{"id":40019,"date":"2004-11-16T12:00:33","date_gmt":"2004-11-16T10:00:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40019"},"modified":"2013-05-18T09:21:08","modified_gmt":"2013-05-18T07:21:08","slug":"bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-75_03-bstbl-2006-ii-s-193","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-75_03-bstbl-2006-ii-s-193\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 75\/03) \tBStBl. 2006 II S. 193"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 75\/03) BStBl. 2006 II S. 193<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt oder ob die Forderung des Gl\u00e4ubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Will das FA nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch des Schuldners erkl\u00e4ren und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndeten Vorsteuerbetr\u00e4gen zusammen, hat das FA nach \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbetr\u00e4gen zusammensetzt, die vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet worden sind (Fortf\u00fchrung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69\/03).<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den aus dem Verg\u00fctungsanspruch des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters herr\u00fchrenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die f\u00fcr das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 168 Satz 2, \u00a7 226 Abs. 1; BGB \u00a7 387; InsO \u00a7 95 Abs. 1, \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 1; UStG \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29. Oktober 2003 4 K 4\/02 (EFG 2004, 460)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. August 2000 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Fa. S (Schuldnerin). Unter dem 28. September 2000 wurde f\u00fcr die Schuldnerin eine Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr August 2000 eingereicht, die zu einem Vorsteuer\u00fcberschuss (Guthaben) in H\u00f6he von 7.355,80 DM f\u00fchrte. In H\u00f6he von 6.579,33 DM resultierten die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge aus der von dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter f\u00fcr seine Verg\u00fctung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Rechnung vom 24. August 2000). In H\u00f6he dieses Vorsteuerbetrags zahlte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) das Guthaben nicht aus, sondern verrechnete es mit Umsatzsteuerforderungen f\u00fcr das Jahr 1999 sowie f\u00fcr den Monat April 2000. In der Anlage zur Umbuchungsmitteilung erl\u00e4uterte das FA, dass es in der genannten H\u00f6he die Aufrechnung mit seinen Umsatzsteuerforderungen erkl\u00e4re, was zul\u00e4ssig sei, da der Rechtsgrund f\u00fcr den Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch insoweit vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden sei. Nachdem der Kl\u00e4ger gegen die Aufrechnung Einw\u00e4nde erhoben hatte, erlie\u00df das FA unter dem 19. Juni 2001 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid; der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 460 ver\u00f6ffentlichen Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des materiellen Rechts. Anders als das FG meine, stehe \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) der Aufrechnung entgegen. Die Aufrechnung sei im Streitfall erst durch die Zustimmung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Umsatzsteuer-Voranmeldung m\u00f6glich geworden. Diese Zustimmung unterliege der Insolvenzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die fr\u00fchere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Aufrechnungsverboten der Konkursordnung (KO), wonach es auf die konkursrechtliche Begr\u00fcndung des Steueranspruchs ankomme, k\u00f6nne nicht auf die Rechtslage nach der InsO \u00fcbertragen werden. In Anbetracht des \u00a7 140 Abs. 1 InsO komme es nunmehr darauf an, wann der Steueranspruch volle Rechtswirksamkeit erlange; dies sei vorliegend erst nach der Zustimmung des FA zur Umsatzsteuer-Voranmeldung der Fall gewesen. Auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten sei aber jedenfalls der Anfechtungsgrund des \u00a7 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschl\u00e4gig. Der Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch der Schuldnerin beruhe auf der Leistungserbringung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters. Hierbei handele es sich um eine anfechtbare Rechtshandlung, da der in \u00a7 129 InsO verwendete Begriff der Rechtshandlung jede vom Willen getragene Bet\u00e4tigung &#8211; auch Dritter &#8211; umfasse, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen ausl\u00f6se, ohne dass der Wille auf deren Eintritt gerichtet sein m\u00fcsse. Mit der Leistungserbringung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters und dem damit entstandenen Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch der Schuldnerin habe das FA in inkongruenter Weise eine M\u00f6glichkeit zur Erf\u00fcllung seiner Steuerforderungen erlangt.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Aufrechnung durch das FA nicht entgegensteht (1.). Die weitere Entscheidung, wonach auch \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aufrechnung durch das FA nicht hindert, wird jedoch durch die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht getragen; diese Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen (2.).