{"id":41102,"date":"2002-01-31T09:14:06","date_gmt":"2002-01-31T07:14:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41102"},"modified":"2013-05-24T15:22:18","modified_gmt":"2013-05-24T13:22:18","slug":"bfh-beschluss-vom-31-1-2002-v-b-108_01-bstbl-2004-ii-s-622","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-31-1-2002-v-b-108_01-bstbl-2004-ii-s-622\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 31.1.2002 (V B     108\/01) BStBl. 2004 II S. 622"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 31.1.2002 (V B 108\/01) BStBl. 2004 II S. 622<\/strong><\/p>\n<p>1. Auch ein &#8222;Strohmann&#8220; kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend k\u00f6nnen auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97\/92, BFH\/NV 1995, 168).<\/p>\n<p>2. Unbeachtlich ist das &#8222;vorgeschobene&#8220; Strohmanngesch\u00e4ft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempf\u00e4nger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempf\u00e4nger wei\u00df oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene &#8211; ggf. auch durch Subunternehmer auszuf\u00fchrende &#8211; Verpflichtung aus dem Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcbernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 41 Abs. 2; FGO \u00a7 69; UStG 1991 \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2001, 1626)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Ihre Auftr\u00e4ge erf\u00fcllt sie zum Teil auch mit Hilfe von Subunternehmern.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung lie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Rechnungen verschiedener Subunternehmer in den Jahren 1996 und 1997 nicht mehr zum Abzug zu, und zwar:<\/p>\n<table width=\"442\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"47%\">1996<\/td>\n<td width=\"53%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">&#8212;&#8212;-<\/td>\n<td width=\"53%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">A-GmbH<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">12.218,71 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">B. u. P. GmbH<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">1.214,34 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">B. J.<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">1.785,90 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">15.218,95 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"53%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">1997<\/td>\n<td width=\"53%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">&#8212;&#8212;<\/td>\n<td width=\"53%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">N-GmbH<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">9.934,03 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">V-GmbH<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">52.320,45 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"47%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"53%\">\n<p align=\"right\">62.254,48 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, hinsichtlich der B. u. P. GmbH habe kein Gesch\u00e4ftssitz festgestellt werden k\u00f6nnen; B. J., zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B. u. P. GmbH, sei seit 1996 unauffindbar. Bei den anderen Firmen (A-GmbH, N-GmbH und V-GmbH) handele es sich um sog. &#8222;Servicefirmen&#8220;, deren Zweck allein sei, illegalen Subunternehmern die M\u00f6glichkeit anzubieten, entgeltliche Leistungen zu erbringen, ohne selbst namentlich in Erscheinung zu treten und steuerliche Pflichten erf\u00fcllen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00dcber die gegen die Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheide vom 16. November 2000 (f\u00fcr 1996) und vom 19. Oktober 2000 (f\u00fcr 1997)erhobene Klage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrte &#8211; nach vorheriger Ablehnung des Antrags durch das FA &#8211; die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) mit der Begr\u00fcndung, mit den vorgelegten Rechnungen sei \u00fcber Leistungen abgerechnet worden, die sie aufgrund entsprechender Werkvertr\u00e4ge mit den rechnungsausstellenden Unternehmern bezogen habe. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten pers\u00f6nlich in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Antragstellerin entsprechende Angebote abgegeben und die von ihr, der Antragstellerin, vorbereiteten Werkvertr\u00e4ge im Namen der jeweiligen Gesellschaft unterschrieben. Unter dem in den Rechnungen angegebenen Firmensitz h\u00e4tten ihr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Ansprechpartner f\u00fcr M\u00e4ngelr\u00fcgen, Preisk\u00fcrzungen oder Rabattabsprachen zur Verf\u00fcgung gestanden. Sie habe aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des Berufsverbandes die Rechnungen ausnahmslos mittels \u00dcberweisung auf das in den Rechnungen angegebene Gesch\u00e4ftskonto des jeweiligen Unternehmens bezahlt und die Zahlung davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Vertragspartner g\u00fcltige Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanz\u00e4mtern beigebracht h\u00e4tten; diese Dokumente h\u00e4tten die Angaben der Vertragspartner best\u00e4tigt. Sie habe die genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Aktualisierung stets \u00fcber den in den Rechnungen bezeichneten Firmensitz der Vertragspartner angefordert. Sie habe nur mit den bezeichneten Firmen vertragliche Beziehungen unterhalten und auch nur von diesen Leistungen erhalten, wie die Abwicklung der Auftr\u00e4ge bis hin zur Abrechnung der erbrachten Leistungen und der Einziehung der vereinbarten Entgelte belege. Dass diese nur als Strohmann aufgetreten seien, ber\u00fchre nicht die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen ihr, der Antragstellerin, und ihren Vertragspartnern.<\/p>\n<p>Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1626 abgedruckt.<\/p>\n<p>Das FG f\u00fchrt im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Firmen A-GmbH, N-GmbH und der V-GmbH fehle es an der f\u00fcr den Vorsteuerabzug erforderlichen Identit\u00e4t zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer. Erbringe der Rechnungsaussteller nur &#8222;Servicedienste&#8220;, indem er Dritten, Schwarzarbeiterkolonnen, gegen Provision erm\u00f6gliche, unter fremden Namen Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen, fehle es an der Identit\u00e4t zwischen Rechnungsaussteller und tats\u00e4chlich leistendem Unternehmer. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen im Streitfall hinsichtlich der zuvor genannten GmbHs vor.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der Vorsteuerabzug auch deshalb zu versagen, weil der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbHs nicht bestanden habe. Bei der angegebenen Anschrift habe es sich um eine B\u00fcroserviceanschrift gehandelt, die nur dazu gedient habe, die Existenz von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen vorzut\u00e4uschen; tats\u00e4chlich seien die Gesch\u00e4fte von Hinterm\u00e4nnern in wechselnden, nicht als Betriebssitz angemeldeten R\u00e4umen, meist in Hinterzimmern von Gasth\u00e4usern, ausge\u00fcbt worden.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der B. u. P. GmbH und des B. J. habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Insoweit sei mit dem FA davon auszugehen, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechnungserstellers best\u00fcnden, weil B. J., zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B. u. P. GmbH, seit 1996 unauffindbar und die GmbH wegen Satzungsmangels (Unklarheiten \u00fcber den Firmensitz) von Amts wegen gel\u00f6scht worden sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, angesichts des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Landgerichts gegen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbHs sei nicht zu bestreiten, dass es sich bei diesen Firmen um Serviceunternehmen gehandelt habe. Dennoch habe sie nur zu diesen vertragliche Beziehungen unterhalten und auch nur von diesen die Bauleistungen erhalten. Objektiv erkennbare Umst\u00e4nde, dass der angemeldete Sitz nicht bestanden habe, habe es nicht gegeben. Das FA beschr\u00e4nke sich insoweit auf Behauptungen; sie jedenfalls habe umfangreiche Korrespondenz und Telefonate \u00fcber den in den Rechnungen angegebenen Firmensitz abgewickelt und auf die angegebene Bankverbindung bezahlt. Im \u00dcbrigen best\u00e4tigten die in Kopie vorgelegten schriftlichen Erkl\u00e4rungen verschiedener Arbeitnehmer der V-GmbH, dass diese auch mit eigenen Arbeitnehmern gearbeitet habe. Die Antragstellerin habe von den kriminellen Machenschaften der &#8222;italienischen Subunternehmerszene&#8220; nichts gewusst.<\/p>\n<p>Sie beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides f\u00fcr 1996 vom 16. November 2000 in H\u00f6he von 15.218,10 DM und des Umsatzsteuerbescheides f\u00fcr 1997 vom 19. Oktober 2000 in H\u00f6he von 62.253 DM auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA tritt dem Antrag entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids bestehen (\u00a7 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund pr\u00e4senter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr\u00fcnden Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k\u00f6nnte (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. September 1993 V B 113\/93, BFH\/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1\/96, V B 6\/96, BFH\/NV 1996, 795, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Ein Unternehmer kann nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Dabei tr\u00e4gt in tats\u00e4chlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erf\u00fcllt sind; er hat die den Vorsteuerabzug begr\u00fcndenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 294 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -). Verbleibende Zweifel k\u00f6nnen je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschlie\u00dfen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalls und das Gewicht der Gr\u00fcnde, die Anlass zu Zweifeln geben.