{"id":39977,"date":"2002-01-24T12:15:14","date_gmt":"2002-01-24T10:15:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39977"},"modified":"2013-05-16T18:11:14","modified_gmt":"2013-05-16T16:11:14","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2002-xi-r-43_99-bstbl-2004-ii-s-442","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2002-xi-r-43_99-bstbl-2004-ii-s-442\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 43\/99)     BStBl. 2004 II S. 442"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 43\/99) BStBl. 2004 II S. 442<\/strong><\/p>\n<p>Leistet ein Arbeitgeber seinem (fr\u00fcheren) Arbeitnehmer wegen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine einmalige Abfindung und zur \u00dcberbr\u00fcckung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifverg\u00fcnstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 1127)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der 1936 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) arbeitete seit 1. Juli 1968 bei der X-GmbH. Aufgrund eines anhaltenden Preisverfalls sah sich die X-GmbH zum Personalabbau gezwungen. Sie traf zu diesem Zweck mit dem zust\u00e4ndigen Betriebsrat eine Regelungsabrede. Danach sollte es &#8211; &#8222;bevor andere Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen&#8220; &#8211; ihren Besch\u00e4ftigten erleichtert werden, freiwillig das Arbeitsverh\u00e4ltnis zu beenden. Die Regelungsabrede sah als Alternativen ein Ausscheiden gegen Einmalabfindung oder eine Fr\u00fchpensionierung vor. Bei Ausscheiden gegen Abfindung sollte ein einmaliger Betrag bezahlt werden, der sich nach dem Lebensalter und den Dienstjahren des Arbeitnehmers bema\u00df. Au\u00dferdem sollten diese Mitarbeiter, soweit sie nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen arbeitslos w\u00fcrden und sich sofort arbeitslos meldeten, von der X-GmbH bis zu zw\u00f6lf Monaten eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he der Differenz zwischen 85 % der bisherigen Nettobez\u00fcge und dem von der Arbeitsverwaltung gezahlten Arbeitslosengeld sowie m\u00f6glichen Leistungen eines Unterst\u00fctzungsvereins erhalten. Voraussetzung f\u00fcr die Zahlung des Ausgleichs war der Nachweis des Bezugs von Arbeitslosengeld und Unterst\u00fctzungsleistungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte von dem Angebot zur vorzeitigen Aufl\u00f6sung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses Gebrauch. Sein Arbeitsvertrag wurde mit Vertrag vom 18. M\u00e4rz 1992 einvernehmlich zum 30. Juni 1993 aufgehoben. Die X-GmbH verpflichtete sich, zum Ausgleich f\u00fcr die Nachteile, die durch die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entstanden, eine Abfindung in H\u00f6he von rd. 300.000 DM &#8222;im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften steuerfrei&#8220; auszuzahlen. Ferner sollte der Kl\u00e4ger eine Jubil\u00e4umsgabe erhalten. F\u00fcr den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ausscheiden und bei rechtzeitiger Arbeitslosenmeldung sollte der Teil der Regelungsabrede in Kraft treten, der Ausgleichszahlungen bis zu zw\u00f6lf Monaten vorsah.<\/p>\n<p>Die X-GmbH zahlte dem Kl\u00e4ger im Streitjahr 1993 die Abfindung und die Jubil\u00e4umsgabe sowie Zusch\u00fcsse zum Arbeitslosengeld von insgesamt 32.708 DM. Bis einschlie\u00dflich Juni 1994 erhielt er monatliche Ausgleichszahlungen von jeweils 5.451 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erfasste im Einkommensteuerbescheid 1993 sowohl die einmalig gezahlte Abfindung als auch die Zuzahlungen der X-GmbH zum Arbeitslosengeld nach Abzug eines Freibetrages von 36.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeitslohn und unterwarf s\u00e4mtliche Zahlungen dem normalen Einkommensteuertarif. Die Jubil\u00e4umsabgabe wurde nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 EStG tariferm\u00e4\u00dfigt besteuert, weil dabei eine h\u00f6here steuerliche Belastung entstanden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Abfindung und der Jubil\u00e4umsgabe begehrte, hatte keinen Erfolg. Da die dem Kl\u00e4ger in Raten gezahlten Teile der Abfindung zur H\u00e4lfte im Streitjahr und zur H\u00e4lfte im folgenden Veranlagungszeitraum ausbezahlt worden seien, fehle es an dem in \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG geforderten Tatbestandsmerkmal der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte, die in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zugeflossen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit seiner Revision Verletzung des \u00a7 24 Nr. 1, \u00a7 34 EStG, Art. 2, 3, 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1993 unter Ab\u00e4nderung des Bescheides vom 10. Juli 1997 unter Ber\u00fccksichtigung einer Tariferm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG auf Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von &#8230; DM sowie unter Ber\u00fccksichtigung einer Tariferm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 EStG f\u00fcr Jubil\u00e4umszuwendungen herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist wegen Verletzung des \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aufzuheben. Die Sache ist an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen (\u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG). Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Dem Sinn und Zweck der Steuerbeg\u00fcnstigung entsprechend (Ausgleich von Progressionsnachteilen) sind Entsch\u00e4digungen aber nur dann au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 EStG, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag gezahlt werden (zu \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. M\u00e4rz 1998 XI R 46\/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.; zu \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1993 XI R 10\/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497; BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 43\/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516). Wird eine Entsch\u00e4digung in zwei oder mehr Veranlagungszeitr\u00e4umen ausgezahlt, scheidet grunds\u00e4tzlich in s\u00e4mtlichen Veranlagungszeitr\u00e4umen, in denen Teile der Entsch\u00e4digung ausgezahlt werden, d.h. auch im Veranlagungszeitraum der ersten Auszahlungsrate, eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG aus. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. M\u00e4rz 1996 XI R 51\/95 (BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden (a.A. Kanzler, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1996, 496), da dort die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres, in dem der erste Teilbetrag ausbezahlt wurde, nicht Streitgegenstand war (vgl. auch Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 34 Rdnr. 17, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Entsch\u00e4digungen, die aus Anlass der Aufl\u00f6sung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gew\u00e4hrt werden, sind grunds\u00e4tzlich einheitlich zu beurteilen. Sie m\u00fcssen zum Zweck der Tarifverg\u00fcnstigung grunds\u00e4tzlich in einem Veranlagungszeitraum zuflie\u00dfen (vgl. BFH in BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. BFH in BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497).<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz h\u00e4lt der Senat &#8211; wie er in seinem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22\/00 (BFH\/NV 2002, 402) ausgef\u00fchrt hat &#8211; in solchen F\u00e4llen f\u00fcr geboten, in denen neben einer Hauptentsch\u00e4digungsleistung aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen Entsch\u00e4digungszusatzleistungen gew\u00e4hrt werden. Das sind beispielsweise solche Leistungen, die der (fr\u00fchere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt.<\/p>\n<p>Die Unbeachtlichkeit solcher erg\u00e4nzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des \u00a7 34 EStG unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494\/78, BVerfGE 67, 157; vom 9. Mai 1989 1 BvL 35\/86, BVerfGE 80, 103; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12\/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 20 Rdnr. 149 ff., m.w.N.). Dieser Grundsatz enth\u00e4lt neben den Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit (Proportionalit\u00e4t). Diesem Grundsatz widerspricht es, die anl\u00e4sslich der Entlassung eines Arbeitnehmers aus F\u00fcrsorgegesichtspunkten f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit erbrachten Zusatzleistungen als sch\u00e4dlich zu beurteilen. Die Unangemessenheit einer solchen Rechtsfolge verdeutlicht sich insbesondere in solchen F\u00e4llen, in denen die in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen zugeflossenen Zusatzleistungen niedriger sind, als die tarifliche Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr die Hauptleistung.<\/p>\n<p>3. Danach stehen die dem Kl\u00e4ger im Veranlagungszeitraum 1994 zugeflossenen monatlichen Ausgleichszahlungen der tarifbeg\u00fcnstigten Besteuerung der Abfindung einschlie\u00dflich der im Streitjahr 1993 gezahlten Zusch\u00fcsse zum Arbeitslosengeld nicht entgegen. Sie sind sozial motiviert. Insbesondere Sozialpl\u00e4ne und Regelungsabreden haben (auch) eine auf F\u00fcrsorge\u00fcberlegungen basierende \u00dcberleitungs- und Vorsorgefunktion (vgl. z.B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., \u00a7 244 Rdnr. 45). Dasselbe bezwecken vergleichbare Vereinbarungen des (fr\u00fcheren) Arbeitgebers mit den grunds\u00e4tzlich nicht von Sozialpl\u00e4nen erfassten leitenden Angestellten (vgl. Schaub, a.a.O., \u00a7 244 Rdnr. 44, m.w.N.). So sollten auch die im Streitfall vom fr\u00fcheren Arbeitgeber f\u00fcr den Fall k\u00fcnftiger Arbeitslosigkeit vor\u00fcbergehend gezahlten Zusch\u00fcsse den \u00dcbergang in eine m\u00f6glicherweise andauernde Arbeitslosigkeit erleichtern.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil die Sache nicht spruchreif ist.<\/p>\n<p>Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG geh\u00f6ren zur Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgehende Einnahmen s\u00e4mtliche Leistungen, zu denen sich der (fr\u00fchere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erf\u00fcllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind. Demnach kann neben der &#8222;Abfindung&#8220; und den Zusch\u00fcssen zum Arbeitslosengeld auch die Jubil\u00e4umsgabe Teil der tarifbeg\u00fcnstigten Entsch\u00e4digung sein, wenn bzw. soweit der Kl\u00e4ger hierauf bei seinem Ausscheiden zum 30. Juni 1993 noch keinen Rechtsanspruch gehabt hat. Das FG muss hierzu noch die notwendigen Feststellungen treffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 43\/99) BStBl. 2004 II S. 442 Leistet ein Arbeitgeber seinem (fr\u00fcheren) Arbeitnehmer wegen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine einmalige Abfindung und zur \u00dcberbr\u00fcckung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifverg\u00fcnstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum fortgef\u00fchrt werden. &nbsp; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2002-xi-r-43_99-bstbl-2004-ii-s-442\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 43\/99)     BStBl. 2004 II S. 442<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-39977","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39977","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=39977"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/39977\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=39977"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=39977"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=39977"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}