<\/p>\n<p>Aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die f\u00fcr den Senat bindend sind (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), ist davon auszugehen, dass der Schuldnerin ein Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr August 2000 zustand, dass diesem Anspruch Steuerinsolvenzforderungen gegen die Schuldnerin gegen\u00fcberstanden und dass die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (\u00a7 226 Abs. 1 AO 1977, \u00a7\u00a7 387 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs; zur Aufrechnungsbefugnis im Insolvenzverfahren vgl. \u00a7 94 InsO) vorlagen; dies entspricht auch der Auffassung der Beteiligten. Es steht ebenfalls fest, dass das FA mit den Steuerforderungen nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aufgerechnet hat.<\/p>\n<p>Bestanden die zur Aufrechnung sich gegen\u00fcberstehenden Forderungen des Schuldners und eines Insolvenzgl\u00e4ubigers bereits im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Insolvenzgl\u00e4ubiger nach \u00a7 95 Abs. 1 InsO auch zur Aufrechnung befugt, wenn die Aufrechnungslage erst w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens eintritt, weil die aufzurechnende Hauptforderung im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens noch aufschiebend bedingt oder nicht f\u00e4llig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet waren, es sei denn (Satz 3 der Vorschrift), dass die Hauptforderung im Insolvenzverfahren unbedingt und f\u00e4llig wird, bevor der Insolvenzgl\u00e4ubiger seinen Anspruch einfordern und somit die Aufrechnung mit diesem Anspruch erkl\u00e4ren kann. Nach den Feststellungen des FG liegen diese einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen des \u00a7 95 Abs. 1 Satz 3 InsO im Streitfall nicht vor, da die Gegenforderung des FA fr\u00fcher als der Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch der Schuldnerin f\u00e4llig geworden ist. Dies wird auch von Seiten der Revision nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>1. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht steht im Streitfall \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Aufrechnung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.<\/p>\n<p>a) Die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung hat das FA im Streitfall dadurch erlangt, dass auf Seiten der Schuldnerin f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum August 2000 ein erf\u00fcllbarer Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch begr\u00fcndet worden ist. Dieser Anspruch war bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums durch den Umstand entstanden, dass die in diesen Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge die zu berechnende Umsatzsteuer \u00fcberstiegen (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 Abs. 1 und 2, \u00a7 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG -; \u00a7 38 AO 1977; vgl. auch Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., \u00a7 38 Rz. 6). Anders als die Revision meint, war die Zustimmung des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 168 Satz 2 AO 1977 nicht Voraussetzung f\u00fcr die Entstehung eines erf\u00fcllbaren Vorsteuerverg\u00fctungsanspruchs der Schuldnerin. Die Zustimmung nach \u00a7 168 Satz 2 AO 1977 bewirkt lediglich, dass eine Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung der Steuer oder zu einer Steuerverg\u00fctung f\u00fchrt, einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht. Daher kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zustimmung des FA zu der Umsatzsteuer-Voranmeldung der Schuldnerin f\u00fcr August 2000 als eine nach \u00a7 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung anzusehen. Wie dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19. Mai 2004 zu entnehmen ist, soll dieser Rechtsstandpunkt der Revision offenbar auch nicht mehr aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>b) Auch ist die T\u00e4tigkeit des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters entgegen der Ansicht der Revision keine Rechtshandlung, die nach \u00a7\u00a7 129 ff. InsO der Insolvenzanfechtung unterliegt. Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschriften ist eine vom Willen getragene Bet\u00e4tigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen ausl\u00f6sen kann, ohne dass der Wille auf deren Eintritt gerichtet sein muss (Braun\/de Bra, Insolvenzordnung, \u00a7 129 Rz. 11; Kirchhof in M\u00fcnchener Kommentar zur Insolvenzordnung &#8211; M\u00fcnchKommInsO -, \u00a7 129 Rz. 7). Hinsichtlich der T\u00e4tigkeit des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.<\/p>\n<p>Erbringt ein Unternehmer dem Schuldner eine Lieferung oder sonstige Leistung, so ist die &#8222;Rechtshandlung&#8220;, die seinen Anspruch auf ein Entgelt zuz\u00fcglich Umsatzsteuer begr\u00fcndet, regelm\u00e4\u00dfig der Abschluss der vertraglichen Vereinbarung \u00fcber ein Entgelt als Gegenleistung f\u00fcr seine Lieferung oder sonstige Leistung. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 IX ZR 28\/03 (Betriebs-Berater 2003, 2707), auf das die Revision sich beruft, und in dem Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216\/98 (BGHZ 147, 233) hinsichtlich der anfechtbaren &#8222;Rechtshandlung&#8220; auf das die Aufrechnungslage begr\u00fcndende Rechtsgesch\u00e4ft und darauf abgestellt, ob in jenem Fall eine Verpflichtung des Insolvenzschuldners bestand, jenes Rechtsgesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen, welches zu einer die Insolvenzgl\u00e4ubiger objektiv benachteiligenden Aufrechnungslage f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Mit jenen F\u00e4llen ist der Streitfall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Schuldnerin, sondern aufgrund seiner Bestellung durch das Insolvenzgericht t\u00e4tig geworden (\u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 22 InsO) und seine Verg\u00fctung, die nach \u00a7\u00a7 53, 54 Nr. 2 InsO zu den vorweg zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens geh\u00f6rt, durch das Insolvenzgericht festgesetzt worden ist (\u00a7\u00a7 63, 64 InsO). Die Schuldnerin war somit zur Entrichtung der Verg\u00fctung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters einschlie\u00dflich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gesetzlich verpflichtet; eine der Insolvenzanfechtung unterliegende &#8222;Rechtshandlung&#8220; kommt daher insoweit nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die vom vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter f\u00fcr die Ausf\u00fchrung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer ebenfalls nicht durch eine Rechtshandlung, sondern &#8211; wie jede Steuer &#8211; kraft Gesetzes durch Erf\u00fcllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (\u00a7 38 AO 1977, \u00a7 13 UStG) entstanden ist. Das Gleiche gilt f\u00fcr die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempf\u00e4ngers (hier: der Schuldnerin) zum Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 UStG. Eine durch eine Rechtshandlung in inkongruenter Weise hergestellte Aufrechnungslage, die nach \u00a7 131 InsO anfechtbar ist, liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>2. Eine Verletzung des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch das FG wird von der Revision zwar nicht ger\u00fcgt; jedoch ist der Senat an die geltend gemachten Revisionsgr\u00fcnde nicht gebunden (\u00a7 118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO die vom FA im Insolvenzverfahren erkl\u00e4rte Aufrechnung teilweise hindert. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob die Aufrechnung durch den Insolvenzgl\u00e4ubiger nach \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO m\u00f6glich ist, ist entscheidend, dass die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Damit wird die Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen erm\u00f6glicht, die im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i.S. des \u00a7 38 AO 1977 entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich &#8222;begr\u00fcndet&#8220; sind. Im Insolvenzverfahren des Steuerpflichtigen kommt es n\u00e4mlich hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt (vgl. \u00a7 35 InsO) oder ob die Forderung eines Gl\u00e4ubigers eine Insolvenzforderung ist (\u00a7 38 InsO), nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grunds\u00e4tzen der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch bereits gelegt war. Hierf\u00fcr k\u00f6nnen auch zivilrechtliche Umst\u00e4nde ma\u00dfgeblich sein. F\u00fcr die Behandlung von Steueranspr\u00fcchen ergibt sich daraus, dass eine Steuerforderung immer dann Insolvenzforderung i.S. des \u00a7 38 InsO ist, wenn sie vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens in der Weise &#8222;begr\u00fcndet&#8220; worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueranspr\u00fcche f\u00fchrt, bereits vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Nach denselben Grunds\u00e4tzen muss auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugeh\u00f6rigkeit zur Insolvenzmasse (\u00a7 35 InsO) eines steuerrechtlichen Verg\u00fctungs- oder Erstattungsanspruchs des Schuldners beurteilt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 21. September 1993 VII R 119\/91, BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; vom 21. September 1993 VII R 68\/92, BFH\/NV 1994, 521; vom 17. Dezember 1998 VII R 47\/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; vom 1. August 2000 VII R 31\/99, BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, diese auf der Grundlage der Vorschriften der KO entwickelte Rechtsprechung unter der Geltung der InsO zu \u00e4ndern (vgl. Brandes, M\u00fcnchKommInsO, \u00a7 95 Rz. 25 f.). Der in \u00a7 3 Abs. 1 KO verwendete Begriff des zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Verfahrens &#8222;begr\u00fcndeten Verm\u00f6gensanspruchs&#8220;, auf den sich die genannten Senatsurteile st\u00fctzen, findet sich in gleicher Weise in \u00a7 38 InsO; es ist kein Grund erkennbar, diesen Begriff nach dem In-Kraft-Treten der InsO anders auszulegen (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69\/03, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch wird der Rechtsgrund dadurch gelegt, dass ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung f\u00fcr das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug Berechtigten erbringt. Die Frage, ob der Anspruch zus\u00e4tzlich die Erstellung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis voraussetzt (vgl. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), ist nur aus steuerrechtlicher Sicht von Belang, w\u00e4hrend es aus insolvenzrechtlicher Sicht auf die vollst\u00e4ndige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestandes nicht ankommt. F\u00fcr das insolvenzrechtliche &#8222;Begr\u00fcndetsein&#8220; des Vorsteuerverg\u00fctungsanspruchs des Schuldners ist somit der Zeitpunkt der Leistungserbringung an den Schuldner ma\u00dfgebend (Senatsurteile in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83; in BFH\/NV 1994, 521; in BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423; in BFHE 193, 1, BStBl II 2002, 323).