{"id":40498,"date":"2004-11-11T16:57:10","date_gmt":"2004-11-11T14:57:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40498"},"modified":"2013-05-21T15:39:22","modified_gmt":"2013-05-21T13:39:22","slug":"bfh-urteil-vom-11-11-2004-v-r-30_04-bstbl-2005-ii-s-802","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-11-2004-v-r-30_04-bstbl-2005-ii-s-802\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 30\/04) BStBl. 2005 II S. 802"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 30\/04) BStBl. 2005 II S. 802<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Bei der \u00dcberlassung von Grundst\u00fccksteilen zur Errichtung von Strommasten f\u00fcr eine \u00dcberlandleitung, der Einr\u00e4umung des Rechts zur \u00dcberspannung der Grundst\u00fccke und der Bewilligung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zwar steuerbar, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die Ausgleichszahlung f\u00fcr beim Bau einer \u00dcberlandleitung entstehende Flursch\u00e4den durch deren Betreiber an den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt f\u00fcr die Duldung der Flursch\u00e4den durch den Eigent\u00fcmer.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Die Duldung der Verursachung baubedingter Flursch\u00e4den ist eine blo\u00dfe Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung &#8222;Duldung der Errichtung und des Betriebs einer \u00dcberlandleitung&#8220;, die ebenso wie jene nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.<\/strong><\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 16. M\u00e4rz 2004 1 K 2699\/01 (EFG 2004, 1172)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die B-AG beauftragte die Planungsgesellschaft HB-mbH mit der Planung und dem Bau einer Bahnstromfernleitung. Die Arbeiten wurden dabei von der S-AG ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit einem zwischen dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) und der S-AG geschlossenen Vertrag vom 14. September 1995 gestattete der Kl\u00e4ger der S-AG, auf seinen Grundst\u00fccken eine Bahnstromfernleitung zu errichten und hierf\u00fcr Strommasten aufzustellen. Ferner verpflichtete er sich, zugunsten der B-AG die Eintragung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zu beantragen und zu bewilligen. Als Entgelt waren einmalige Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.491 DM f\u00fcr die von den Strommasten in Anspruch genommene Fl\u00e4che und in H\u00f6he von 987 DM f\u00fcr die \u00dcberspannung einschlie\u00dflich der Bewilligung der Dienstbarkeit vereinbart. Au\u00dferdem verpflichtete sich die S-AG &#8222;dem Nutzungsberechtigten&#8220;, die beim Bau der Leitung entstehenden Flur- und Aufwuchssch\u00e4den zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erhielt der Kl\u00e4ger auf der Grundlage dieses Vertrages einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 4.443 DM. Davon entfielen 965 DM auf den Ausgleich f\u00fcr Flur- und Aufwuchssch\u00e4den.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung behandelte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Zahlung in H\u00f6he von 4.443 DM als Entgelt f\u00fcr dem Regelsteuersatz unterliegende steuerpflichtige Leistungen und \u00e4nderte den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1997 entsprechend.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, bei der Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 965 DM f\u00fcr die beim Bau der Leitung entstandenen Flur- und Aufwuchssch\u00e4den handle es sich um echten, nicht steuerbaren Schadensersatz. Soweit das Vertragsverh\u00e4ltnis eine \u00dcberlassung von Grundst\u00fccksfl\u00e4chen zur dauerhaften Errichtung von Strommasten und eine beschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Dienstbarkeit beinhaltet habe, sei diese Leistung zwar steuerbar, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a und c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Das FG hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es macht im Wesentlichen geltend, bei dem Ausgleich f\u00fcr Flursch\u00e4den habe es sich nicht um Schadensersatz, sondern um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs gehandelt. F\u00fcr die Annahme eines Schadensersatzanspruchs sei kein Raum, weil weder eine unerlaubte Handlung noch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht vorliege. Die notwendigerweise zum Schaden f\u00fchrende Handlung, n\u00e4mlich der Bau der Stromleitung, sei nicht rechtswidrig, sondern vertraglich gestattet gewesen. Die vertragliche Gestattung der Sch\u00e4digung aber f\u00fchre zur Annahme eines Leistungsaustausches.