{"id":416,"date":"2012-08-29T08:47:39","date_gmt":"2012-08-29T06:47:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=416"},"modified":"2012-08-29T10:41:41","modified_gmt":"2012-08-29T08:41:41","slug":"r-5-7-ruckstellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-5-7-ruckstellungen\/","title":{"rendered":"R 5.7 R\u00fcckstellungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 5.7 R\u00fcckstellungen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Bilanzieller Ansatz von R\u00fcckstellungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung gem. \u00a7 249 HGB anzusetzenden R\u00fcckstellungen sind auch in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervor schriften, z. B. \u00a7 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b und 6, \u00a7 6a EStG und \u00a7 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 DMBilG, nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(2) Eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu bilden, wenn<\/p>\n<\/div>\n<p>1. \u00a0es sich um eine Verbindlichkeit gegen\u00fcber einem anderen oder eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,<\/p>\n<p>2. \u00a0die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist,<\/p>\n<p>3. \u00a0mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder H\u00f6he ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu \u00a0rechnen ist und<\/p>\n<p>4. \u00a0die Aufwendungen in k\u00fcnftigen Wirtschaftsjahren nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fcr ein Wirtschaftsgut f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Verpflichtung gegen\u00fcber einem anderen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzt &#8211; als Abgrenzung zur &gt;Aufwandsr\u00fcckstellung &#8211; eine Verpflichtung gegen\u00fcber einem anderen voraus. <sup>2<\/sup>Die Verpflichtung muss den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten. <sup>3<\/sup>Die Frage, ob eine Verpflichtung den Stpfl. wesentlich belastet, ist nicht nach dem Aufwand f\u00fcr das einzelne Vertragsverh\u00e4ltnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung f\u00fcr das Unternehmen zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlich-rechtliche Verpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Auch eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung kann Grundlage f\u00fcr eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten sein; zur Abgrenzung von nicht zul\u00e4ssigen reinen Aufwandsr\u00fcckstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d. h. es muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung m\u00fcssen Sanktionen gekn\u00fcpft sein. <sup>2<\/sup>Ergibt sich eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer beh\u00f6rdlichen Verf\u00fcgung (Verwaltungsakt) voraus, ist eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.<\/p>\n<p><strong>Wirtschaftliche Verursachung<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind. <sup>2<\/sup>Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, dass der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die Verpflichtung kn\u00fcpft, im Wesentlichen verwirklicht ist. <sup>3<\/sup>Die Erf\u00fcllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes ankn\u00fcpfen, sondern muss auch Vergangenes abgelten.<\/p>\n<p><strong>Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten setzen in tats\u00e4chlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den R\u00fcckstellungen zu Grunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Stpfl. sp\u00e4testens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden. <sup>2<\/sup>Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und sp\u00e4testens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen; es m\u00fcssen mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen die Inanspruchnahme sprechen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand bei schwebenden Gesch\u00e4ften<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schwebende Gesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Schwebende Gesch\u00e4fte sind gegenseitige Vertr\u00e4ge i. S. d. \u00a7\u00a7 320 ff. BGB (z. B. Dauerschuldverh\u00e4ltnisse wie Arbeits- oder Mietvertr\u00e4ge), die von den Beteiligten noch nicht voll er11 Drucksache 788\/08 f\u00fcllt sind. <sup>2<\/sup>Noch zu erbringende unwesentliche Nebenleistungen stehen der Beendigung des Schwebezustandes nicht entgegen. <sup>3<\/sup>Verpflichtungen aus schwebenden Gesch\u00e4ften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde gest\u00f6rt; in diesen F\u00e4llen sind R\u00fcckstellungen f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand auszuweisen.