{"id":39939,"date":"2004-11-29T12:01:05","date_gmt":"2004-11-29T10:01:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39939"},"modified":"2013-05-18T09:19:10","modified_gmt":"2013-05-18T07:19:10","slug":"bfh-beschluss-vom-29-11-2004-v-b-78_04-bstbl-2005-ii-s-535","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-11-2004-v-b-78_04-bstbl-2005-ii-s-535\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B     78\/04) BStBl. 2005 II S. 535"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78\/04) BStBl. 2005 II S. 535<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempf\u00e4nger aus Lieferungen in sog. &#8222;Karussellen&#8220; geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempf\u00e4nger zur\u00fcck&#8220;geliefert&#8220; werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1999 \u00a7 14 Abs. 3, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO \u00a7 69 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Buchst. d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart, vom 7. Mai 2004 12 V 10\/04 (EFG 2004, 1405)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine 1997 gegr\u00fcndete GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist S. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Computerteilen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Ergebnisse einer Pr\u00fcfung der Steuerfahndungsstelle (Steufa) lie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) von der Antragstellerin geltend gemachte Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht mehr zum Abzug zu. Nach den Feststellungen der Steufa beteiligte sich die Antragstellerin an einem betr\u00fcgerischen europaweiten Umsatzsteuerkarussell (strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungsbericht vom 5. Dezember 2002). Die Antragstellerin nahm innerhalb des Karussells die Stellung eines sog. Buffers II ein. Sie bezog dabei ihre Waren (zentrale Rechenprozessoren &#8211; Central Processing unit; sog. CPU) nahezu ausschlie\u00dflich von einem anderen Buffer I (H-GmbH) und verkaufte sie an weitere an dem Karussell beteiligte Firmen, insbesondere an die B-AG als sog. Distributor. Hierbei ist es nach Berechnungen der Steufa auch zu Doppel- und Mehrfachdurchl\u00e4ufen derselben Ware gekommen; \u00fcber den gesamten Pr\u00fcfungszeitraum berechneten die Pr\u00fcfer, dass die Antragstellerin jedenfalls 10 % der gehandelten Waren nicht nur einmal, sondern mehrfach bezogen und weiterverkauft hat. Aufgrund der Ergebnisse der Pr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass ein Angestellter der Antragstellerin, O, dessen Verhalten der Antragstellerin zuzurechnen sei, von der Durchf\u00fchrung des Karussells gewusst habe. Nur durch sein gezieltes Handeln habe diese am Karussellgesch\u00e4ft erfolgreich partizipieren k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen komme es auf die &#8211; behauptete &#8211; Gutgl\u00e4ubigkeit nicht an, weil eine T\u00e4tigkeit, die nur auf die Erlangung der Vorsteuer ausgerichtet sei, keine unternehmerische T\u00e4tigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei. Der Vorsteuerabzug scheitere au\u00dferdem daran, dass die Antragstellerin keine Lieferungen erbracht habe. In \u00dcbereinstimmung hiermit geht auch das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts im Urteil gegen Verantwortliche der H-GmbH (Az. 3 KLs 59 Js 6992\/01) davon aus, dass die Antragstellerin an dem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war.<\/p>\n<p>Das FA vertrat deshalb in den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden vom 4. Juli 2003 f\u00fcr die Jahre 1999 und 2000 und in den am 7. Juli 2003 ge\u00e4nderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-Bescheiden f\u00fcr Januar und Februar 2001 die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die Waren nicht f\u00fcr ihr Unternehmen bezogen, denn \u00a7 2 UStG setze die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus; die Antragstellerin sei dagegen nur im Rahmen des von vornherein geplanten k\u00fcnstlichen Gebildes, des Karussells, t\u00e4tig geworden und habe dar\u00fcber hinaus keine unternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Bei &#8222;Lieferungen&#8220; im Karussellgesch\u00e4ft werde keine Verf\u00fcgungsmacht verschafft. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug l\u00e4gen deshalb nicht vor. Die in den Ausgangsrechnungen ausgewiesene und entrichtete Umsatzsteuer schulde sie nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative UStG i.V.m. \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die ge\u00e4nderten Bescheide f\u00fchrten zu Nachzahlungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber der Antragstellerin in H\u00f6he von 10.262.375,46 \u0080 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 1.385.417 \u0080 f\u00fcr das Jahr 1999, 10.616.077,56 \u0080 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 560.602 \u0080 f\u00fcr das Jahr 2000 sowie 1.071.594,82 \u0080 f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2001. Wegen der R\u00fcckst\u00e4nde pf\u00e4ndete das FA bei der Antragstellerin deren Firmenkonto bei der X-Bank in H\u00f6he von 879.422 \u0080.