<\/p>\n<p>3. Zu Recht geht das FG davon aus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grunds\u00e4tzlich identisch sein m\u00fcssen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5\/00, BFH\/NV 2001, 1307; vom 1. Februar 2001 V R 6\/00, BFH\/NV 2001, 941; vom 28. Januar 1999 V R 4\/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.). Die Angaben im Abrechnungspapier m\u00fcssen deshalb eine eindeutige und leicht nachpr\u00fcfbare Feststellung des leistenden Unternehmers erm\u00f6glichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118\/89, BFH\/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41\/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 V B 171\/98, BFH\/NV 1999, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50\/99, BFHE 194, 536 &#8211; zur Bezeichnung des Leistungsempf\u00e4ngers -). Hierzu ist in der Regel die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur m\u00f6glich, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausf\u00fchrung der Leistung und bei Rechnungsstellung tats\u00e4chlich nicht bestanden hat (z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2001, 941; Senatsbeschl\u00fcsse vom 14. M\u00e4rz 2000 V B 187\/99, BFH\/NV 2000, 1252; vom 11. M\u00e4rz 1999 V B 135\/98, BFH\/NV 1999, 1253; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 V R 51\/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Dem Vorsteuerabzug steht allerdings nicht entgegen, dass sich die leistende GmbH nach Leistungsausf\u00fchrung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbeh\u00f6rde entzogen hat (BFH-Urteile in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 28. November 1997 V B 61\/97, BFH\/NV 1998, 750).<\/p>\n<p>4. Die Auffassung des FG, Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer seien im Streitfall nicht identisch, h\u00e4lt einer rechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand; insoweit fehlen hinreichende tats\u00e4chliche Feststellungen.<\/p>\n<p>a) Regelm\u00e4\u00dfig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen\u00fcber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf\u00fchrt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h\u00e4ngt deshalb grunds\u00e4tzlich davon ab, ob der Handelnde gegen\u00fcber Dritten &#8211; hier dem Leistungsempf\u00e4nger &#8211; im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausf\u00fchrung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 2001, 1307; in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8\/99, BFH\/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16\/99, BFH\/NV 2000, 611).<\/p>\n<p>b) Das FG meint, die Rechnungssausteller h\u00e4tten keine Leistungen gegen\u00fcber der Antragstellerin erbracht, weil sie nur den am Bau t\u00e4tigen Personen erm\u00f6glicht h\u00e4tten, &#8222;unter ihrem Namen&#8220; im Rechtsverkehr aufzutreten. Es verkennt dabei, dass auch ein &#8222;Strohmann&#8220; als leistender Unternehmer in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grunds\u00e4tzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach au\u00dfen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgesch\u00e4ft mit dem Leistungsempf\u00e4nger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung h\u00f6chstpers\u00f6nlich ausf\u00fchrt oder durch andere &#8211; Subunternehmer &#8211; ausf\u00fchren l\u00e4sst und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Gesch\u00e4fts verbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber f\u00fcr Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gr\u00fcnden auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grunds\u00e4tzlich nur der &#8222;Strohmann&#8220; aus dem Rechtsgesch\u00e4ft berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319\/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211; NJW-RR &#8211; 1997, 238; Kramer in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; M\u00fcnchKomm -, 4. Aufl., \u00a7 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18. Juli 2001 V B 198\/00, BFH\/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107\/98, BFH\/NV 1999, 1649); soweit dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 97\/92 (BFH\/NV 1995, 168) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, h\u00e4lt der erkennende Senat hieran nicht fest. Aus welchen Gr\u00fcnden der Hintermann im