{"id":39871,"date":"2001-01-24T12:14:16","date_gmt":"2001-01-24T10:14:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39871"},"modified":"2013-05-16T18:33:09","modified_gmt":"2013-05-16T16:33:09","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-39_00-bstbl-2005-ii-s-465","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-39_00-bstbl-2005-ii-s-465\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 39\/00)     BStBl. 2005 II S. 465"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 39\/00) BStBl. 2005 II S. 465<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird einem Handelsvertreter f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Vertretungsverh\u00e4ltnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Gesch\u00e4ftsherrn abh\u00e4ngen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Gesch\u00e4ftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Gesch\u00e4ftsherr eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 24. Juni 1969 I R 15\/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom 28. April 1971 I R 39, 40\/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601, und vom 20. Januar 1983 IV R 168\/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375).<\/p>\n<p>2. Ein mit Ablauf des Vertretungsverh\u00e4ltnisses entstehender Anspruch des Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines zuk\u00fcnftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1; EStG \u00a7 5 Abs. 1; HGB \u00a7 249 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 778)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Berechtigung einer R\u00fcckstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt u.a. einen Handel mit Gartenbedarf und ermittelt ihren Gewinn durch Verm\u00f6gensvergleich. Ihr Wirtschaftsjahr l\u00e4uft vom 1. Juli eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.<\/p>\n<p>Im Jahr 1963 \u00fcbernahm der Handelsvertreter W die Vertretung der Kl\u00e4gerin in Norddeutschland. Sein Vertrag enth\u00e4lt u.a. folgende Vereinbarungen:<\/p>\n<p>Nr. 8: W\u00e4hrend der Vertragsdauer darf Herr W weder direkt noch indirekt mit (der Kl\u00e4gerin) in Wettbewerb treten. Insbesondere darf er weder innerhalb noch au\u00dferhalb seines Vertretungsgebietes &#8230; Gartenbauerzeugnisse vertreten, herstellen oder anbieten oder sich an Unternehmen beteiligen, welche solche Gesch\u00e4fte betreiben.<\/p>\n<p>Dieses Wettbewerbsverbot gilt auch noch zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages &#8230;<\/p>\n<p>Nr. 14: Nach Beendigung der Zusammenarbeit erh\u00e4lt Herr W auf den die Summe von 500.000 DM im Vertragsgebiet \u00fcbersteigenden letzten Jahresumsatz der (Kl\u00e4gerin) noch weiterhin Provision nach Ziffer 12 (1) u.z. auf die Dauer von zwei Jahren. Sie gilt als Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Wettbewerbsverbot gem\u00e4\u00df Ziffer 8 (2). Die Zahlung erfolgt in zw\u00f6lf gleichen Monatsraten &#8230;<\/p>\n<p>Hat die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag ununterbrochen mindestens zehn Jahre bestanden, so steht Herrn W ein Ausgleichsanspruch dergestalt zu, dass Provision nach Absatz 1 auch noch \u00fcber die genannte zweij\u00e4hrige Frist hinaus gezahlt wird. F\u00fcr jedes \u00fcber das zehnte hinausgehende Jahr ununterbrochener Zusammenarbeit verl\u00e4ngert sich der Provisionsanspruch nach Absatz 1 um zwei Monatsraten.<\/p>\n<p>Wenn Herr W vor Beendigung der Provisionspflicht sterben sollte, so erlischt der Anspruch mit der Einschr\u00e4nkung, dass er von der Witwe in den restlichen Monaten noch zur H\u00e4lfte geltend gemacht werden kann. Sollten unter den Hinterbliebenen keine Witwe, wohl aber unm\u00fcndige Kinder sein, so k\u00f6nnen diese statt deren f\u00fcr die restlichen Monate den halben Provisionsanspruch anteilig geltend machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bildete in ihren Bilanzen auf den 30. Juni 1987 und auf den 30. Juni 1988 R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Ausgleichsanspr\u00fcche des W gem\u00e4\u00df Nr. 14 des Vertrages und behandelte die Zuf\u00fchrungen zu diesen R\u00fcckstellungen als gewinnmindernd. Dagegen nahm der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) an, dass die Ausgleichsverpflichtung erst nach Ablauf des Vertrags passiviert werden d\u00fcrfe, da sie wirtschaftlich nicht w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit des W verursacht sei. Er erh\u00f6hte deshalb die erkl\u00e4rten Gewinne um die Zuf\u00fchrungen zu der R\u00fcckstellung und erlie\u00df entsprechende Steuerbescheide.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen diese Bescheide statt (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 778). Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Dessen tats\u00e4chliche Feststellungen lassen keine abschlie\u00dfende Beantwortung der Frage zu, ob die von der Kl\u00e4gerin gebildeten R\u00fcckstellungen nach Grund und H\u00f6he zutreffend sind.