{"id":41739,"date":"2001-11-13T09:06:50","date_gmt":"2001-11-13T07:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41739"},"modified":"2013-05-24T16:20:34","modified_gmt":"2013-05-24T14:20:34","slug":"bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-88_00-bstbl-2003-ii-s-726","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-88_00-bstbl-2003-ii-s-726\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 88\/00)     BStBl. 2003 II S. 726"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 88\/00) BStBl. 2003 II S. 726<\/strong><\/p>\n<p>1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abh\u00e4ngt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erf\u00fcllungsgehilfen (Warenf\u00fchrer) keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit trifft, ist g\u00fcltig. Die Vorschrift verletzt nicht h\u00f6herrangiges Gemeinschaftsrecht.<\/p>\n<p>2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a.F., Art. 379 Abs. 2 a.F., Art. 380 a.F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB \u00a7 166 Abs. 1, \u00a7 278; UStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 21 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (ZfZ 2001, 24)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer Spedition, wurden im August 1994 vier PKW mit je einem Versandschein T1 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt. Bestimmungsstelle sollte jeweils das Zollamt Frankfurt\/Oder sein. Als Empf\u00e4nger der PKW waren Personen in der Ukraine angegeben. Da die R\u00fcckscheine zu den Versandverfahren nicht eingingen, leitete der Rechtsvorg\u00e4nger des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211; HZA -) jeweils das Suchverfahren ein. Im M\u00e4rz 1995 teilte das Zollamt Frankfurt\/Oder mit, dass die Sendungen dort weder gestellt noch die betreffenden Versandscheine vorgelegt worden seien. \u00dcber den Verbleib der Sendungen habe nichts in Erfahrung gebracht werden k\u00f6nnen. Bereits im November 1994 wurde der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass die Sendungen der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden seien. Die Kl\u00e4gerin wurde daher aufgefordert, innerhalb von drei Monaten die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der Versandverfahren oder den tats\u00e4chlichen Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Falls dies nicht geschehe, w\u00fcrden die erforderlichen Ma\u00dfnahmen eingeleitet und ggf. die Einfuhrabgaben angefordert. Im April 1995 wurde der Kl\u00e4gerin unter Bezug auf das zuerst genannte Schreiben und \u00dcbersendung von Kopien der vier Versandscheine mitgeteilt, dass das Suchverfahren erfolglos geblieben und beabsichtigt sei, sie als Abgabenschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Nachdem eine weitere der Kl\u00e4gerin gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen dar\u00fcber, dass die PKW in der Ukraine zollamtlich abgefertigt worden seien, ergebnislos verstrichen war, forderte das HZA mit den angefochtenen beiden Steuerbescheiden von der Kl\u00e4gerin als Hauptverpflichtete Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in H\u00f6he von insgesamt &#8230; DM an.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren legte die Kl\u00e4gerin Bescheinigungen der Stadt Kiew und der Stadt Odessa mit jeweils beglaubigter \u00dcbersetzung vor, in denen bescheinigt wurde, dass das jeweils mit der Fahrgestellnummer, die einer der vier Versandanmeldungen entspricht, aufgef\u00fchrte Fahrzeug in die Ukraine eingef\u00fchrt und die Zollgeb\u00fchr bezahlt worden sei. Sp\u00e4ter legte sie noch eine Bescheinigung des staatlichen Zollkomitees der Ukraine &#8211; Kiewer Zollamt &#8211; vom Juni 1996 mit beglaubigter \u00dcbersetzung vor, in der best\u00e4tigt wurde, dass die Fahrzeuge mit den betreffenden Fahrgestellnummern Ende August 1994 vom Kiewer Zollamt abgefertigt worden seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in der Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 2001, 24 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG bejahe rechtsfehlerhaft das Vorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Au\u00dferdem beruhe das Urteil auf Rechtsvorschriften, die gegen h\u00f6herrangiges Recht, insbesondere gegen den Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 386) und gegen