{"id":41385,"date":"2013-05-22T10:35:03","date_gmt":"2013-05-22T08:35:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41385"},"modified":"2013-05-22T10:35:03","modified_gmt":"2013-05-22T08:35:03","slug":"vi-r-46-12-doppelte-haushaltsfuehrung-gemeinsamer-haushalt-von-eltern-und-erwachsenen-wirtschaftlich-eigenstaendigen-kindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vi-r-46-12-doppelte-haushaltsfuehrung-gemeinsamer-haushalt-von-eltern-und-erwachsenen-wirtschaftlich-eigenstaendigen-kindern\/","title":{"rendered":"VI&nbsp;R&nbsp;46\/12 &#8211; Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung &#8211; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenst&auml;ndigen Kindern"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.1.2013, VI R 46\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung &#8211; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenst&auml;ndigen Kindern<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Dient die Wohnung am Besch&auml;ftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafst&auml;tte, ist regelm&auml;&szlig;ig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensf&uuml;hrung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand gef&uuml;hrt wird.<\/p>\n<\/p>\n<p>2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gef&uuml;hrt wird. Einer gleichm&auml;&szlig;igen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierf&uuml;r nicht.<\/p>\n<\/p>\n<p>3. Bei erwachsenen, berufst&auml;tigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die F&uuml;hrung des Haushalts ma&szlig;geblich mitbestimmen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung vorliegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der im Jahre 1964 geborene Kl&auml;ger und Revisionskl&auml;ger (Kl&auml;ger) ist alleinstehend und erzielte im Streitjahr 2007 als Chemiker Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit. Er arbeitete im Streitjahr in B. Diese Stelle hatte er im Jahr 2006 angetreten und dort auch seinen Zweitwohnsitz begr&uuml;ndet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und wohnte dort zusammen mit seiner Mutter im Einfamilienhaus, das im Streitjahr seiner (im Streitjahr 71&nbsp;Jahre alten) Mutter zu 3\/4 und dem Kl&auml;ger und seiner Schwester zu jeweils 1\/8 geh&ouml;rte. Er nutzte nach eigenen Angaben in dem Einfamilienhaus ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die K&uuml;che, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Im Jahr 2010 wurde das Anwesen auf den Kl&auml;ger &uuml;bereignet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In seiner Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr machte der Kl&auml;ger erfolglos Mehraufwendungen f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung in H&ouml;he von insgesamt 7.053&nbsp;EUR als Werbungskosten bei seinen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit geltend. Einspruch und Klage blieben ebenfalls ohne Erfolg. Zwar seien sich die Beteiligten inzwischen einig, dass der Kl&auml;ger das Fortbestehen seines Lebensmittelpunktes am Heimatort durch geeignete Belege nachgewiesen habe. Gleichwohl habe der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die geltend gemachten Aufwendungen f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung bei der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung zu Recht nicht ber&uuml;cksichtigt. Denn der Kl&auml;ger habe in N keinen eigenen Hausstand unterhalten, sondern sei lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1921 ver&ouml;ffentlicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit der Revision r&uuml;gt der Kl&auml;ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Er beantragt,<br \/><\/br>das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 14.&nbsp;Februar 2012&nbsp;&nbsp;3&nbsp;K&nbsp;2338\/09 und die Einspruchsentscheidung vom 11.&nbsp;September 2009 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid f&uuml;r das Jahr 2007 vom 4.&nbsp;M&auml;rz 2009 dahingehend abzu&auml;ndern, dass bei den Eink&uuml;nften des Kl&auml;gers aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit Aufwendungen f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung in H&ouml;he von 2.949&nbsp;EUR als Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt werden, hilfsweise<br \/><\/br>das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der derzeitigen Gesetzeslage bzw. Verwaltungspraxis.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA beantragt,<br \/><\/br>die Revision zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist begr&uuml;ndet. Sie f&uuml;hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur&uuml;ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (&sect;&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndeten doppelten Haushaltsf&uuml;hrung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung liegt nach &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterh&auml;lt, besch&auml;ftigt ist und auch am Besch&auml;ftigungsort wohnt. Dies gilt grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt f&uuml;hren (st&auml;ndige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21.