{"id":407,"date":"2012-08-29T08:40:54","date_gmt":"2012-08-29T06:40:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=407"},"modified":"2018-03-22T11:12:16","modified_gmt":"2018-03-22T09:12:16","slug":"r-5-4-bestandsmasige-erfassung-des-beweglichen-anlagevermogens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-5-4-bestandsmasige-erfassung-des-beweglichen-anlagevermogens\/","title":{"rendered":"R 5.4 Bestandsm\u00e4\u00dfige Erfassung des beweglichen Anlageverm\u00f6gens"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 5.4 Bestandsm\u00e4\u00dfige Erfassung des beweglichen Anlageverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Nach \u00a7 240 Abs. 2 HGB, \u00a7\u00a7 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung, f\u00fcr jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenst\u00e4nde des beweglichen Anlageverm\u00f6gens aufzustellen (Bestandsverzeichnis). <sup>2<\/sup>In das Bestandsverzeichnis m\u00fcssen s\u00e4mtliche beweglichen Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens, auch wenn sie bereits in voller H\u00f6he abgeschrieben sind, aufgenommen werden. <sup>3<\/sup>Das gilt nicht f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter (\u00a7 6 Abs. 2 EStG), f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die in einem Sammelposten erfasst werden (\u00a7 6 Abs. 2a EStG), und f\u00fcr die mit einem &gt;Festwert angesetzten Wirtschaftsg\u00fcter. <sup>4<\/sup>Das Bestandsverzeichnis muss<\/p>\n<\/div>\n<p>1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und<\/p>\n<div>\n<p>2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag<\/p>\n<p>enthalten. <sup>5<\/sup>Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer j\u00e4hrlichen k\u00f6rperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen; R 5.3 Abs. 1 bis 3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassen mehrerer Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Gegenst\u00e4nde, die eine geschlossene Anlage bilden, k\u00f6nnen statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens einschlie\u00dflich Zubeh\u00f6r, die einzelnen Teile einer Breitbandstra\u00dfe einschlie\u00dflich Zubeh\u00f6r, die \u00dcberlandleitungen einschlie\u00dflich der Masten usw. eines Elektrizit\u00e4tswerks, die entsprechenden Anlagen von Gas- und Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb eines Fabrikationsbetriebs. <sup>2<\/sup>Voraussetzung ist, dass die AfA auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden. <sup>3<\/sup>Gegenst\u00e4nde der gleichen Art k\u00f6nnen unter Angabe der St\u00fcckzahl im Bestandsverzeichnis zusammengefasst werden, wenn sie in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden.<\/p>\n<p><strong>Bestandsaufnahme und Wertanpassung bei Festwerten<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>F\u00fcr Gegenst\u00e4nde des beweglichen Anlageverm\u00f6gens, die zul\u00e4ssigerweise mit einem \u2192Festwert angesetzt worden sind, ist im Regelfall an jedem dritten sp\u00e4testens aber an jedem f\u00fcnften Bilanzstichtag eine k\u00f6rperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. <sup>2<\/sup>\u00dcbersteigt der f\u00fcr diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert ma\u00dfgebend. <sup>3<\/sup>Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. <sup>4<\/sup>Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der Stpfl. den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. <sup>5<\/sup>\u00dcbersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Der Stpfl. braucht die j\u00e4hrliche k\u00f6rperliche Bestandsaufnahme (\u2192Absatz 1) f\u00fcr steuerliche Zwecke nicht durchzuf\u00fchren, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis eintr\u00e4gt und die am Bilanzstichtag vorhandenen Gegenst\u00e4nde des beweglichen Anlageverm\u00f6gens auf Grund des fortlaufend gef\u00fchrten Bestandsverzeichnisses ermittelt werden k\u00f6nnen; in diesem Fall m\u00fcssen aus dem Bestandsverzeichnis au\u00dfer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben noch ersichtlich sein:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00a0der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,<\/p>\n<div>\n<p>2. \u00a0die H\u00f6he der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem \u00a021.6.1948[1] oder im Beitrittsgebiet[2] vor dem 1.7.1990 erfolgt ist, die in Euro umgerechneten Werte der DM-Er\u00f6ffnungsbilanz,<\/p>\n<p>3. \u00a0der Tag des Abgangs.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei gef\u00fchrt, ist der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (\u2192Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. <sup>3<\/sup>Ist das Bestandsverzeichnis nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungss\u00e4tzen gruppenweise geordnet, kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag f\u00fcr den einzelnen Gegenstand (\u2192Absatz 1 Satz 4 Nr. 2) verzichtet werden, wenn f\u00fcr jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der Bilanzwerte unter Angabe der Werte der Abg\u00e4nge und des Betrags der AfA summenm\u00e4\u00dfig festgehalten wird. <sup>4<\/sup>Die in Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben m\u00fcssen auch in diesem Fall f\u00fcr den einzelnen Gegenstand aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. <sup>5<\/sup>Die Sachkonten der <a title=\"Buchhaltung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Buchhaltungsprogramm.html\" target=\"_blank\">Gesch\u00e4ftsbuchhaltung<\/a> k\u00f6nnen als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in Absatz 1 und unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese Angaben die \u00dcbersichtlichkeit der Konten nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p><strong>Erleichterungen<\/strong><\/p>\n<p>(5) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 f\u00fcr einzelne F\u00e4lle Erleichterungen bewilligen<br \/>\n.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 5.4 Bestandsm\u00e4\u00dfige Erfassung des beweglichen Anlageverm\u00f6gens Allgemeines (1) 1Nach \u00a7 240 Abs. 2 HGB, \u00a7\u00a7 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung, f\u00fcr jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenst\u00e4nde des beweglichen Anlageverm\u00f6gens aufzustellen (Bestandsverzeichnis). 2In das Bestandsverzeichnis m\u00fcssen s\u00e4mtliche beweglichen Gegenst\u00e4nde des Anlageverm\u00f6gens, auch wenn sie bereits in voller H\u00f6he abgeschrieben sind, aufgenommen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-5-4-bestandsmasige-erfassung-des-beweglichen-anlagevermogens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 5.4 Bestandsm\u00e4\u00dfige Erfassung des beweglichen Anlageverm\u00f6gens<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[911,136,163,164,162,909,910],"class_list":["post-407","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-anlagekartei","tag-anlagevermogen","tag-anlagevermogens","tag-bestandsaufnahme","tag-bestandsmasige","tag-bestandsverzeichnis","tag-inventur"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/407","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=407"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/407\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=407"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=407"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=407"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}