<\/p>\n<p>Gegen die ge\u00e4nderten Bescheide erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte, deren Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA setzte mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des bereits gepf\u00e4ndeten Betrages von 879.422 \u0080 aus. Eine Sicherheitsleistung sei erforderlich, weil der Steueranspruch ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung gef\u00e4hrdet sei. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, sie habe seit M\u00e4rz 2003 ihre aktive Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit weitgehend eingestellt. Die Kreditlinie mit 250.000 \u0080 sei ausgesch\u00f6pft. Nach einer vorl\u00e4ufigen Bilanz zum 31. Dezember 2002 seien keine nennenswerten Verm\u00f6genswerte ersichtlich, die zur Erf\u00fcllung des Steueranspruchs herangezogen werden k\u00f6nnten. Bei Rechtskraft der Steuerforderung drohe die Insolvenz der Antragstellerin. Um trotz des \u00f6ffentlichen Sicherungsbed\u00fcrfnisses die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Freiheit so wenig wie m\u00f6glich zu beschr\u00e4nken, habe sich das FA bei Festsetzung der Sicherheitsleistung an dem bereits gepf\u00e4ndeten Verm\u00f6genswert orientiert, der weniger als 5 % der Steuerforderung betrage.<\/p>\n<p>Ihren Antrag beim Finanzgericht (FG), die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren, begr\u00fcndete die Antragstellerin im Wesentlichen damit, der Einspruch gegen die ge\u00e4nderten Bescheide werde mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. S\u00e4mtliche Lieferanten der Antragstellerin seien im Handelsregister eingetragene GmbHs und Unternehmer i.S. des \u00a7 2 UStG. Die Vermutung der Ermittlungsbeh\u00f6rden eines bis nach Deutschland hinein straff organisierten l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Umsatzsteuerkarussells habe sich nicht best\u00e4tigt. Die Antragstellerin habe mit den im Wesentlichen von der Firma H-GmbH erworbenen CPUs \u00fcber Jahre hinweg in Form von Weiterverkauf und Weiterbelieferung von bereits mit den Kunden zuvor telefonisch vereinbarten Warenbewegungen gehandelt. \u00dcber die tats\u00e4chlich erbrachten angelieferten Computerteile sei ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet worden. Die Antragstellerin sei gutgl\u00e4ubig gewesen. Schlie\u00dflich spreche f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Abziehbarkeit der Vorsteuer die im Zusammenhang mit dem Steuerverk\u00fcrzungsbek\u00e4mpfungsgesetz eingef\u00fcgte Vorschrift des \u00a7 25d UStG als Haftungstatbestand f\u00fcr schuldhaft nicht abgef\u00fchrte Umsatzsteuer. Das Ziel des neuen Haftungstatbestandes bestehe erkennbar darin, mit dem Haftungsanspruch gegen den berechtigten Vorsteueranspruch aufrechnen zu k\u00f6nnen. Die neue Regelung zeige im Umkehrschluss, dass in F\u00e4llen wie dem Vorliegenden ein Vorsteuerabzug auf der Buffer-Ebene nicht versagt werden k\u00f6nne. Dies ergebe sich auch aus dem in der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) verankerten Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>Das FG gab dem Antrag der Antragstellerin auf AdV der angefochtenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung statt, weil mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Prozessausgang zu erwarten sei. Der Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1405 abgedruckt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG unter Hinweis auf unterschiedliche Beurteilung der Karussellgesch\u00e4fte zugelassene Beschwerde des FA.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da das FA die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung bereits angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur dar\u00fcber zu entscheiden, ob sie zu Recht von der geforderten Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht wurde. Entgegen der Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen, unter denen von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann, nicht vor.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 69 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Durch die Verkn\u00fcpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen im \u00f6ffentlichen Interesse Steuerausf\u00e4lle bei einem f\u00fcr die Steuerpflichtigen ung\u00fcnstigen Verfahrensausgang vermieden werden.<\/p>\n<p>a) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung war im Streitfall geboten, da die Antragstellerin \u00fcber keine nennenswerte Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgt, ihre Kreditlinie ausgesch\u00f6pft und sie im \u00dcbrigen die aktive Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit seit M\u00e4rz 2003 weitgehend eingestellt hat. Das FA geht deshalb zu Recht davon aus, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die Antragstellerin die Steuerschuld nach einer endg\u00fcltigen gerichtlichen Feststellung auch tats\u00e4chlich an das FA abf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>b) Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung muss im Streitfall nicht ausnahmsweise zur\u00fccktreten, denn es ist &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; weder mit Gewissheit noch mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache ein g\u00fcnstiger Prozessausgang f\u00fcr den Steuerpflichtigen zu erwarten (vgl. dazu Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Juni 1999 IV B 126\/98, BFH\/NV 1999, 1461; vom 4. April 1996 V S 1\/96, V B 6\/96, BFH\/NV 1996, 795).