{"id":41277,"date":"2002-02-28T09:14:11","date_gmt":"2002-02-28T07:14:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41277"},"modified":"2013-05-24T14:43:59","modified_gmt":"2013-05-24T12:43:59","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2002-iv-r-20_00-bstbl-2003-ii-s-644","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-iv-r-20_00-bstbl-2003-ii-s-644\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 20\/00)     BStBl. 2003 II S. 644"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 20\/00) BStBl. 2003 II S. 644<\/strong><\/p>\n<p>1. Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschafts\u00fcberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen f\u00fcr die vom Hofeigent\u00fcmer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im \u00dcberlassungsvertrag verpflichtet hat.<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr umfangreiche Umbauma\u00dfnahmen (hier innerhalb von zwei Jahren in H\u00f6he von \u00fcber 70.000 DM) an einer zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wohnung kann der Nutzungsberechtigte als Betriebsausgaben oder Herstellungsaufwand ber\u00fccksichtigen, selbst wenn die Aufwendungen keine typischen Altenteils- oder auch nur altenteils\u00e4hnlichen Leistungen sind und sie nicht im \u00dcberlassungsvertrag vereinbart wurden.<\/p>\n<p>3. Die Zusammenlegung zweier Wohnungen steht der steuerfreien Entnahme einer Wohnung f\u00fcr den Eigenbedarf eines Land- und Forstwirts oder zu Wohnzwecken eines Altenteilers nur dann entgegen, wenn die neu geschaffene Wohnung die f\u00fcr den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe \u00fcberschreitet (\u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.), die Nutzfl\u00e4che um mehr als 50 v.H. vergr\u00f6\u00dfert wird und die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepr\u00e4ge geben; dies ist nur der Fall, wenn der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a; EStG a.F. \u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Diplom-Forstwirt, die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ausgebildete Landwirtin. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm aufgrund des Wirtschafts\u00fcberlassungsvertrages (W\u00dcV) vom 1. Mai 1991 zum 1. Juli 1991 den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters, der ihr im Juli 1993 im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Eigentum \u00fcbertragen wurde. Den Gewinn ermittelte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu dem Betrieb geh\u00f6rten damals auch das Betriebsleiterwohnhaus Nr. 2 und das ehemalige, vor dem 1. Januar 1987 fremdvermietete Deputatarbeiterwohnhaus Nr. 2 a. Das Deputatarbeiterwohnhaus war in den Jahren 1986 bis 1988 mit einem Kostenaufwand von rd. 300.000 DM umgebaut worden. Es wurde dann von 1989 bis Mitte Juli 1993 von den Kl\u00e4gern aufgrund eines Mietvertrages genutzt. Die Kl\u00e4gerin war damals im Betrieb ihres Vaters angestellt. In der Folgezeit renovierten die Kl\u00e4ger auch das damals noch von den Eltern der Kl\u00e4gerin bewohnte Betriebsleiterwohnhaus f\u00fcr eigene Wohnzwecke. Die Umbaukosten machten sie in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend.<\/p>\n<p>In \u00a7 6 W\u00dcV ist vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin die gew\u00f6hnlichen Ausbesserungen, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgeb\u00e4ude zu bewirken hat. Nach einem handschriftlichen Zusatz werden besondere Aufwendungen durch einen Zusatzvertrag geregelt, der zu Beginn der jeweiligen Ma\u00dfnahmen zu schlie\u00dfen ist. Durch einen 1. Nachtrag vom 4. August 1991 verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, s\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr das Wohnhaus (gemeint ist das Betriebsleiterwohnhaus Nr. 2) zu \u00fcbernehmen, und zwar gleichg\u00fcltig, ob sie aus steuerlicher Sicht Reparaturen oder Verbesserungen darstellten. Sie war weiter berechtigt, Umfang und Art der Reparaturen nach eigenem Ermessen und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse zu bestimmen. Sollte sie nicht Eigent\u00fcmerin des Betriebes werden, sei zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich des Aufwendungsersatzes zu treffen.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 13. Juli 1993 \u00fcbertrug der Vater den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kl\u00e4gerin. Gleichzeitig bezogen die Kl\u00e4ger das bis dahin von den Eltern der Kl\u00e4gerin bewohnte Betriebsleiterhaus und diese das ehemalige Deputatarbeiterwohnhaus.