{"id":41406,"date":"2013-05-24T09:26:08","date_gmt":"2013-05-24T07:26:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41406"},"modified":"2013-05-24T09:26:08","modified_gmt":"2013-05-24T07:26:08","slug":"vii-b-232-12-tabaksteuerentstehung-beim-schmuggel-von-zigaretten-in-privatfahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-232-12-tabaksteuerentstehung-beim-schmuggel-von-zigaretten-in-privatfahrzeugen\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;232\/12 &#8211; Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2013, VII B 232\/12<\/p>\n<p class=\"titel\">Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs des Kl&auml;gers und Beschwerdef&uuml;hrers (Kl&auml;ger) stellten Beamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) in einem doppelten Boden unter der R&uuml;ckbank insgesamt 93&nbsp;200 unversteuerte Zigaretten der Marke X mit ukrainischen Steuerzeichen fest. Der Mitreisende W bekannte sich vor Ort zu den Zigaretten. Aufgrund der Umst&auml;nde des Aufgriffs sah das HZA den Tatbestand des &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) als erf&uuml;llt an und setzte gegen den Kl&auml;ger insgesamt 13.020,04&nbsp;EUR Tabaksteuer fest. Im Einspruchsverfahren machte der Kl&auml;ger geltend, er habe sein Fahrzeug auf Vermittlung des W in der Ukraine zu einem Wohnmobil umbauen lassen, was W dazu benutzt habe, ohne sein Wissen einen doppelten Boden einzubauen. Nach Deutschland sei er als Halter des Fahrzeugs nur mitgefahren, damit dieses den ukrainischen Zoll habe passieren k&ouml;nnen. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl&auml;ger habe die aufgefundenen Zigaretten im Steuergebiet erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten, weshalb die Tabaksteuer nach &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 TabStG entstanden sei. Dabei sei es unbeachtlich, dass er von den Zigaretten keine Kenntnis gehabt habe, denn er habe die M&ouml;glichkeit der Sachherrschaft &uuml;ber sein Fahrzeug einschlie&szlig;lich aller darin befindlichen Gegenst&auml;nde gehabt. Aufgrund der aufgefundenen Menge der Zigaretten sei ein Besitz zu rein pers&ouml;nlichen Gr&uuml;nden auszuschlie&szlig;en.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) und wegen unzureichender Sachaufkl&auml;rung (&sect;&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Zu entscheiden sei &uuml;ber die Frage, ob eine Person als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden k&ouml;nne, obwohl sie keinerlei Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt habe, der der Inanspruchnahme als Steuerschuldner zugrunde liege, und infolgedessen die Steuerentstehung auch nicht habe verhindern k&ouml;nnen. Von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.&nbsp;Oktober 2007 VII&nbsp;R&nbsp;49\/06 (BFHE 218, 469, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern &#8211;ZfZ&#8211; 2008, 85) zugrunde liegt, unterscheide sich der Streitfall dadurch, dass er, der Kl&auml;ger, nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und keine Ladung als LKW-Fahrer transportiert habe, die er habe kontrollieren und deren Transport habe verhindern k&ouml;nnen. Sein Besitzwille habe sich folglich nicht auf die von W versteckten Zigaretten erstrecken k&ouml;nnen, zumal sich W als eigentlich verantwortliche Person im Fahrzeug befunden habe. Deshalb sei es ermessensgerecht, nur diesen als Steuerschuldner heranzuziehen. Weder das HZA noch das FG h&auml;tten Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob die Zigaretten &uuml;berhaupt zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden seien. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. 93&nbsp;200 Zigaretten verbrauche eine f&uuml;nfk&ouml;pfige Familie bei einem Konsum von 20&nbsp;Zigaretten pro Tag in zweieinhalb Jahren, so dass im Streitfall von einem Verbringen zu privaten Zwecken auszugehen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kl&auml;ger aufgeworfenen Frage kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu. Hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels gen&uuml;gen die Ausf&uuml;hrungen nicht den Darlegungserfordernissen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grunds&auml;tzliche Bedeutung zu, wenn sie kl&auml;rungsbed&uuml;rftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, also mehrere L&ouml;sungen vertretbar sind (vgl. Gr&auml;ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7.