{"id":41783,"date":"2001-06-21T09:14:22","date_gmt":"2001-06-21T07:14:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41783"},"modified":"2013-05-24T14:33:33","modified_gmt":"2013-05-24T12:33:33","slug":"bfh-urteil-vom-21-6-2001-v-r-80_99-bstbl-2003-ii-s-810","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-6-2001-v-r-80_99-bstbl-2003-ii-s-810\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 80\/99)     BStBl. 2003 II S. 810"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 80\/99) BStBl. 2003 II S. 810<\/strong><\/p>\n<p>1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgef\u00fchrten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig keine selbst\u00e4ndige Bedeutung.<\/p>\n<p>2. Wenn Grabpflege f\u00fcr 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens f\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 400)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Sie geh\u00f6rt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an. Sie unterhielt einen Friedhof und schloss mit Auftraggebern Vertr\u00e4ge \u00fcber Grabpflegeleistungen auf 25 Jahre. Danach nahm sie die f\u00fcr das jeweilige Grab vereinbarte Fr\u00fchjahrs- und Sommerbepflanzung vor, pflegte die Bepflanzung, erg\u00e4nzte sie durch Blumen und Gestecke, schnitt Hecken und deckte die Grabbepflanzung \u00fcber die Winterzeit ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ermittelte die f\u00fcr Grabpflege zu leistende einmalige Zahlung dadurch, dass sie die voraussichtlich entstehenden Kosten und die zus\u00e4tzlichen Aufwendungen (z.B. f\u00fcr Verwaltung und Steuern) errechnete und den Jahresbetrag mit der Vertragslaufzeit vervielf\u00e4ltigte. Sie konnte die Grabpflegeleistungen einschr\u00e4nken oder vorzeitig beenden, falls Kapital und Zinsen bei wesentlichen Ver\u00e4nderungen der Umst\u00e4nde die Kosten f\u00fcr die Leistungen nicht mehr deckten. Die Kl\u00e4gerin musste das von dem jeweiligen Auftraggeber eingezahlte Kapital und das nach Beginn der Grabpflege f\u00fcr die restliche Vertragslaufzeit vorhandene Restkapital mit dem j\u00e4hrlichen mittleren Zinssatz f\u00fcr festverzinsliche Wertpapiere mit zw\u00f6lfmonatiger K\u00fcndigung verzinsen. Nur der Auftraggeber konnte den Grabpflegevertrag k\u00fcndigen, nicht aber seine Erben. Es war vereinbart, dass nach Ablauf der Vertragszeit das Kapital &#8211; soweit noch vorhanden &#8211; der Kirchengemeinde zufalle und f\u00fcr Friedhofszwecke verwendet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erzielte durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen) h\u00f6here als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen. Sie stellte auf einer Karteikarte f\u00fcr jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen Erh\u00f6hung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme (sog. Legat) fest, teilte dies den Auftraggebern aber nicht mit.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bestanden Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die H\u00f6he der f\u00fcr das jeweilige Jahr entstandenen Umsatzsteuer. Die Kl\u00e4gerin meinte, Bemessungsgrundlage f\u00fcr die auf das Jahr entfallende Steuer seien die vereinnahmten Anzahlungen und die auf j\u00e4hrlich erbrachte Teilleistungen entfallenden Entgelte. Zinsgutschriften und vereinnahmte Restkapitalien bei Vertragsende seien nicht Teil der Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) war der Auffassung, Steuern wegen Teilleistungen seien nicht entstanden, weil ein Entgelt f\u00fcr Teilleistungen nicht gesondert vereinbart worden sei. Das FA setzte stattdessen als Bemessungsgrundlagen (neben den Anzahlungen) die den Auftraggebern im jeweiligen Jahr gutgeschriebenen Zinsen und die Betr\u00e4ge f\u00fcr ausgelaufene Dauergrabpflegevertr\u00e4ge (bisher nicht besteuertes Restkapital und Zinsen) an.<\/p>\n<p>Gegen die f\u00fcr das Streitjahr 1994 vom FA durch Bescheid vom 21. August 1998 festgesetzte Steuer von 49.186 DM erhob die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des FA Sprungklage. Sie begehrte eine Verringerung der Steuer um 2.743 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es u.a. aus, die Steuer f\u00fcr die Grabpflegeleistungen sei jeweils beim Auslaufen der Vertr\u00e4ge entstanden, weil die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen erst zu diesem Zeitpunkt vollst\u00e4ndig erbracht habe. Teilleistungen seien nicht vereinbart worden, so dass deswegen auch keine Steuer habe entstehen k\u00f6nnen. Die den Grabpflegekonten gutgeschriebenen Zinsen f\u00fcr laufende und abgelaufene Vertr\u00e4ge seien als Preisauff\u00fcllungen zu beurteilen und geh\u00f6rten zur Bemessungsgrundlage. Der Pr\u00fcfer habe Anzahlungen unter 10.000 DM, die vor 1994 nicht zu erfassen waren, im Streitjahr erfasst (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der f\u00fcr das Streitjahr 1994 geltenden Fassung &#8211; UStG -).