{"id":40446,"date":"2001-11-07T16:57:27","date_gmt":"2001-11-07T14:57:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40446"},"modified":"2013-05-21T09:09:46","modified_gmt":"2013-05-21T07:09:46","slug":"bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-79_00-bstbl-2005-ii-s-659","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-11-2001-i-r-79_00-bstbl-2005-ii-s-659\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 79\/00)     BStBl. 2005 II S. 659"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 79\/00) BStBl. 2005 II S. 659<\/strong><\/p>\n<p>1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Alters- und\/oder eine Invalidit\u00e4tsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuf\u00fchrungen zu der zu bildenden Pensionsr\u00fcckstellung vGA dar (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 20. Dezember 2000 I R 15\/00, BFHE 194, 191).<\/p>\n<p>2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer \u00dcberschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invalidit\u00e4tsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (\u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben w\u00fcrde (Best\u00e4tigung des Senatsurteils in BFHE 194, 191).<\/p>\n<p>4. Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG \u00a7 6a Abs. 1 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 1348)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob Zuf\u00fchrungen zu einer Pensionsr\u00fcckstellung mangels Finanzierbarkeit der Versorgungsverpflichtung steuerlich als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) zu werten sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine 1989 gegr\u00fcndete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der 1955 geborene K ist. Sie betreibt aufgrund eines Franchise-Vertrags ein Restaurant. Die Laufzeit des Franchise-Vertrags wurde an diejenige eines au\u00dferdem abgeschlossenen Pachtvertrags gekoppelt, sollte aber l\u00e4ngstens 20 Jahre betragen. Ferner war ein Wettbewerbsverbot f\u00fcr zw\u00f6lf Monate nach Vertragsablauf im Umkreis von 30 km vereinbart. Die Kl\u00e4gerin erwarb sp\u00e4ter die zun\u00e4chst angepachteten betrieblichen Einrichtungen im Jahr 1991 k\u00e4uflich, wodurch die bis dahin angefallenen Pachtzahlungen entfielen. Sie erzielte in den Jahren 1989 und 1990 Verluste, in der Folgezeit aber steigende Gewinne (1993: 189.623 DM).<\/p>\n<p>In einem Anstellungsvertrag vom 1. Januar 1991 sagte die Kl\u00e4gerin ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben einer &#8211; hier nicht streitigen &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung nebst Gewinntantieme eine Altersversorgung zu. Der betreffende Passus des Vertrages lautet: &#8222;Herrn K wird eine Pensionszusage erteilt, deren H\u00f6he von der Gesellschafterversammlung festzustellen ist und die durch eine Direktversicherung abgesichert wird.&#8220; Am 1. Januar 1994 erhielt K eine Pensionszusage \u00fcber eine lebenslange Altersrente in H\u00f6he von 6.000 DM monatlich. Die Rente sollte bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kl\u00e4gerin nach dem 65. Lebensjahr gezahlt werden. F\u00fcr den Fall der Invalidit\u00e4t sagte die Kl\u00e4gerin K die Zahlung einer Invalidenrente in H\u00f6he von ebenfalls 6.000 DM monatlich zu. Die Zusage wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 15. Januar 1994 um einen Inflationsausgleich von 2 v.H. auf die Anwartschaften und die f\u00e4lligen Renten erweitert.<\/p>\n<p>Am 21. Dezember 1995 schloss die Kl\u00e4gerin zu Gunsten des K eine Versicherung \u00fcber eine Altersrente ab. Der Vertragsbeginn wurde auf den 1. Dezember 1995, der Beginn der Rentenzahlungen auf den 1. Dezember 2020 festgelegt. Die monatliche Rentenzahlung sollte 3.057 DM, die j\u00e4hrliche Beitragsrate 12.335 DM betragen. Eine Versicherung des Invalidit\u00e4tsrisikos wurde nicht vorgenommen. Den R\u00fcckdeckungsanspruch aktivierte die Kl\u00e4gerin in ihren Bilanzen zum 31. Dezember 1995 mit 803 DM und zum 31. Dezember 1996 mit 11.657 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bildete in den Bilanzen f\u00fcr die Streitjahre (1994 bis 1996) Pensionsr\u00fcckstellungen in H\u00f6he von 100.365 DM (1994), 123.820 DM (1995) und 167.087 DM (1996). Demgegen\u00fcber behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Zuf\u00fchrungen zu der Pensionsr\u00fcckstellung als vGA. Grundlage hierf\u00fcr war eine Berechnung zur Finanzierbarkeit der Pensionsverpflichtung im Invalidit\u00e4tsfall, die zu dem Ergebnis gef\u00fchrt hatte, dass per 31. Dezember 1994 der Kapitalwert der Rentenverpflichtung das bilanzielle Eigenkapital der Kl\u00e4gerin (Aktiva .