{"id":40169,"date":"2001-03-22T12:14:43","date_gmt":"2001-03-22T10:14:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40169"},"modified":"2013-05-16T18:19:51","modified_gmt":"2013-05-16T16:19:51","slug":"bfh-urteil-vom-22-3-2001-v-r-46_00-bstbl-2003-ii-s-433","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-3-2001-v-r-46_00-bstbl-2003-ii-s-433\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46\/00)     BStBl. 2003 II S. 433"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46\/00) BStBl. 2003 II S. 433<\/strong><\/p>\n<p>Dem Unternehmer steht unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsums\u00e4tze f\u00fcr solche Ausgangsums\u00e4tze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 UStG ausschlie\u00dfen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die &#8211; durch objektive Anhaltspunkte belegte &#8211; Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsums\u00e4tze zu verzichten. Dies gilt auch f\u00fcr Leistungsbez\u00fcge, die &#8211; z.B. wegen Verlusts, Besch\u00e4digung oder Projektaufgabe &#8211; gegenst\u00e4ndlich in keine Ausgangsums\u00e4tze eingehen (sog. Fehlma\u00dfnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396\/98, Schlo\u00dfstra\u00dfe, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400\/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77\/96, und vom 8. M\u00e4rz 2001 V R 24\/98).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 971)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Gegenstand u.a. die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilien-Projekten sowie die Durchf\u00fchrung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist. Zumindest bis einschlie\u00dflich der Streitjahre (1994 bis 1996) t\u00e4tigte sie lediglich steuerpflichtige Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. M\u00e4rz 1994 ein bebautes Grundst\u00fcck. Nach Abschluss des Kaufvertrages begann sie mit der Planung eines neuen Projektes. Hierf\u00fcr beauftragte sie entsprechende Unternehmer, z.B. Statiker, Architekten u.\u00e4. Die in deren Rechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer zog die Kl\u00e4gerin als Vorsteuer ab.<\/p>\n<p>Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich mit dem Grundst\u00fcck ein erfolgversprechendes Projekt nicht realisieren lie\u00df, brach die Kl\u00e4gerin die Vorbereitungshandlungen ab und trat vom Kaufvertrag zur\u00fcck. Dies war nach dem Kaufvertrag m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Vorsteuerabzug mit der Begr\u00fcndung, da eine Selbstnutzung des Objektes durch die Kl\u00e4gerin nicht vorgesehen sei, verblieben als m\u00f6gliche Ausgangsums\u00e4tze nur der Verkauf oder die Vermietung. Diese Ums\u00e4tze seien steuerbefreit. Eine Option zur Steuerpflicht setze voraus, dass tats\u00e4chliche Leistungen an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erfolgten und dieser das Grundst\u00fcck f\u00fcr Ums\u00e4tze verwende, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dfen. Eine fiktive Option sei nicht m\u00f6glich. Das FA k\u00fcrzte deshalb den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerabzug entsprechend.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es meinte, der Vorsteuerabzug sei nicht nach \u00a7 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ausgeschlossen, da die umstrittenen Vorbez\u00fcge &#8211; entsprechend den Grunds\u00e4tzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 1994 V R 12\/93 (BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88) &#8211; nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten den von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen zuzurechnen seien (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 971).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts; es meint, die Rechtsprechung des BFH, auf die sich die Vorentscheidung st\u00fctze, finde im Streitfall keine Anwendung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung entspricht nicht den Grunds\u00e4tzen, die der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) und daran anschlie\u00dfend der BFH f\u00fcr Leistungsbez\u00fcge entwickelt haben, bei denen es zur Ausf\u00fchrung der beabsichtigten Ums\u00e4tze nicht kommt.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zwar zutreffend die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG f\u00fcr den begehrten Vorsteuerabzug bejaht.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt; die Kl\u00e4gerin hat die ihr in Rechnung gestellten Ums\u00e4tze, um die es hier geht, f\u00fcr ihr Unternehmen bezogen.