{"id":41716,"date":"2001-02-01T09:22:16","date_gmt":"2001-02-01T07:22:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41716"},"modified":"2013-05-24T14:11:36","modified_gmt":"2013-05-24T12:11:36","slug":"bfh-urteil-vom-1-2-2001-v-r-23_00-bstbl-2003-ii-s-673","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-2001-v-r-23_00-bstbl-2003-ii-s-673\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.2.2001 (V R 23\/00)     BStBl. 2003 II S. 673"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (V R 23\/00) BStBl. 2003 II S. 673<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>2. Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig machen, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.<\/p>\n<p>3. Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung wirkt auf das Jahr der Ausf\u00fchrung des Umsatzes zur\u00fcck. Der leistende Unternehmer schuldet jedoch die dem Leistungsempf\u00e4nger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 9, \u00a7 14, \u00a7 15; AO 1977 \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 970)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind die Erben des im Jahre 1999 verstorbenen Heinrich R (Ver\u00e4u\u00dferer). Dieser betrieb ein Hotel und Restaurant. Im Jahre 1988 ver\u00e4u\u00dferte er den Gesamtkomplex &#8222;Parkhotel R&#8220; zu einem Preis von insgesamt 12.425.000 DM netto zzgl. Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.739.500 DM. Der Nettoverkaufspreis entfiel in H\u00f6he von 500.000 DM auf die Wohnung des Ver\u00e4u\u00dferers.<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien \u00e4nderten den notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 zun\u00e4chst &#8211; nach den Angaben der Kl\u00e4ger im M\u00e4rz 1989 &#8211; privatschriftlich dahin, dass der auf die Wohnung entfallende Anteil von 500.000 DM steuerfrei belassen wurde; entsprechend sollte sich der Kaufpreis mindern.<\/p>\n<p>Mit seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1988 erkl\u00e4rte der Steuerpflichtige die Ver\u00e4u\u00dferung der in dem Hotelkomplex befindlichen Wohnung als steuerfreien Umsatz.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte der Steuererkl\u00e4rung nicht, sondern erh\u00f6hte bei der Umsatzsteuerveranlagung des Ver\u00e4u\u00dferers f\u00fcr das Jahr 1988 die regelbesteuerten steuerpflichtigen Ums\u00e4tze um den auf die Privatwohnung entfallenden Nettoverkaufspreis in H\u00f6he von 500.000 DM (Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1988 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 1995).<\/p>\n<p>Hiergegen erhob der Ver\u00e4u\u00dferer Klage.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens lie\u00dfen die Vertragspartner die \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen Kaufvertrags, wonach auf den auf die Privatwohnung entfallenden Kaufpreisanteil keine Umsatzsteuer berechnet wurde, notariell beurkunden (Vereinbarung vom 22. Februar 1999).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab daraufhin der Klage statt. Es sah jedenfalls in der notariell beurkundeten Vertrags\u00e4nderung einen auf die Wohnung beschr\u00e4nkten Widerruf der Option zur Steuerpflicht, der auf das Jahr der Grundst\u00fcckslieferung (1988) zur\u00fcckwirke (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2000, 970).<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) i.V.m. \u00a7 17 Abs. 1 UStG. Nach diesen Vorschriften wirke die Rechnungsberichtigung nicht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die R\u00fccknahme des Verzichts auf die Steuerfreiheit wirkt zwar auf den Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung des Grundst\u00fccksumsatzes zur\u00fcck; der Ver\u00e4u\u00dferer schuldete jedoch die dem Erwerber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bis zur Vertrags\u00e4nderung nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>1. Der Ver\u00e4u\u00dferer hat im Jahre 1988 das verkaufte (und aufgelassene) Grundst\u00fcck dem Erwerber im Rahmen seines Unternehmens geliefert und damit einen Umsatz i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Dies gilt auch bez\u00fcglich der Wohnung, die der Ver\u00e4u\u00dferer nach den Feststellungen des FG seinem Unternehmen zugeordnet hatte.<\/p>\n<p>2. Die Grundst\u00fcckslieferung fiel unter das Grunderwerbsteuergesetz und war damit nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>3. Der Ver\u00e4u\u00dferer hatte im Streitjahr 1988 wirksam auf die Steuerfreiheit des Grundst\u00fccksumsatzes verzichtet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 UStG kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Behandlung des Umsatzes als steuerpflichtig insbesondere dadurch erfolgen, dass der Steuerpflichtige dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt oder in seiner Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteile vom 1. Dezember 1994 V R 126\/92, BFHE 176, 491, BStBl II 1995, 426, und vom 25. Januar 1996 V R 42\/95, BFHE 179, 480, BStBl II 1996, 338).<\/p>\n<p>Der Ver\u00e4u\u00dferer hatte in dem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 den Grundst\u00fccksverkauf als steuerpflichtig behandelt. Der Grundst\u00fccksumsatz ist auch f\u00fcr das Unternehmen des K\u00e4ufers ausgef\u00fchrt worden. Aus dem Umstand, dass in dem notariellen Kaufvertrag die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis des Gesamtkomplexes gesondert ausgewiesen war, konnte das FG schlie\u00dfen, dass der Erwerber das gesamte Parkhotel (einschlie\u00dflich Wohnung) &#8222;f\u00fcr&#8220; sein Unternehmen erworben hatte.<\/p>\n<p>4. Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit der Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung wirkte zwar auf das Jahr des Grundst\u00fccksumsatzes (das Streitjahr 1988) zur\u00fcck; der Ver\u00e4u\u00dferer schuldete jedoch in diesem Jahr die dem Erwerber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>a) Nach allgemeiner Meinung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53\/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; vom 25. Februar 1993 V R 78\/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777, und vom 11. August 1994 XI R 57\/93, BFH\/NV 1995, 170; Abschn. 148 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR -). Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung wirkt auf das Jahr der Ausf\u00fchrung des Umsatzes zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hatte der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig machen, dass er dem Leistungsempf\u00e4nger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.<\/p>\n<p>Im Streitfall erf\u00fcllte der notarielle Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 die Anforderungen an eine Rechnung i.S. des \u00a7 14 UStG. Die Behandlung der (gesamten) Grundst\u00fcckslieferung als steuerpflichtig konnte deshalb nur (bez\u00fcglich des die Wohnung betreffenden Teils der Lieferung) durch eine berichtigte Rechnung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Dies ist durch die \u00c4nderung des Kaufvertrags im Jahre 1989 oder im Jahre 1999 geschehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ist unerheblich, ob der Verzicht bereits durch die privatschriftliche Vertrags\u00e4nderung im Jahre 1989 oder erst durch die notariell beurkundete Vertrags\u00e4nderung im Jahre 1999 wirksam r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden ist; nicht entscheidungserheblich ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht auf die Steuerbefreiung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann. Jedenfalls liegt dieser Zeitpunkt nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer (BFH in BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, und in BFH\/NV 1995, 170). Da die Steuerfestsetzung f\u00fcr 1988 Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist, war dieser Zeitpunkt weder im Jahre 1989 noch im Jahre 1999 verstrichen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG \u00a7 17 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst \u00a7 14 Abs. 2 UStG auch jene F\u00e4lle, in denen ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze gesondert ausgewiesen hatte und den darin liegenden Verzicht auf die Steuerbefreiung nachtr\u00e4glich zur\u00fccknimmt (BFH-Urteile in BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777, und in BFH\/NV 1995, 170). Mit der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung wird der in der urspr\u00fcnglichen Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag &#8211; r\u00fcckwirkend &#8211; nicht mehr geschuldet. Der leistende Unternehmer schuldet die dem Leistungsempf\u00e4nger in Rechnung gestellte, aber nicht mehr geschuldete Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>Wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde, erf\u00fcllte der notarielle Kaufvertrag vom 29. Dezember 1988 die Anforderungen an eine Rechnung i.S. des \u00a7 14 UStG. Da diese Rechnung im Streitjahr 1988 noch nicht berichtigt worden war, schuldete der Ver\u00e4u\u00dferer die ausgewiesene Steuer im Streitjahr nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG.<\/p>\n<p>5. Der geschilderten Rechtslage steht nicht die Behandlung des Vorsteuerabzugs beim Erwerber entgegen. Der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer erfordert, dass der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung durch den leistenden Unternehmer die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempf\u00e4nger entspricht. Die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vorsteuerabzugs wirkt sich beim Leistungsempf\u00e4nger bereits im Jahr des Leistungsbezugs aus. \u00a7 14 Abs. 2, \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG findet insoweit keine Anwendung. Der Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt n\u00e4mlich voraus, dass eine Steuer f\u00fcr den berechneten Umsatz geschuldet wird (Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342\/87, Genius Holding, Slg. 1989, 4227, 4242, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1991, 83; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34\/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695). Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung r\u00fcckg\u00e4ngig, wird der Umsatz r\u00fcckwirkend wieder steuerfrei, so dass eine Steuer f\u00fcr den berechneten Umsatz nicht mehr geschuldet wird. Der Erwerber verliert den Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung). Die r\u00fcckwirkende Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempf\u00e4nger ist auch abgabenrechtlich m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist ein Steuerbescheid zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis). Was unter einem r\u00fcckwirkenden Ereignis zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69\/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. der Gr\u00fcnde). Weil nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, hat die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts durch den leistenden Unternehmer Tatbestandswirkung f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers und ist deshalb ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (V R 23\/00) BStBl. 2003 II S. 673 1. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG kann jedenfalls bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. 2. 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