{"id":39912,"date":"2004-12-02T12:01:07","date_gmt":"2004-12-02T10:01:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39912"},"modified":"2013-05-18T09:18:18","modified_gmt":"2013-05-18T07:18:18","slug":"bfh-urteil-vom-2-12-2004-iii-r-49_03-bstbl-2005-ii-s-483","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-12-2004-iii-r-49_03-bstbl-2005-ii-s-483\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 49\/03)     BStBl. 2005 II S. 483"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 49\/03) BStBl. 2005 II S. 483<\/strong><\/p>\n<p>1. Macht ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angeh\u00f6rige steuermindernd geltend, trifft ihn nach \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln. Da die Erf\u00fcllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, m\u00f6glich, zumutbar und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein muss, k\u00f6nnen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen.<\/p>\n<p>2. Auch wenn das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 zu ber\u00fccksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende, unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftige Angeh\u00f6rige zu stellen sind und welche Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, geh\u00f6rt zur Rechtsanwendung und kann daher vom BFH \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>3. Die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Sind die Tatsachen, aufgrund derer das FG seine \u00dcberzeugung gebildet hat, widerspr\u00fcchlich oder ist die Folgerung aus den festgestellten Tatsachen nicht nachvollziehbar, liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor, den das Revisionsgericht von Amts wegen als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 90 Abs. 2; EStG \u00a7 33a Abs. 1 und 4; FGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 23. Januar 2003 13 K 101\/99 (EFG 2004, 201)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und haben eine im Juni 1996 geborene Tochter, f\u00fcr die sie im Streitjahr 1996 Kindergeld in H\u00f6he von 1.400 DM bezogen. Der Kl\u00e4ger erzielte 1996 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 35.005 DM.<\/p>\n<p>Mit der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1996 machten die Kl\u00e4ger u.a. Unterhaltszahlungen in H\u00f6he von 6.000 DM an die 1948 geborene, im Kosovo lebende, verwitwete Mutter des Kl\u00e4gers &#8211; GM &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.<\/p>\n<p>Der Erkl\u00e4rung lag eine auf den 31. Dezember 1996 datierte, vom B\u00fcrgermeister des Wohnortes X unterzeichnete &#8211; unvollst\u00e4ndige &#8211; Unterhaltsbescheinigung f\u00fcr das Kalenderjahr 1996 bei.<\/p>\n<p>Nicht beantwortet sind u.a. die Fragen nach der Arbeitslosigkeit der Mutter und gelegentlicher oder regelm\u00e4\u00dfiger beruflicher T\u00e4tigkeit, nach dem Beginn der Unterst\u00fctzungsleistungen, nach den vor der Unterst\u00fctzung von ihr bezogenen j\u00e4hrlichen Eink\u00fcnften, nach dem eigenen Verm\u00f6gen, insbesondere Hausbesitz, sowie zu Unterst\u00fctzungsleistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln.<\/p>\n<p>Ferner war eine von der Mutter und einem fernen Verwandten, dem Zeugen BM unterschriebene, auf den 15. Januar 1997 datierte Empfangsbest\u00e4tigung beigef\u00fcgt, wonach sie, die Mutter, folgende Zahlungen erhalten habe:<\/p>\n<table width=\"455\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"48%\">15.\u00a0April 1996<\/td>\n<td width=\"52%\">1.000\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"48%\">18.\u00a0August 1996<\/td>\n<td width=\"52%\">3.000\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"48%\">21.\u00a0Dezember 1996<\/td>\n<td width=\"52%\">2.000\u00a0DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 1996 diese Aufwendungen wegen fehlender Zwangsl\u00e4ufigkeit nicht.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch machten die Kl\u00e4ger geltend, in Jugoslawien habe B\u00fcrgerkrieg geherrscht und die Mutter lebe im Kosovo. In dieser Zeit h\u00e4tten dort Frauen keine Arbeit gefunden. Das Geld habe ein Verwandter, Herr BM, \u00fcbergeben. Ferner legten sie einen Kontoauszug vom 26. August 1996 vor, der eine Barabhebung zum 5. August 1996 in H\u00f6he von 4.000 DM und einen Sollstand von 4.163,52 DM ausweist.