das Grundgesetz (GG) verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das FG habe den Sachvortrag der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom M\u00e4rz 1999 nicht in hinreichendem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt, wonach die Kunden der Kl\u00e4gerin bereits fr\u00fcher durch gleiche Bef\u00f6rderer Fahrzeuge abgeholt und auf dem Gebiet der Gemeinschaft \u00fcber das Zollamt Frankfurt\/Oder ausgef\u00fchrt haben, ohne dass es zu Problemen mit der Wiedergestellungsfrist gekommen sei. Die Versandverfahren seien fr\u00fcher jeweils ordnungsgem\u00e4\u00df erledigt worden. Das HZA sei diesem Sachvortrag nicht entgegengetreten. Wegen der nicht geb\u00fchrenden Beachtung dieses Sachvortrags sei das FG in Anwendung der im Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 11. November 1999 Rs. C-48\/98 (EuGHE 1999, I-7877) aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze zu der fehlerhaften Wertung gekommen, es liege grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vor. H\u00e4tte das FG die in seinem sp\u00e4teren Urteil vom 7. November 2000 Az. 299309K 3 ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tze auch auf den Streitfall angewandt, so h\u00e4tte es im Wege seiner Hinweispflichten der Kl\u00e4gerin Gelegenheit gegeben, zur st\u00e4ndigen Abwicklung zeitlich vorgelagerter, sachlich aber gleichgelagerter Vorg\u00e4nge vorzutragen.<\/p>\n<p>Neben anderen Vorschriften versto\u00dfe die im Streitfall in Betracht kommende Regelung des Art. 859 Anstrich 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\/93 (Zollkodex-Durchf\u00fchrungsordnung &#8211; ZKDVO -) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 253\/1) gegen den in Art. 5 Abs. 3 EG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, weil die Zollschuldentstehung vom Nichtvorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Beteiligten abh\u00e4ngig gemacht werde. Das Zollsystem der Europ\u00e4ischen Union sei das eines Wirtschaftszolls. Danach h\u00e4nge die Entstehung des Zolls davon ab, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gebracht worden sei. Sei dies nicht der Fall, d\u00fcrfte sie nicht mit Zollabgaben belegt werden. Mit diesem Grundsatz sei es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 (Zollkodex &#8211; ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302\/1) an verschiedenen Stellen, dazu noch v\u00f6llig unsystematisch, das Nichtvorliegen eines unterhalb betr\u00fcgerischer Absicht liegenden Verschuldens verlange, um die Zollschuld nicht zur Entstehung zu bringen bzw. die erhobene Zollschuld zu erstatten bzw. zu erlassen, ohne dass ein sachlich rechtfertigender Grund hierf\u00fcr vorliege und ohne dass die Kommission hierzu im ZK erm\u00e4chtigt worden w\u00e4re. Au\u00dferdem seien auch die Regelungen in Art. 378 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 Abs. 2 und Art. 380 Buchst. a ZKDVO in der vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 2787\/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 (ABlEG Nr. L 330\/1) geltenden Fassung (a.F.) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie die Nachweism\u00f6glichkeiten des Zollschuldners durch Setzen einer Ausschlussfrist unzumutbar einschr\u00e4nkten. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei weiter das im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 378 Abs. 1 i.V.m. Art. 380 Buchst. b ZKDVO a.F. gestellte Verlangen, dass der Nachweis Angaben \u00fcber die Gestellung bei der Bestimmungsstelle, die Einhaltung der Gestellungsfrist sowie den Ort, an dem die Zuwiderhandlung tats\u00e4chlich begangen worden sei, enthalten m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften scheide deren sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. Selbst wenn das Tatbestandsmerkmal &#8222;Nichtvorliegen offensichtlicher Fahrl\u00e4ssigkeit&#8220; gemeinschaftsrechtlich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet werden sollte, w\u00fcrde sich nach deutschem Recht eine Anwendung dieser Vorschriften verbieten. Dem Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer und dem Gleichheitsgrundsatz w\u00fcrde es widersprechen, deren Entstehung von einem bestimmten Verschuldensgrad abh\u00e4ngig zu machen. Der Gleichheitsgrundsatz sei sp\u00e4testens dadurch verletzt, dass &#8211; ohne