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, &#8222;unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Anfechtungsklage insoweit als unbegr\u00fcndet abzuweisen, wie die Nichtsteuerbarkeit des, zum Ausgleich f\u00fcr Flur- und Aufwuchssch\u00e4den erhaltenen Betrages i.H.v. 965,00 DM begehrt wird&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zwar die sog. Ausgleichszahlung zu Unrecht als Schadensersatz statt als Entgelt beurteilt. Da es sich aber um Entgelt f\u00fcr eine steuerfreie Leistung handelt, bleibt es bei der Steuerfestsetzung durch das FG.<\/p>\n<p>1. Das FA hat zwar die Revisionsbegr\u00fcndung und seinen Antrag auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Ausgleichszahlung f\u00fcr die beim Bau der Bahnfernstromleitung entstandenen Flursch\u00e4den beschr\u00e4nkt. Wird aber die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt, ist nach dem Grundsatz der Vollrevision die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Antrags in vollem Umfang und ohne Bindung an die Revisionsr\u00fcgen zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. \u00a7 118 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 121 Satz 1 i.V.m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat mit der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung zur Errichtung von Strommasten, der Einr\u00e4umung des Rechts zur \u00dcberspannung seiner Grundst\u00fccke und der Bewilligung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit eine einheitliche sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht, die zwar nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, aber gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Ausgleichszahlungen, die Gegenstand der Revision sind, geh\u00f6ren zur Gegenleistung f\u00fcr diese einheitliche Leistung.<\/p>\n<p>a) Aus Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) folgt zwar, dass in der Regel jede Dienstleistung als selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist. Im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems d\u00fcrfen aber wirtschaftlich einheitliche Dienstleistungen nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden. Bei einem aus einem Leistungsb\u00fcndel bestehenden Umsatz ist f\u00fcr die Frage, ob der Unternehmer mehrere selbst\u00e4ndige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf das Wesen des Umsatzes abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Mai 2001 V R 97\/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658). Danach ist im Streitfall eine einheitliche Leistung anzunehmen. Der S-AG ist es darauf angekommen, f\u00fcr sich und ihren Auftraggeber, die B-AG, alle Rechte zu erwerben, die f\u00fcr die Errichtung und den dauerhaften Betrieb der Bahnfernstromleitung notwendig sind. Dazu geh\u00f6rt neben dem Recht, die Grundst\u00fccksteile, auf denen die Masten errichtet werden, nutzen zu d\u00fcrfen, auch die Berechtigung zur \u00dcberspannung der betroffenen Grundst\u00fccke und die langfristige Absicherung durch eine dingliche Sicherung. Diese Rechte bestehen nicht unabh\u00e4ngig voneinander, sondern sind Bestandteile des einheitlichen wirtschaftlichen Ziels &#8222;Duldung der Errichtung und des Betriebs einer \u00dcberlandleitung&#8220;.<\/p>\n<p>b) Die vom Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrte einheitliche Leistung ist von der Umsatzsteuer befreit, weil sie von der \u00dcberlassung von Grundst\u00fccksteilen f\u00fcr die Aufstellung der Strommasten und von der Einr\u00e4umung des Rechts zur \u00dcberspannung der Grundst\u00fccke gepr\u00e4gt wird. Beides f\u00e4llt unter die Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Daneben kommt auch noch eine Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. c UStG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung, die \u00dcbertragung und die \u00dcberlassung der Aus\u00fcbung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundst\u00fccken steuerfrei. Der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kommt aber neben der Vermietung und Verpachtung der Grundst\u00fccke kein eigenst\u00e4ndiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da sie nur der Absicherung der Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag dient (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1995 V R 4\/92, BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610).