<\/p>\n<p>Weitere Zahlungen sollen aus Barlohnbez\u00fcgen erbracht worden sein. Schlie\u00dflich legten die Kl\u00e4ger in Kopien den Reisepass des Zeugen BM vor, der Visa mit folgenden Daten enth\u00e4lt: 26. Mai 1996, 18. August 1996, 26. Oktober 1996 und 22. Dezember 1996.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, die Familie werde aufgrund der Abstammung im Kosovo unterdr\u00fcckt. Die verwitwete Mutter beziehe seit 1996 keine Rente mehr.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der im Hinblick auf die L\u00e4ndergruppeneinteilung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 27. Februar 1996, BStBl I 1996, 115) auf einen Betrag von 4.000 DM beschr\u00e4nkten Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 201 ver\u00f6ffentlichtem Urteil im Anschluss an eine Vernehmung des Herrn BM als Zeugen statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts (\u00a7 33a Abs. 1 EStG; \u00a7 76 Abs. 1, \u00a7 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; i.V.m. \u00a7 90 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Annahme des FG, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten das Vorliegen der Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG hinreichend nachgewiesen, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die erst im Laufe des Streitjahres 1996 geleisteten Zahlungen nicht f\u00fcr die vorangegangenen Monate steuermindernd als Unterhaltsaufwendungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>1. a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegen\u00fcber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\u00e4\u00dfigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr 1996 vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung).<\/p>\n<p>Ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach inl\u00e4ndischen Ma\u00dfst\u00e4ben, d.h. nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies gilt nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz EStG auch f\u00fcr die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen, die Angeh\u00f6rige im Ausland unterst\u00fctzen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Juli 2002 III R 8\/01, BFHE 199, 407, BStBl II 2002, 760).<\/p>\n<p>Ist die unterhaltene Person nicht unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, so k\u00f6nnen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verh\u00e4ltnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).<\/p>\n<p>Die vom BMF im Schreiben in BStBl I 1996, 115 f\u00fcr die Bemessung des H\u00f6chstbetrages f\u00fcr Unterhaltszahlungen ins Ausland erlassene sog. L\u00e4ndergruppeneinteilung stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des Gesetzes dar (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 31. Mai 1988 1 BvR 520\/83, BVerfGE 78, 214).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1996 galt f\u00fcr Jugoslawien eine Verringerung des H\u00f6chstbetrages auf 1\/3 = 4.000 DM.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 3 EStG darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzen. Werden die Unterhaltsaufwendungen von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (\u00a7 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).<\/p>\n<p>c) Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug von Unterhaltszahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bed\u00fcrftigkeit des Unterst\u00fctzungsempf\u00e4ngers insbesondere auch die tats\u00e4chlichen Zahlungen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterst\u00fctzungsempf\u00e4nger die Beteiligten in besonderem Ma\u00dfe verpflichtet, bei der Aufkl\u00e4rung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen. Die in der Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 15. September 1997, BStBl I 1997, 826 Ziff. 3 und 4) aufgestellten Kriterien konkretisieren den Rechtsbegriff der &#8222;erforderlichen Beweismittel&#8220; zwar zutreffend, jedoch nicht abschlie\u00dfend (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 39\/03, BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24).<\/p>\n<p>Zuzulassen sind regelm\u00e4\u00dfig nur sichere und leicht nachpr\u00fcfbare &#8211; soweit m\u00f6glich inl\u00e4ndische &#8211; Beweismittel (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205\/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1999 III B 10\/99, BFH\/NV 1999, 1595).