&nbsp;April 2010 VI&nbsp;R&nbsp;26\/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Hausstand i.S. des &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt f&uuml;hrt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufh&auml;lt; denn allein das Vorhalten einer Wohnung f&uuml;r gelegentliche Besuche oder f&uuml;r Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsf&uuml;hrung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelm&auml;&szlig;ig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin &#8211;wenn auch gegen Kostenbeteiligung&#8211; im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Die elterliche Wohnung kann in einem dieser h&auml;ufigen F&auml;lle zwar, auch wenn das Kind am Besch&auml;ftigungsort eine Unterkunft bezogen hat, wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein, sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand (BFH-Urteil vom 5.&nbsp;Oktober 1994 VI&nbsp;R&nbsp;62\/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Bei &auml;lteren, wirtschaftlich selbst&auml;ndigen, berufst&auml;tigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist hingegen davon auszugehen, dass sie die F&uuml;hrung des Haushalts ma&szlig;geblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als &quot;eigener&quot; zugerechnet werden kann. Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Besch&auml;ftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafst&auml;tte dient. Denn dort ist regelm&auml;&szlig;ig weder der Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen zu verorten. Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Besch&auml;ftigungsort in Gr&ouml;&szlig;e und Ausstattung oder &uuml;bertrifft sie diese, ist dies vielmehr ein wesentliches Indiz daf&uuml;r, dass der Mittelpunkt der Lebensf&uuml;hrung nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt worden ist, sondern der Haupthausstand dort fortgef&uuml;hrt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben f&uuml;hrt, weil zum Heimatort die engeren pers&ouml;nlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der &#8211;mit steigender Lebenserwartung immer h&auml;ufiger&#8211; alten, betreuungs- oder sogar pflegebed&uuml;rftigen Eltern (BFH-Urteile in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 9.&nbsp;August 2007 VI&nbsp;R&nbsp;10\/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820). <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dabei am Heimatort nicht &uuml;ber eine abgeschlossene Wohnung verf&uuml;gt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des BFH k&ouml;nnen die durch das Leben am Besch&auml;ftigungsort zus&auml;tzlich entstehenden notwendigen Aufwendungen grunds&auml;tzlich auch dann zu Werbungskosten f&uuml;hren, wenn die Wohnverh&auml;ltnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunktes vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten (BFH-Urteil vom 14.&nbsp;Oktober 2004 VI&nbsp;R&nbsp;82\/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.). Insbesondere m&uuml;ssen die dem Arbeitnehmer zur ausschlie&szlig;lichen Nutzung &uuml;berlassenen R&auml;umlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden (BFH-Urteil in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch f&uuml;r unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern &uuml;berlassenen Wohnung die Sanit&auml;reinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die &uuml;brigen R&auml;umlichkeiten eine eigenst&auml;ndige Haushaltsf&uuml;hrung erm&ouml;glichten (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.&nbsp;Dezember 2005 III&nbsp;R&nbsp;27\/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die K&uuml;che nicht zur alleinigen Verf&uuml;gung steht (BFH-Urteil vom 30.&nbsp;Juli 2009 VI&nbsp;R&nbsp;13\/08, BFH\/NV 2009, 1986). Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gef&uuml;hrt wird (Senatsurteil vom 26.&nbsp;Juli 2012 VI&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 238, 413, BFH\/NV 2013, 112).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Auch bedarf es der &Uuml;bernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung f&uuml;r den (gemeinsamen) Hausstand durch die gleichm&auml;&szlig;ige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht. Denn eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsf&uuml;hrung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gew&ouml;hnlichem und au&szlig;ergew&ouml;hnlichem Aufwand vorgenommen wird. Im &Uuml;brigen ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich &#8211;eine gewichtige&#8211; Indizfunktion beizumessen. Denn die Entgeltlichkeit ist keine unerl&auml;ssliche Voraussetzung (conditio sine qua non) einer steuererheblichen doppelten Haushaltsf&uuml;hrung. Dies gilt sowohl f&uuml;r die &Uuml;berlassung der Wohnung selbst als auch f&uuml;r die Kostentragung im &Uuml;brigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterh&auml;lt, wenn nicht er selbst, sondern Dritte f&uuml;r diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsf&uuml;hrung des ausw&auml;rts Besch&auml;ftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen l&auml;sst, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schlie&szlig;en ist (Senatsurteile vom 28.