{"id":403,"date":"2012-08-29T08:37:12","date_gmt":"2012-08-29T06:37:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=403"},"modified":"2012-10-29T15:54:31","modified_gmt":"2012-10-29T13:54:31","slug":"r-5-3-bestandsaufnahme-des-vorratsvermogens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-5-3-bestandsaufnahme-des-vorratsvermogens\/","title":{"rendered":"R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsverm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Inventur<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die \u2192Inventur f\u00fcr den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden. <sup>2<\/sup>Sie muss aber zeitnah &#8211; in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag &#8211; durchgef\u00fchrt werden. <sup>3<\/sup>Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsver\u00e4nderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigt werden. <sup>4<\/sup>K\u00f6nnen die Best\u00e4nde aus besonderen, insbesondere klimatischen Gr\u00fcnden nicht zeitnah, sondern erst in einem gr\u00f6\u00dferen Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden, sind an die Belege und Aufzeichnungen \u00fcber die zwischenzeitlichen Bestandsver\u00e4nderungen strenge Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Zeitverschobene Inventur<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 241 Abs. 3 HGB kann die j\u00e4hrliche k\u00f6rperliche Bestandsaufnahme ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgef\u00fchrt werden. <sup>2<\/sup>Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und Menge in einem besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer \u2192permanenten Inventur erstellt werden kann. <sup>3<\/sup>Der in dem besonderen Inventar erfasste Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu bewerten. <sup>4<\/sup>Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertm\u00e4\u00dfig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zur\u00fcckzurechnen. <sup>5<\/sup>Der Bestand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge festgestellt zu werden; es gen\u00fcgt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag. <sup>6<\/sup>Die Bestandsver\u00e4nderungen zwischen dem Inventurstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. <sup>7<\/sup>Sie m\u00fcssen nur wertm\u00e4\u00dfig erfasst werden. <sup>8<\/sup>Das Verfahren zur wertm\u00e4\u00dfigen Fortschreibung oder R\u00fcckrechnung des Gesamtwerts des Bestands am Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag muss den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entsprechen. <sup>9<\/sup>Die Fortschreibung des Warenbestands kann dabei nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am Bilanzstichtag von der des Warenbestands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands am Bilanzstichtag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag zuz\u00fcglich Wareneingang abz\u00fcglich Wareneinsatz (Umsatz abz\u00fcglich des durchschnittlichen Rohgewinns). <sup>10<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen, f\u00fcr die es auf die Zusammensetzung der Best\u00e4nde am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B. bei der Bewertung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist jedoch, dass die tats\u00e4chlichen Best\u00e4nde dieser Wirtschaftsg\u00fcter am Bilanzstichtag durch k\u00f6rperliche Bestandsaufnahme oder durch \u2192permanente Inventur nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Nichtanwendbarkeit der permanenten und der zeitverschobenen Inventur<\/strong><\/p>\n<p>(3) Eine \u2192permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht zul\u00e4ssig<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00a0f\u00fcr Best\u00e4nde, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder \u00e4hnliche Vorg\u00e4nge ins Gewicht fallende unkontrollierbare Abg\u00e4nge eintreten, es sei denn, dass diese Abg\u00e4nge auf Grund von Erfahrungss\u00e4tzen sch\u00e4tzungsweise ann\u00e4hernd zutreffend ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<div>\n<p>2. \u00a0f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die &#8211; abgestellt auf die Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Betriebs &#8211; besonders wertvoll sind.<\/p>\n<p><strong>Fehlerhafte Bestandsaufnahme<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Fehlt eine k\u00f6rperliche Bestandsaufnahme, oder enth\u00e4lt das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche M\u00e4ngel, ist die Buchf\u00fchrung nicht als ordnungsm\u00e4\u00dfig anzusehen. <sup>2<\/sup>R 5.2 Abs. 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten entsprechend f\u00fcr Stpfl., die nach \u00a7 141 Abs. 1 AO verpflichtet sind, B\u00fccher zu f\u00fchren und auf Grund j\u00e4hrlicher Bestandsaufnahme regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse zu machen, oder die freiwillig B\u00fccher f\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig Abschl\u00fcsse machen<br \/>\n.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsverm\u00f6gens Inventur (1) 1Die \u2192Inventur f\u00fcr den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden. 2Sie muss aber zeitnah &#8211; in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag &#8211; durchgef\u00fchrt werden. 3Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestandsver\u00e4nderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-5-3-bestandsaufnahme-des-vorratsvermogens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsverm\u00f6gens<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[164,124],"class_list":["post-403","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-bestandsaufnahme","tag-vorratsvermogens"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=403"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/403\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}