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Umbaukosten f\u00fcr die Betriebsleiterwohnung (Wirtschaftsjahr 1991\/92: 16.659 DM, Wirtschaftsjahr 1992\/93: 54.400 DM) nicht mehr zum Abzug zu. Au\u00dferdem behandelte das FA den Einzug der Eltern in das Deputatarbeiterwohnhaus (Nr. 2 a) im Wirtschaftsjahr 1993\/94 als steuerpflichtige Entnahme. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger, soweit es um die Umbaukosten ging, einen Abzug als dauernde Last begehrten, hatte nur hinsichtlich des Abzugs der f\u00fcr die beiden H\u00e4user gezahlten Grundsteuer und Feuerversicherungsbeitr\u00e4ge Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam in seinem in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 1074 ver\u00f6ffentlichten Urteil zu dem Ergebnis, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Umbauma\u00dfnahmen am Betriebsleiterwohnhaus nicht aufgrund des W\u00dcV, sondern aufgrund einer freiwillig \u00fcbernommenen Rechtspflicht getragen. Das Deputatarbeiterwohnhaus sei steuerpflichtig entnommen worden. \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 EStG setze voraus, dass die beg\u00fcnstigte Wohnung bereits 1986 bestanden habe. Die 1988 fertiggestellte Wohnung sei aber nicht identisch mit der fr\u00fcheren Wohnung.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom erkennenden Senat zugelassenen &#8211; Revision machen die Kl\u00e4ger insbesondere geltend: Die \u00dcbernahme besonderer Aufwendungen (hier f\u00fcr das Betriebsleiterwohnhaus) sei bereits in \u00a7 6 Abs. 2 W\u00dcV in der Weise geregelt worden, dass sie (nur noch) durch einen Zusatzvertrag zu spezifizieren gewesen sei. Die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin im 1. Nachtrag, s\u00e4mtliche Aufwendungen zu \u00fcbernehmen, sei daher nur eine Klarstellung des urspr\u00fcnglich Gewollten gewesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Deputatarbeiterwohnhauses habe das FG verkannt, dass die Wohnungen im Bauteil II und III bereits 1976 zu einer Wohnung zusammengefasst worden seien. Die T\u00fcr, die das FG irrt\u00fcmlich als T\u00fcrl\u00fccke bezeichnet habe, sei auch heute noch vorhanden. Die Grundstruktur des Bauteils II und III sei erhalten geblieben. Aus dem Bauteil III sei die Treppe ins Dachgeschoss entfernt worden, weil sie bautechnisch nicht mehr zul\u00e4ssig gewesen sei. Die R\u00e4ume &#8222;Einquartierung&#8220; und &#8222;Saisonarbeiter&#8220; seien als Wohn- und Esszimmer genutzt und durch Entfernung des Gefaches aus der Trennwand quasi zu einem Raum umgestaltet worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage \u00fcber die Anerkennung der Grundsteuer und der Feuerversicherungsbeitr\u00e4ge hinaus in vollem Umfang stattzugeben; hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und der Klage &#8211; \u00fcber die vom FG bereits als steuermindernd anerkannten Betr\u00e4ge hinaus &#8211; f\u00fcr das Streitjahr 1994 stattzugeben (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im \u00dcbrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG die Steuerfreiheit des auf das Deputatarbeiterwohnhaus samt dazugeh\u00f6rendem Grund und Boden entfallenden Entnahmegewinns versagt. Im \u00dcbrigen ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 1991 bis 1993 getragenen Umbauaufwendungen f\u00fcr das Betriebsleiterwohnhaus nicht als dauernde Last i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sind; es hat jedoch vers\u00e4umt vorrangig zu pr\u00fcfen, ob diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Land- und Forstwirtschaft abziehbar sind.<\/p>\n<p>1. Entnahme des Deputatarbeiterwohnhauses<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung des FG ist der Gewinn aus der Entnahme des Deputatarbeiterwohnhauses im Wirtschaftsjahr 1993\/94 steuerfrei. Nach \u00a7 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. konnten Land- und Forstwirte in der Zeit nach dem 31. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 1998, also auch in den Streitjahren 1993 und 1994, eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich \u00fcberlassene Wohnung einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6rigen Grund und Bodens f\u00fcr eigene oder f\u00fcr Wohnzwecke eines Altenteilers steuerfrei entnehmen.<\/p>\n<p>\u00dcbereinstimmend sind die Beteiligten von einer Zwangsentnahme der im Veranlagungszeitraum 1986 an die Kl\u00e4gerin vermieteten Wohnung ausgegangen, weil diese Wohnung durch den Einzug der Altenteiler in den Streitjahren notwendiges Privatverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin als neuer Betriebsinhaberin wurde (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82\/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, m.w.N., zu 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Der erkennende Senat kann dem FG jedoch nicht darin folgen, dass die Steuerbefreiung zu versagen sei, weil die entnommene Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 noch nicht vorhanden gewesen sei. Allerdings w\u00e4re f\u00fcr den dann gegebenen Fall der Errichtung einer neuen Altenteilerwohnung zumindest der auf den Grund und Boden entfallende Entnahmegewinn ebenfalls steuerfrei geblieben (\u00a7 52 Abs. 15 Satz 10 1. Halbsatz EStG a.F.); das FG hat indessen auch diese Folgerung nicht gezogen.