<\/p>\n<p>Insbesondere m\u00fcssen Bed\u00fcrftigkeitsbescheinigungen erwachsener Unterhaltsempf\u00e4nger detaillierte Angaben \u00fcber vor dem Beginn der Unterst\u00fctzung bezogene Eink\u00fcnfte enthalten. Im Hinblick auf die nur eingeschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts sind umfassende Angaben dazu unerl\u00e4sslich. Grunds\u00e4tzlich ist es zumutbar, vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte Bescheinigungen vorzulegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 III R 90\/87, BFH\/NV 1991, 229, m.w.N.). Die von der Rechtsprechung des BFH anerkannte Beweiserleichterung f\u00fcr bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland greift nicht in F\u00e4llen, in denen beide Eheleute im Inland leben. Sie kann auch nicht auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden (BFH-Urteil in BFHE 206, 529, BStBl II 2005, 24).<\/p>\n<p>Welche Beweismittel zum Nachweis eines Sachverhalts erforderlich sind, richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Auch wenn das FG gem\u00e4\u00df \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entscheidet und ihm als Tatsacheninstanz die Auswahl und Gewichtung der erforderlichen Beweismittel obliegt, hat es die erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach \u00a7 90 Abs. 2 AO 1977 zu ber\u00fccksichtigen. Die Entscheidung, welche Anforderungen an den Nachweis von Vorg\u00e4ngen im Ausland zu stellen sind und welche Beweismittel der Steuerpflichtige zu beschaffen hat, geh\u00f6rt zur Rechtsanwendung und kann daher vom BFH \u00fcberpr\u00fcft werden (BFH-Urteile in BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; in BFH\/NV 1991, 229; vom 7. November 2001 I R 14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861, unter II. 10.).<\/p>\n<p>Die Erf\u00fcllung der Pflichten zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, m\u00f6glich, zumutbar und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein (BFH-Urteile in BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675; vom 19. Juni 1985 I R 109\/82, BFH\/NV 1986, 249; vom 12. Juli 1974 III R 116\/72, BFHE 113, 150, BStBl II 1975, 25; ausf\u00fchrlich S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 90 AO 1977 Rz. 180, 166, 156 und 72 ff., m.w.N.; Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 90 AO 1977 Tz. 26 und 27).<\/p>\n<p>So k\u00f6nnen etwa in F\u00e4llen eines B\u00fcrgerkrieges Beweiserleichterungen hinsichtlich der Beschaffung amtlicher Bescheinigungen in Betracht kommen (Zwischenurteil des FG Hamburg vom 20. Februar 1995 V 72\/92, EFG 1995, 823; ferner Anmerkung Haferkamp in EFG 2004, 203).<\/p>\n<p>d) Nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung entscheiden. Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher Art, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse keinen starren Regeln unterworfen; es darf aber nicht willk\u00fcrlich verfahren. Es muss insbesondere die gebildete subjektive \u00dcberzeugung objektivieren. Sie muss verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen st\u00fctzen. Zwar ist die finanzrichterliche \u00dcberzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss\u00e4tze \u00fcberpr\u00fcfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine \u00dcberzeugung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 1997 I B 78\/96, BFH\/NV 1997, 772). Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und f\u00fcr das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtigen Beweisw\u00fcrdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umst\u00e4nden, so liegt ein Versto\u00df gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (BFH-Urteile vom 25. Mai 1988 I R 225\/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; vom 13. Januar 1987 VII R 10\/84, BFH\/NV 1987, 728; vom 23. August 1994 VII R 93\/93, BFH\/NV 1995, 572; vom 15. Februar 1995 II R 53\/92, BFH\/NV 1996, 18).<\/p>\n<p>Allein die Feststellung, ein Zeuge habe etwas glaubhaft best\u00e4tigt, erf\u00fcllt das Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweisw\u00fcrdigung zumindest dann nicht, wenn der Zeuge als naher Angeh\u00f6riger m\u00f6glicherweise befangen sein k\u00f6nnte. Das Gericht hat dann im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung auch die Gr\u00fcnde darzustellen, die f\u00fcr seine \u00dcberzeugung \u00fcber die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage leitend gewesen sind (BFH-Urteil vom 5. M\u00e4rz 1980 II R 148\/76, BFHE 130, 198, BStBl II 1980, 402).