insoweit sachlich gerechtfertigte Differenzierung &#8211; die Einfuhrumsatzsteuer im Ergebnis demjenigen erspart bliebe, der in Bezug auf die betroffene Ware als Einf\u00fchrer gelte, weil er die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als Vorsteuer abziehen k\u00f6nne, w\u00e4hrend ein ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigter Dienstleister, der wie die Kl\u00e4gerin kein Einf\u00fchrer sei, auf der Einfuhrumsatzsteuer &#8222;sitzen bleibe&#8220;. Die Differenzierung sei nicht sachgerecht und deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Das HZA f\u00fchrt aus, das angefochtene Urteil beruhe weder auf dem rechtsfehlerhaften Bejahen einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit noch liege ihm eine unzutreffende Auslegung nationaler Gesetze oder die Verkennung der Tragweite europ\u00e4ischen Rechts zugrunde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Einfuhrzollschuld entstanden ist. Das HZA hat daher die Kl\u00e4gerin mit Recht als Abgabenschuldnerin sowohl f\u00fcr den Zoll als auch f\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen. Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.<\/p>\n<p>1. Im Streitfall ist die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden. Da das FG nicht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK vorliegen, kommt, wie das FG richtig ausgef\u00fchrt hat, nur eine Entstehung der Zollschuld wegen der Verletzung von Pflichten in Betracht, die sich daraus ergeben, dass die PKW auf Antrag der Kl\u00e4gerin jeweils zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Versandschein T1 abgefertigt worden sind. Die der Kl\u00e4gerin als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen Versandverfahren obliegenden Pflichten ergeben sich aus Art. 96 Abs. 1 ZK. Gem\u00e4\u00df Buchst. a dieser Vorschrift geh\u00f6rt es insbesondere zu den Pflichten des Hauptverpflichteten, die n\u00e4mlichen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unver\u00e4ndert der Bestimmungsstelle zu gestellen. Die Pflicht obliegt nach Art. 96 Abs. 2 ZK auch dem Warenf\u00fchrer, der die Waren vom Hauptverpflichteten \u00fcbernimmt und wei\u00df, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen.<\/p>\n<p>Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) ist zumindest die Pflicht zur Wiedergestellung der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten PKW bei der Bestimmungsstelle verletzt worden. Die die Versandverfahren betreffenden R\u00fcckscheine (Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers), in denen die Wiedergestellung der Waren von der Bestimmungsstelle zu bescheinigen ist, sind bei der Abgangsstelle nicht eingegangen, und in dem daraufhin eingeleiteten Suchverfahren hat die Bestimmungsstelle best\u00e4tigt, dass ihr die PKW weder gestellt noch dass ihr die Versandscheine vorgelegt worden sind. Damit ist die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden, es sei denn, dass sich diese Verfehlung auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Dass diese Voraussetzung, die das Entstehen einer Abgabenschuld hindert, erf\u00fcllt ist, hat gem\u00e4\u00df Art. 860 ZKDVO der Beteiligte nachzuweisen. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Nachweis indes nicht gef\u00fchrt mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstanden ist.<\/p>\n<p>Im Einzelnen sind die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK ausnahmsweise nicht entsteht, abschlie\u00dfend (EuGH in EuGHE 1999, I-7877) durch Art. 859 ZKDVO geregelt. In Betracht kommt im Streitfall der in Nr. 6 dieser Vorschrift geregelte Tatbestand, nach dem sich die Verfehlung auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, wenn es sich nicht um den Versuch handelt, die Ware der zollamtlichen \u00dcberwachung zu entziehen, keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Beteiligten vorliegt und alle F\u00f6rmlichkeiten erf\u00fcllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen, n\u00e4mlich, dass im Falle einer Wiederausfuhr der Waren ohne Erf\u00fcllung der vorgeschriebenen F\u00f6rmlichkeiten die tats\u00e4chliche Ausfuhr der Waren nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>Wie das FG richtig erkannt hat, kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die tats\u00e4chliche Ausfuhr der vier PKW im Streitfall durch Vorlage der Bescheinigungen der ukrainischen Beh\u00f6rden \u00fcber die Einfuhr und Verzollung der PKW in der Ukraine nachgewiesen worden ist. Deshalb ist es auch unerheblich, ob diese Bescheinigungen statt des R\u00fcckscheins als Alternativnachweis i.S. des Art. 380 ZKDVO a.F. h\u00e4tten anerkannt werden k\u00f6nnen. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht wie nach Art. 860 ZKDVO erforderlich nachgewiesen, dass keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit des Beteiligten vorliegt.<\/p>\n<p>Die Kriterien, an denen zu messen ist, ob im Streitfall keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt, hat, worauf schon die Vorentscheidung richtig verweist, der EuGH in dem bereits genannten Urteil in EuGHE 1999, I-7877 Rdnrn. 56 bis 58 aufgestellt. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das FG das Nichtvorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht als ausreichend nachgewiesen erachtet hat.<\/p>\n<p>Zum Nachweis, dass sie ihre Sorgfaltspflicht nicht grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat, reicht es n\u00e4mlich nicht aus, dass die Kl\u00e4gerin behauptet, sich zuverl\u00e4ssiger Erf\u00fcllungsgehilfen bedient zu haben, mit denen sie bereits vorher mehrfach zusammengearbeitet habe und dass sie aufgrund dieser Erfahrungen habe darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass ihre Erf\u00fcllungsgehilfen auch in dieser Angelegenheit die gleichen Sorgfaltspflichten wie immer einhalten w\u00fcrden. Denn der Senat hat bereits ausgef\u00fchrt (Senatsurteil vom 17. August 2000 VII R 108\/95, BFHE 192, 140), dass jemand, der &#8211; wie im Streitfall die Kl\u00e4gerin &#8211; als Hauptverpflichteter gegen\u00fcber den Zollbeh\u00f6rden die Verantwortung f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Versandverfahrens \u00fcbernimmt, auch f\u00fcr ein etwaiges Verschulden derjenigen eintreten muss, welcher er sich zur Durchf\u00fchrung des Versandverfahrens bedient. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, welche Sorgfalt der Hauptverpflichtete bei der Auswahl seiner Erf\u00fcllungsgehilfen hat walten lassen. Dieser Grundsatz hat seinen Ausdruck im deutschen Recht in \u00a7 278, \u00a7 166 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gefunden. Unabh\u00e4ngig von seiner positiven Regelung im Zivilrecht gilt er ebenfalls im \u00f6ffentlichen Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1990 3 B 47.89, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 316, \u00a7 48 VwVfG Nr. 64), und zwar insbesondere dann, wenn ein Zollbeteiligter, wie im Streitfall, eine besondere Verantwortung gegen\u00fcber den Zollbeh\u00f6rden \u00fcbernimmt, indem er ein Versandverfahren er\u00f6ffnen l\u00e4sst. Gemeinschaftsrechtlich findet dieser Gedanke seinen Niederschlag in dem bereits genannten Art. 96 Abs. 2 ZK, nach dem der Warenf\u00fchrer unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die gleichen Pflichten wie der Hauptverpflichtete hat. Dadurch wird ganz deutlich, dass es f\u00fcr die Frage, ob eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Hinblick auf die Durchf\u00fchrung des Versandverfahrens zu verneinen ist, nicht nur auf die notwendige Sorgfalt des Hauptverpflichteten bei der Auswahl seiner Erf\u00fcllungsgehilfen ankommen kann, sondern den Warenf\u00fchrern wie dem Hauptverpflichteten jeweils eine origin\u00e4re Sorgfaltspflicht obliegt, deren grob fahrl\u00e4ssige Verletzung die Zollschuld im Falle des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK endg\u00fcltig zum Entstehen bringt.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, aus dem sich ergibt, dass die im Streitfall t\u00e4tig gewordenen Bef\u00f6rderer schon mehrfach bei ihr PKW abgeholt haben und die Verfahren immer problemlos abgewickelt wurden, ist davon auszugehen, dass ihnen die Abfertigung der PKW zum gemeinschaftlichen Versandverfahren und die sich daraus f\u00fcr sie als Warenf\u00fchrer ergebenden Pflichten bekannt waren. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte somit auch Umst\u00e4nde vortragen m\u00fcssen, aus denen sich ergibt, dass die Warenf\u00fchrer nicht grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben. Dazu h\u00e4tte zumindest geh\u00f6rt, die Warenf\u00fchrer konkret zu benennen sowie zu schildern, wie die Bef\u00f6rderung abgewickelt wurde sowie aus welchen Gr\u00fcnden die Warenf\u00fchrer die vier PKW keiner Bestimmungsstelle wiedergestellt haben und dass sie die Wiedergestellung nicht grob fahrl\u00e4ssig unterlassen haben. Da die Kl\u00e4gerin hierzu nach den Feststellungen des FG nichts vorgetragen hat, hat das FG den Nachweis des Nichtvorliegens einer groben Fahrl\u00e4ssigkeit der am Versandverfahren Beteiligten im Ergebnis zu Recht nicht als gef\u00fchrt angesehen.<\/p>\n<p>2. Zollschuldnerin ist die Kl\u00e4gerin nach Art. 204 Abs. 3 ZK geworden, weil sie als Hauptverpflichtete die Pflichten, die sich aus den gemeinschaftlichen Versandverfahren, zu denen die PKW abgefertigt worden waren, gem\u00e4\u00df Art. 96 Abs. 1 ZK zu erf\u00fcllen hatte.<\/p>\n<p>Da gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 UStG f\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften \u00fcber Z\u00f6lle sinngem\u00e4\u00df anzuwenden sind, ist die Kl\u00e4gerin auch Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden. Wie der Senat schon in anderem Zusammenhang entschieden hat (vgl. Urteile vom 26. April 1988 VII R 124\/85, BFHE 153, 463, 464 ff., und in BFHE 192, 140), soll durch die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Zollvorschriften insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Beh\u00f6rde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckm\u00e4\u00dfig erhoben werden. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelm\u00e4\u00dfig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt. Das bedeutet zwar noch nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit aller Zollvorschriften. Vielmehr bedarf die Frage, ob und inwieweit eine Vorschrift des Zollrechts im Einklang mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer als Teil der Mehrwertsteuer steht, f\u00fcr jede Bestimmung einer eigenen Pr\u00fcfung. Diese Pr\u00fcfung ergibt hier aber, dass die Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Entstehung der Zollschuld und dar\u00fcber, wer Zollschuldner ist, dem Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht widerspricht. H\u00e4tte der Gesetzgeber dies anders gesehen, dann h\u00e4tte er allen Anlass gehabt, die Bestimmungen dar\u00fcber, die zentrale Vorschriften des Zollrechts darstellen, ausdr\u00fccklich von der sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung der Zollvorschriften auszunehmen. Es geht in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an, danach zu differenzieren, ob die Einfuhrumsatzsteuer im konkreten Fall nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG geht davon aus, dass Einfuhrumsatzsteuer auch entstehen kann, wenn sie nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Denn andernfalls h\u00e4tte die Voraussetzung f\u00fcr ihren Abzug als Vorsteuer nicht einschr\u00e4nkend dahin geregelt werden k\u00f6nnen, dass ihr Abzug als Vorsteuer nur m\u00f6glich ist, wenn einer der in der Vorschrift besonders genannten F\u00e4lle vorliegt.<\/p>\n<p>3. Das HZA war auch f\u00fcr die Erhebung der Abgaben zust\u00e4ndig. Das ergibt sich aus Art. 378 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 Abs. 2 ZKDVO a.F. Danach gilt die zur Abgabenentstehung f\u00fchrende Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle geh\u00f6rt, wenn nicht innerhalb der nach Art. 379 Abs. 2 ZKDVO a.F. zu setzenden Frist von drei Monaten nachgewiesen wird, dass das Verfahren ordnungsgem\u00e4\u00df erledigt worden ist oder an welchem Ort die Zuwiderhandlung tats\u00e4chlich begangen worden ist. Innerhalb dieser Ausschlussfrist von drei Monaten (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 1998 VII R 34\/97, BFHE 186, 171) hat die Kl\u00e4gerin nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, so dass der Abgangsmitgliedstaat f\u00fcr die Erhebung der Abgaben zust\u00e4ndig war und diese nach den gemeinschaftsrechtlichen bzw. seinen nationalen Vorschriften erheben musste.