{"id":40516,"date":"2004-12-01T16:57:11","date_gmt":"2004-12-01T14:57:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=40516"},"modified":"2013-05-21T15:38:11","modified_gmt":"2013-05-21T13:38:11","slug":"bfh-urteil-vom-1-12-2004-ii-r-17_04-bstbl-2005-ii-s-855","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-12-2004-ii-r-17_04-bstbl-2005-ii-s-855\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.12.2004 (II R 17\/04) BStBl. 2005 II S. 855"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.12.2004 (II R 17\/04) BStBl. 2005 II S. 855<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollm\u00e4chtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschlie\u00dfenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessf\u00fchrung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu m\u00fcssen.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3; ZPO \u00a7\u00a7 83, 89.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. Januar 2004 III 80\/02 (EFG 2004, 954)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Im Jahr 1995 wurden im Zuge der Aufl\u00f6sung einer Familienstiftung, zu deren Destinat\u00e4ren die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) geh\u00f6rte, mehrere Grundst\u00fccke auf eine GbR \u00fcbertragen, an der die Kl\u00e4gerin beteiligt war.<\/p>\n<p>&lt;span &gt;Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah zun\u00e4chst die GbR als Erwerberin der Grundst\u00fccke an und erlie\u00df entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide. Die Korrespondenz f\u00fcr die GbR wurde durch Rechtsanwalt S abgewickelt, der sowohl Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als auch anwaltlicher Vertreter der GbR war und ebenfalls zu den Destinat\u00e4ren der Stiftung geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren gelangte das FA zu der Ansicht, dass ein Zwischenerwerb der Grundst\u00fccke durch die Destinat\u00e4re stattgefunden habe, und bat S um Benennung eines Zustellungsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr diesen Personenkreis. In seinem Antwortschreiben widersprach S der ge\u00e4nderten Rechtsauffassung des FA in der Sache und ging auf die Frage der Zustellungsvollmacht nicht ein.<\/p>\n<p>Das FA stellte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 17. November 1999, den es dem S bekannt gab, die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nach \u00a7 17 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gesondert fest.<\/p>\n<p>Am 16. Dezember 1999 zeigte S dem FA an, dass die Kl\u00e4gerin von ihm nicht vertreten werde und keine Zustellungsvollmacht bestehe. &#8222;Rein vorsorglich&#8220; legte er gleichzeitig Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2002, die ebenfalls dem S bekannt gegeben wurde, wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren reichte S eine von D &#8211; einer anderen Destinat\u00e4rin der Stiftung &#8211; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf eine notarielle Generalvollmacht unterschriebene Prozessvollmacht ein. Im Begleitschreiben hie\u00df es: &#8222;Frau &#8230; (D) hat auch f\u00fcr die Vertretene erkl\u00e4rt, dass der Unterzeichner zur Empfangnahme an Frau &#8230; (die Kl\u00e4gerin) pers\u00f6nlich zuzustellender Steuerbescheide nicht empfangsbevollm\u00e4chtigt war. Die Einspruchseinlegung sowie die Klageerhebung werden f\u00fcr Frau &#8230; (die Kl\u00e4gerin) genehmigt.&#8220; S behauptete, Steuerbescheide nicht an die Kl\u00e4gerin weitergeleitet zu haben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) stellte durch Zwischenurteil fest, dass Einspruch und Klage aufgrund der r\u00fcckwirkenden Genehmigung der Vertretung zul\u00e4ssig erhoben seien, gleichzeitig aber auch der angefochtene Feststellungsbescheid im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung als mit Wirkung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bekannt gegeben gelte und die Feststellungsfrist gewahrt habe. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bescheids vom 17. November 1999 beurteilte es als unbegr\u00fcndet. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 954 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 122 der Abgabenordnung (AO 1977), des \u00a7 89 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und des \u00a7 133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, dass der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer vom 17. November 1999 nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Genehmigung der Einlegung des Einspruchs sowie der Klageerhebung durch die Generalbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin schlie\u00dft entgegen der Auffassung des FG nicht auch die Genehmigung der zeitlich fr\u00fcher liegenden Bekanntgabe des an die Kl\u00e4gerin gerichteten Feststellungsbescheids an S ein.<\/p>\n<p>a) Das FG hat zwar zu Recht angenommen, dass die w\u00e4hrend des Klageverfahrens erkl\u00e4rte Genehmigung r\u00fcckwirkend die bisherigen Vertretungsm\u00e4ngel &#8211; von deren Bestehen f\u00fcr das Revisionsverfahren zugunsten der Kl\u00e4gerin auszugehen ist &#8211; sowohl f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. November 1988 I R 168\/84, BFHE 156, 1, BStBl II 1989, 514, unter II. 2.) als auch f\u00fcr das Einspruchsverfahren (dazu BFH-Urteil vom 16. September 1992 X R 171\/90, BFH\/NV 1993, 453) geheilt hat.