{"id":39979,"date":"2002-03-06T12:15:10","date_gmt":"2002-03-06T10:15:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=39979"},"modified":"2013-05-16T18:18:31","modified_gmt":"2013-05-16T16:18:31","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-16_01-bstbl-2004-ii-s-446","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-2002-xi-r-16_01-bstbl-2004-ii-s-446\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 16\/01)     BStBl. 2004 II S. 446"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 16\/01) BStBl. 2004 II S. 446<\/strong><\/p>\n<p>Die in Erg\u00e4nzung zur Hauptentsch\u00e4digung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer F\u00fcrsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbeg\u00fcnstigt nach \u00a7 34 EStG zu versteuern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. November 1999 7 K 75\/98 (EFG 2001, 895)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers in Konkurs geraten war, \u00fcbernahm eine fremde Unternehmensgruppe zum 1. Oktober 1995 den Betrieb unter der Voraussetzung, dass nur ein Teil der bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse fortgef\u00fchrt werde. Der Konkursverwalter traf am 23. September 1995 mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung \u00fcber die mit den jeweils betroffenen Arbeitnehmern zu schlie\u00dfenden Aufhebungsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Entsprechend Ziffer 7 dieser Vereinbarung wurde zum Ausgleich besonderer H\u00e4rtef\u00e4lle am gleichen Tag ein sozialer H\u00e4rtefonds errichtet. Konkursverwalter und Betriebsrat einigten sich dabei darauf, dem Fonds zun\u00e4chst einen Betrag von 3 Mio. DM zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Konkursverwalter sollte diesen Betrag fr\u00fchestm\u00f6glich, sp\u00e4testens aber 1 Mio. DM bis zum 30. November 1995 und den Restbetrag bis zum 31. M\u00e4rz 1996 \u00fcberweisen. Mit den Mitteln des H\u00e4rtefonds sollten mit dem Konkurs, dem Betriebs\u00fcbergang oder dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene besondere H\u00e4rten ausgeglichen werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem H\u00e4rtefonds, \u00fcber dessen Verwendung der Betriebsrat bestimmen sollte, bestand nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schied zum 30. September 1995 aus dem Unternehmen aus. Der Konkursverwalter zahlte ihm eine einmalige Abfindung in H\u00f6he von 90.112 DM. Aus dem H\u00e4rtefonds erhielt der Kl\u00e4ger vom Betriebsrat am 22. November 1995 einen Betrag von 5.000 DM und am 1. August 1996 einen weiteren von 15.500 DM.<\/p>\n<p>Mit den bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzungen 1995 und 1996 folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger, in denen die Leistungen aus dem H\u00e4rtefonds nicht erkl\u00e4rt waren. Nach einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 und behandelte dabei die einmalige Abfindung &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrags von 36.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) &#8211; sowie die Leistungen des H\u00e4rtefonds nicht als nach \u00a7 34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, die zu verschiedenen Zeitpunkten in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen geleisteten Zahlungen (Abfindung und Zahlungen aus H\u00e4rtefonds) seien Teil zweier Entsch\u00e4digungsvereinbarungen, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einheitlich zu beurteilen. Damit fehle es an der f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG notwendigen Zusammenballung von Eink\u00fcnften. Keine Bedeutung habe hierf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger auf die Zahlungszeitpunkte keinen bestimmenden Einfluss nehmen konnte und die Zahlungen einmal vom Konkursverwalter und zum anderen vom Betriebsrat erbracht wurden. Unerheblich sei schlie\u00dflich, dass der Gesamtbetrag der Entsch\u00e4digung am 23. September 1995 nicht festgestanden habe.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, es liege keine einheitliche Entsch\u00e4digungsleistung i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG vor. Die Abfindung sei die Gegenleistung daf\u00fcr, dass die Arbeitnehmer bereit waren, unter Verzicht auf k\u00fcndigungsschutzrechtliche Bestimmungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auszuscheiden. Die Zahlungen des Betriebsrats sollten demgegen\u00fcber besondere soziale H\u00e4rten ausgleichen. Dementsprechend habe auch nicht jeder ausgeschiedene Arbeitnehmer eine solche erhalten.<\/p>\n<p>Da die als eigenst\u00e4ndige Leistung anzusehende Abfindungszahlung des Konkursverwalters ausschlie\u00dflich in einem Veranlagungszeitraum geleistet worden sei, sei hierf\u00fcr die Tariferm\u00e4\u00dfigung zu gew\u00e4hren. Beg\u00fcnstigt zu versteuern seien aber auch die H\u00e4rtefondszahlungen. Dies ergebe sich aus dem Billigkeitscharakter des \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG, der den verbindenen rechtsdogmatischen Hintergrund der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 1957 VI 87\/55 U (BStBl III 1957, 104) und des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 20. Februar 1941 IV 278\/40 (RStBl II 1941, 442) bilde. Der Kl\u00e4ger habe keine M\u00f6glichkeit gehabt, den Zeitpunkt der Zahlung zu bestimmen. Die Verteilung auf zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume sei unvermeidbar gewesen, weil die Gesamtsumme der Mittel und deren Verteilung auf die Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten noch nicht absehbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 29. August 1997 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass von den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in 