<\/p>\n<p>4. Die Bedenken der Kl\u00e4gerin gegen die Vorentscheidung greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Der Umstand, dass das Nichtentstehen einer Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK vom Nichtvorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Beteiligten abh\u00e4ngig gemacht wird (Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO), widerspricht nicht dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Ob sich dieser Grundsatz, wie die Kl\u00e4gerin meint, im Streitfall aus Art. 5 Abs. 3 EG herleiten l\u00e4sst, der allgemein die Befugnisse der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele regelt, oder ob er sich allgemein aus \u00fcbergeordneten Prinzipien des Gemeinschaftsrechts ergibt, mag hier dahin gestellt bleiben, weil allgemein anerkannt ist, dass dieser Grundsatz auch im Gemeinschaftsrecht zu beachten ist (vgl. Borchardt in Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 220 EG Rz. 64, m.w.N.).<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst sich ein Versto\u00df gegen diesen Grundsatz nicht, wie die Kl\u00e4gerin es tut, damit begr\u00fcnden, dass die Entstehung der Zollschuld in F\u00e4llen wie dem Streitfall nach Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO vom Nichtvorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit bei Erf\u00fcllung der Pflichten aus einem Zollverfahren abh\u00e4ngig gemacht wird. Obwohl in keiner Vorschrift ausdr\u00fccklich festgelegt, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Zoll auch in der Gemeinschaft als einer modernen Volkswirtschaft grunds\u00e4tzlich nur als Wirtschaftszoll (zum Begriff s. Olbertz, Grunds\u00e4tze des Wirtschaftszollrechts, ZfZ 1972, 198) erhoben wird, d.h. Sinn und Zweck der Zollerhebung der Schutz der heimischen Wirtschaft ist und von daher Zoll nur zu erheben ist, wenn die betreffende Ware in den Wirtschaftskreislauf eingeht (vgl. den 6. und 7. Erw\u00e4gungsgrund der allerdings inzwischen \u00fcberholten Zollschuld-Richtlinie 79\/623\/EWG des Rates vom 25. Juni 1979, ABlEG Nr. L 179\/31). Danach ist f\u00fcr eine Ware, die vor\u00fcbergehend im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleibt und anschlie\u00dfend wieder ausgef\u00fchrt wird, grunds\u00e4tzlich kein Zoll zu erheben. Damit die Einhaltung dieser Voraussetzungen f\u00fcr die Nichterhebung des Zolls gew\u00e4hrleistet werden kann, sind jedoch bestimmte Verfahren geschaffen worden, die der zollamtlichen \u00dcberwachung des Warenverkehrs dienen. Eines dieser Verfahren ist das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Diese Verfahren sind strikt zu beachten, weil einerseits allein so der umfangreiche Warenverkehr mit vertretbarem Aufwand \u00fcberwacht und andererseits nur dadurch Wettbewerbsgleichheit zwischen allen am internationalen Warenverkehr Beteiligten geschaffen werden kann. Deshalb geht das Gemeinschaftsrecht, wie \u00fcbrigens auch schon das fr\u00fchere nationale Zollrecht davon aus, dass die Verletzung von wesentlichen F\u00f6rmlichkeiten der Verfahren zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrt, ohne dass im Einzelfall gepr\u00fcft werden muss, ob die Ware tats\u00e4chlich in den Wirtschaftskreislauf des Zollgebiets gelangt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind u.a. in den F\u00e4llen des Art. 204 Abs. 1 ZK vorgesehen, wenn sich die Verletzung der F\u00f6rmlichkeiten auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift entsprechend hat der Verordnungsgeber diese F\u00e4lle in Art. 859, 860 ZKDVO, in denen die Zollschuld bei Verfahrensverletzungen ausnahmsweise nicht entsteht, von engen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den deutschen Rechtskreis bedeutet zwar die Einf\u00fchrung von Verschuldenskomponenten als Voraussetzung f\u00fcr das Nichtentstehen der Zollschuld gem\u00e4\u00df Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO gegen\u00fcber der fr\u00fcheren nationalen Regelung in \u00a7 57a des Zollgesetzes eine Versch\u00e4rfung (vgl. dazu Anton, Zum Begriff der groben bzw. offensichtlichen Fahrl\u00e4ssigkeit in den Art. 859 und 899 ZollkodexDVO, ZfZ 1995, 314 ff.). \u00c4hnliche Regelungen sind aber auch dem deutschen Abgabenrecht nicht unbekannt, wenn man beispielsweise an \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) denkt, wonach eine nachtr\u00e4gliche Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf Grund nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen nicht in Betracht kommt, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden (darunter f\u00e4llt auch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit) daran trifft, dass die Tatsachen erst nachtr\u00e4glich bekannt werden. Solche