<\/p>\n<p>b) Der Senat bejaht die im Revisionsverfahren allein streitig gebliebene Frage nach der Identit\u00e4t der vermieteten mit der sp\u00e4ter den Altenteilern \u00fcberlassenen Wohnung. Zwar ist die urspr\u00fcnglich 140 qm gro\u00dfe Wohnung durch &#8222;gravierende Umbauma\u00dfnahmen (Wohnraumvergr\u00f6\u00dferungen, neue Dachgaube, Verlegung des Eingangs und der Treppe)&#8220; mit einem Kostenaufwand von etwa 300.000 DM durch Zusammenfassung zweier Wohnungen renoviert, umgestaltet und auf 170 qm erweitert worden. Ungeachtet der Aktivierung dieser Umbaukosten behielt die umgestaltete Wohnung jedoch ihre Identit\u00e4t, weil sie die f\u00fcr den Ansatz des Nutzungswerts bei Betrieben gleicher Art \u00fcbliche Gr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschreitet (\u00a7 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F.; vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 124\/89, BFH\/NV 1992, 7) und nicht jegliche Erweiterung, Umgestaltung oder Verbesserung der Wohnung f\u00fcr die Steuerfreiheit sch\u00e4dlich ist. Nach Auffassung des Senats ist dies dann nicht der Fall, wenn die Nutzfl\u00e4che um weniger als 50 v.H. vergr\u00f6\u00dfert wird und wesentliche Elemente des alten Geb\u00e4udes erhalten bleiben (gl.A. FG M\u00fcnster, Urteil vom 28. August 1996 8 K 5679\/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 155). Das ist offenbar auch eine in der Verwaltung vertretene Ansicht (vgl. dazu Giere in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 174 d). Zum gleichen Ergebnis gelangt der Senat bei Anwendung der Rechtsprechung zur Investitionszulage, wonach ein unter Verwendung von Altteilen geschaffenes Wirtschaftsgut nur dann als neu angesehen wird, wenn die neuen Teile dem Gesamtgebilde das Gepr\u00e4ge geben und der Teilwert der verwendeten Altteile 10 v.H. des Teilwerts des neu hergestellten Wirtschaftsguts nicht \u00fcberschreitet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. Dezember 1991 III R 108\/90, BFHE 167, 257, BStBl II 1992, 452). Diese Voraussetzungen sind bei den Umbauma\u00dfnahmen im Streitfall ersichtlich nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2. Umbau des Betriebsleiterwohnhauses<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger waren die Umbaukosten f\u00fcr die Betriebsleiterwohnung nicht als dauernde Last abziehbar und als Zuwendung im Rahmen des unstreitig abgeschlossenen W\u00dcV von den Eltern der Kl\u00e4gerin zu versteuern (\u00a7\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, 22 Nr. 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nutzungsberechtigte bei einem W\u00dcV zwar alle vertragsgem\u00e4\u00df \u00fcbernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106\/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.). Da der W\u00dcV insoweit den Grunds\u00e4tzen der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen unterliegt, setzt der Abzug von Modernisierungsaufwendungen f\u00fcr die Altenteilerwohnung als Sonderausgaben voraus, dass sich der \u00dcbernehmer hierzu im \u00dcbergabevertrag eindeutig und klar gegen\u00fcber dem \u00dcbergeber verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38\/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor, weil diese nach den Feststellungen des FG nachtr\u00e4glich vereinbart und in das Ermessen der Kl\u00e4gerin gestellt wurden.<\/p>\n<p>Blieb es danach &#8211; ungeachtet der Vertragserg\u00e4nzungen &#8211; bei der zivilgesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Erhaltung des Zustands im Zeitpunkt der Nutzungs\u00fcberlassung (s. Art. 96 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; EGBGB &#8211; i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 des Nieders\u00e4chsischen Ausf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; Nds. AGBGB &#8211; vom 4. M\u00e4rz 1971, GVBl Nds. S. 73), so scheitert der Sonderausgabenabzug bereits an dem in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz EStG enthaltenen Abzugsverbot f\u00fcr den Fall der Qualifizierung der betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Denn unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG abziehbar.