{"id":40168,"date":"2001-03-08T12:14:41","date_gmt":"2001-03-08T10:14:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40168"},"modified":"2013-05-16T18:20:10","modified_gmt":"2013-05-16T16:20:10","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-2001-v-r-24_98-bstbl-2003-ii-s-430","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-2001-v-r-24_98-bstbl-2003-ii-s-430\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 24\/98)     BStBl. 2003 II S. 430"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 24\/98) BStBl. 2003 II S. 430<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diesen Zweck t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist, ob die Erkl\u00e4rung, zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrende unternehmerische T\u00e4tigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs ma\u00dfgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>2. Wird bereits w\u00e4hrend der Bauphase eines Geb\u00e4udes anstelle der zun\u00e4chst beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann dies gegen die M\u00f6glichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach Absichts\u00e4nderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann sprechen, wenn diese ge\u00e4nderte Absicht anschlie\u00dfend realisiert wird.<\/p>\n<p>Wird dagegen sp\u00e4ter eine steuerfreie Ver\u00e4u\u00dferung des Mietgeb\u00e4udes angestrebt (und durchgef\u00fchrt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter) Verwendungsumsatz i.S. von \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7 1 Abs. 1a UStG vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991\/1993 \u00a7 1 Abs. 1a, \u00a7 4 Nr. 9 und 12, \u00a7 15, \u00a7 15a; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17, Art. 20.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1998, 698)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1992 zu dem Zweck gegr\u00fcndet, ein bestimmtes Grundst\u00fcck in H zu kaufen, zu bebauen und zu vermieten. Dieses Grundst\u00fcck erwarb die Kl\u00e4gerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. August 1992. Das Grundst\u00fcck befand sich im Zustand der Bebauung. Der Kaufpreis betrug 1.015.000 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer. F\u00fcr die bereits vorhandene Bebauung stellte der Ver\u00e4u\u00dferer zus\u00e4tzlich 3.278.376 DM zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in Rechnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte das B\u00fcrogeb\u00e4ude bis 1993 fertig. Bereits in der Bauphase bem\u00fchte sie sich um die Vermietung an gewerbliche Mieter. Nachdem sie auch keine teilweise Vermietung erreichte, ver\u00e4u\u00dferte sie das B\u00fcrogeb\u00e4ude mit Vertrag vom 1. Juli 1996 an eine Grundst\u00fccksgesellschaft im M. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war das Geb\u00e4ude z.Zt. der Vorentscheidung (13. November 1997) noch nicht vermietet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den von der Kl\u00e4gerin aus der Geb\u00e4udeherstellung geltend gemachten Vorsteuerabzug zun\u00e4chst mit geringf\u00fcgigen Abweichungen an. Nachdem die Kl\u00e4gerin keine Vermietungsums\u00e4tze ausf\u00fchrte, versagte das FA den Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre 1992 bis 1995 mit ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden vom 11. November 1996 entsprechend fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA st\u00fctzte sich in der Einspruchsentscheidung auf den Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991\/1993 (UStG) wegen der nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Mit der Klage trug die Kl\u00e4gerin vor, \u00a7 15 Abs. 2 UStG f\u00fchre nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug, weil die Ver\u00e4u\u00dferung des B\u00fcrogeb\u00e4udes mit Vertrag vom 1. Juli 1996 eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar sei. Da das Geb\u00e4ude bezugsfertig und vermietbar gewesen sei, habe sie ein sog. lebendes Unternehmen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin sei zwar bei Bezug der Bauleistungen Unternehmerin gewesen, weil sie mit dem Geb\u00e4ude eine Umsatzt\u00e4tigkeit beabsichtigt habe. Der Vorsteuerabzug sei gleichwohl gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil die erstmalige tats\u00e4chliche Verwendung des Grundst\u00fccks ein steuerfreier Umsatz &#8211; n\u00e4mlich die Weiterlieferung &#8211; gewesen sei. Diese Weiterlieferung sei keine (nicht