Regelungen sind nicht nur geeignet, den Beteiligten zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften anzuhalten, sondern auch erforderlich, um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die wie oben ausgef\u00fchrt nicht um ihrer selbst Willen eingef\u00fchrt wurden, zu gew\u00e4hrleisten. Nur so hat der Beteiligte ein eigenes Interesse daran, diese Vorschriften zu beachten. Sie sind auch angemessen, weil es weitgehend von der Sorgfalt des Beteiligten und der von ihm zur Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen herangezogenen Personen abh\u00e4ngt, ob er sich durch Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften dem Entstehen einer Zollschuld aussetzt, wegen der er in Anspruch genommen werden kann. Im \u00dcbrigen verf\u00fcgt die Kommission als Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Durchf\u00fchrung grunds\u00e4tzlicher Regelungen wie hier des ZK und der Wahl der daf\u00fcr erforderlichen Mittel \u00fcber einen weiten Ermessensspielraum (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-354\/95, EuGHE 1997, I-4559 Rdnrn. 49, 50).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der EuGH bereits entschieden, dass sich die Regelung in Art. 859 ZKDVO im Rahmen der vom Rat der Kommission erteilten Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Durchf\u00fchrungsvorschriften h\u00e4lt (EuGH-Urteil in EuGHE 1999, I-7877).<\/p>\n<p>b) Soweit die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Entstehung der Zollschuld Bedenken gegen die in Art. 378 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 Abs. 2 ZKDVO a.F. geregelte Ausschlussfrist und die Art und Weise des nach Art. 380 ZKDVO a.F. zu f\u00fchrenden Alternativnachweises geltend macht, braucht der Senat darauf nicht n\u00e4her einzugehen, weil es darauf im Streitfall nicht ankommt. Die Zollschuld ist bereits deswegen als entstanden anzusehen, weil die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen hat, dass keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit der Beteiligten hinsichtlich der Verfahrenspflichten vorliegt.<\/p>\n<p>c) Nicht ersichtlich ist, weshalb die Erhebung der Umsatzsteuer nach Meinung der Kl\u00e4gerin im Streitfall dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widersprechen soll. Denn die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei jedem Vorgang, der als Einfuhr zu bewerten ist. Als solcher ist auch eine Pflichtverletzung anzusehen, die nach Art. 204 Abs. 1 ZK zur Entstehung der Zollschuld f\u00fchrt. Der Umstand, dass die Einfuhrumsatzsteuer demjenigen &#8222;erspart&#8220; bleibt, der die Ware f\u00fcr sein Unternehmen einf\u00fchrt und sie daher als Vorsteuer geltend machen kann, w\u00e4hrend derjenige, der diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, sie zu tragen hat, kann bei der Frage, ob die Einfuhrumsatzsteuer entsteht, nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die Frage, ob darin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesehen werden k\u00f6nnte, w\u00e4re allenfalls im Zusammenhang mit einem etwa geltend gemachten Vorsteuerabzug zu er\u00f6rtern, um den es aber im Streitfall nicht geht.<\/p>\n<p>5. Der Senat h\u00e4lt es nicht f\u00fcr erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG einzuholen, weil sich keine vern\u00fcnftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, dass mehrere Auslegungsm\u00f6glichkeiten denkbar w\u00e4ren (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283\/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107\/81, BFHE 145, 266) und der Senat die Regelung in Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO f\u00fcr g\u00fcltig h\u00e4lt, wonach eine Zollschuld gem\u00e4\u00df Art. 204 Abs. 1 ZK durch Verletzung wesentlicher Verfahrenspflichten entsteht, wenn nicht das Nichtvorliegen grober Fahrl\u00e4ssigkeit nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1987, Rs. 314\/85, EuGHE 1987, 4199).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 88\/00) BStBl. 2003 II S. 726 1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis abh\u00e4ngt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erf\u00fcllungsgehilfen (Warenf\u00fchrer) keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit trifft, ist g\u00fcltig. 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