&nbsp;Aufl., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;28). An der zu fordernden Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st&auml;ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl&uuml;sse vom 18.&nbsp;Dezember 1998 VI&nbsp;B&nbsp;215\/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31.&nbsp;Mai 2000 X&nbsp;B&nbsp;111\/99, BFH\/NV 2000, 1461). Dar&uuml;ber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend gekl&auml;rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Pr&uuml;fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4.&nbsp;Mai 1999 IX&nbsp;B&nbsp;38\/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>So liegt es im Streitfall. Zu Recht hat das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 entschieden, der Kl&auml;ger habe durch sein Handeln den Tatbestand des &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 TabStG erf&uuml;llt. Danach entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren in anderen als den in &sect;&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 TabStG genannten F&auml;llen entgegen &sect;&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden, in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen sich die Grunds&auml;tze, die der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Auslegung der Vorg&auml;ngervorschrift des &sect;&nbsp;19 TabStG a.F. aufgestellt hat, auch auf den Streitfall &uuml;bertragen. Nach der Rechtsprechung des Senats, die zu &uuml;berdenken der Streitfall keinen Anlass gibt, liegt es auf der Hand, dass der F&uuml;hrer eines Fahrzeugs die M&ouml;glichkeit der Sachherrschaft &uuml;ber sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenst&auml;nde hat. Eine Einschr&auml;nkung hat der Senat allenfalls in Bezug auf das pers&ouml;nliche Gep&auml;ck von Mitreisenden in Betracht gezogen, wobei er in diesem Zusammenhang von in einer Besitzenklave aufbewahrten Sachen ausgegangen ist. Im Streitfall befanden sich die Zigaretten jedoch nicht in den von W mitgef&uuml;hrten pers&ouml;nlichen Beh&auml;ltnissen, sondern in einem in das Fahrzeug eingebauten doppelten Boden. Selbst wenn der Kl&auml;ger tats&auml;chlich keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt haben sollte, k&ouml;nnen diese nicht als im pers&ouml;nlichen Gep&auml;ck des W befindlich angesehen werden, zumal dieser daran gehindert gewesen w&auml;re, das in das Fahrzeug integrierte Versteck samt den Zigaretten beim Verlassen des Fahrzeugs ohne weiteres zu entfernen. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Somit ist davon auszugehen, dass sich der Besitzwille des Kl&auml;gers nicht nur auf sein Fahrzeug, sondern auch auf alle in ihm befindlichen Gegenst&auml;nde &#8211;einschlie&szlig;lich der im unerkannten Versteck aufbewahrten Zigaretten&#8211; und damit auf eine Gesamtheit von Fahrzeug und Inhalt erstreckt hat. Wie der beschlie&szlig;ende Senat bereits entschieden hat, bezieht sich der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft auf die in einem Raum oder in einem Beh&auml;ltnis wie einem LKW befindlichen Sachen. Bei dieser Betrachtung besteht kein Grund, zwischen einem LKW und einem zu privaten Zwecken genutzten PKW zu unterscheiden. Denn bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners geht es dem Unionsrecht und auch dem nationalen Verbrauchsteuerrecht darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen, in dessen Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umst&auml;nde relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der dem FG nach &sect;&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO obliegenden Sachaufkl&auml;rungspflicht darin erblicken will, dass das FG nicht ermittelt hat, ob die Zigaretten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden sind, gen&uuml;gen die Ausf&uuml;hrungen nicht den Darlegungserfordernissen des &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO. <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Wird geltend gemacht, das FG h&auml;tte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Antrag des im Termin zur m&uuml;ndlichen Verhandlung anwesenden Prozessvertreters des Kl&auml;gers von Amts wegen umfassender aufkl&auml;ren m&uuml;ssen, ist u.a. darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der weiteren Sachaufkl&auml;rung voraussichtlich ergeben h&auml;tten und inwiefern eine weitere Aufkl&auml;rung des Sachverhaltes auf der Grundlage des materiellen Rechtsstandpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung h&auml;tte f&uuml;hren k&ouml;nnen (st&auml;ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschluss vom 28.