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unrichtige Anwendung u.a. von \u00a7 13 Abs. 1 UStG. Sie legt zur Begr\u00fcndung dar, dass sie keine einheitliche Leistung ausgef\u00fchrt habe, die erst nach Ablauf von 25 Jahren erbracht worden sei. Vielmehr seien einzelne, zeitlich nacheinander ausgef\u00fchrte Dienstleistungen bewirkt worden. Falls man aber Teilleistungen annehmen m\u00fcsste, sei ein Entgeltsanspruch gesondert vereinbart worden, weil daf\u00fcr die Aufzeichnungen auf den Grabpflegekonten ausreichten. Die Zinsen seien nicht als Entgelt f\u00fcr Grabpflege, sondern lediglich als Entgeltverwendung anzusehen, weil sie den Auftraggebern nicht wirklich zugeflossen und daher von ihnen auch nicht aufgewendet worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer um 2.743 DM zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Steuer f\u00fcr die streitbefangenen Grabpflegeleistungen erst nach Ablauf der Grabpflegevertr\u00e4ge &#8211; regelm\u00e4\u00dfig nach 25 Jahren &#8211; entsteht. Vielmehr ist die Steuer f\u00fcr die im Streitjahr 1994 ausgef\u00fchrten Grabpflegeleistungen in diesem Besteuerungszeitraum entstanden (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1994 geltenden Fassung). Die umsatzteuerrechtliche Beurteilung des Betrages, der f\u00fcr k\u00fcnftige Leistungen vorwegbezahlt und im Streitjahr (noch) nicht f\u00fcr ausgef\u00fchrte Grabpflegeleistungen verbraucht\/verrechnet worden ist, h\u00e4ngt davon ab, ob es sich insoweit um Vorauszahlungen handelt oder ob im Umfang der &#8222;Vorauszahlung&#8220; ein verzinsliches Darlehen vereinbart ist. Feststellungen des FG hierzu fehlen. Auch erm\u00f6glichen die Feststellungen des FG dem Senat keine eindeutige Beurteilung, welche Leistungen in dem angefochtenen Steuerbescheid besteuert worden sind und wie sich die Bemessungsgrundlagen zusammensetzen. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Sache wird zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>1. Das FG-Urteil beruht auf unzutreffender Beurteilung der Steuerentstehung.<\/p>\n<p>a) Die Grabpflegeleistungen sind keine sog. Dauerleistungen, die erst mit Vertragsende (regelm\u00e4\u00dfig nach 25 Jahren) als ausgef\u00fchrt gelten. Es handelt sich vielmehr um einzelne Leistungen, die mit ihrer Ausf\u00fchrung abgeschlossen sind.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin war als Kirchengemeinde eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. zur Rechtsnatur einer evangelischen Kirchengemeinde: von Camphausen, die Organisationsstruktur der evangelischen Kirche, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 383; Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 651). Durch ihre gegen Entgelt erbrachten Grabpflegeleistungen war sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch t\u00e4tig (\u00a7 2 Abs. 1, Abs. 3 UStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1, 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG -; zu kirchlichen Friedh\u00f6fen vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 1996, \u00a7 22 S. 207). Die Kl\u00e4gerin ist dabei gegen\u00fcber ihren Auftraggebern privatrechtlich und nicht in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt aufgetreten (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; vom 17. Oktober 1989 Rs. 231\/87 und Rs. 129\/88 (verbunden) &#8211; Ufficio distrettuale delle imposte dirette die Fiorenzuola d&#8216; Arda, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1991, 77).<\/p>\n<p>bb) Die Grabpflegeleistungen der Kl\u00e4gerin sind regelm\u00e4\u00dfig sonstige Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbst\u00e4ndiger rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. Dezember 1960 V 301\/58 U, BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148). Daf\u00fcr ist aus der ma\u00dfgebenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers von Bedeutung, dass die Kl\u00e4gerin &#8222;Grabpflege&#8220; leisten sollte. Da die Kl\u00e4gerin den jeweiligen Auftraggebern keine von ihnen ausgew\u00e4hlten oder von ihnen vorherbestimmten Pflanzen liefern sollte, war ihre Leistung vertragsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, wenn sie das jeweilige Grab durch Dienstleistungen in einen w\u00fcrdigen und der Jahreszeit gem\u00e4\u00dfen Zustand versetzte und zur Unterst\u00fctzung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen nach eigener Wahl verwendete (vgl. zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231\/94 &#8211; Faaborg-Gelting, Linien A\/S, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220; BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77\/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14).