steuerbare) Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen gewesen, weil noch keine Mietvertr\u00e4ge bestanden h\u00e4tten; die Kl\u00e4gerin habe noch kein &#8222;lebendes und funktionsf\u00e4higes Vermietungsunternehmen&#8220; betrieben. Das Urteil des FG ist in &#8222;Entscheidungen der Finanzgerichte&#8220; (EFG) 1998, 698 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der (vom FG zugelassenen) Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unzureichende Sachaufkl\u00e4rung. Dazu tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor: Nach der Rechtsauffassung des FG sei es auf das Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7 1 Abs. 1a UStG angekommen. Das FG habe aber das Vorhandensein eines &#8222;lebenden&#8220; Vermietungsunternehmens verneint, ohne R\u00fccksicht auf den Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass bereits der Ver\u00e4u\u00dferer vor Abschluss des Vertrags vom 6. August 1992 mehrere Mietverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet gehabt habe, in die sie, die Kl\u00e4gerin, eingetreten sei. Nur wegen von ihr nicht zu vertretender Verz\u00f6gerungen aus Gr\u00fcnden des Baurechts habe sie diese Vertr\u00e4ge nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte das FG feststellen m\u00fcssen, ob der Erwerber des B\u00fcrogeb\u00e4udes in der Lage gewesen sei, ohne erhebliche Aufwendungen mit der Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen zu beginnen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Mai 1993 VII R 86\/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700). Ferner k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, sich auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage des \u00a7 1 Abs. 1a UStG &#8211; n\u00e4mlich Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) &#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; 1977 Nr. L 145\/1) &#8211; berufen. Diese Bestimmung regle die \u00dcbertragung eines Verm\u00f6gens oder Teilverm\u00f6gens. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe ihr gesamtes Verm\u00f6gen &#8211; in Gesamthand &#8211; \u00fcbertragen. Sollte zweifelhaft sein, ob die Ver\u00e4u\u00dferung eines Unternehmens im Ganzen voraussetze, dass auch Ums\u00e4tze \u00fcbertragen w\u00fcrden, werde die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) beantragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer wie folgt festzusetzen:<\/p>\n<table width=\"376\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"27%\">1992:<\/td>\n<td width=\"20%\">.\/.<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">914.510,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"27%\">1993:<\/td>\n<td width=\"20%\">.\/.<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.804.114,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"27%\">1994:<\/td>\n<td width=\"20%\">.\/.<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.688,02 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"27%\">1995:<\/td>\n<td width=\"20%\">.\/.<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.374,70 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Das FA tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Dieses ist zwar zutreffend von der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts der Kl\u00e4gerin bei Bezug der Bauleistungen ausgegangen, die Beurteilung des Umfangs des Vorsteuerabzugs nach Ma\u00dfgabe der Verwendung der Leistungen entspricht aber nicht den Grunds\u00e4tzen zur richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7 15 UStG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer f\u00fcr bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug gelten folgende Auslegungsgrunds\u00e4tze der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77\/388\/EWG (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400\/98 &#8211; Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2000, 329; Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 302):<\/p>\n<p>Nach Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist letzteres der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen bewirkt wird.<\/p>\n<p>Als Steuerpflichtiger (Unternehmer) hat zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diese Zwecke t\u00e4tigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 17 ff. der Richtlinie 77\/388\/EWG das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer f\u00fcr Investitionsausgaben, die f\u00fcr die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht er\u00f6ffnenden Ums\u00e4tze get\u00e4tigt wurden und braucht die Aufnahme des tats\u00e4chlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten (vgl. Rdnr. 34 des Urteils).