<\/p>\n<p>2. Die Beweisw\u00fcrdigung des FG wird diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht hinreichend gerecht, zumal das FG teilweise in materiell-rechtlicher Hinsicht von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechenden Grunds\u00e4tzen ausgeht.<\/p>\n<p>a) Das FG hat es im Streitfall im Hinblick auf die Verh\u00e4ltnisse im Kosovo als nicht erforderlich angesehen, amtliche Bescheinigungen in der sonst vorgesehenen Form f\u00fcr den Nachweis der Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit der Mutter des Kl\u00e4gers sowie der Zahlungen an diese zu verlangen. Indes haben die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich entsprechende Bescheinigungen vorgelegt, die jedoch in wesentlichen Teilen unvollst\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>Die Bescheinigung enth\u00e4lt keine Aussage dazu, ob die unterst\u00fctzte Person nicht, gelegentlich oder regelm\u00e4\u00dfig beruflich t\u00e4tig war, ob Unterst\u00fctzungsleistungen aus \u00f6ffentlichen Mitteln erbracht worden sind, seit wann die Unterst\u00fctzung von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hrt worden ist, welche j\u00e4hrlichen Eink\u00fcnfte vor der Unterst\u00fctzung bezogen worden sind, ob eigenes Verm\u00f6gen vorhanden war und welcher Wert davon auf einen Hausbesitz entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Das FG hat sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, weshalb es unm\u00f6glich und unzumutbar gewesen ist, eine vollst\u00e4ndige Bescheinigung beizubringen, obwohl es offensichtlich m\u00f6glich war, eine amtliche Bescheinigung zu erlangen.<\/p>\n<p>Der Zeuge hat bekundet, nach seinen Erkenntnissen habe die Mutter keine Arbeit gehabt und sei Hausfrau gewesen. Es mag zwar sein, dass angesichts der politischen Verh\u00e4ltnisse Angeh\u00f6rige des albanischen Volksstammes keine Arbeitsstelle beim Staat finden konnten und ebenso wenig eine offizielle Best\u00e4tigung \u00fcber ihre Arbeitslosigkeit. Gleichwohl sind zumindest konkrete Darlegungen zur Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit unerl\u00e4sslich, aus denen sich ableiten l\u00e4sst, dass eine unterst\u00fctzte erwachsene Person im arbeitsf\u00e4higen Alter trotz Arbeitssuche keine, und zwar auch keine gelegentliche Erwerbst\u00e4tigkeit aufnehmen konnte und tats\u00e4chlich auch nicht aufgenommen hat.<\/p>\n<p>Der vom FG vernommene Zeuge hat lediglich erkl\u00e4rt, er wisse nicht, ob die Mutter des Kl\u00e4gers \u00fcber Verm\u00f6gen verf\u00fcgt habe; das von ihren Eltern ererbte und von ihr bewohnte alte Haus sei indes wertlos gewesen. Sie habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt &#8211; also im Streitjahr 1996 &#8211; in einem alten ihr geh\u00f6renden Haus zusammen mit ihren Kindern gelebt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Verfahren wegen Einkommensteuer 1997 als Beteiligte erkl\u00e4rt, die Mutter habe in einem nicht ihr geh\u00f6renden Haus mit einem gr\u00f6\u00dferen Garten gewohnt, das aufgrund Erbnachfolge dem Bruder ihres Mannes geh\u00f6rt habe. Dieses Haus sei 1998 &#8211; also erst nach dem Streitjahr 1996 &#8211; niedergebrannt. Urspr\u00fcnglich habe der Vater des Kl\u00e4gers drei H\u00e4user besessen, die jedoch alle zerst\u00f6rt worden seien.<\/p>\n<p>Ob der Unterhaltsempf\u00e4nger \u00fcber kein oder nur geringes Verm\u00f6gen i.S. des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 3 EStG verf\u00fcgt, ist unabh\u00e4ngig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden. Ein Verm\u00f6gen im Inland von bis zu 30.000 DM wird in der Regel als gering beurteilt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41\/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655). Dieser Wert ist entsprechend der L\u00e4ndergruppeneinteilung auf 1\/3 zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Das FG hat trotz dieser gesamten Umst\u00e4nde keine konkreten Tatsachen festgestellt, die die Schlussfolgerung zulie\u00dfen, die Mutter sei im Streitjahr 1996 gehindert gewesen, f\u00fcr ihren Unterhalt