Der Bezug von Leistungen der Altersversorgung setzt mindestens die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; nur in berufsspezifischen Ausnahmef\u00e4llen kann eine niedrigere Altersgrenze zwischen 55 und 60 in Betracht kommen. <sup>5<\/sup>F\u00fcr Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelm\u00e4\u00dfig das 62. Lebensjahr. <sup>6<\/sup>F\u00fcr andere als die vorgenannten Leistungen sind Zuwendungen im Sinne von \u00a7 4d EStG durch das Tr\u00e4gerunternehmen mit steuerlicher Wirkung nicht m\u00f6glich. <sup>7<\/sup>Zu den lebensl\u00e4nglich laufenden Leistungen geh\u00f6ren alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen, soweit sie nicht von vornherein nur f\u00fcr eine bestimmte Anzahl von Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten vorgesehen sind. <sup>8<\/sup>Vorbehalte, nach denen Leistungen an den \u00fcberlebenden Ehegatten bei einer Wiederverheiratung oder Invalidit\u00e4tsrenten bei einer Wiederaufnahme einer Arbeitst\u00e4tigkeit wegfallen, ber\u00fchren die Eigenschaft der Renten als lebensl\u00e4nglich laufende Leistung nicht. <sup>9<\/sup>Dasselbe gilt, wenn eine Invalidit\u00e4tsrente bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von einer Altersrente der Unterst\u00fctzungskasse abgel\u00f6st wird. <sup>10<\/sup>Keine lebensl\u00e4nglich laufenden Leistungen sind z. B. \u00dcberbr\u00fcckungszahlungen f\u00fcr eine bestimmte Zeit, Waisenrenten, abgek\u00fcrzte Invalidit\u00e4tsrenten und zeitlich von vornherein begrenzte Leistungen an den \u00fcberlebenden Ehegatten.<\/p>\n<p><strong>Zuwendungen zum Deckungskapital<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Das Deckungskapital f\u00fcr die bereits laufenden Leistungen (\u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG) kann der Kasse sofort bei Beginn der Leistungen oder, solange der Leistungsempf\u00e4nger lebt, in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr in einem Betrag oder verteilt auf mehrere Wirtschaftsjahre zugewendet werden. <sup>2<\/sup>Mithin kann<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00a0das Deckungskapital f\u00fcr eine Rente an einen fr\u00fcheren Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem der fr\u00fchere Arbeitnehmer Leistungsempf\u00e4nger ist, und<\/p>\n<div>\n<p>2. \u00a0das Deckungskapital f\u00fcr eine Rente an den \u00fcberlebenden Ehegatten in dem Zeitraum, in dem dieser Leistungsempf\u00e4nger ist,<\/p>\n<p>zugewendet werden. <sup>3<\/sup>Das Deckungskapital f\u00fcr die Rente an den \u00fcberlebenden Ehegatten kann selbst dann ungeschm\u00e4lert zugewendet werden, wenn das Deckungskapital f\u00fcr die Rente an den fr\u00fcheren Arbeitnehmer bereits voll zugewendet war. <sup>4<\/sup>Auf die Anrechnung des im Deckungskapital f\u00fcr die Rente an den fr\u00fcheren Arbeitnehmer enthaltenen Anteiles f\u00fcr die Anwartschaft auf Rente an den \u00fcberlebenden Ehegatten wird aus Praktikabilit\u00e4tsgr\u00fcnden verzichtet. <sup>5<\/sup>Das f\u00fcr die Zuwendungen ma\u00dfgebende Deckungskapital ist jeweils nach dem erreichten Alter des Leistungsempf\u00e4ngers zu Beginn der Leistungen oder zum Zeitpunkt der Leistungserh\u00f6hung und nach der H\u00f6he der Jahresbetr\u00e4ge dieser Leistungen zu berechnen; das Alter des Leistungsberechtigten ist nach dem b\u00fcrgerlichen Recht (\u00a7 187 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 188 Abs. 2 BGB) zu bestimmen. <sup>6<\/sup>Bei den am 1.1.1975 bereits laufenden Leistungen ist f\u00fcr die Bemessung weiterer Zuwendungen auf das Deckungskapital von der als Anlage 1 dem Einkommensteuergesetz beigef\u00fcgten Tabelle und von dem Lebensalter auszugehen, das der Berechtigte am 1.1.1975 erreicht hat; auf das so ermittelte Deckungskapital sind die fr\u00fcheren Zuwendungen zum Deckungskapital anzurechnen. <sup>7<\/sup>L\u00e4sst sich in den F\u00e4llen, in denen ein Tr\u00e4gerunternehmen die nach dem Zuwendungsgesetz (ZuwG) vom 26.3.1952 (BGBl. I S. 206) h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Jahreszuwendungen nicht ausgesch\u00f6pft und die Zuwendungen nicht nach den im ZuwG aufgef\u00fchrten Kategorien gegliedert hat, nicht mehr feststellen, welcher Teil dieser Zuwendungen auf das Deckungskapital vorgenommen wurde, kann das Tr\u00e4gerunternehmen die Gliederung der fr\u00fcheren Zuwendungen nach eigener Entscheidung vornehmen.