1995 ein Teilbetrag in H\u00f6he von 59.112 DM und in 1996 s\u00e4mtliche derartige Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers mit dem halben Steuersatz nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG besteuert werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1995 begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Abfindung und die in 1995 zugeflossene Teilzahlung aus dem H\u00e4rtefonds sind erm\u00e4\u00dfigt nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG zu besteuern. Der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. August 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. April 1998 ist dementsprechend zu \u00e4ndern. Die Berechnung der Einkommensteuer 1995 wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die in 1996 erhaltene Restzahlung von 15.500 DM ist als erg\u00e4nzende Zusatzleistung aus sozialer F\u00fcrsorge erfolgt und unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Beurteilung der in 1995 zugeflossenen Hauptleistung als einer zusammengeballten Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 EStG; sie stellt aber selbst keine erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Entsch\u00e4digung dar.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als au\u00dferordentliche und nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Eink\u00fcnfte u.a. Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Sowohl die vom Konkursverwalter geleistete Abfindung als auch die Zahlungen aus dem H\u00e4rtefonds verfolgten den Zweck, dem Kl\u00e4ger Ersatz i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG f\u00fcr den durch den Arbeitsplatzverlust bedingten Einnahmeverlust zu leisten. Zutreffend hat das FG s\u00e4mtliche Zahlungen, die Ersatz f\u00fcr ein und dasselbe Schadensereignis beinhalten, als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entsch\u00e4digung behandelt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108\/97, BFH\/NV 1998, 1082, und BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1996 XI R 51\/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416). Zu Unrecht hat es allerdings die in 1996 geleistete Zahlung aus dem H\u00e4rtefonds als f\u00fcr die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der in 1995 zugeflossenen Abfindung und H\u00e4rtefondszahlung sch\u00e4dlich angesehen.<\/p>\n<p>2. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74\/92, BFH\/NV 1994, 368; vom 2. September 1992 XI R 63\/89, BFH\/NV 1993, 23) sind zwar au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu beg\u00fcnstigenden Eink\u00fcnfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften erh\u00f6hte steuerliche Belastungen entstehen. Die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach \u00a7 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die H\u00e4rten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entsch\u00e4digung ergeben. Dementsprechend sind Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grunds\u00e4tzlich nur dann au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte, wenn die Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt h\u00e4tten, vollst\u00e4ndig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entsch\u00e4digung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Eink\u00fcnften zusammenf\u00e4llt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. Bei einer Entsch\u00e4digungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeitr\u00e4ume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; eine Anwendung des \u00a7 34 EStG kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz h\u00e4lt der Senat jedoch in solchen F\u00e4llen f\u00fcr geboten, in denen &#8211; neben der Hauptentsch\u00e4digungsleistung &#8211; in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge f\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit Entsch\u00e4digungszusatzleistungen gew\u00e4hrt werden. Dies sind beispielsweise solche Leistungen, die der (fr\u00fchere) Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Derartige erg\u00e4nzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entsch\u00e4digung sind, sind unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entsch\u00e4digung. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine Entscheidung vom 14. August 2001 XI R 22\/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).<\/p>\n<p>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die vom Betriebsrat in 1996 vorgenommene Auszahlung als eine in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen aus sozialer F\u00fcrsorge erbrachte erg\u00e4nzende Zusatzleistung zu beurteilen, die f\u00fcr die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung der Hauptleistung unsch\u00e4dlich ist. Diese (Rest-)Zahlung erfolgte au\u00dferhalb des zusammengeballten Zuflusses in 1995 und f\u00e4llt damit nicht unter die Tarifbeg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt sind die zu der einheitlichen Entsch\u00e4digung geh\u00f6rende Abfindung und die im Jahre 1995 erhaltene (Teil-)Zahlung aus dem H\u00e4rtefonds in H\u00f6he von insgesamt 95.112 DM (90.112 DM + 5.000 DM), abz\u00fcglich des Freibetrags von 36.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 9 EStG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.2002 (XI R 16\/01) BStBl. 2004 II S. 446 Die in Erg\u00e4nzung zur Hauptentsch\u00e4digung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer F\u00fcrsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbeg\u00fcnstigt nach \u00a7 34 EStG zu versteuern. &nbsp; EStG \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 34 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. 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