{"id":41253,"date":"2002-02-26T09:14:10","date_gmt":"2002-02-26T07:14:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41253"},"modified":"2013-05-24T15:16:05","modified_gmt":"2013-05-24T13:16:05","slug":"bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-45_00-bstbl-2003-ii-s-577","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-45_00-bstbl-2003-ii-s-577\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45\/00)     BStBl. 2003 II S. 577"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45\/00) BStBl. 2003 II S. 577<\/strong><\/p>\n<p>Die Befugnis, den Abzug nicht ausgenutzter Grundf\u00f6rderbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, h\u00e4ngt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 X R 13\/99, BFHE 194, 93, BStBl II 2002, 132).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster vom 21. Juni 2000 7 K 5576\/97 F (EFG 2000, 1316)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) erwarb im Jahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau je zur H\u00e4lfte ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Seit seinem Auszug Ende August 1993 wird das Haus von der Ehefrau des Kl\u00e4gers und den gemeinsamen Kindern bewohnt.<\/p>\n<p>Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrug 262.613 DM. Die Abzugsbetr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1991 bis einschlie\u00dflich 1993 (3 x 13.130 DM = 39.390 DM) haben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau insgesamt nur in H\u00f6he von 6.411 DM in Anspruch genommen. F\u00fcr das Jahr 1994 beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich und seine Ehefrau die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 13.130 DM sowie die Nachholung der nicht ausgenutzten Abzugsbetr\u00e4ge aus den Jahren 1991 bis 1993 in H\u00f6he von 32.979 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte die Wohneigentumsf\u00f6rderung auf 23.054 DM (50 v.H. der Summe aus 13.130 DM und 32.979 DM) fest und rechnete sie in voller H\u00f6he der Ehefrau des Kl\u00e4gers zu.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers war erfolglos. Das FA war der Auffassung, in der \u00dcberlassung des Einfamilienhauses an die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder liege keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 EStG durch den Kl\u00e4ger. Nicht ausgenutzte Abzugsbetr\u00e4ge d\u00fcrften nur nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung auch im Nachholungsjahr gegeben seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als der Kl\u00e4ger die Feststellung der in den Jahren 1991 bis 1993 nicht ausgenutzten Abzugsbetr\u00e4ge in anteiliger H\u00f6he begehrt. Es war der Auffassung, der Steuerpflichtige k\u00f6nne den Abzug der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG, die er in den Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt habe, gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 3 EStG bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums nachholen, auch wenn er im Nachholungsjahr die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und somit der Anspruch auf die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG entfallen sei. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/p>\n<p>Der Leitsatz des Urteils des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1316 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10e Abs. 1 und Abs. 3 EStG. Es tr\u00e4gt vor: Die Nachholung von Abzugsbetr\u00e4gen sei nur in Veranlagungszeitr\u00e4umen und nur f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume m\u00f6glich, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Bereits der Wortlaut der Vorschrift und der Sinn und Zweck der Regelung, die F\u00f6rderung des selbstgenutzten Wohneigentums, gebiete, die Nachholung vom fortbestehenden Eigentum und der Selbstnutzung abh\u00e4ngig zu machen. \u00a7 10e EStG sei zudem \u00a7 7b EStG nachgebildet, f\u00fcr den nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Nachholung der erh\u00f6hten Absetzungen nur m\u00f6glich gewesen sei, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung der erh\u00f6hten Absetzungen auch im Jahr der Nachholung vorgelegen h\u00e4tten (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 62\/78 BFHE 131, 202, BStBl II 1980, 688).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG die vom Kl\u00e4ger nicht ausgenutzten Abzugsbetr\u00e4ge der Jahre 1991 bis 1993 im Streitjahr 1994 im Wege der Nachholung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetzes (WohneigFG) kann der Steuerpflichtige die Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG, die er in den ersten drei Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Nachholungsregelung in \u00a7 7b Abs. 4 EStG 1971 hatte der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung geteilt, dass erh\u00f6hte Absetzungen nur dann nachholbar seien, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen auch im Jahr der Nachholung vorl\u00e4gen; nicht erforderlich sei dagegen, dass diese Voraussetzungen w\u00e4hrend des ganzen Jahres der Nachholung gegeben seien (BFH in BFHE 131, 202, BStBl II 1980, 688).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294\/94, BStBl I 1994, 887, Rz. 67 Satz 2) und Meyer in Herrmann\/Heuer\/ Raupach (Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10e EStG Anm. 266) verlangen f\u00fcr die Nachholung, dass der Steuerpflichtige die Wohnung auch im Jahr der Nachholung zumindest teilweise noch zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. November 2000 X R 13\/99 (BFHE 194, 93, BFH\/NV 2001, 531) in \u00dcbereinstimmung mit einem Teil des Schrifttums (z.B. Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl. 2001, \u00a7 10e Rz. 101; Bl\u00fcmich\/Erhard, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 10e EStG Rz. 361; Stephan in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 10e EStG Rz. 88a) zu \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1992 (St\u00c4ndG 1992) entschieden, dass weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus dem mit der Nachholungsregelung verfolgten Zweck hergeleitet werden k\u00f6nne, der Steuerpflichtige d\u00fcrfe den Abzug der F\u00f6rderbetr\u00e4ge nur nachholen, wenn auch im Jahr der Nachholung noch alle Voraussetzungen f\u00fcr deren Inanspruchnahme erf\u00fcllt seien. Der Gesetzeswortlaut verlange f\u00fcr die Nachholung lediglich, dass der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbetr\u00e4ge nicht ausgenutzt habe und dass der Abzugszeitraum noch nicht beendet sei. Diese Auslegung des \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1 EStG werde ferner durch \u00a7 10e Abs. 5a EStG best\u00e4tigt. Nach dieser Vorschrift sei die Nachholung der Grundf\u00f6rderbetr\u00e4ge auch in Jahren m\u00f6glich, in denen die Einkunftsgrenzen \u00fcberschritten seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des WohneigFG kann nichts anderes gelten, da sich die Vorschrift von \u00a7 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1992 nur hinsichtlich der Dauer des Nachholungszeitraums unterscheidet. Voraussetzung f\u00fcr die Nachholung der Grundf\u00f6rderung ist nur, dass der Steuerpflichtige ihm zustehende Abzugsbetr\u00e4ge nicht ausgenutzt hat und sie bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums beansprucht. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45\/00) BStBl. 2003 II S. 577 Die Befugnis, den Abzug nicht ausgenutzter Grundf\u00f6rderbetr\u00e4ge nach \u00a7 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, h\u00e4ngt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 29. November 2000 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-2-2002-x-r-45_00-bstbl-2003-ii-s-577\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 26.2.2002 (X R 45\/00)     BStBl. 2003 II S. 577<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-41253","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41253","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41253"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41253\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41253"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41253"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41253"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}