<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 17 der Richtlinie 77\/388\/EWG befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen w\u00e4hrend der darauffolgenden Zeitr\u00e4ume, die unter den Voraussetzungen des Art. 20 der Richtlinie 77\/388\/EWG vorzunehmen sind (vgl. Rdnr. 35 des Urteils).<\/p>\n<p>Dazu ist zu pr\u00fcfen, ob die Erkl\u00e4rung, zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrende wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils vom 8. Juni 2000 Rs. C-396\/98, Schlo\u00dfstra\u00dfe, UVR 2000, 308, und Rdnr. 40 des bereits angef\u00fchrten EuGH-Urteils in der Rs. C-400\/98, Breitsohl). Der Senat entnimmt den EuGH-Urteilen, dass insoweit jeweils der Zeitpunkt des Leistungsbezugs ma\u00dfgeblich ist, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>b) Das FG ist zutreffend von der Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin bei Bezug der Bauleistungen in den Streitjahren ausgegangen. Es hat ferner festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin beabsichtigte, Vermietungsums\u00e4tze an gewerbliche Mieter auszuf\u00fchren &#8211; also Ums\u00e4tze, die nach Option steuerpflichtig sind (\u00a7 9 i.V.m. \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und als &#8222;besteuerte&#8220; Verwendungsums\u00e4tze i.S. von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG\/ \u00a7 15 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug f\u00fchren. Die Absicht, solche nach Option steuerpflichtige Verwendungsums\u00e4tze auszuf\u00fchren, kann nicht (wie dies ggf. Abschn. 148 Abs. 5 i.V.m. Abschn. 203 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; zu entnehmen ist) mit der Begr\u00fcndung als &#8211; f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug &#8211; unbeachtlich behandelt werden, ohne tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung des Verwendungsumsatzes sei ein Verzicht auf dessen Steuerfreiheit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>aa) Da das Recht auf Vorsteuerabzug nach den wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen mit dem jeweiligen Leistungsbezug entsteht, und da sich auch der Umfang des Rechts nur nach der im jeweiligen Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs beabsichtigten oder (falls schon vorhanden:) tats\u00e4chlichen Verwendung richtet, kommt es entgegen der Auffassung des FG und der Kl\u00e4gerin im Streitfall nicht auf die Ver\u00e4u\u00dferung des bebauten Grundst\u00fccks im Jahr 1996 (als erstmalige tats\u00e4chliche Verwendung) &#8211; und auf die haupts\u00e4chlich er\u00f6rterte Beurteilung als nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7 1 Abs. 1a UStG &#8211; an. Denn diese liegt au\u00dferhalb der Streitjahre, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Vorsteuerabzug beansprucht. Das Urteil war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>bb) Ma\u00dfgebend ist vielmehr, ob die Kl\u00e4gerin bei der Inanspruchnahme der Bauleistungen in den Jahren 1992 bis 1995 durchgehend die Absicht hatte, diese zur Ausf\u00fchrung besteuerter Vermietungsums\u00e4tze zu verwenden. War dies der Fall, steht ihr der beanspruchte Vorsteuerabzug in diesen Jahren voll zu.<\/p>\n<p>Die Feststellungen des FG dazu sind aufgrund seines anderen Rechtsstandpunktes nicht eindeutig. Es hat &#8211; ohne dies n\u00e4her auszuf\u00fchren &#8211; festgestellt (Urteil S. 3), die Kl\u00e4gerin habe sich bereits in der Bauphase um die Vermietung an gewerbliche Mieter bem\u00fcht. Anschlie\u00dfend hat es festgestellt: &#8222;Nachdem die Kl\u00e4gerin das B\u00fcrogeb\u00e4ude auch nicht teilweise vermieten konnte, verkaufte sie es mit &#8230; Kaufvertrag vom 1. Juli 1996 &#8230; .&#8220; Ferner hat das FG (Urteil S. 4) den Vortrag der Kl\u00e4gerin (zum Vorhandensein eines &#8222;lebenden Unternehmens&#8220; als Voraussetzung einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen) wiedergegeben, der Erwerber des Geb\u00e4udes habe an ihre Vermietungsbem\u00fchungen ankn\u00fcpfen k\u00f6nnen; es h\u00e4tten &#8222;konkrete Vorstellungen&#8220; zun\u00e4chst der A und dann des V als Mietinteressenten bestanden.