<\/p>\n<p><strong>Zuwendungen zum Reservepolster<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Ermittlung der H\u00f6he der zul\u00e4ssigen Zuwendungen zum Reservepolster nach \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b EStG besteht ein Wahlrecht. <sup>2<\/sup>Das Tr\u00e4gerunternehmen kann entweder von den j\u00e4hrlichen Versorgungsleistungen ausgehen, welche die jeweils beg\u00fcnstigten Leistungsanw\u00e4rter im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, sp\u00e4testens im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (\u00a7\u00a7 35 und 235 SGB VI), nach dem Leistungsplan der Kasse erhalten k\u00f6nnen (Grundsatzregelung). <sup>3<\/sup>Statt dessen kann auch vom Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr tats\u00e4chlich gew\u00e4hrten lebensl\u00e4nglich laufenden Leistungen ausgegangen werden (Sonderregelung). <sup>4<\/sup>Das Tr\u00e4gerunternehmen hat in dem Wirtschaftsjahr, ab dem dieses Wahlrecht besteht bzw. in dem erstmals Leistungen \u00fcber eine Unterst\u00fctzungskasse zugesagt werden, zu entscheiden, ob die Ermittlung der H\u00f6he der Zuwendungen zum Reservepolster nach der Grundsatzregelung oder der Sonderregelung erfolgen soll. <sup>5<\/sup>An die getroffene Wahl ist es grunds\u00e4tzlich f\u00fcnf Wirtschaftsjahre lang gebunden. <sup>6<\/sup>Die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr zul\u00e4ssigen Zuwendungen zum Reservepolster ergeben sich, wenn auf den jeweils ermittelten Betrag die nach \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 EStG ma\u00dfgebenden Prozents\u00e4tze angewandt werden; im Falle der Sonderregelung ist das Ergebnis mit der Anzahl der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Leistungsanw\u00e4rter zu vervielf\u00e4ltigen. <sup>7<\/sup>Wird die Zuwendungsh\u00f6he nach der Grundsatzregelung berechnet, sind die dem einzelnen Leistungsanw\u00e4rter jeweils schriftlich zugesagten erreichbaren Leistungen nach den Verh\u00e4ltnissen am Ende des Wirtschaftsjahres der Kasse ma\u00dfgebend. <sup>8<\/sup>\u00c4nderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen. <sup>9<\/sup>Die Leistungen sind jeweils bezogen auf die einzelnen zul\u00e4ssigen Zuwendungss\u00e4tze getrennt zu erfassen, wobei im Falle des \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG jeweils gesondert die Leistungen der Invalidit\u00e4tsversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung und im Falle des Doppelbuchstabens bb die Leistungen der Altersversorgung zu ber\u00fccksichtigen sind. <sup>10<\/sup>Wird die Zuwendungsh\u00f6he nach der Sonderregelung berechnet, ist vom Durchschnittsbetrag der von der Kasse in ihrem Wirtschaftsjahr tats\u00e4chlich gew\u00e4hrten lebensl\u00e4nglich laufenden Leistungen auszugehen. <sup>11<\/sup>Zur Vereinfachung kann statt einer genaueren Berechnung als Durchschnittsbetrag der Betrag angenommen werden, der sich ergibt, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr der Kasse tats\u00e4chlich gezahlten lebensl\u00e4nglich laufenden Leistungen durch die Zahl der am Ende ihres Wirtschaftsjahres vorhandenen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Leistungsempf\u00e4nger geteilt wird. <sup>12<\/sup>Auf diesen Durchschnittsbetrag sind die Zuwendungss\u00e4tze von jeweils 25 %, 12 % oder 6 % anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Leistungsanw\u00e4rter<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Der Kreis der Leistungsanw\u00e4rter umfasst grunds\u00e4tzlich alle Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer des Tr\u00e4gerunternehmens, die