\/. Passiva) deutlich \u00fcberstiegen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das FA erh\u00f6hte auf dieser Basis die Gewinne der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre um die jeweiligen Zuf\u00fchrungen zur Pensionsr\u00fcckstellung. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigte es f\u00fcr die Streitjahre 1995 und 1996 die Unterschiedsbetr\u00e4ge zwischen den gezahlten Versicherungspr\u00e4mien und dem jeweiligen R\u00fcckdeckungsanspruch gegen die Versicherung gewinnerh\u00f6hend, wobei es insoweit die Aussch\u00fcttungsbelastung herstellte. Die Klage gegen die entsprechenden Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1348 abgedruckt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensm\u00e4ngel.<\/p>\n<p>Sie beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide in der Weise zu \u00e4ndern, dass bei der Neufestsetzung der Steuern und Messbetr\u00e4ge die Zuf\u00fchrungen zu der Pensionsr\u00fcckstellung gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist der Revision entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Die von diesem getroffenen Feststellungen lassen keine abschlie\u00dfende Entscheidung dar\u00fcber zu, ob und ggf. in welchem Umfang die streitigen Zuf\u00fchrungen zur Pensionsr\u00fcckstellung das steuerliche Einkommen der Kl\u00e4gerin mindern.<\/p>\n<p>1. Die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers kann wegen \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) nur insoweit zu einer Gewinnminderung f\u00fchren, als die Voraussetzungen des \u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingehalten sind. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es im Streitfall hieran fehlt, ergeben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vortrag des FA.<\/p>\n<p>2. Die Zuf\u00fchrung zu einer Pensionsr\u00fcckstellung kann jedoch aus steuerlicher Sicht eine vGA sein, die gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen der verpflichteten Gesellschaft nicht mindern darf. Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgem\u00e4\u00df den Bilanzgewinn gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft au\u00dferhalb der Bilanz hinzuzurechnen (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 I R 137\/93, BFHE 175, 347).<\/p>\n<p>3. Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen einer vGA ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass die Pensionsverpflichtung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter ansonsten vergleichbaren Umst\u00e4nden keine entsprechende Zusage erteilt h\u00e4tte (Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 42\/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316, m.w.N.). Ma\u00dfstab f\u00fcr den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch\u00e4ftsmannes anwendet.<\/p>\n<p>4. Im Streitfall hat das FG die Zuf\u00fchrungen zu der Pensionsr\u00fcckstellung deshalb als vGA angesehen, weil es angenommen hat, dass die dem K erteilte Versorgungszusage nicht finanzierbar gewesen sei. Hierzu hat es darauf abgestellt, dass bei einem unmittelbar nach dem jeweiligen Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall die Pensionsr\u00fcckstellung h\u00e4tte aufgestockt werden m\u00fcssen und dass dies zu einer bilanziellen \u00dcberschuldung der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dem schlie\u00dft sich der Senat nicht an.<\/p>\n<p>a) Dem FG ist allerdings insoweit zu folgen, als eine Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers &#8211; zumindest im Regelfall &#8211; durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung f\u00fcr die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuf\u00fchrungen zu der Pensionsr\u00fcckstellung vGA dar. Das hat der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 2000 I R 15\/00 (BFHE 194, 191) entschieden; hieran h\u00e4lt er fest.