{"id":41150,"date":"2001-05-17T09:14:01","date_gmt":"2001-05-17T07:14:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41150"},"modified":"2013-05-24T15:26:37","modified_gmt":"2013-05-24T13:26:37","slug":"bfh-urteil-vom-17-5-2001-v-r-38_00-bstbl-2003-ii-s-434","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-5-2001-v-r-38_00-bstbl-2003-ii-s-434\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 38\/00)     BStBl. 2003 II S. 434"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 38\/00) BStBl. 2003 II S. 434<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 15 UStG gilt als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diesen Zweck t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Leistet der Unternehmer f\u00fcr die Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder eine Dienstleistung eine Anzahlung, bevor die angezahlte Leistung an ihn bewirkt ist, so ist f\u00fcr den Vorsteuerabzug auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen.<\/p>\n<p>3. Ist eine Grundst\u00fccksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundst\u00fcck steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundst\u00fccksvermietung (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1991\/1993 \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a, \u00a7 15, \u00a7 17; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 10 Abs. 2, Art. 17.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 2000, 1283)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) kaufte mit notariell beurkundetem Bautr\u00e4gervertrag vom 21. Dezember 1995 von V einen Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck in W mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von &#8230; DM zzgl. &#8230; DM Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Mit Rechnung vom 22. Dezember 1995 forderte V eine Kaufpreisrate von &#8230; DM zzgl. &#8230; DM Umsatzsteuer an, die die Kl\u00e4gerin noch im Streitjahr 1995 entrichtete. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) wurde mit Abtretungsanzeige vom 10. Januar 1996 zugunsten von V an das Finanzamt abgetreten.<\/p>\n<p>Im Jahre 1997 teilte V der Kl\u00e4gerin mit, dass sie das Geb\u00e4ude nicht errichten k\u00f6nne. Aufgrund einer B\u00fcrgschaft der Bank in Z erhielt die Kl\u00e4gerin die Netto-Kaufpreisrate (ohne Umsatzsteuer) von dieser zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 1995 hatte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) die Vorsteuer aus der Kaufpreisrate geltend gemacht, da sie die Gewerber\u00e4ume steuerpflichtig vermieten wolle. Das FA folgte dem zun\u00e4chst, setzte aber letztlich die Jahresumsatzsteuer f\u00fcr 1995 auf 0 DM fest (\u00c4nderungsbescheid vom 28. Oktober 1998).<\/p>\n<p>Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid f\u00fcr 1995 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 ver\u00f6ffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tats\u00e4chlicher Ausf\u00fchrung der Vermietungsums\u00e4tze habe die Kl\u00e4gerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten k\u00f6nnen; in den F\u00e4llen der Vorlagebeschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18\/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77\/96, Schlo\u00dfstra\u00dfe (BFHE 186, 468) h\u00e4tten die Unternehmer jeweils tats\u00e4chliche Leistungen erhalten. Hieran fehle es im Streitfall.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, die Vorentscheidung sei mit den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. Juni 2000 Rs. C-396\/98, Schlo\u00dfstra\u00dfe (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 308, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2000, 336 mit Anm. Widmann) und Rs. C-400\/98, Breitsohl (UVR 2000, 302, UR 2000, 329 mit Anm. Widmann) unvereinbar; ihr stehe der Vorsteuerabzug in H\u00f6he von &#8230; DM zu, da sie beabsichtigt habe, die Gewerber\u00e4ume steuerpflichtig zu vermieten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Vorsteuerabzug anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausf\u00fchrung dieser Ums\u00e4tze entf\u00e4llt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Unternehmerin. Wie der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Breitsohl (in UR 2000, 329, UVR 2000, 302) entschieden hat, gilt bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 15 UStG als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben und erste Investitionsausgaben f\u00fcr diesen Zweck t\u00e4tigt (BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 2001 V R 24\/98, UR 2001, 214).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Anzahlung auf den Kaufpreis eine derartige Investition get\u00e4tigt. Sie hatte die Absicht, mit den Gewerber\u00e4umen eine unternehmerische T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Da eine Rechnung f\u00fcr die Anzahlung vorlag und diese geleistet worden war, waren auch die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG f\u00fcr den begehrten Vorsteuerabzug gegeben.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer f\u00fcr die Lieferung von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung steuerfreier Ums\u00e4tze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist es zur Lieferung der Gewerber\u00e4ume und zu ihrer Verwendung zur Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen nicht gekommen.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen, in denen es beim Empf\u00e4nger einer Leistung nicht mehr zu der beabsichtigten Verwendung kommt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und der neueren Rechtsprechung des BFH auf die Verwendungsabsicht abzustellen, die der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs hatte. Entscheidend ist, dass zu diesem Zeitpunkt gem\u00e4\u00df Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, m\u00fcssen deshalb auch zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug erf\u00fcllt sein (vgl. BFH-Urteil in UR 2001, 214).<\/p>\n<p>Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 77\/388\/EWG, vgl. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Zu diesem Zeitpunkt entsteht auch das Recht auf Vorsteuerabzug (Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG).<\/p>\n<p>Demnach ist dann, wenn der Unternehmer Anzahlungen geleistet hat, bevor die Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder die Dienstleistung an ihn bewirkt ist, auf seine Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung abzustellen. Ist eine Grundst\u00fccksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundst\u00fcck steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundst\u00fccksvermietung (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG verzichten will. Im erstgenannten Fall ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, im letztgenannten Falle nicht (vgl. EuGH-Urteil Schlo\u00dfstra\u00dfe in UR 2000, 336, und BFH-Urteil in UR 2001, 214).<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Steuerpflichtige aufgrund seiner Absicht, die angezahlte Eingangsleistung f\u00fcr einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz zu verwenden, im Jahr der Anzahlung den Vorsteuerabzug und wird die Anzahlung &#8211; wie im Streitfall &#8211; sp\u00e4ter zur\u00fcckerstattet, ist der Vorsteuerabzug im Jahr der R\u00fcckerstattung gem\u00e4\u00df \u00a7 17 UStG zu berichtigen.<\/p>\n<p>Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Bei der Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer hatte, ist n\u00e4mlich zu pr\u00fcfen, ob seine Erkl\u00e4rung, zu besteuerten Ums\u00e4tzen f\u00fchrende wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41 des EuGH-Urteils Schlo\u00dfstra\u00dfe in UVR 2000, 308, UR 2000, 336, und Rdnr. 40 des EuGH-Urteils Breitsohl in UVR 2000, 302, UR 2000, 329, sowie BFH-Urteil in UR 2001, 214).<\/p>\n<p>Diese Pr\u00fcfung hat das FG aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung bislang unterlassen. Es erh\u00e4lt Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.5.2001 (V R 38\/00) BStBl. 2003 II S. 434 1. 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