<\/p>\n<p>Sollte die Kl\u00e4gerin z.B. bereits 1995 ihre Absicht zu steuerpflichtiger Vermietung ge\u00e4ndert und eine steuerfreie Vermietung an die \u00f6ffentliche Hand ins Auge gefasst haben, m\u00fcsste gepr\u00fcft werden, ob sie bei den Leistungsbez\u00fcgen jedenfalls nach einer solchen &#8222;Absichts\u00e4nderung&#8220; noch &#8211; objektiv belegbar &#8211; in gutem Glauben erkl\u00e4rt haben k\u00f6nnte, eine zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aufnehmen zu wollen. Allerdings d\u00fcrfte eine relevante Absichts\u00e4nderung dieser Art regelm\u00e4\u00dfig nur bei anschlie\u00dfender entsprechender tats\u00e4chlicher Verwendung anzunehmen sein.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin noch im Streitjahr 1995 die Absicht zur steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferung des Geb\u00e4udes gefasst haben sollte, k\u00f6nnte zwar eine Absichts\u00e4nderung zu erstmaliger steuerfreier Verwendung angenommen werden, die &#8211; ab diesem Zeitpunkt &#8211; zum Ausschluss der danach bezogenen Leistungen vom Vorsteuerabzug f\u00fchren w\u00fcrde (\u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Verwendungsumsatz im Sinne der bezeichneten Vorschrift ist die (beabsichtigte) Ver\u00e4u\u00dferung aber nur, wenn es sich um keine sog. Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung i.S. von \u00a7 1 Abs. 1a UStG handelt. Das FG hat eine solche Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung mit der Begr\u00fcndung verneint, die Kl\u00e4gerin habe mangels konkreter Vermietungsvoraussetzungen noch kein &#8222;lebendes Unternehmen&#8220; \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Dies ist mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar, derzufolge bereits als Steuerpflichtiger (Unternehmer) handelt, wer in der Absicht, eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, Investitionen f\u00fcr die Zwecke dieser beabsichtigten Ums\u00e4tze t\u00e4tigt; er braucht (jedenfalls f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug) die Aufnahme des tats\u00e4chlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten.<\/p>\n<p>Wenn einziger (beabsichtigter) Unternehmensgegenstand (Gesellschaftszweck) der Kl\u00e4gerin die Errichtung und Vermietung des Geb\u00e4udes war und die Kl\u00e4gerin nach Errichtung des Geb\u00e4udes dieses an den Erwerber (zu entsprechenden Vermietungszwecken) weiterver\u00e4u\u00dfern wollte, spricht viel daf\u00fcr, dass sie die Ver\u00e4u\u00dferung ihres Unternehmens (wie es objektiv geplant war) anstrebte. F\u00fcr die Annahme einer &#8211; nichtsteuerbaren &#8211; Unternehmensver\u00e4u\u00dferung spricht jedenfalls die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe durch Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77\/388\/EWG, dass die Mitgliedstaaten die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens so behandeln k\u00f6nnen, als ob keine Lieferung vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Gesamtrechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen (vgl. zur nichtsteuerbaren \u00dcbertragung eines verpachteten Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4udes, EuGH-Urteil vom 22. Februar 2001 Rs. C-408\/98, Abbey National plc). Als &#8222;nicht der Umsatzsteuer unterliegender Umsatz&#8220; i.S. von \u00a7 1 Abs. 1a UStG ist die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung kein Verwendungsumsatz i.S. von \u00a7 15 Abs. 2 UStG, so dass ggf. weder ihre Durchf\u00fchrung (1996) noch die Absicht dazu den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Senat verweist die Sache zur Konkretisierung der Feststellungen und deren W\u00fcrdigung anhand der dargestellten rechtlichen Grundlagen an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 24\/98) BStBl. 2003 II S. 430 1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diesen Zweck t\u00e4tigt. Zu pr\u00fcfen ist, ob die Erkl\u00e4rung, zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrende unternehmerische T\u00e4tigkeiten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-2001-v-r-24_98-bstbl-2003-ii-s-430\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.3.2001 (V R 24\/98)     BStBl. 2003 II S. 430<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-40168","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40168","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=40168"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40168\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=40168"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=40168"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=40168"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}