<\/p>\n<p>b) Richtig ist ferner die Annahme des FG, dass Ma\u00dfstab der erforderlichen Pr\u00fcfung die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage sein m\u00fcssen (Senatsurteil vom 8. November 2000 I R 70\/99, BFHE 193, 422). Das ist im Streitfall der 1. Januar 1994, da nach den Feststellungen des FG die Kl\u00e4gerin an diesem Tag dem K erstmals eine konkrete Versorgung zugesagt hat. Die im Jahr 1991 abgegebene Erkl\u00e4rung, dass K eine &#8211; nicht n\u00e4her bezeichnete &#8211; Altersversorgung erhalten werde, ist schon mangels hinreichender Bestimmtheit steuerrechtlich unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 I B 110\/99, BFH\/NV 2001, 67). Auf sie kann deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob die Pensionsverpflichtung im Zusagezeitpunkt finanzierbar war, nicht abgestellt werden.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 IV C 6 -S 2742- 9\/99, BStBl I 1999, 512 Tz. 2.2) fehlt die erforderliche Finanzierbarkeit einer Pensionsverpflichtung jedoch nicht schon immer dann, wenn im ung\u00fcnstigsten Fall &#8211; bei Verwirklichung des gr\u00f6\u00dften denkbaren Risikos &#8211; die zu bildende Pensionsr\u00fcckstellung auf einen Wert aufgestockt werden m\u00fcsste, der zu einer bilanziellen \u00dcberschuldung der Gesellschaft f\u00fchren w\u00fcrde. Es trifft zwar zu, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter keine Situation schaffen oder in Kauf nehmen w\u00fcrde, in der der Gesellschaft eine \u00dcberschuldung und damit die Insolvenz droht. Doch muss der Gesch\u00e4ftsleiter bei Erteilung einer Pensionszusage nur dasjenige Versorgungsrisiko ber\u00fccksichtigen, das sich im Barwert der k\u00fcnftigen Pensionsleistungen i.S. des \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG (Anwartschaftsbarwert) niederschl\u00e4gt. Deshalb ist, wenn es im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit einer Pensionsverpflichtung um die Frage der (hypothetischen) \u00dcberschuldung der Gesellschaft geht, die mit der Verpflichtung verbundene Belastung der Gesellschaft im Regelfall mit diesem Wert anzusetzen. Der Senat hat dies in seinem Urteil in BFHE 194, 191 n\u00e4her begr\u00fcndet, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.<\/p>\n<p>d) Im Streitfall h\u00e4ngt die Finanzierbarkeit der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Pensionsverpflichtung mithin in erster Linie von dem Anwartschaftsbarwert im Zusagezeitpunkt ab. Hierzu hat das FG, von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Das kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Deshalb ist zu diesem Zweck der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>5. Im zweiten Rechtsgang wird das FG pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts im Zusagezeitpunkt zu einer Situation gef\u00fchrt h\u00e4tte, in der die Kl\u00e4gerin nach den einschl\u00e4gigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen einen Konkursantrag h\u00e4tte stellen m\u00fcssen. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, kann die Pensionsverpflichtung aus der Sicht des Zusagezeitpunkts als nicht finanzierbar angesehen werden.<\/p>\n<p>Dementsprechend wird zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren sein, ob sich durch den Ansatz eines entsprechenden Passivpostens eine \u00dcberschuldung der Kl\u00e4gerin im insolvenzrechtlichen Sinne ergeben h\u00e4tte. Es sind f\u00fcr den Zusagezeitpunkt die Pensionsverpflichtung mit ihrem nach \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG bestimmten Wert und die \u00fcbrigen in einer \u00dcberschuldungsbilanz als Passivposten anzusetzenden Betr\u00e4ge den aktiven Wirtschaftsg\u00fctern mit ihrem f\u00fcr eine \u00dcberschuldungsbilanz ma\u00dfgeblichen Wert gegen\u00fcberzustellen. Ergibt sich auf dieser Basis keine \u00dcberschuldung der Kl\u00e4gerin, so war die Pensionsverpflichtung im Zusagezeitpunkt finanzierbar; eine vGA liegt dann nicht vor.<\/p>\n<p>Im Rahmen der erforderlichen \u00dcberschuldungspr\u00fcfung wird u.a. auch untersucht werden m\u00fcssen, ob aus insolvenzrechtlicher Sicht ein Insolvenzantrag im Hinblick auf eine positive Fortf\u00fchrungsprognose entbehrlich gewesen w\u00e4re (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 20. M\u00e4rz 1995 II ZR 205\/94, BGHZ 129, 136, 153 f., Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1995, 1201, 1204, unter II 3 a der Entscheidungsgr\u00fcnde). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnten insbesondere die im Zusagezeitpunkt gegebene Ertragslage und die weiteren Ertragsaussichten der Kl\u00e4gerin von Bedeutung sein. Nur wenn auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses Gesichtspunkts die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts zur Konkursreife der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt h\u00e4tte, kann und muss die Pensionsverpflichtung als nicht finanzierbar angesehen werden.<\/p>\n<p>6. Falls die zu beurteilende Pensionsverpflichtung nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur zum Teil finanzierbar gewesen sein sollte, kommt im Streitfall eine teilweise steuerliche Anerkennung der Pensionszusage in Betracht. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter wird nicht allein deshalb, weil die Gesellschaft nur einen Teil des \u00fcbernommenen Risikos tragen kann, die Erteilung jeglicher Versorgungszusage verweigern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Versorgungsverpflichtung eingegangen w\u00e4re. Deshalb sind bei Zusagen, die mehrere Risiken abdecken &#8211; z.B. das Risiko der Langlebigkeit bei der Altersversorgung einerseits und das Invalidit\u00e4tsrisiko andererseits -, die einzelnen Risiken getrennt voneinander zu betrachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316, 318, und in BFHE 194, 191). Entsprechendes gilt, wenn etwa eine Altersrente nicht in vollem Umfang finanzierbar ist; in diesem Fall wird f\u00fcr den Regelfall davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter eine (finanzierbare) geringere Rente zugesagt h\u00e4tte. Im Ergebnis gelten hierf\u00fcr dieselben Grunds\u00e4tze wie bei der Gew\u00e4hrung eines \u00fcberh\u00f6hten Festgehalts, die ebenfalls nur insoweit zur vGA f\u00fchrt, als das vereinbarte Gehalt den angemessenen Betrag \u00fcbersteigt. Der abweichenden Ansicht der Finanzverwaltung (Tz. 2.3 des BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 512) schlie\u00dft sich der Senat nicht an.<\/p>\n<p>Mit dieser Beurteilung weicht der Senat &#8211; entgegen der Annahme des FA &#8211; nicht von der Entscheidung des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1984 III R 82\/79 (BFHE 143, 97, BStBl II 1985, 239) ab. Dort ging es um die bewertungsrechtlichen Folgen einer Versorgungszusage, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter erteilt hatte und die u.a. eine Witwenpension einschloss. Der III. Senat hat hierzu entschieden, dass die Zusage zu Gunsten der Witwe ebenso wenig als Betriebsschuld abziehbar ist wie diejenige zu Gunsten des Gesellschafters selbst. Hierzu hat er darauf abgestellt, dass die Witwenversorgung auf der Beziehung zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter beruht und aus der Gesellschafterpension abgeleitet ist. Es ging mithin seinerzeit allein darum, dass die Witwenpension nicht einem Dritten, sondern dem Gesellschafter versprochen wird und dass deshalb die Zusage zu Gunsten der Witwe nach denjenigen Grunds\u00e4tzen zu behandeln ist, die f\u00fcr Gesellschafterpensionen gelten. Mit dieser Problematik ist die vorliegende, bei der es allein um das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters geht, nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>7. Schlie\u00dflich wird das FG im zweiten Rechtsgang ggf. dem Einwand des FA nachgehen m\u00fcssen, dass die Pensionszusage (auch) aus anderen als Finanzierbarkeitsgr\u00fcnden als im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst anzusehen sei. So wird vor allem zu pr\u00fcfen sein, ob die Invalidit\u00e4tszusage dem Klarheitsgebot gen\u00fcgt, das nach der Rechtsprechung des Senats f\u00fcr Gesch\u00e4fte zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter gilt. Hierzu weist der Senat allerdings darauf hin, dass ein hinreichend klarer und eindeutiger Inhalt der Zusage nicht nur durch Schriftst\u00fccke, sondern auch auf andere Weise dokumentiert und nachgewiesen werden kann (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1998 I R 29\/98, BFH\/NV 1999, 972; BFH-Beschluss vom 24. M\u00e4rz 1999 I S 8\/98, BFH\/NV 1999, 1643).<\/p>\n<p>8. Da der Rechtsstreit bereits aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden an das FG zur\u00fcckverwiesen werden muss, er\u00fcbrigt sich ein Eingehen auf die Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.11.2001 (I R 79\/00) BStBl. 2005 II S. 659 1. 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