<\/p>\n<p>b) Da die bis zur Hof\u00fcbergabe im Jahre 1993 als Altenteilerwohnung genutzte Betriebsleiterwohnung mangels Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch noch in den Streitjahren zum Betriebsverm\u00f6gen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6rte, dessen Bewirtschaftung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen war, bestehen an der grunds\u00e4tzlichen betrieblichen Veranlassung der Modernisierungsaufwendungen i.S. des \u00a7 4 Abs. 4 EStG keine Zweifel (s. auch K\u00f6nig in Felsmann, a.a.O., A 734 a.E.). Ebenso wie im Falle der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gegen Versorgungsleistungen ist auch beim W\u00dcV das Interesse des \u00dcbernehmers an werterhaltenden und werterh\u00f6henden Modernisierungsma\u00dfnahmen offenkundig (s. nur BFH in BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, zu II. 3. b der Entscheidungsgr\u00fcnde, und Urteil vom 15. M\u00e4rz 2000 X R 50\/98, BFH\/NV 2000, 1089, zu II. 2. c der Entscheidungsgr\u00fcnde zu Altenteilsvertr\u00e4gen).<\/p>\n<p>Zwar fehlt es in diesem Fall noch an der \u00dcbertragung der Eigentumsposition. Gleichwohl werden diese Aufwendungen im betrieblichen Interesse, aus Verantwortung f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs geleistet, gleicherma\u00dfen aber im Hinblick auf die nachfolgende Eigentums\u00fcbertragung vorgenommen, die im Streitfall auch alsbald erfolgt ist. Liegt insoweit nicht zuletzt der Gedanke vorweggenommener Betriebsausgaben nahe, so wird das die betriebliche Veranlassung begr\u00fcndende Eigeninteresse der Kl\u00e4gerin an der Leistung der Modernisierungsaufwendungen durch die Vereinbarung belegt, wonach sie Umfang und Art der Reparaturen nach eigenem Ermessen und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse bestimmen konnte.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um sofort abziehbare Betriebsausgaben, so sind sie als Herstellungskosten unter dem Gesichtspunkt von Bauma\u00dfnahmen auf fremdem Boden zu aktivieren. Solche aufgrund eines einger\u00e4umten Nutzungsrechts vorgenommenen Bauma\u00dfnahmen sind wie materielle Wirtschaftsg\u00fcter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren, obwohl der Sache nach ein immaterielles Wirtschaftsgut zugrunde liegt (Senatsurteile vom 15. M\u00e4rz 1990 IV R 30\/88, BFHE 160, 244, BStBl II 1990, 623, und vom 10. April 1997 IV R 12\/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718). An dieser Behandlung &#8222;wie ein materielles Wirtschaftsgut&#8220; orientieren sich auch die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung &#8211; AfA &#8211; (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4\/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung beruht auf anderen Rechtsauffassungen und ist daher aufzuheben. F\u00fcr das Streitjahr 1994 kann der Senat durchentscheiden. Im \u00dcbrigen fehlt es (f\u00fcr die Streitjahre 1991 bis 1993) an der Spruchreife.<\/p>\n<p>Es verbleibt zwar einerseits bei dem Abzug der bereits vom FG ber\u00fccksichtigten Grundsteuer und Versicherungsbeitr\u00e4ge. Weiter ist abschlie\u00dfend entschieden, dass der im Wirtschaftsjahr 1993\/94 verwirklichte Gewinn aus der Entnahme des ehemaligen Deputatarbeiterwohnhauses (in H\u00f6he von 155.920 DM) steuerfrei ist. Soweit danach die Sache hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 spruchreif ist, wird die Steuerberechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Andererseits steht f\u00fcr die Streitjahre 1991 bis 1993 nunmehr fest, dass f\u00fcr die Umbauma\u00dfnahmen am Betriebsleiterwohnhaus (Nr. 2) &#8211; anstelle eines Sonderausgabenabzugs &#8211; eine Minderung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommt. Doch hat das FG &#8211; aus seiner Sicht zutreffend &#8211; noch nicht festgestellt, ob die Kl\u00e4gerin die betreffenden Aufwendungen als Betriebsausgaben sofort abziehen kann oder sie als Herstellungsaufwand zu aktivieren hat und wie ein materielles Wirtschaftsgut abschreiben kann.<\/p>\n<p>4. Da die Vorentscheidung bereits aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben war, musste \u00fcber die Verfahrensr\u00fcge unzureichender Sachaufkl\u00e4rung nicht mehr entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (IV R 20\/00) BStBl. 2003 II S. 644 1. Im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschafts\u00fcberlassungsvertrages kann der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen f\u00fcr die vom Hofeigent\u00fcmer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im \u00dcberlassungsvertrag verpflichtet hat. 2. 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