<\/p>\n<p>2. Das FG hat aber zu Unrecht bei der Frage, ob der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, auf die Rechtsprechung des BFH zur\u00fcckgegriffen, die durch die Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396\/98, Schlo\u00dfstra\u00dfe (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 308) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400\/98, Breitsohl (UVR 2000, 302) und die daran anschlie\u00dfenden Urteile des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77\/96 und vom 8. M\u00e4rz 2001 V R 24\/98 \u00fcberholt ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer f\u00fcr die Lieferung von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung der im Gesetz n\u00e4her bestimmten steuerfreien Ums\u00e4tze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Nach der \u00e4lteren Rechtsprechung des BFH kam es auf die tats\u00e4chliche Verwendung an, falls die beabsichtigte und die tats\u00e4chliche Verwendung sich nicht deckten. Die beabsichtigte Verwendung der Eingangsums\u00e4tze f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze er\u00f6ffnete nur &#8222;materiell vorl\u00e4ufig&#8220; den Vorsteuerabzug; die beabsichtigte Verwendung f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze schloss ihn nur &#8222;materiell vorl\u00e4ufig&#8220; aus. Endg\u00fcltig sollte die tats\u00e4chliche Verwendung ma\u00dfgeblich sein. Leistungsbez\u00fcge, die &#8211; z.B. wegen Verlusts, Besch\u00e4digung oder Projektaufgabe &#8211; in keine Ausgangsums\u00e4tze gegenst\u00e4ndlich eingehen (sog. Fehlma\u00dfnahmen), sollten (endg\u00fcltig) denjenigen Ausgangsums\u00e4tzen zugerechnet werden, zu denen sie nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten geh\u00f6rten (BFH in BFHE 176, 149, BStBl II 1995, 88).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stellt der EuGH in den F\u00e4llen, in denen die geplante wirtschaftliche T\u00e4tigkeit nicht realisiert wird, ma\u00dfgeblich auf die Absichten des Steuerpflichtigen ab (EuGH-Urteile in UVR 2000, 302 und 308). Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteile V R 77\/96, V R 24\/98 und V R 39\/00). Im Rahmen des \u00a7 15 Abs. 2 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsums\u00e4tze f\u00fcr solche Ausgangsums\u00e4tze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 UStG ausschlie\u00dfen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsums\u00e4tze zu verzichten (vgl. f\u00fcr beabsichtigte Grundst\u00fccksvermietung BFH-Urteile V R 77\/96 und V R 24\/98).<\/p>\n<p>Wie das FA ausf\u00fchrt, kommt im Streitfall als beabsichtigte Verwendung des Grundst\u00fccks wohl nur eine Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung oder Vermietung in Betracht. Die beiden in Betracht kommenden Verwendungsums\u00e4tze sind nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bzw. nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei und schlie\u00dfen damit nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus, falls die Kl\u00e4gerin nicht die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, auf die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG zu verzichten.<\/p>\n<p>Das FG h\u00e4tte deshalb die Verwendungsabsichten der Kl\u00e4gerin (Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung oder Grundst\u00fccksvermietung) in den Streitjahren feststellen m\u00fcssen. Sodann h\u00e4tte es pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bekundete Absicht, auf die Steuerfreiheit der beabsichtigten Verwendung zu verzichten, durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. So kann z.B. von einer beabsichtigten steuerpflichtigen Grundst\u00fccksvermietung nicht ausgegangen werden, wenn und soweit in dem geplanten Objekt Wohnungen vorgesehen waren, da auf die Steuerfreiheit der Vermietung von Wohnraum grunds\u00e4tzlich nicht verzichtet werden kann (vgl. \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, \u00a7 9 UStG). Das FG erh\u00e4lt Gelegenheit, diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n<p>3. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7 121 Satz 1, \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46\/00) BStBl. 2003 II S. 433 Dem Unternehmer steht unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsums\u00e4tze f\u00fcr solche Ausgangsums\u00e4tze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 UStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-3-2001-v-r-46_00-bstbl-2003-ii-s-433\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.3.2001 (V R 46\/00)     BStBl. 2003 II S. 433<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-40169","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40169","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=40169"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40169\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=40169"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=40169"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=40169"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}