von der Unterst\u00fctzungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten k\u00f6nnen, soweit sie nicht bereits Empf\u00e4nger lebensl\u00e4nglich laufender Leistungen sind. <sup>2<\/sup>Bei Zusagen von Hinterbliebenenversorgung ohne Altersversorgung gilt die Person als Leistungsanw\u00e4rter, bei deren Ableben die Hinterbliebenenversorgung einsetzt; hierbei ist nicht zu pr\u00fcfen, ob Angeh\u00f6rige vorhanden sind, die Anspruch auf eine Versorgung haben. <sup>3<\/sup>Angeh\u00f6rige des Unternehmers oder von Mitunternehmern des Tr\u00e4gerunternehmens d\u00fcrfen nur als Leistungsanw\u00e4rter ber\u00fccksichtigt werden, soweit ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverh\u00e4ltnis (\u2192R 4.8) vorliegt. <sup>4<\/sup>Personen, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Tr\u00e4gerunternehmen ausgeschieden sind, geh\u00f6ren unter den vorstehenden Voraussetzungen zu den Leistungsanw\u00e4rtern, solange die Kasse mit einer sp\u00e4teren Inanspruchnahme zu rechnen hat; sofern der Kasse nicht bereits vorher bekannt ist, dass Leistungen nicht zu gew\u00e4hren sind, braucht bei diesen Personen die Frage, ob die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, erst nach Erreichen der Altersgrenze gepr\u00fcft zu werden. <sup>5<\/sup>Personen, bei denen bis zum Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden Wirtschaftsjahres nicht feststeht, dass die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, geh\u00f6ren vom Ende dieses Wirtschaftsjahres an nicht mehr zu den Leistungsanw\u00e4rtern.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse<\/strong><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Soweit die Unterst\u00fctzungskasse die einem Leistungsempf\u00e4nger oder einem Leistungsanw\u00e4rter zugesagten Leistungen ganz oder teilweise durch den Abschluss einer Versicherung abgesichert hat, liegt eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse vor. <sup>2<\/sup>Ist der Betriebsausgabenabzug nach \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ausgeschlossen, k\u00f6nnen die Zuwendungen im Rahmen des \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a und b EStG abgezogen werden. <sup>3<\/sup>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug nach \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG sind auch dann erf\u00fcllt, wenn die Unterst\u00fctzungskasse ihre Anspr\u00fcche aus von ihr abgeschlossenen R\u00fcckdeckungsversicherungsvertr\u00e4gen an die beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer verpf\u00e4ndet, denen sie Leistungen in Aussicht gestellt hat.<\/p>\n<p><strong>Zuwendungen f\u00fcr Leistungsempf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Werden die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalles r\u00fcckgedeckt, k\u00f6nnen hierf\u00fcr Einmalpr\u00e4mien mit steuerlicher Wirkung zugewendet werden. <sup>2<\/sup>\u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 bis 4 EStG ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Zuwendungen f\u00fcr Leistungsanw\u00e4rter<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Das Tr\u00e4gerunternehmen kann den f\u00fcr den einzelnen Leistungsanw\u00e4rter an die Kasse zugewendeten Betrag der Versicherungspr\u00e4mie nur als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Unterst\u00fctzungskasse laufende Pr\u00e4mien zu entrichten hat. <sup>2<\/sup>Dies ist bei Zusagen einer Altersversorgung der Fall, wenn es sich um eine Versicherung handelt, bei der in jedem Jahr zwischen Vertragsabschluss und Zeitpunkt, f\u00fcr den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, Pr\u00e4mien zu zahlen sind. <sup>3<\/sup>Der Zeitpunkt, f\u00fcr den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, darf nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres des beg\u00fcnstigten Leistungsanw\u00e4rters liegen. <sup>4<\/sup>Werden Leistungen der Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung r\u00fcckversichert, muss