<\/p>\n<p>Auch wenn einzelne Vorsteuerbetr\u00e4ge umsatzsteuerrechtlich lediglich eine unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage darstellen, bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitber\u00fccksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen (vgl. \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 18 Abs. 1, 3 und 4 UStG; BFH-Urteil vom 24. M\u00e4rz 1983 V R 8\/81, BFHE 138, 498, BStBl II 1983, 612) und die Aufrechnung die H\u00f6he der sich aus dem Gesetz ergebenden festzusetzenden Umsatzsteuer nicht beeinflussen darf (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 74\/97, BFHE 185, 552, BStBl II 1998, 634), kann es daher insolvenzrechtlich gleichwohl geboten sein, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu differenzieren, inwieweit ein festgesetzter Vorsteuer\u00fcberschuss auf vor oder nach der Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachten Unternehmerleistungen beruht. Das aus \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG folgende umsatzsteuerrechtliche Erfordernis, wonach s\u00e4mtliche in den Besteuerungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge mit der berechneten Umsatzsteuer zu saldieren sind, hat zwar Vorrang gegen\u00fcber einer Aufrechnung des FA mit anderen Anspr\u00fcchen, hindert jedoch ebenfalls aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht, einen nach dieser umsatzsteuerrechtlichen Saldierung verbleibenden festgesetzten Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit dieser bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet worden und damit nach \u00a7\u00a7 95, 96 InsO aufrechenbar ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69\/03).<\/p>\n<p>Im Streitfall ergeben sich aus der vom FG sinngem\u00e4\u00df in Bezug genommenen Umbuchungsmitteilung und dem Schreiben des FA an den Kl\u00e4ger Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch der Schuldnerin aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr August 2000 nicht lediglich aus der vom vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, sondern aus mehreren Vorsteuerbetr\u00e4gen aus Eingangsrechnungen f\u00fcr sowohl vor als auch nach der Insolvenzer\u00f6ffnung ausgef\u00fchrte Lieferungen und Leistungen zusammensetzte, die in der Voranmeldung offenbar teilweise auch mit der in dem Besteuerungszeitraum entstandenen Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG verrechnet worden sind. F\u00fcr F\u00e4lle dieser Art muss das FA, um dem Aufrechnungsverbot des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO Rechnung zu tragen, sicherstellen, dass der verbleibende festgesetzte Vorsteuerverg\u00fctungsanspruch des Schuldners, gegen den es die Aufrechnung mit eigenen Forderungen erkl\u00e4ren will, ausschlie\u00dflich auf vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (insolvenzrechtlich) begr\u00fcndeten Vorsteuerbetr\u00e4gen beruht. Dies geschieht, indem die f\u00fcr den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer zun\u00e4chst nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 UStG mit den Vorsteuerbetr\u00e4gen dieses Zeitraums verrechnet wird, und zwar zun\u00e4chst mit solchen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (insolvenzrechtlich) begr\u00fcndet worden sind, und der dann noch verbleibende Verg\u00fctungsanspruch &#8211; soweit er sich weiterhin aus Vorsteuerbetr\u00e4gen aus sowohl vor als auch nach der Insolvenzer\u00f6ffnung ausgef\u00fchrten Lieferungen und Leistungen zusammensetzt &#8211; entsprechend aufgeteilt und nur gegen denjenigen Teil die Aufrechnung erkl\u00e4rt wird, der auf vor der Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Unternehmerleistungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. &#8211; dort allerdings noch offen gelassen &#8211; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69\/03).<\/p>\n<p>Es fehlt im Streitfall an tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, dass das FA bei der Ermittlung des nach \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufrechenbaren Teils des Vorsteuerverg\u00fctungsanspruchs der Schuldnerin in dieser Weise verfahren ist. F\u00fcr die vom FG getroffene Feststellung, dass das Guthaben der Schuldnerin von 7.355,80 DM &#8222;in H\u00f6he von 6.579,33 DM auf einer Rechnung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vom 24. August 2000&#8220; beruht, fehlt damit die tats\u00e4chliche Grundlage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 75\/03) BStBl. 2006 II S. 193 1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt oder ob die Forderung des Gl\u00e4ubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-11-2004-vii-r-75_03-bstbl-2006-ii-s-193\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 75\/03) \tBStBl. 2006 II S. 193<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-40019","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40019","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=40019"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40019\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=40019"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=40019"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=40019"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}