Verh\u00e4ltnis zum Dritten, dem Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempf\u00e4ngers, als Leistender nicht in Erscheinung treten will, ist f\u00fcr die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelm\u00e4\u00dfig ohne Bedeutung. Auch dass der Strohmann, der das Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr Rechnung des Hintermannes abschlie\u00dft, wirtschaftlich am Erfolg des zwischen ihm und dem Dritten wirksamen Rechtsgesch\u00e4ftes nicht oder &#8211; wie m\u00f6glicherweise in den vorliegenden F\u00e4llen &#8211; nur in Form einer &#8222;Provision&#8220; f\u00fcr seine Strohmann-Dienste teilhaben soll, ber\u00fchrt nicht die Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen Strohmann und Drittem, sondern nur die Frage, ob auch zwischen dem Hintermann und dem Strohmann eine entgeltliche Leistung &#8211; in der Regel ein entgeltlicher Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag (vgl. \u00a7 675 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) &#8211; vorliegt.<\/p>\n<p>c) Unbeachtlich ist das &#8222;vorgeschobene&#8220; Strohmanngesch\u00e4ft &#8211; zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch \u00a7 41 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) &#8211; allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien &#8211; der Strohmann und der Dritte &#8211; einverst\u00e4ndlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Gesch\u00e4ftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. z.B. BGH-Urteil in NJW-RR 1997, 238; Kramer in M\u00fcnchKomm, \u00a7 117 BGB Rz. 12, 15, m.w.N.). Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgesch\u00e4ft zwischen dem Leistungsempf\u00e4nger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempf\u00e4nger wei\u00df oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene &#8211; ggf. auch durch Subunternehmer auszuf\u00fchrende &#8211; Verpflichtung aus dem Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcbernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2000, 353; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2000, 611).<\/p>\n<p>5. Das FG ist von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.<\/p>\n<p>Die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht die Annahme, zwischen der Antragstellerin und den ihr gegen\u00fcber als Vertragspartner aufgetretenen A-GmbH, N-GmbH und V-GmbH habe ausdr\u00fccklich oder zumindest stillschweigend Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber bestanden, dass nicht die GmbHs, sondern die am Bau t\u00e4tigen Personen aus den Vertr\u00e4gen h\u00e4tten berechtigt und verpflichtet sein sollen. Dass sich unstreitig die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbHs und die &#8222;Hinterm\u00e4nner&#8220; dar\u00fcber einig waren, dass die GmbHs im Verh\u00e4ltnis zu den Abnehmern der Bauleistungen lediglich f\u00fcr Rechnung der &#8222;Hinterm\u00e4nner&#8220; als &#8222;Strohmann&#8220; auftreten sollten, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines steuerrechtlich nicht relevanten (\u00a7 41 Abs. 2 AO 1977) Scheingesch\u00e4ftes. Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, sie habe von ihren Vertragspartnern umfangreiche Unterlagen wie z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanz\u00e4mtern angefordert und erst nach deren Vorlage durch \u00dcberweisung gezahlt. Dass &#8211; wie das FA meint &#8211; der &#8222;Service&#8220; der Strohmann-GmbHs gegen\u00fcber den &#8222;Hinterm\u00e4nnern&#8220; auch und gerade darin bestand, nach au\u00dfen, im Verh\u00e4ltnis zu Dritten, die Auftr\u00e4ge im eigenen Namen aber f\u00fcr Rechnung der &#8222;Hinterm\u00e4nner&#8220; abzuwickeln, rechtfertigt nicht schon die Annahme, auch zwischen der Antragstellerin und dem &#8222;Strohmann&#8220; habe Einvernehmen dar\u00fcber bestanden, dass die Vertr\u00e4ge nur zum Schein zwischen der Antragstellerin und den GmbHs abgeschlossen sein sollten, tats\u00e4chlich aber die auf dem Bau t\u00e4tigen Personen aus den Vertr\u00e4gen h\u00e4tten berechtigt und verpflichtet werden sollen. Andere Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, auch die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass nur die &#8222;Hinterm\u00e4nner&#8220; ihr gegen\u00fcber zur Ausf\u00fchrung der Bauleistungen verpflichtet sein sollten, hat das FG nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des FA gen\u00fcgt insoweit der Hinweis darauf, die Antragstellerin sei &#8222;Brancheninsider&#8220;, ohne konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr ein einvernehmliches Handeln nicht.