die abgeschlossene Versicherung eine Mindestlaufzeit bis zu dem Zeitpunkt haben, in dem der Leistungsanw\u00e4rter sein 55. Lebensjahr vollendet. <sup>5<\/sup>Eine Versicherung mit k\u00fcrzerer Laufzeit ist nur beg\u00fcnstigt, wenn feststeht, dass im Anschluss an die Laufzeit des Versicherungsvertrages eine Zusage auf Altersversorgung besteht; ist diese r\u00fcckgedeckt, m\u00fcssen die Voraussetzungen der S\u00e4tze 2 und 3 erf\u00fcllt sein. <sup>6<\/sup>Der Abzug der Zuwendungen als Betriebsausgabe ist in dem Wirtschaftsjahr ausgeschlossen, in dem die Kasse zu irgendeinem Zeitpunkt die Anspr\u00fcche aus der Versicherung zur Sicherung eines Darlehens verwendet. <sup>7<\/sup>Soweit einem Leistungsanw\u00e4rter vor Vollendung des 28. Lebensjahres (bei erstmaliger Zusage vor dem 1.1.2001: des 30. Lebensjahres, bei erstmaliger Zusage nach dem 31.12.2008: des 27. Lebensjahres) Zusagen mit vertraglicher Unverfallbarkeit gew\u00e4hrt werden, k\u00f6nnen hierf\u00fcr laufende Pr\u00e4mien als Zuwendungen nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Bestimmungen der vertraglichen Unverfallbarkeit mindestens den Berechnungsvorschriften des \u00a7 2 Betriebsrentengesetz entsprechen.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcrzung der als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4higen Pr\u00e4mien<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Laufende Pr\u00e4mien sind bezogen auf die notwendige und vereinbarte Versicherungssumme nur beg\u00fcnstigt, wenn sie der H\u00f6he nach entweder gleich bleiben oder steigen. <sup>2<\/sup>Eine gleich bleibende Pr\u00e4mie liegt in diesen F\u00e4llen auch vor, wenn die von der Unterst\u00fctzungskasse j\u00e4hrlich zu zahlende Pr\u00e4mie mit Gewinngutschriften aus dem Versicherungsvertrag verrechnet wird. <sup>3<\/sup>In diesen F\u00e4llen kann der Kasse nur der verbleibende Restbetrag steuerbeg\u00fcnstigt zugewendet werden. <sup>4<\/sup>Entsprechendes gilt, wenn die Gewinngutschriften durch die Kasse nicht mit f\u00e4lligen Pr\u00e4mien verrechnet und auch nicht zur Erh\u00f6hung der R\u00fcckdeckungsquote hinsichtlich der bestehenden Zusage verwendet werden. <sup>5<\/sup>Beruht die Verminderung der Beitr\u00e4ge auf einer \u00c4nderung der Versorgungszusage und sind die Pr\u00e4mien nach der Vertrags\u00e4nderung mindestens in konstanter H\u00f6he bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlen, sind die Zuwendungen weiterhin als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig; Entsprechendes gilt bei der \u00c4nderung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen. <sup>6<\/sup>Eine \u00c4nderung der Versorgungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. <sup>7<\/sup>Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchem Grund die Gehaltsumwandlung vermindert wird. <sup>8<\/sup>Sinkende Beitr\u00e4ge an eine r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskasse f\u00fchren auch dann (ausnahmsweise) nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges, wenn sich die Beitragsminderung aus gesetzlich vorgegebenen Faktoren ergibt (z. B. aus der Erh\u00f6hung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die Pr\u00e4mienzahlungen nach der Minderung mindestens in konstanter H\u00f6he bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind.<\/p>\n<p><strong>Nachweispflicht<\/strong><\/p>\n<p>(10) Das Tr\u00e4gerunternehmen hat die Voraussetzungen des \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG im Jahr der Zuwendung nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Zuwendungen f\u00fcr nicht lebensl\u00e4nglich laufende Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>(11) &#8211; unbesetzt &#8211;<\/p>\n<p><strong>Lohn- und Gehaltssumme<\/strong><\/p>\n<p>(12) <sup>1<\/sup>Zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geh\u00f6ren alle Arbeitsl\u00f6hne i. S. d. \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit sie nicht von der Einkommensteuer befreit sind. <sup>2<\/sup>Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehrarbeit und f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geh\u00f6ren zur Lohn- und Gehaltssumme, auch soweit sie steuerbefreit sind. <sup>3<\/sup>Wegen der Verg\u00fctungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, \u2192Absatz 15.