<\/p>\n<p>c) Die Antragstellerin begehrt den Abzug von Vorsteuerbetr\u00e4gen, die ihr f\u00fcr angebliche Lieferungen von Computerteilen in Rechnung gestellt worden sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, abziehen. Der Vorsteuerabzug der Antragstellerin setzt daher u.a. voraus, dass \u00fcber Lieferungen an sie abgerechnet wurde.<\/p>\n<p>Wird der Vorsteuerabzug von einem Lieferungsempf\u00e4nger aus Lieferungen in sog. &#8222;Karussellen&#8220; geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempf\u00e4nger zur\u00fcck &#8222;geliefert&#8220; werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen (oder welche davon) innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen.<\/p>\n<p>Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) liegen u.a. die Vorabentscheidungsersuchen Rs. C-354\/03 und Rs. C-355\/03 des High Court of Justice (England &amp; Wales) vor, die im Wesentlichen darauf gerichtet sind, ob die Beurteilung des Rechts eines H\u00e4ndlers auf Vorsteuerabzug (im Karussell) nur unter Bezugnahme auf<\/p>\n<p>&#8211; den einzelnen Umsatz, an dem der H\u00e4ndler beteiligt war, oder auf<\/p>\n<p>&#8211; die Gesamtheit der Ums\u00e4tze unter Einschluss nachfolgender Ums\u00e4tze, die eine kreisf\u00f6rmige Lieferkette bilden, zu der der einzelne Umsatz geh\u00f6rt &#8230; (vgl. Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; 2003, C 251\/6 vom 18. Oktober 2003).<\/p>\n<p>Von der Einbindung der Antragstellerin in ein derartiges Karussell ist nach den bisherigen Feststellungen auszugehen. Im Regelfall haben Karusselle folgende Funktionsweise:<\/p>\n<p>Dabei werden Waren aus einem anderen Mitgliedstaat an einen Erwerber im Inland steuerfrei verkauft. Der Erwerber (sog. Missing Trader) ver\u00e4u\u00dfert die Ware mit einem geringen Aufschlag an einen Abnehmer (sog. Buffer I), der den in der Rechnung des Missing Trader ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzieht. Der Missing Trader zahlt &#8211; wie von vornherein beabsichtigt &#8211; keine Umsatzsteuer und ist deswegen auch nicht mehr zu belangen.<\/p>\n<p>Der Buffer I ver\u00e4u\u00dfert die Ware an einen Buffer II mit einem Gewinnaufschlag, der mit dem zuvor berechneten Aufschlag allerdings die H\u00f6he der vom Missing Trader hinterzogenen Steuer nicht \u00fcberschreitet. Die Waren werden schlie\u00dflich nach dem Vorsteuerabzug durch den Buffer II von diesem an einen Exporteur (sog. Distributor) ver\u00e4u\u00dfert, der sie wieder steuerfrei in den Ausgangsmitgliedstaat ver\u00e4u\u00dfert und die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht.<\/p>\n<p>Ergibt die Antwort des EuGH, dass entweder der ma\u00dfgebende einzelne Umsatz, aufgrund dessen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird oder die gesamte Warenbewegung nicht als sog. &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; i.S. der Richtlinie 77\/388\/EWG (steuerbare T\u00e4tigkeit i.S. des UStG) anzusehen ist, sind die Folgerungen des FA zutreffend: ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen \u00fcber die Warenbewegung scheidet aus. Der Rechnungsaussteller schuldet die ausgewiesene Steuer nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG (a.F.); andererseits k\u00f6nnen die Warenbewegungen nicht als Umsatz besteuert werden. Dass diese Beurteilung nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unzutreffend ist, ist weder mit Gewissheit noch mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG widerspricht die Inanspruchnahme nach \u00a7 14 Abs. 3 UStG nicht dem Neutralit\u00e4tsprinzip der Umsatzsteuer; die Inanspruchnahme ist nur zul\u00e4ssig, solange und soweit die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nicht beseitigt ist. Kommt es nicht dazu, ist die Inanspruchnahme systemkonform (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Mai 2001 V R 77\/99, BFHE 194, 552, BFH\/NV 2001, 1168, jetzt auch BStBl II 2004, 370).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B 78\/04) BStBl. 2005 II S. 535 Wird der Vorsteuerabzug von einem Leistungsempf\u00e4nger aus Lieferungen in sog. &#8222;Karussellen&#8220; geltend gemacht, in denen Waren nach einem Gesamtplan eine Lieferkette durchlaufen und ggf. an den vorbezeichneten Lieferungsempf\u00e4nger zur\u00fcck&#8220;geliefert&#8220; werden, ist zweifelhaft, ob diese Warenbewegungen innerhalb des Kreises der Umsatzbesteuerung unterliegen. &nbsp; UStG 1999 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-11-2004-v-b-78_04-bstbl-2005-ii-s-535\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 29.11.2004 (V B     78\/04) BStBl. 2005 II S. 535<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-39939","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39939","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39939"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39939\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39939"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39939"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39939"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}