<\/p>\n<p>Sowohl bei der \u00dcberlassung von Grundst\u00fccksteilen f\u00fcr die Aufstellung der Strommasten als auch bei der Einr\u00e4umung des Rechts zur \u00dcberspannung von Grundst\u00fccken handelt es sich um eine Vermietung von Grundst\u00fccken i.S. des \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Das Wesen der Vermietung besteht darin, dass der Vermieter eines Grundst\u00fccks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses f\u00fcr eine vereinbarte Dauer das Recht \u00fcbertr\u00e4gt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschlie\u00dfen (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; vom 9. Oktober 2001 Rs. C-409\/98, Mirror Group, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 490 Rz. 31; vom 9. Oktober 2001 Rs. C-108\/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494 Rz. 21; vom 4. Oktober 2001 Rs. C-326\/99, Stichting Goed Wonen, UR 2001, 484 Rz. 54). Der Begriff der Grundst\u00fccksvermietung verweist nicht auf die Zivilrechtsordnungen der Mitgliedstaaten, sondern ist gemeinschaftsrechtskonform auszulegen (EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 Rs. C-315\/00, Rudolf Maierhofer, UR 2003, 86). Die Einr\u00e4umung der Berechtigung zur \u00dcberspannung eines Grundst\u00fccks ist jedenfalls dann eine als Vermietung und Verpachtung zu beurteilende Nutzungs\u00fcberlassung auf Zeit, wenn damit nicht der endg\u00fcltige und vollst\u00e4ndige Verlust der wirtschaftlichen Herrschaftsmacht verbunden ist (BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19\/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640). Bei Grundst\u00fccken f\u00fchrt aber weder die \u00dcberlassung einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigen Grundfl\u00e4che f\u00fcr die Aufstellung von Strommasten noch die \u00dcberspannung zu einem endg\u00fcltigen und vollst\u00e4ndigen Verlust der Herrschaftsmacht an den Grundst\u00fccken.<\/p>\n<p>c) Auch bei der Ausgleichszahlung f\u00fcr die beim Bau der Bahnstromfernleitung verursachten Sch\u00e4den handelt es sich um ein Entgelt f\u00fcr eine steuerbare, aber nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreite Leistung des Kl\u00e4gers. Die Leistung des Kl\u00e4gers hat in der Duldung der Flur- und Aufwuchssch\u00e4den bestanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger und die S-AG den Ausgleich hierf\u00fcr im Vertrag vom 14. September 1995 nicht konkret festgelegt, sondern erst in einer sp\u00e4teren Entsch\u00e4digungsberechnung beziffert haben. Gleichwohl handelt es sich nicht um die vertragliche Verst\u00e4ndigung \u00fcber die H\u00f6he eines Schadensersatzes, sondern um eine Vereinbarung \u00fcber ein Entgelt. F\u00fchrt ein wirtschaftliches Vorhaben, zu dessen Verwirklichung vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden, zwangsl\u00e4ufig zu Sch\u00e4den bei einem Vertragspartner und wird hierf\u00fcr ein am Umfang der Sch\u00e4den orientierter Ausgleich vereinbart, so ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung darauf gerichtet, dass der &#8222;Ersatz&#8220; in die Gegenleistung einflie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Duldung der Flur- und Aufwuchssch\u00e4den ist aber eine blo\u00dfe Nebenleistung zu der einheitlichen Leistung &#8222;Duldung der Errichtung und des Betriebs einer \u00dcberlandleitung&#8220;. Diese Nebenleistung ist umsatzsteuerlich so zu beurteilen wie die Hauptleistung, d.h. sie ist ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349\/96, CPP, Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 161 Rz. 30, m.w.N.). Der S-AG ist es nicht auf die Befugnis angekommen, Flursch\u00e4den verursachen zu k\u00f6nnen. Hierbei handelt es sich um eine mit dem Bau der Bahnstromfernleitung zwangsl\u00e4ufig verbundene Nebenfolge. Die S-AG kann die Hauptleistung des Kl\u00e4gers nur nutzen, wenn sie die Bahnstromfernleitung bauen und die damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen Flursch\u00e4den verursachen darf. Soweit der Bundesminister der Finanzen im Schreiben vom 4. Mai 1987 IV A 2 -S 7100- 45\/87 (BStBl I 1987, 397) eine andere Auffassung vertritt, folgt der Senat dieser nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 30\/04) BStBl. 2005 II S. 802 1. Bei der \u00dcberlassung von Grundst\u00fccksteilen zur Errichtung von Strommasten f\u00fcr eine \u00dcberlandleitung, der Einr\u00e4umung des Rechts zur \u00dcberspannung der Grundst\u00fccke und der Bewilligung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die nach \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-11-2004-v-r-30_04-bstbl-2005-ii-s-802\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.11.2004 (V R 30\/04) BStBl. 2005 II S. 802<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-40498","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40498","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=40498"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/40498\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=40498"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=40498"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=40498"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}