<\/p>\n<p><strong>Kassenverm\u00f6gen der Unterst\u00fctzungskasse<\/strong><\/p>\n<p>(13) <sup>1<\/sup>Zuwendungen an eine Unterst\u00fctzungskasse sind beim Tr\u00e4gerunternehmen nur abziehbar, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres der Kasse das tats\u00e4chliche Kassenverm\u00f6gen nicht h\u00f6her ist als das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen (\u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 7 und Nr. 2 Satz 2 bis 6 EStG). <sup>2<\/sup>Dabei ist die Unterst\u00fctzungskasse bei der Ermittlung ihres zul\u00e4ssigen Kassenverm\u00f6gens nicht an die Bewertungsmethode gebunden, die das Tr\u00e4gerunternehmen bei der Ermittlung des Dotierungsrahmens zum Reservepolster (\u2192Absatz 4) angewandt hat. <sup>3<\/sup>Weicht das Wirtschaftsjahr der Kasse von dem des Tr\u00e4gerunternehmens ab, ist f\u00fcr die Frage, ob das tats\u00e4chliche Kassenverm\u00f6gen das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen \u00fcbersteigt, das Wirtschaftsjahr der Kasse ma\u00dfgebend, das vor dem Ende des Wirtschaftsjahres des Tr\u00e4gerunternehmens endet. <sup>4<\/sup>Bei Kassen, die sowohl lebensl\u00e4nglich laufende als auch nicht lebensl\u00e4nglich laufende Leistungen gew\u00e4hren, ist sowohl das tats\u00e4chliche als auch das zul\u00e4ssige Kassenverm\u00f6gen f\u00fcr beide Gruppen von Leistungen gemeinsam festzustellen.<\/p>\n<p><strong>Sonderf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(14) <sup>1<\/sup>Bei Konzern- und Gruppenkassen ist die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Zuwendungen zum Reservepolster f\u00fcr jedes Tr\u00e4gerunternehmen gesondert nach den bei diesen Unternehmen vorliegenden Tatbest\u00e4nden zu errechnen. <sup>2<\/sup>Die auf das einzelne Tr\u00e4gerunternehmen entfallenden Teile des tats\u00e4chlichen und zul\u00e4ssigen Kassenverm\u00f6gens sind ebenfalls jeweils getrennt festzustellen.<\/p>\n<p>(15) <sup>1<\/sup>Bei der Berechnung der Zuwendungen k\u00f6nnen neben den Arbeitnehmern auch Personen ber\u00fccksichtigt werden, die nicht Arbeitnehmer sind, z. B. Handelsvertreter, wenn ihnen nach der Satzung der Unterst\u00fctzungskasse Leistungen aus Anlass ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr ein Tr\u00e4gerunternehmen zugesagt worden sind (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz). <sup>2<\/sup>Die Provisionszahlungen oder sonstigen Entgelte an diese Personen sind zur Lohn- und Gehaltssumme i. S. d. \u00a7 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu rechnen<br \/>\n.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 4d EStG R 4d. Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen Unterst\u00fctzungskasse (1) 1F\u00fcr die H\u00f6he der abziehbaren Zuwendungen an die \u2192Unterst\u00fctzungskasse kommt es nicht darauf an, ob die Kasse von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist oder nicht. 2Wegen der Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen bei Bildung von Pensionsr\u00fcckstellungen f\u00fcr die gleichen Versorgungsleistungen an denselben Empf\u00e4ngerkreis \u2192R 6a Abs. 15. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-4d-zuwendungen-an-unterstutzungskassen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 4d. Zuwendungen an Unterst\u00fctzungskassen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[168,167],"class_list":["post-394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-unterstutzungskassen","tag-zuwendungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=394"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/394\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}