{"id":39978,"date":"2002-01-24T12:15:13","date_gmt":"2002-01-24T10:15:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39978"},"modified":"2013-05-16T18:11:31","modified_gmt":"2013-05-16T16:11:31","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2002-xi-r-2_01-bstbl-2004-ii-s-444","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2002-xi-r-2_01-bstbl-2004-ii-s-444\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2\/01)     BStBl. 2004 II S. 444"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2\/01) BStBl. 2004 II S. 444<\/strong><\/p>\n<p>Aus sozialer F\u00fcrsorge in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen erbrachte Leistungen sind f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung der Entlassungsentsch\u00e4digung sch\u00e4dlich, wenn sie diese nicht als Zusatz erg\u00e4nzen, sondern insgesamt betragsm\u00e4\u00dfig fast erreichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2001, 186)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Fr\u00fchjahr 1992 teilte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger mit, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Ende des Jahres beendet werden solle. Nach Verhandlungen kamen die Beteiligten \u00fcberein, das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum 28. Februar 1993 zu beenden. Der Kl\u00e4ger erhielt im Februar 1993 eine Abfindung von 99.085 DM. Gem\u00e4\u00df einer Zusatzvereinbarung vom 7. April 1992 garantierte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger ab 1993 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Versorgung, die unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes zun\u00e4chst 90 %, dann 80 % und bis 1998 70 % des letzten Bruttogehaltes von 132.786 DM sichern sollte. Die Aufstockung des Arbeitslosengeldes bis zum 28. Februar 1994 wurde in die Abfindung eingerechnet und anschlie\u00dfend mit monatlichen Zuschusszahlungen von 997 DM brutto vom 1. M\u00e4rz 1994 bis 28. Februar 1995 und 2.805 DM brutto vom 1. November 1995 bis 28. Februar 1998 abgedeckt (insgesamt 90.504 DM). Weiter leistete der Arbeitgeber vereinbarungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die (befreiende) Lebensversicherung des Kl\u00e4gers die Differenz zwischen der Leistung der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit und dem H\u00f6chstbetrag in der Angestelltenversicherung. Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 erh\u00f6hte der Arbeitgeber auf Grund der Verringerung des Arbeitslosengeldes um 67 DM pro Monat die Abfindung um den entsprechenden Differenzbetrag von 1.474 DM (22 Monate x 67 DM) auf 100.560 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte im Streitjahr 1993 bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 15.978 DM und erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Entsch\u00e4digungen in H\u00f6he von 63.085 DM. Die beigef\u00fcgte Lohnsteuerkarte enthielt zwei getrennte Abrechnungen, eine f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 28. Februar 1993 (Bruttoarbeitslohn von 7.123 DM und Entsch\u00e4digung von 63.085 DM), die zweite f\u00fcr den Zeitraum 1. M\u00e4rz 1993 bis 31. Dezember 1993 (Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von 8.855 DM). Der Bearbeiter des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) addierte die Betr\u00e4ge zur Summe von 79.063 DM und notierte diese handschriftlich auf dem Erkl\u00e4rungsvordruck. Die Veranlagung wurde antragsgem\u00e4\u00df vorgenommen; nach Einreichung zus\u00e4tzlich angeforderter Spendenbescheinigungen wurde der zun\u00e4chst aufgenommene Nachpr\u00fcfungsvorbehalt aufgehoben.<\/p>\n<p>Nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung kam das FA zu der Auffassung, dass die Entsch\u00e4digung wegen der ab 1994 gezahlten Zuschussleistungen nicht habe erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden d\u00fcrfen. Der Einkommensteuerbescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend ge\u00e4ndert. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im Wesentlichen aus, da sich die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geleisteten Zahlungen \u00fcber mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt h\u00e4tten, fehle es an der erforderlichen Zusammenballung der Eink\u00fcnfte. Die Entsch\u00e4digung k\u00f6nne nicht erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden. Das FA sei zur \u00c4nderung berechtigt gewesen. Zwar habe das FA seine Ermittlungspflicht verletzt, da die Angaben auf der Lohnsteuerkarte Anlass zur Nachfrage gegeben h\u00e4tten. Andererseits h\u00e4tten es die Kl\u00e4ger vers\u00e4umt, auf die gemeinsame vertragliche Grundlage von Abfindung und der nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geleisteten Zahlungen hinzuweisen. Den Anteil der Kl\u00e4ger an der mangelnden Aufkl\u00e4rung \u00fcberwiege aber; denn es h\u00e4tte zun\u00e4chst ihnen oblegen, den Sachverhalt vollst\u00e4ndig darzulegen.<\/p>\n<p>Mit der (vom FG zugelassenen) Revision machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>1. Das FA habe gegen seine Amtsermittlungspflicht versto\u00dfen; angesichts der gemachten Angaben h\u00e4tte es Veranlassung gehabt, den Unklarheiten nachzugehen. Hingegen seien die Kl\u00e4ger ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Diese beschr\u00e4nke sich darauf, die Steuererkl\u00e4rung abzugeben und die abgefragten Angaben zu machen. Angesichts der auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen weiteren Zahlungen sei zusammen mit den Bescheinigungen des Arbeitsamtes der Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ohne weiteres erkennbar gewesen. Insbesondere habe das FA nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die weiteren Zahlungen aus einem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis stammten, da ein solches Entgelt auf das Arbeitslosenentgelt anzurechnen gewesen und auf der Bescheinigung des Arbeitsamtes ausgewiesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. Selbst bei Annahme der Verletzung einer Mitwirkungspflicht w\u00fcrde eine \u00c4nderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil sowie den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 20. November 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1999 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Versagung des beg\u00fcnstigten Steuersatzes sei der Umstand, dass es an einer Zusammenballung von Eink\u00fcnften fehle, weil der Kl\u00e4ger in den Folgejahren zus\u00e4tzliche Zahlungen erhalten habe. Das FA sei berechtigt gewesen, einen ge\u00e4nderten Bescheid zu erlassen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Berechtigung des FA zur \u00c4nderung des angefochtenen Bescheides bejaht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Steuerbescheide ge\u00e4ndert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren. Die \u00c4nderung eines Bescheides ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben w\u00e4re. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erf\u00fcllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es vers\u00e4umt, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. April 1997 IV R 47\/96, BFH\/NV 1997, 757; vom 15. Oktober 1998 IV R 18\/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286, und vom 4. M\u00e4rz 1999 II R 79\/97, BFH\/NV 1999, 1301; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IV B 6\/99, BFH\/NV 2000, 1445).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FA &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; seine Ermittlungspflichten nicht verletzt. Das FA braucht eindeutigen Steuererkl\u00e4rungen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelm\u00e4\u00dfig von deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ausgehen (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 1998, \u00a7 173 AO 1977 Tz. 65). Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdr\u00e4ngen, ist das FA zum Tun verpflichtet (BFH-Urteile vom 22. November 1988 VIII R 184\/84, BFH\/NV 1989, 726, und in BFH\/NV 1997, 757). Der Kl\u00e4ger hatte ausweislich der vom Arbeitgeber ausgef\u00fcllten Lohnsteuerkarte eine von diesem erm\u00e4\u00dfigt besteuerte Entsch\u00e4digung von 63.085 DM erhalten. Dass der Kl\u00e4ger in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen noch erhebliche weitere Zahlungen erhalten sollte, ging aus seiner Erkl\u00e4rung und aus den Eintragungen auf der Lohnsteuer-Karte nicht hervor. Das ergab sich auch nicht aus der getrennten Abrechnung \u00fcber die Zeitr\u00e4ume 1. Januar bis 28. Februar und 1. M\u00e4rz bis 31. Dezember 1993. F\u00fcr das FA bestand bei diesem Kenntnisstand keine Veranlassung, von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen.<\/p>\n<p>2. Die Entsch\u00e4digung ist nicht erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 74\/92, BFH\/NV 1994, 368) sind au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur gegeben, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen.<\/p>\n<p>a) Die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die H\u00e4rten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entsch\u00e4digung ergeben. Dementsprechend sind Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grunds\u00e4tzlich nur dann au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte, wenn die Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt h\u00e4tten, vollst\u00e4ndig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entsch\u00e4digung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Eink\u00fcnften zusammenf\u00e4llt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. Bei einer Entsch\u00e4digungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeitr\u00e4ume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des \u00a7 34 EStG kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht.<\/p>\n<p>b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz h\u00e4lt der Senat &#8211; wie in dem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22\/00 (BFH\/NV 2002, 402) ausgef\u00fchrt &#8211; in solchen F\u00e4llen f\u00fcr geboten, in denen &#8211; neben der Hauptentsch\u00e4digungsleistung &#8211; in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit Entsch\u00e4digungszusatzleistungen gew\u00e4hrt werden. Das sind beispielsweise solche Leistungen, die der (fr\u00fchere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Eine dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit widersprechende Beurteilung dieser Leistungen als sch\u00e4dlich setzt jedoch voraus, dass sie die Zusammenballung der Hauptleistung nicht in Frage stellen; denn sie sind Teil der einheitlichen Entsch\u00e4digung. Das bedeutet, dass sie auch betragsm\u00e4\u00dfig einen erg\u00e4nzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen.<\/p>\n<p>c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Kl\u00e4ger hat in den nachfolgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zum 28. Februar 1998 Zusch\u00fcsse zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung in H\u00f6he von insgesamt 90.504 DM und weitere Leistungen, wie z.B. die Zahlungen f\u00fcr die Lebensversicherung erhalten. Die Zahlungen liegen damit in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Abfindung in H\u00f6he von 99.085 DM. Diese Leistungen beruhen zwar auf sozialer F\u00fcrsorge; sie sind aber keine erg\u00e4nzenden Zusatzleistungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2002 (XI R 2\/01) BStBl. 2004 II S. 444 Aus sozialer F\u00fcrsorge in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen erbrachte Leistungen sind f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung der Entlassungsentsch\u00e4digung sch\u00e4dlich, wenn sie diese nicht als Zusatz erg\u00e4nzen, sondern insgesamt betragsm\u00e4\u00dfig fast erreichen. &nbsp; EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1. 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