<\/p>\n<p>b) Der Senat kann dem FG jedoch nicht darin folgen, dass diese Genehmigung auch die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids vom 17. November 1999 umfasst hat.<\/p>\n<p>Die Generalbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat die Einlegung des Einspruchs im Begleitschreiben zur \u00dcbersendung der Prozessvollmacht ausdr\u00fccklich genehmigt, gleichzeitig aber ausgef\u00fchrt, dass S zur Empfangnahme von Steuerbescheiden nicht bevollm\u00e4chtigt war. Bereits aus dem Wortlaut dieser Erkl\u00e4rung ergibt sich ohne weiteres, dass D die Genehmigung auf den Einspruch und die ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs vorgenommenen Handlungen des S beschr\u00e4nkt und die zeitlich fr\u00fcher liegenden Handlungen (&#8222;Empfangnahme von Steuerbescheiden&#8220;) davon ausgenommen hat. Allein dieses Verst\u00e4ndnis entspricht auch dem f\u00fcr die Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Zweck der Genehmigungserkl\u00e4rung, die w\u00e4hrend eines laufenden Klageverfahrens abgegeben wurde, in dem sich die Kl\u00e4gerin durchg\u00e4ngig auf die Unwirksamkeit der Bekanntgabe und das Fehlen einer Vollmacht f\u00fcr das Verwaltungsverfahren berufen hat.<\/p>\n<p>An die vom FG vorgenommene, gegenteilige Auslegung der Erkl\u00e4rung dahin gehend, dass die Genehmigungswirkung auch vor der Einspruchseinlegung liegende Handlungen umfasse, ist der Senat nicht nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil das FG gesetzliche Auslegungsregeln (\u00a7 133 BGB) verletzt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 1992 VIII R 7\/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228, unter 1. b). Das FG hat unterlassen, zun\u00e4chst die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit der Vollmachts- und Genehmigungserkl\u00e4rung zu pr\u00fcfen. Bei einer Willenserkl\u00e4rung, die &#8211; wie hier &#8211; nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, ist f\u00fcr eine Auslegung kein Raum (Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, \u00a7 133 Rn. 6, m.w.N.). Auf die vom FG herangezogene Rechtsprechung, wonach eine Prozessvollmacht &#8222;im Zweifel&#8220; als umfassende Genehmigung aller in den bisherigen Instanzen vorgenommenen Handlungen anzusehen sei, kommt es danach nicht an. Abgesehen davon l\u00e4sst sich dem vom FG insoweit allein angef\u00fchrten BFH-Beschluss vom 22. September 1993 VIII B 38\/93 (BFH\/NV 1994, 387, unter 3. b) ein solcher Rechtssatz nicht entnehmen; dort ging es lediglich um die Nichtbeanstandung einer Einzelfallw\u00fcrdigung der Tatsacheninstanz.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des FG war die Kl\u00e4gerin auch aus Rechtsgr\u00fcnden nicht daran gehindert, die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an S von ihrer Genehmigungserkl\u00e4rung auszunehmen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist der Umfang einer f\u00fcr das steuerliche Verwaltungsverfahren geltenden Vollmacht beschr\u00e4nkbar. Aus der Vorschrift des \u00a7 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, die das Vorliegen einer Empfangsvollmacht voraussetzt, ergibt sich nichts anderes.<\/p>\n<p>Ob dies einschr\u00e4nkungslos auch bei der r\u00fcckwirkenden Genehmigung vollmachtlosen Handelns gilt, kann offen bleiben. Jedenfalls kann die Genehmigung auf einen in sich geschlossenen Verfahrensabschnitt beschr\u00e4nkt werden (vgl. &#8211; zu einzelnen Instanzen im Klageverfahren &#8211; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1963 V ZR 146\/57, BGHZ 40, 197, unter 1. a), wie ihn das beh\u00f6rdliche Einspruchsverfahren darstellt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich muss es einem Steuerpflichtigen schon aus Gr\u00fcnden effektiven Rechtsschutzes m\u00f6glich sein, die Einlegung von Rechtsbehelfen durch einen Dritten, dem das FA einen Verwaltungsakt &#8211; unwirksam &#8211; bekannt gegeben hat, nachtr\u00e4glich zu genehmigen, ohne zugleich auch die Empfangnahme des Bescheids genehmigen und damit der R\u00fcge der Unwirksamkeit der Bekanntgabe den Boden entziehen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>d) Die vom FG angef\u00fchrte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen ist in seinem Urteil vom 31. Juli 2002\u00a0 7 U 2216\/02 (Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2003, 983, unter 3.) &#8211; anders als vom FG angenommen &#8211; nicht etwa von einer Genehmigung der von den Vertretern ohne Vertretungsmacht f\u00fcr die beklagte GmbH erstinstanzlich abgegebenen Erkl\u00e4rungen ausgegangen. Es hat vielmehr ausdr\u00fccklich festgestellt, dass eine Genehmigung dieser Handlungen verweigert worden und diese Verweigerung beachtlich sei.<\/p>\n<p>Die vom FG herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Oktober 1965\u00a0 18 W 2395\/64 (Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1966, 70) ist ebenfalls nicht einschl\u00e4gig, weil es darin lediglich um die Auslegung einer konkludenten Genehmigungserkl\u00e4rung, nicht aber um die Zul\u00e4ssigkeit ausdr\u00fccklich einschr\u00e4nkender Genehmigungserkl\u00e4rungen ging.<\/p>\n<p>Die Aussage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1978\u00a0 2 C 5.74 (Zeitschrift f\u00fcr Beamtenrecht 1978, 376), die Genehmigung d\u00fcrfe sich nicht auf einzelne Teilhandlungen des Verfahrens beschr\u00e4nken, sondern m\u00fcsse die gesamte Prozessf\u00fchrung einbeziehen, betrifft sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt ist, allein das gerichtliche Verfahren.