&nbsp;M&auml;rz 2012 VI&nbsp;R&nbsp;87\/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und in BFH\/NV 2013, 112). <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grunds&auml;tzen nicht. Denn die Vorinstanz hat zum einen die gleichm&auml;&szlig;ige Beteiligung von Eltern und Kindern an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten zu einer unverzichtbaren Voraussetzung f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts erhoben. Zum anderen hat das FG verkannt, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbst&auml;ndigen Kind &#8211;wie dem Kl&auml;ger, ein im Streitjahr 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker&#8211; regelm&auml;&szlig;ig vermutet werden kann, dass es nicht als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern jedenfalls dann, wenn es dort lediglich unterbrochen durch Arbeits- und Urlaubsaufenthalte gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil wohnt und deshalb dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist, auch die gemeinsame Haushaltsf&uuml;hrung wesentlich mitbestimmt. Schlie&szlig;lich hat die Vorinstanz im Streitfall auch nicht alle ma&szlig;geblichen Umst&auml;nde in ihre &Uuml;berzeugungsbildung einbezogen. Denn es hat weder die Wohnsituationen am Heimat- wie Besch&auml;ftigungsort in den Blick genommen noch gegeneinander abgewogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Auch deshalb bindet die W&uuml;rdigung des FG, der Kl&auml;ger habe keinen steuererheblichen doppelten Haushalt gef&uuml;hrt, den Senat gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorgenannten Rechtsgrunds&auml;tze entsprechende weitere Feststellungen zu dem behaupteten Haupthausstand, insbesondere zu den Wohnsituationen des Kl&auml;gers am Heimat- wie Besch&auml;ftigungsort zu treffen haben. Sollte es dabei zu der Erkenntnis gelangen, dass der Kl&auml;ger am Besch&auml;ftigungsort nur &uuml;ber eine kleine bescheidene Unterkunft (Schlafst&auml;tte) verf&uuml;gt &#8211;wof&uuml;r die geltend gemachten Unterkunftskosten von weniger als 200&nbsp;EUR monatlich sprechen&#8211; und am Heimatort bei seiner Mutter zwei Zimmer und ein Badezimmer alleine nutzt, liegt es nahe, aufgrund des Alters des Kl&auml;gers und seiner wirtschaftlichen Unabh&auml;ngigkeit sowie dem Umstand, dass der Lebensmittelpunkt von den Beteiligten unstreitig am Heimatort verortet wird, vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung i.S. des &sect;&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG auszugehen. Demgegen&uuml;ber kommt es nicht darauf an, ob der Kl&auml;ger sich an den laufenden Haushaltskosten (beispielsweise f&uuml;r Wasser, Strom und Gas) beteiligt hat. Im &Uuml;brigen spricht das Vorbringen des Kl&auml;gers, der behauptete gemeinsame Haushalt sei &#8211;abredegem&auml;&szlig;&#8211; dergestalt finanziert worden, dass seine Mutter die laufenden Haushaltskosten und er die einmaligen hohen Kosten (beispielsweise f&uuml;r Instandhaltungsma&szlig;nahmen, Sch&ouml;nheitsreparaturen, Gartenpflege u.&Auml;.) &uuml;bernommen habe, ohnehin gegen eine unentgeltliche &Uuml;berlassung der vom Kl&auml;ger zu Wohnzwecken genutzten R&auml;umlichkeiten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von dem Kl&auml;ger ger&uuml;gten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Der Kl&auml;ger hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gest&uuml;tzt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts pr&uuml;fen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgr&uuml;nde gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21.&nbsp;Januar 2010 VI&nbsp;R&nbsp;51\/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;118 Rz&nbsp;73). Da die Revision aus anderen Gr&uuml;nden zur Aufhebung der Vorentscheidung f&uuml;hrt, muss der Senat nicht noch dar&uuml;ber entscheiden, ob der Kl&auml;ger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.1.2013, VI R 46\/12 Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung &#8211; gemeinsamer Haushalt von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenst&auml;ndigen Kindern Leits&auml;tze 1. Dient die Wohnung am Besch&auml;ftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafst&auml;tte, ist regelm&auml;&szlig;ig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensf&uuml;hrung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand gef&uuml;hrt wird. 2. 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