selbst zu sorgen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Personen im arbeitsf\u00e4higen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verf\u00fcgung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft nicht aussch\u00f6pfen, nicht unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig. Selbst wenn am Wohnort Arbeitslosigkeit und Unterbesch\u00e4ftigung geherrscht hat, darf daraus nicht ohne n\u00e4here Ermittlungen geschlossen werden, die unterst\u00fctzte Person habe trotz Bem\u00fchens keine Arbeitsst\u00e4tte, zumindest in der Form von Gelegenheitsarbeit, gefunden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1978 VI R 123\/77, BFHE 124, 513, BStBl II 1978, 340; vom 13. M\u00e4rz 1987 III R 206\/82, BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599; vom 18. Juni 1997 III R 81\/96, BFH\/NV 1998, 293; BFH-Beschluss vom 28. Mai 1998 III B 5\/98, BFH\/NV 1998, 1352).<\/p>\n<p>b) Insbesondere reichen, sofern die volle oder zumindest teilweise Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit der Mutter des Kl\u00e4gers zu bejahen w\u00e4re, die bislang vom FG getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Zahlung der vom FG anerkannten Unterhaltsleistungen nachzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat es als unerheblich angesehen, dass sich die in der Empfangsbest\u00e4tigung vom 15. Januar 1997 angegebenen Daten nicht mit den vom Zeugen als Geld\u00fcberbringer erkl\u00e4rten Urlaubszeiten sowie den in Kopie vorgelegten Visaeintr\u00e4gen decken und dass nur \u00fcber einen Betrag in H\u00f6he von 4.000 DM eine Barabhebung nachgewiesen worden sei, weil der Zeuge glaubhaft bekundet habe, an zwei Terminen Geld mitgenommen zu haben.<\/p>\n<p>Das FG hat indes nicht ausgef\u00fchrt, aus welchen Umst\u00e4nden es die Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage trotz mehrerer Widerspr\u00fcchlichkeiten abgeleitet hat. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil der Zeuge in einem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur Mutter und dem Kl\u00e4ger steht und ebenso wenig eine aus den Lebensverh\u00e4ltnissen begr\u00fcndete besondere landsmannschaftliche Verbundenheit auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p>Bereits die in der Empfangsbest\u00e4tigung vom 15. Januar 1997 angegebenen \u00dcbergabedaten begegnen Zweifeln. F\u00fcr das \u00dcbergabedatum vom 15. April 1996 findet sich kein Visumstempel. Selbst wenn der Betrag von 1.000 DM vom FG im Ergebnis unber\u00fccksichtigt gelassen worden ist, so m\u00fcsste das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00dcbergabe durch den Zeugen zu diesem Zeitpunkt zumindest im Rahmen der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage mitber\u00fccksichtigt werden. Ebenso sind die \u00dcbergabedaten vom 18. August 1996 und vom 21. Dezember 1996 zweifelhaft. Ausweislich des Visumstempels vom 18. August 1996 h\u00e4tte es f\u00fcr das FG nahe gelegen, den Zeugen n\u00e4her zum Ablauf der Anreise und der Ankunftszeit zu befragen. Im Dezember 1996 ist der Zeuge ausweislich des Visumstempels erst am 22. Dezember 1996 eingereist und nicht bereits am vermeintlichen \u00dcbergabetag, dem 21. Dezember 1996, vor Ort gewesen.<\/p>\n<p>Der Zeuge hat ferner ausgesagt, die Mutter des Kl\u00e4gers und er h\u00e4tten die Empfangsbest\u00e4tigung am angegebenen Datum, dem 15. Januar 1997, eigenh\u00e4ndig unterzeichnet. Ausweislich der vom Kl\u00e4ger eingereichten Reisepasskopie des Zeugen und dem darin enthaltenen Visumstempel ist dieses Datum indes auszuschlie\u00dfen. Der Zeuge hat trotz Nachfrage hierzu keine plausible Erkl\u00e4rung gegeben. Auch das Gericht hat diesen Umstand nicht n\u00e4her gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Das Gericht ist der Frage der Mittelbeschaffung durch den Kl\u00e4ger ebenfalls nicht n\u00e4her nachgegangen. Vielmehr hat es sich damit begn\u00fcgt, dass zumindest im August 1996 eine zeitnahe Abhebung einer den \u00dcbergabebetrag \u00fcbersteigenden Geldsumme vorliege und f\u00fcr Dezember 1996 zwar keine Barabhebung nachgewiesen sei, indes angesichts der H\u00f6he des Betrages dieser habe angespart oder gar der Restbetrag aus dem August 1996 dazu habe verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das FG ist der Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe auch Barlohn bezogen und f\u00fcr die Unterst\u00fctzung verwendet, nicht nachgegangen. Diese Behauptung konnte ohne Schwierigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden und das Ergebnis dieser Ermittlungen zugleich in die W\u00fcrdigung, insbesondere der Glaubhaftigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrages, entsprechend einbezogen werden. F\u00fcr den urspr\u00fcnglich von den Kl\u00e4gern f\u00fcr April 1996 geltend gemachten Betrag in H\u00f6he von 1.000 DM ist gleicherma\u00dfen keine Barabhebung nachgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die &#8222;zeitnahe&#8220; Barabhebung von 4.000 DM ist bereits am 5. August 1996 und damit fast zwei Wochen vor dem Reisetermin des Zeugen als Geld\u00fcberbringer vorgenommen worden. Diese fr\u00fche Abhebung muss umso mehr verwundern, als sie zu einem Soll von immerhin 4.163,52 DM auf dem Konto des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hat. Die weitere Schlussfolgerung des FG, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Betrag im Dezember 1996 aus Ersparnissen oder dem verbliebenen Restbetrag vom August 1996 aufbringen k\u00f6nnen, ist angesichts des ins Minus geratenen Kontos der Kl\u00e4ger im August 1996 nicht nachzuvollziehen und vor allem ohne n\u00e4here Aufkl\u00e4rung rein spekulativ.<\/p>\n<p>Zu Recht verlangt das FA einen zeitnahen, l\u00fcckenlosen Nachweis in der &#8222;Zahlungskette&#8220;, also Nachweise \u00fcber die Abhebungen oder Verf\u00fcgbarkeit dieser Betr\u00e4ge durch den Kl\u00e4ger, Best\u00e4tigungen durch den Geld\u00fcberbringer und ebenso zeitnahe Best\u00e4tigungen durch den Letztempf\u00e4nger, die Mutter des Kl\u00e4gers. Es sind keine Hindernisse erkennbar, solche Beweisst\u00fccke vorsorglich zeitnah zu erstellen.<\/p>\n<p>3. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang sich nach Ma\u00dfgabe der unter Ziff. II. 2. aufgezeigten Gesichtspunkte gleichwohl Gewissheit hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Zahlungen der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Unterhaltsleistungen verschaffen k\u00f6nnen, so wird es weiterhin zu pr\u00fcfen haben, ob der f\u00fcr die Kl\u00e4ger geltend gemachte H\u00f6chstbetrag von 4.000 DM zeitanteilig zu k\u00fcrzen ist (\u00a7 33a Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 5. September 1980 VI R 75\/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; vom 13. Februar 1987 III R 196\/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341) k\u00f6nnen auch nur gelegentliche (z.B. ein- oder zweimalige) Leistungen im Jahr Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt i.S. von \u00a7 33a Abs. 1 EStG sein. Unterhalt pflegt indes typischerweise regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrend erbracht zu werden. Deshalb ist, soweit gelegentliche Leistungen als Unterhalt i.S. von \u00a7 33a Abs. 1 EStG anerkannt werden, besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob der Empf\u00e4nger unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig i.S. von \u00a7 33a Abs. 1 EStG ist und ob die Leistungen geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Empf\u00e4ngers zu decken.<\/p>\n<p>Unterhaltsleistungen d\u00fcrfen regelm\u00e4\u00dfig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zur\u00fcckbezogen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Unterhaltsleistungen bestimmt und geeignet sein m\u00fcssen, der Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltsempf\u00e4ngers zu dienen. Es spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der seine Angeh\u00f6rigen laufend unterst\u00fctzt, seine Leistungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empf\u00e4ngers bis zum Erhalt der n\u00e4chsten Leistung dienen. Diese &#8211; im Einzelfall widerlegbare &#8211; Vermutung steht regelm\u00e4\u00dfig einer R\u00fcckbeziehung von Unterhaltsleistungen auf Monate vor dem Zahlungsmonat entgegen.<\/p>\n<p>Anders kann die Rechtslage sein, wenn ein Steuerpflichtiger \u00fcberhaupt erstmals im Laufe eines Jahres Unterhaltsleistungen an seine Angeh\u00f6rigen im Ausland erbringt. In einem solchen Fall gilt die Vermutung nicht, dass mit den gezahlten Betr\u00e4gen keine Schulden des Empf\u00e4ngers, die er zur Bestreitung seines Unterhalts aufgenommen hat, abgedeckt werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1981 VI R 140\/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713; in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341; vom 9. August 1991 III R 63\/89, BFH\/NV 1992, 101).