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) muss die Kl\u00e4gerin im Rahmen des anzustellenden Verm\u00f6gensvergleichs (\u00a7 4 Abs. 1 EStG) dasjenige Betriebsverm\u00f6gen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung auszuweisen ist. Zu diesen z\u00e4hlt u.a. der Grundsatz, dass R\u00fcckstellungen nur in den durch \u00a7 249 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bestimmten F\u00e4llen gebildet werden d\u00fcrfen (\u00a7 249 Abs. 3 HGB). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf das Steuerrecht ist zudem zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Passivierung steuerrechtlich nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn sie handelsrechtlich geboten ist (BFH-Urteile vom 28. April 1971 I R 39,40\/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601; vom 20. Januar 1983 IV R 168\/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 29. November 1990 IV R 131\/89, BFHE 168, 24, 27, BStBl II 1992, 715, 717, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 249 Abs. 1 HGB sind f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz R\u00fcckstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind zum einen solche, die am ma\u00dfgeblichen Stichtag dem Grunde nach entstanden sind, jedoch der H\u00f6he nach nicht feststehen. Zum anderen fallen hierunter Verbindlichkeiten, die am Stichtag nicht mit Sicherheit entstanden sind, deren Bestehen aber wahrscheinlich ist. Schlie\u00dflich ist eine R\u00fcckstellung nach \u00a7 249 Abs. 1 HGB f\u00fcr Verbindlichkeiten geboten, die am Stichtag rechtlich noch nicht entstanden, wirtschaftlich aber in einem abgelaufenen Zeitraum verursacht worden sind (Senatsurteil vom 25. M\u00e4rz 1992 I R 69\/91, BFHE 168, 527, BStBl II 1992, 1010, 1011, m.w.N.). F\u00fcr Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht sind, darf hingegen eine R\u00fcckstellung nicht gebildet werden.<\/p>\n<p>3. Die im Streitfall zu beurteilende Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber W war an den hier interessierenden Bilanzstichtagen rechtlich noch nicht entstanden. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen hing der Provisionsanspruch des W davon ab, dass die Kl\u00e4gerin im letzten Jahr des Vertragsverh\u00e4ltnisses im Vertretungsgebiet des W einen Umsatz von mehr als 500.000 DM erzielte. Dabei handelte es sich um eine aufschiebende Bedingung f\u00fcr die Entstehung des Anspruchs. Ob die Bedingung eintreten w\u00fcrde, stand zu den in Rede stehenden Zeitpunkten nicht fest.<\/p>\n<p>4. Vor diesem Hintergrund h\u00e4ngt die Berechtigung der von der Kl\u00e4gerin gebildeten R\u00fcckstellung davon ab, ob die Verbindlichkeit gegen\u00fcber W an den betreffenden Bilanzstichtagen wirtschaftlich verursacht war. Das l\u00e4sst sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen:<\/p>\n<p>a) Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit w\u00e4re nicht gegeben, wenn die Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin bilanzrechtlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen w\u00e4re, die f\u00fcr den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach \u00a7 89b HGB gelten. Das hat das FG indessen zu Recht verneint:<\/p>\n<p>aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH kann f\u00fcr die aus \u00a7 89b HGB resultierende Verpflichtung, einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses einen Ausgleich zu zahlen, vor der Vertragsbeendigung keine R\u00fcckstellung gebildet werden (Senatsurteile vom 26. M\u00e4rz 1969 I R 141\/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485, und in BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601; BFH-Urteil in BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 VIII B 31\/98, BFH\/NV 1999, 1076). Hierf\u00fcr ist die Erw\u00e4gung ma\u00dfgeblich, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters erst mit der Vertragsbeendigung entsteht und auch wirtschaftlich nicht schon vorher verursacht ist. Letzteres hat der BFH vor allem daraus abgeleitet, dass \u00a7 89b Abs. 1 HGB den Anspruch sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach von einem fortbestehenden wirtschaftlichen Vorteil des Gesch\u00e4ftsherrn abh\u00e4ngig macht. Er hat hieraus geschlossen, dass es vor allem dieser Vorteil ist, der mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters abgegolten werden soll. Deshalb hat er den Anspruch aus \u00a7 89b HGB als eine wirtschaftliche Last derjenigen Gesch\u00e4ftsjahre angesehen, in denen dem Gesch\u00e4ftsherrn der betreffende Vorteil zuflie\u00dft (vgl. hierzu vor allem Senatsurteil in BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601, 602 unter I. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>bb) Die im Streitfall zu beurteilende Verbindlichkeit unterscheidet sich hiernach in entscheidungserheblicher Weise von derjenigen aus \u00a7 89b HGB. Der Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und W macht n\u00e4mlich die Entstehung des nachtr\u00e4glichen Provisionsanspruchs nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Laufzeit des Vertrages hinaus Vorteile aus der T\u00e4tigkeit des W zieht. Es hei\u00dft dort lediglich, dass W &#8222;nach Beendigung der Zusammenarbeit&#8220; weiterhin eine Provision erhalten werde. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die Entstehung des Anspruchs gerade nicht von den Voraussetzungen des \u00a7 89b Abs. 1 HGB abh\u00e4ngen sollte. Vielmehr h\u00e4tte ihr zufolge W die versprochene zus\u00e4tzliche Provision selbst dann verlangen k\u00f6nnen, wenn die Kl\u00e4gerin nach Ablauf des Vertragsverh\u00e4ltnisses das betreffende Vertretungsgebiet oder ihren gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb aufgegeben h\u00e4tte. F\u00e4lle dieser Art werden von der Rechtsprechung zur Passivierung von Verpflichtungen nach \u00a7 89b Abs. 1 HGB nicht erfasst (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601, 602 unter I. 1. b der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>b) An der erforderlichen wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit k\u00f6nnte es jedoch deshalb fehlen, weil die nachtr\u00e4glichen Provisionszahlungen an W m\u00f6glicherweise eine Gegenleistung f\u00fcr die Einhaltung des dem W auferlegten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots darstellen. Ob das der Fall ist, l\u00e4sst sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen:<\/p>\n<p>aa) Nach dem Wortlaut des Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und W &#8222;gilt&#8220; diejenige Provision, die W nach Beendigung seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zusteht, &#8222;als Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Wettbewerbsverbot gem\u00e4\u00df Ziffer 8 (2)&#8220;. Diese Klausel bezieht sich erkennbar auf die Verpflichtung des W, &#8222;noch zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages&#8220; nicht mit der Kl\u00e4gerin in Wettbewerb zu treten. Die Unterlassung von Wettbewerb nach Ablauf des Vertrages ist eine Leistung, die wirtschaftlich in vollem Umfang der nachvertraglichen Zeit zugeordnet werden muss. Deshalb war, wenn und soweit die nachtr\u00e4glichen Provisionszahlungen diese Leistung abgelten sollten, die entsprechende Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin an den hier ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtagen noch nicht wirtschaftlich verursacht.<\/p>\n<p>bb) Dass mit der nachtr\u00e4glichen Provisionszahlung die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots abgegolten werden sollte, steht indessen trotz des genannten Vertragswortlauts im Streitfall nicht fest. Die inhaltliche Ausgestaltung des Provisionsanspruchs spricht n\u00e4mlich eher gegen eine solche Deutung. Das gilt zum einen insoweit, als der Zeitraum der Provisionszahlungen sich verl\u00e4ngern sollte, sofern W mehr als zehn Jahre lang f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig war. Die Dauer der aktiven T\u00e4tigkeit hat keinen erkennbaren Bezug zu dem sp\u00e4ter eintretenden Wettbewerbsverbot, weshalb die genannte Bestimmung darauf hinweist, dass die betreffenden Zahlungen vor allem ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Leistungen des W im Dienst der Kl\u00e4gerin sein sollten. Zum anderen spricht f\u00fcr diese Annahme der Umstand, dass bei einem vorzeitigen Versterben des W der Anspruch &#8211; wenn auch nur in geringerer H\u00f6he &#8211; auf dessen Witwe oder Kinder \u00fcbergehen sollte. Eine solche Bestimmung w\u00e4re ebenfalls kaum erkl\u00e4rlich, wenn es den Parteien ausschlie\u00dflich um ein Entgelt f\u00fcr die Unterlassung von Wettbewerb nach Vertragsende gegangen w\u00e4re. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis des Vertragsinhalts soll die Bestimmung in Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags m\u00f6glicherweise nur besagen, dass W f\u00fcr die Unterlassung nachvertraglichen Wettbewerbs keine weitere Entsch\u00e4digung erhalten sollte.<\/p>\n<p>W\u00e4ren aber die versprochenen nachtr\u00e4glichen Provisionszahlungen nicht ein Ausgleich f\u00fcr das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, sondern ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Leistungen des W im Dienst der Kl\u00e4gerin, so m\u00fcssten sie unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verursachung der gesamten Laufzeit des Vertrages zugeordnet werden. In diesem Fall w\u00e4ren die von der Kl\u00e4gerin gebildeten R\u00fcckstellungen insoweit gerechtfertigt, als der voraussichtliche zus\u00e4tzliche Provisionsanspruch des W bereits an den ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtagen erdient war. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte w\u00fcrde einer solchen Sachbehandlung nicht entgegenstehen; er schlie\u00dft n\u00e4mlich nicht aus, bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen Verbindlichkeiten zu passivieren, die wirtschaftlich mit bereits erbrachten Leistungen des anderen Vertragsteils zusammenh\u00e4ngen (sog. Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand; vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845). Ebenso w\u00fcrde die Passivierung der (ungewissen) Provisionsverbindlichkeit nicht daran scheitern, dass der Anspruch des W am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht f\u00e4llig war (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991 VIII R 88\/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89).<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich steht der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Handhabung nicht der Grundsatz entgegen, dass eine R\u00fcckstellung nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten gebildet werden darf, die wirtschaftlich eng mit der zuk\u00fcnftigen Gewinn- oder Ertragssituation verkn\u00fcpft sind (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 72\/76, BFHE 131, 303, BStBl II 1980, 741; vom 19. Februar 1981 IV R 112\/78, BFHE 133, 368, BStBl II 1981, 654, 658; Schreiber in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 5 EStG Rz. 758, m.w.N.). Zwar hing der zus\u00e4tzliche Provisionsanspruch des W der H\u00f6he nach davon ab, welchen Umsatz die Kl\u00e4gerin im letzten Jahr des Vertragsverh\u00e4ltnisses im Vertretungsgebiet des W erzielte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Abh\u00e4ngigkeit &#8222;von k\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen&#8220; i.S. der genannten Rechtsprechung. Das ergibt sich aus folgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Das Verbot der Passivierung von ungewissen Verbindlichkeiten, deren Erf\u00fcllung an die k\u00fcnftige Ertragssituation gekoppelt ist, hat seinen Grund in dem Fehlen einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung. Muss der Verpflichtete eine Verbindlichkeit nur bei \u00dcberschreitung einer bestimmten Gewinn- oder Umsatzgrenze bedienen, so wird er durch diese Verbindlichkeit erst dann beschwert, wenn die betreffende Grenze erreicht ist. In diesem Fall korrespondieren die Verbindlichkeit einerseits und die sie ausl\u00f6senden Ertr\u00e4ge andererseits so eng miteinander, dass der Schuldner die Verbindlichkeit bei wirtschaftlicher Betrachtung nur aus den jeweiligen Ertr\u00e4gen tilgen muss. Sein bis dahin vorhandenes Verm\u00f6gen wird bei einer solchen Sicht der Dinge durch die Verbindlichkeit nicht ber\u00fchrt. Das rechtfertigt es, f\u00fcr die Zeit vor der Erzielung der Ertr\u00e4ge eine latente Verm\u00f6gensminderung als nicht gegeben anzusehen und unter diesem Gesichtspunkt die R\u00fcckstellungsf\u00e4higkeit der Verpflichtung zu verneinen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die im Streitfall zu beurteilende Situation dadurch gekennzeichnet, dass der zus\u00e4tzliche Provisionsanspruch des W zwar an den Umsatz des letzten Vertragsjahres, nicht jedoch an Ums\u00e4tze oder Gewinne im Jahr der jeweiligen Provisionszahlung ankn\u00fcpfte. Ein Zusammenhang zwischen der H\u00f6he der &#8222;nachtr\u00e4glichen&#8220; Provision und der wirtschaftlichen Situation der Kl\u00e4gerin im Zahlungsjahr bestand folglich gerade nicht.<\/p>\n<p>5. Im Ergebnis h\u00e4ngt die Berechtigung der von der Kl\u00e4gerin gebildeten R\u00fcckstellung mithin davon ab, ob mit der zus\u00e4tzlichen Provisionszahlung das nachvertragliche Wettbewerbsverbot abgegolten werden oder ob es sich um ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr bereits erbrachte vertragliche Leistungen des W handeln sollte. Dies ist eine Frage der Vertragsauslegung, die zuv\u00f6rderst dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 118 FGO Rz. 50; Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 118 Rz. 17, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG eine solche Auslegung nicht vorgenommen. Das angefochtene Urteil enth\u00e4lt zwar wiederholt die Aussage, dass die streitige Provisionsverpflichtung das von W einzuhaltende Wettbewerbsverbot habe abgelten sollen. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, ob das FG hiermit ausschlie\u00dflich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot meint und ob es zwischen diesem und dem Wettbewerbsverbot nach Nr. 8 Abs. 1 des Vertrages \u00fcberhaupt unterschieden hat. Jedenfalls aber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den verschiedenen in diesem Punkt gegebenen Deutungsm\u00f6glichkeiten. Damit erm\u00f6glicht das erstinstanzliche Urteil dem Senat keine abschlie\u00dfende Beurteilung der streitigen R\u00fcckstellung, so dass die Sache gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zur\u00fcckverwiesen werden muss. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG ggf. auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob gegen die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin gebildeten R\u00fcckstellung Bedenken bestehen. Insoweit wird auf das BFH-Urteil in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845 verwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 39\/00) BStBl. 2005 II S. 465 1. 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