&nbsp;August 2003 VII&nbsp;B&nbsp;71\/03, BFH\/NV 2004, 493, 494, m.w.N.). Schlie&szlig;lich geh&ouml;rt zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufkl&auml;rung nach st&auml;ndiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die nicht zureichende Aufkl&auml;rung des Sachverhaltes und die Nichterhebung weiterer (angebotener) Beweise in der m&uuml;ndlichen Verhandlung ger&uuml;gt wurde oder weshalb diese R&uuml;ge nicht m&ouml;glich war (vgl. BFH-Urteil vom 20.&nbsp;April 1989 IV&nbsp;R&nbsp;299\/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16.&nbsp;Dezember 2003 VII&nbsp;B&nbsp;10\/03, BFH\/NV 2004, 529). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdr&uuml;cklich oder durch Unterlassen einer R&uuml;ge verzichten kann (&sect;&nbsp;155 FGO i.V.m. &sect;&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen R&uuml;ge den endg&uuml;ltigen R&uuml;geverlust &#8211;z.B. auch zur Begr&uuml;ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde&#8211; zur Folge. Das &Uuml;bergehen eines Beweisantrages oder einer unvollst&auml;ndigen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verfahrensr&uuml;ge angegriffen werden, wenn der in der ma&szlig;geblichen Verhandlung fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrages oder die mangelhafte Sachaufkl&auml;rung w&auml;hrend der Zeugenbefragung erkennbar war, den Verfahrensversto&szlig; nicht ger&uuml;gt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17.&nbsp;Dezember 1999 VII&nbsp;B&nbsp;183\/99, BFH\/NV 2000, 597).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Zur m&uuml;ndlichen Verhandlung sind weder der Kl&auml;ger noch sein Prozessvertreter erschienen. Dadurch, dass sie an der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, haben sie sich der M&ouml;glichkeit begeben, auf die Sachaufkl&auml;rung durch das FG Einfluss zu nehmen und sachdienliche Beweisantr&auml;ge zu stellen. In Anbetracht dieses Befundes legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, warum sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufkl&auml;rung von Amts wegen h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen. Dabei ist die Annahme des FG, bei einer Menge von 93&nbsp;200 Zigaretten erscheine es ausgeschlossen, dass die Zigaretten privaten Zwecken dienten, nicht nur nachvollziehbar sondern sehr naheliegend. Dar&uuml;ber hinaus setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsansicht des Senats auseinander, nach der es in Bezug auf die Steuerentstehung nicht darauf ankommt, ob der Verbringer der Zigaretten selbst gewerbliche Zwecke verfolgt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Zigaretten nach ihrem Verbringen im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen (Senatsurteil in BFHE 218, 469, 476, ZfZ 2008, 85).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Soweit die Beschwerde r&uuml;gt, das FG habe zu Unrecht die Bet&auml;tigung des Auswahlermessens durch das HZA unbeanstandet gelassen, wendet sie sich gegen die rechtliche W&uuml;rdigung des FG. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen f&uuml;r sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12.&nbsp;Mai 2009 VII&nbsp;B&nbsp;266\/08, BFH\/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gr&auml;ber\/Ruban, a.a.O., &sect;&nbsp;115 Rz&nbsp;24 und &sect;&nbsp;116 Rz&nbsp;34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gew&auml;hrleisten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2013, VII B 232\/12 Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen Tatbestand 1&nbsp; I. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs des Kl&auml;gers und Beschwerdef&uuml;hrers (Kl&auml;ger) stellten Beamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) in einem doppelten Boden unter der R&uuml;ckbank insgesamt 93&nbsp;200 unversteuerte Zigaretten der Marke X mit ukrainischen Steuerzeichen fest. 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