<\/p>\n<p><strong>Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>4<\/sup>Ein Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand entsteht, wenn ein Vertragspartner seine Leistung erbracht hat, der andere Vertragspartner die entsprechende Gegenleistung jedoch noch schuldet. <sup>2<\/sup>Eine F\u00e4lligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag ist nicht erforderlich. <sup>3<\/sup>Erf\u00fcllungsr\u00fcckst\u00e4nde eines Vermieters liegen z. B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsma\u00dfnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst. <sup>4<\/sup>Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung richtet sich nach Absatz 5.<\/p>\n<p><strong>Einzelf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leistungen auf Grund eines Sozialplans<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Leistungen auf Grund eines Sozialplans nach den \u00a7\u00a7 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes sind insbesondere unter Beachtung der Grunds\u00e4tze in den Abs\u00e4tzen 5 und 6 im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt zul\u00e4ssig, in dem der Unternehmer den Betriebsrat \u00fcber die geplante Betriebs\u00e4nderung nach \u00a7 111 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unterrichtet hat. <sup>2<\/sup>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten liegen am Bilanzstichtag auch vor, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebs\u00e4nderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Ma\u00dfnahme durchzuf\u00fchren. <sup>3<\/sup>Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen bei alsbaldigem Ausscheiden infolge der Betriebs\u00e4nderung erbracht werden, richtet sich die R\u00fcckstellungsbildung ausschlie\u00dflich nach \u00a7 6a EStG. <sup>4<\/sup>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Leistungen, die auf Grund einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind.<\/p>\n<p><strong>Patent-, Urheber- oder \u00e4hnliche Schutzrechte<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten wegen Benutzung einer offengelegten, aber noch nicht patentgesch\u00fctzten Erfindung sind nur unter den Voraussetzungen zul\u00e4ssig, die nach \u00a7 5 Abs. 3 EStG f\u00fcr R\u00fcckstellungen wegen Verletzung eines Patentrechts gelten. <sup>2<\/sup>Das Aufl\u00f6sungsgebot in \u00a7 5 Abs. 3 EStG bezieht sich auf alle R\u00fcckstellungsbetr\u00e4ge, die wegen der Verletzung ein und desselben Schutzrechts passiviert worden sind. <sup>3<\/sup>Hat der Stpfl. nach der erstmaligen Bildung der R\u00fcckstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und deshalb die R\u00fcckstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erh\u00f6ht, beginnt f\u00fcr die Zuf\u00fchrungsbetr\u00e4ge keine neue Frist. <sup>4<\/sup>Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist sind weitere R\u00fcckstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zul\u00e4ssig, solange Anspr\u00fcche nicht geltend gemacht worden sind.<\/p>\n<p><strong>Instandhaltung und Abraumbeseitigung<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Die nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB gebildete R\u00fcckstellung ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen. <sup>2<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr unterlassene Aufwendungen f\u00fcr Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. <sup>3<\/sup>Bei unterlassener Instandhaltung muss es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen w\u00e4ren, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgef\u00fchrt werden. <sup>4<\/sup>Soweit nach \u00a7 249 Abs. 1 Satz 3 HGB R\u00fcckstellungen auch f\u00fcr unterlassene Instandhaltungsaufwendungen zugelassen werden, die nach Ablauf der Drei-Monats-Frist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden d\u00fcrfen (handelsrechtliches Passivierungswahlrecht), sind sie steuerrechtlich nicht zul\u00e4ssig. <sup>5<\/sup>R\u00fcckstellungen f\u00fcr Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.<\/p>\n<p><strong>Kulanzleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(12) R\u00fcckstellungen nach \u00a7 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB f\u00fcr Gew\u00e4hrleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind nur zul\u00e4ssig, wenn sich der Kaufmann den Gew\u00e4hrleistungen aus gesch\u00e4ftlichen Erw\u00e4gungen nicht entziehen kann.<\/p>\n<p><strong>Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen<\/strong><\/p>\n<p>(13) R\u00fcckstellungen sind aufzul\u00f6sen, soweit die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr entfallen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 5.7 R\u00fcckstellungen Bilanzieller Ansatz von R\u00fcckstellungen (1) Die nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung gem. \u00a7 249 HGB anzusetzenden R\u00fcckstellungen sind auch in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz) zu bilden, soweit eine betriebliche Veranlassung besteht und steuerliche Sondervor schriften, z. 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