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat weder zur Frage einer tats\u00e4chlichen Bevollm\u00e4chtigung des S (unten a) noch zur Feststellungsverj\u00e4hrung im Zeitpunkt einer m\u00f6glichen Weiterleitung des Bescheides an die Kl\u00e4gerin bzw. des Ergehens der Einspruchsentscheidung (unten b) Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass S bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids als Bevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin anzusehen war.<\/p>\n<p>Das FG wird insoweit festzustellen haben, ob die Kl\u00e4gerin als Gesellschafterin der GbR dem S im Einspruchsverfahren der GbR eine Vollmacht erteilt hat, die auch als Vollmacht f\u00fcr ein sie pers\u00f6nlich betreffendes Verfahren wegen der Grunderwerbsteuer aus der Aufl\u00f6sung der Familienstiftung ausgelegt werden kann.<\/p>\n<p>Zudem ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur der D, sondern auch weiteren Destinat\u00e4ren eine Generalvollmacht erteilt hatte. Das FG wird der Frage nachgehen, ob auch S &#8211; der ebenfalls zum Kreis der Destinat\u00e4re geh\u00f6rte &#8211; Generalbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Grunds\u00e4tze \u00fcber die sog. Vollmachten kraft Rechtsscheins auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren anzuwenden (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 25. September 1990 IX R 84\/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B. IV. 1., und vom 12. Februar 1997 X B 146\/96, BFH\/NV 1997, 542). Das FG wird &#8211; insbesondere zur entscheidenden Frage der Erkennbarkeit des Verhaltens des S durch die Kl\u00e4gerin bzw. D &#8211; noch die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n<p>b) Das FG hat ferner keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Feststellungsverj\u00e4hrung getroffen. Von diesem Zeitpunkt h\u00e4ngt es ab, ob eine unwirksame Bekanntgabe des urspr\u00fcnglichen Bescheids durch dessen etwaige Weiterleitung an die Kl\u00e4gerin bzw. an D (dazu unten aa) oder durch die &#8211; erst im Jahr 2002 vorgenommene &#8211; Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an S (dazu unten bb) geheilt werden konnte. Dabei kommt die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 3 a AO 1977 nicht zur Anwendung, weil diese durch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht wirksam gewordenen Bescheid nicht ausgel\u00f6st wird (BFH-Urteile vom 16. Mai 1990 X R 147\/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942, unter 3.; vom 27. April 1993 VIII R 27\/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, unter II. 3. c bb, und vom 13. September 1994 IX R 89\/90, BFHE 175, 323, BStBl II 1995, 39, unter 1. a, m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Auch ein Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief einer nicht zur Empfangnahme berechtigten Person bekannt gegeben wurde, gilt in analoger Anwendung des \u00a7 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem der richtige Empf\u00e4nger den Bescheid erh\u00e4lt (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 IV R 24\/87, BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346, und vom 14. Dezember 1989 III R 49\/89, BFH\/NV 1991, 288, unter 2. c).<\/p>\n<p>Insoweit wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung ggf. auch Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt S den Feststellungsbescheid an die Kl\u00e4gerin bzw. an D weitergeleitet hat oder die beiden Kenntnis hiervon erhielten. Das FG braucht sich dabei nicht notwendig mit &#8211; mittelbaren &#8211; Erkl\u00e4rungen des S \u00fcber die Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin und der D zu begn\u00fcgen, sondern kann insbesondere D auch pers\u00f6nlich zu diesen Tatsachen h\u00f6ren. Erkl\u00e4rungen Dritter k\u00f6nnen nicht in jedem Fall Zweifel beheben, ob diese Erkl\u00e4rungen mit denen der m\u00f6glichen Vollmachtgeberin \u00fcbereinstimmen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 20\/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802).<\/p>\n<p>bb) Bekanntgabem\u00e4ngel k\u00f6nnen &#8211; die Wahrung der Feststellungsfrist vorausgesetzt &#8211; auch durch eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden (BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20\/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700, unter 2. b, und in BFH\/NV 1991, 288, unter 2. c). Da das T\u00e4tigwerden des S im Einspruchsverfahren von der Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend genehmigt worden ist, war dieser zur Entgegennahme der Einspruchsentscheidung berechtigt. Dem S war auch der Inhalt des Bescheides bekannt (vgl. BFH-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1995 XI R 79\/94, BFH\/NV 1995, 1035).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.12.2004 (II R 17\/04) BStBl. 2005 II S. 855 Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollm\u00e4chtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschlie\u00dfenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessf\u00fchrung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu m\u00fcssen. 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