<\/p>\n<p>6. Auch f\u00fcr die Annahme des FG, der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbHs habe im Zeitpunkt der Leistung nicht bestanden, fehlen ausreichende Feststellungen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die GmbHs unter dem angegebenen Firmensitz erreicht und &#8211; nach Anbahnung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen auch den weiteren Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcber die angegebene Sitzadresse abgewickelt hat. Das FG st\u00fctzt dagegen seine Annahme, der angegebene Sitz habe tats\u00e4chlich nicht bestanden, allein darauf, es habe sich &#8222;nach den Feststellungen der Steufa&#8220; bei den angegebenen Anschriften um B\u00fcroservicefirmen gehandelt, w\u00e4hrend &#8222;tats\u00e4chliche Gesch\u00e4fte von Hinterm\u00e4nnern in nicht als Betriebssitz angemeldeten R\u00e4umen (zumeist Hinterzimmer von Gastst\u00e4tten) ausge\u00fcbt worden&#8220; seien.<\/p>\n<p>Bei einer eingetragenen juristischen Person (hier: GmbH) ist deren angegebener Sitz grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgebend, wobei nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auch ein &#8222;Briefkasten-Sitz&#8220; mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen kann. Insbesondere rechtfertigen weder allein der Umstand, dass eine GmbH keine &#8222;eigenen&#8220; oder ihr allein zur Verf\u00fcgung stehenden Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume hat, noch die Tatsache, dass nicht alle &#8222;tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4fte&#8220; am angegebenen Sitz ausgef\u00fchrt werden, die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein und sei deshalb nach \u00a7 41 Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich. Auch f\u00fcr den &#8211; nicht mit dem statuarischen Sitz der Gesellschaft (\u00a7 11 AO 1977) zu verwechselnden &#8211; Ort der Gesch\u00e4ftsleitung (\u00a7 10 AO 1977) &#8211; bei K\u00f6rperschaften ist das regelm\u00e4\u00dfig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tats\u00e4chlichen, organisatorischen und rechtsgesch\u00e4ftlichen Handlungen vornehmen, die der gew\u00f6hnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgesch\u00e4fte; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 138\/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 3. Juli 1997 IV R 58\/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N.), &#8211; ist das Vorhandensein einer festen eigenen Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient, nicht erforderlich (z.B. BFH in BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 15. Juli 1998 I B 134\/97, BFH\/NV 1999, 372). Es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines &#8222;Scheinsitzes&#8220; zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Anhaltspunkte daf\u00fcr k\u00f6nnten sich etwa dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Gesch\u00e4ftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Beh\u00f6rdenkontakt und Zahlungsverkehr stattfinden. Derartige Feststellungen fehlen im Streitfall.<\/p>\n<p>7. Hinsichtlich der Rechnungen der B-GmbH und des B. J. best\u00e4tigt das FG die Entscheidung des FA und beschr\u00e4nkt sich auf die Feststellung, hierzu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen und im \u00dcbrigen sei die GmbH wegen Satzungsmangels aufgel\u00f6st worden und B. J., zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, sei &#8222;seit 1996&#8220; verschwunden.<\/p>\n<p>Dies gen\u00fcgt nicht. Es ist nicht erkennbar, ob Unklarheiten in Bezug auf den Sitz schon im Streitjahr und vor allem vor Erteilung des Auftrages und vor Rechnungsstellung vorlagen. Auch l\u00e4sst sich anhand der Feststellung, B. J. sei &#8222;seit 1996&#8220; verschwunden, nicht beurteilen, ob er erst nach Abwicklung des Auftrages und nach Erteilung der Rechnung untergetaucht ist; Letzteres schl\u00f6sse den Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschluss in BFH\/NV 1998, 750).<\/p>\n<p>8. Der auf anderen rechtlichen Ausgangspunkten beruhende Beschluss des FG wird aufgehoben. Der Senat entscheidet nicht selbst \u00fcber den Aussetzungsantrag, sondern verweist die Sache an das FG zur\u00fcck. Die Zur\u00fcckverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zul\u00e4ssig (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2000, 611; vom 26. M\u00e4rz 1991 VIII B 83\/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463, m.w.N.). Sie erscheint zweckm\u00e4\u00dfig, um dem FG Gelegenheit zu geben, die summarische Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr\u00e4senten Beweismittel und des festgestellten Sachverhalts unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Grunds\u00e4tze vorzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 31.1.2002 (V B 108\/01) BStBl. 2004 II S. 622 1. Auch ein &#8222;Strohmann&#8220; kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend k\u00f6nnen auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. 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