<\/p>\n<p>b) Das FG hat hinsichtlich des Verwendungszwecks angesichts der damaligen Verh\u00e4ltnisse im Kosovo, der glaubhaften Aussage des Zeugen und der Angaben in der Unterhaltsbescheinigung Bedenken gegen eine ganzj\u00e4hrige Ber\u00fccksichtigung der Unterst\u00fctzungsleistungen verneint. Es ist dar\u00fcber hinaus aber auch der von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten tats\u00e4chlichen Vermutung entgegengetreten.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat das FG den H\u00f6chstbetrag f\u00fcr das gesamte Jahr 1996 anerkannt. Es hat jedoch keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, ob und ggf. wann der Kl\u00e4ger im vorangegangenen Jahr seine Mutter unterst\u00fctzt hat und wovon die Mutter im Jahr 1995 gelebt hat, ob also ggf. vorhandene Mittel aus dem Jahr 1995 gereicht haben, um den laufenden Lebensbedarf bis Juli 1996 zu decken oder f\u00fcr dieses Jahr die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme bei nachweislich fremdfinanziertem Unterhalt in Betracht kommen kann.<\/p>\n<p>Ohne derartige Feststellungen kann nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das FG zu dem Ergebnis kommen konnte, der erstmals am 18. August 1996 \u00fcbergebene Geldbetrag sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, den Lebensbedarf der Mutter f\u00fcr das gesamte Streitjahr sicherzustellen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; in BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599).<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob ggf. als Unterhaltszahlungen anzuerkennende Betr\u00e4ge aufzuteilen sind, weil die Mutter des Kl\u00e4gers bereits im Streitjahr 1996 mit weiteren Personen in einem Haushalt zusammengelebt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterst\u00fctzter Personen in einem Haushalt grunds\u00e4tzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angeh\u00f6rigen Betr\u00e4ge \u00fcberwiesen wurden. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die f\u00fcr den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Ma\u00dfstab aufzuteilen (BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 39\/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731). Dies gilt auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt sind (BFH-Urteil vom 19. Juni 2002 III R 28\/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).<\/p>\n<p>In der f\u00fcr 1996 vorgelegten Bed\u00fcrftigkeitsbescheinigung wird verneint, dass die unterst\u00fctzte Person in einem Haushalt gemeinsam mit anderen unterst\u00fctzten Personen zusammengelebt habe. Indes hat der Zeuge erkl\u00e4rt, die Mutter habe in dem ihr geh\u00f6renden alten Haus zusammen mit ihren Kindern gelebt.<\/p>\n<p>Sollte die Mutter des Kl\u00e4gers zusammen mit Kindern auch schon im Streitjahr 1996 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob die Unterst\u00fctzungsleistungen nach Kopfteilen nach Ma\u00dfgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze aufzuteilen sind (BFH-Urteil in BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731).<\/p>\n<p>Des Weiteren ist in der Bed\u00fcrftigkeitsbescheinigung f\u00fcr 1996 verneint worden, dass andere Personen neben dem Kl\u00e4ger zum Unterhalt der Mutter beigetragen haben. Unaufgekl\u00e4rt geblieben ist jedoch, ob die im Haushalt der Mutter oder im Kosovo wohnhaften Kinder sich ebenfalls an der Unterhaltsleistung f\u00fcr die Mutter beteiligt haben, z.B. auch durch eine kostenlose \u00dcberlassung des ggf. dem Bruder des Kl\u00e4gers geh\u00f6renden Hauses zur Nutzung. Die Kl\u00e4gerin hat im Verfahren wegen Einkommensteuer 1997 als Beteiligte ausgesagt, die Mutter habe in einem nicht ihr geh\u00f6renden Haus gelebt, das aufgrund Erbnachfolge dem Bruder ihres Mannes geh\u00f6rt habe. In diesem Fall w\u00e4ren die Unterst\u00fctzungsleistungen ggf. gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 1 Satz 6 EStG aufzuteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.12.2004 (III R 49\/03) BStBl. 2005 II S. 483 1. 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