<\/p>\n<p>cc) Grabpflegeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (\u00a7 12 Abs. 1 UStG). Die zur Erg\u00e4nzung der sonstigen Leistungen erbrachten Lieferungen von Pflanzen (z.B. Blumen), die als selbst\u00e4ndige Lieferungen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage Nr. 8) unterliegen w\u00fcrden, haben keine eigene rechtliche Bedeutung.<\/p>\n<p>dd) Die Steuer entsteht nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn die Leistung ausgef\u00fchrt worden ist. Grabpflegeleistungen f\u00fcr das jeweilige Grab hat die Kl\u00e4gerin &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; nicht (in Teilen) erst mit dem Ende der Grabpflegevertr\u00e4ge nach 25 Jahren, sondern bereits mit dem Abschluss der jeweiligen Grabpflegearbeiten in jedem Besteuerungszeitraum ausgef\u00fchrt. Die f\u00fcr das jeweilige Grab ausgef\u00fchrte Fr\u00fchjahrs- und Sommerbepflanzung und -pflege, die Abdeckung des Grabes f\u00fcr den Winter sind unabh\u00e4ngig von fr\u00fcheren und zuk\u00fcnftigen Grabpflegeleistungen. Es handelt sich um selbst\u00e4ndige, zeitlich nacheinander bewirkte sonstige Leistungen. Dies entspricht auch der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung, nach der der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG &#8211; Richtlinie 77\/388\/EWG -). Dazu hat der EuGH entschieden, dass grunds\u00e4tzlich jede Dienstleistung als eigene, selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist (EuGH-Entscheidung vom 25. Februar 1999 Rs. C-349\/96 &#8211; Card Protection Plan, Rdnr. 29, Slg. 1999, I-973).<\/p>\n<p>b) Weil es sich insoweit um selbst\u00e4ndige, wirtschaftlich nicht teilbare Leistungen handelt, sind keine Teilleistungen (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S\u00e4tze 2 und 3 UStG) gegeben.<\/p>\n<p>Die Steuer entsteht somit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die jeweils j\u00e4hrlich ausgef\u00fchrten Dienstleistungen nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das Entgelt umfasst alles, was die jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr die Grabpflegeleistungen aufwenden, ausgenommen die Umsatzsteuer (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Auftraggeber wendet unter den eingangs bezeichneten Voraussetzungen vereinbarungsgem\u00e4\u00df nur den f\u00fcr Grabpflegeleistungen vereinbarten Geldbetrag auf.<\/p>\n<p>2. Die Sache war gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Da nach den bisherigen Feststellungen die Auftraggeber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Grabpflege eine &#8222;einmalige Zahlung&#8220; &#8211; regelm\u00e4\u00dfig also vorweg &#8211; zu leisten hatten, ist zu pr\u00fcfen, welche Folgen sich daraus f\u00fcr die Entstehung der Steuer ergaben.<\/p>\n<p>Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, wie die Vertr\u00e4ge \u00fcber Grabpflegeleistungen f\u00fcr 25 Jahre abgewickelt worden sind. Es ist auch nicht festgestellt, ob die im Streitjahr 1994 erbrachten Grabpflegeleistungen nach den gleichen Bedingungen wie in dem vom FG geschilderten Mustervertrag abgewickelt worden sind. Aber selbst danach sind mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Sofern die &#8222;einmalige Zahlung&#8220; an die Kl\u00e4gerin vor Aufnahme der jeweiligen Grabpflegeleistungen erfolgte, ist zu pr\u00fcfen, ob es sich hierbei<\/p>\n<p>&#8211; um Vorauszahlungen handelt und die Zinsabrede lediglich die Berechtigung der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt, allein unter Hinweis auf den Verbrauch des Kapitalbetrages und auf Kostensteigerungen die Grabpflege vor Ablauf der vereinbarten Dauer &#8211; wie vertraglich vereinbart &#8211; wegen &#8222;wesentlicher Ver\u00e4nderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; zu beenden (vgl. dazu Ammann, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2000, 41) oder<\/p>\n<p>&#8211; ob insoweit ein verzinsliches Darlehen vereinbart war, mit der Berechtigung der Kl\u00e4gerin, von dem von ihr gef\u00fchrten Darlehenskonto den f\u00fcr die jeweiligen Grabpflegeleistungen erforderlichen Betrag zu entnehmen.<\/p>\n<p>a) Handelt es sich bei den &#8222;einmaligen Zahlungen&#8220; um Vorauszahlungen, und hat die Kl\u00e4gerin diese 1994 vor Aufnahme der Grabpflege vereinnahmt, so entstand die Steuer hierf\u00fcr nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG im Streitjahr. Die Zinsabrede konkretisiert unter diesen Umst\u00e4nden nur die Vertragsklausel der &#8222;wesentlichen Ver\u00e4nderung &#8230;&#8220; und ist kein zus\u00e4tzliches Entgelt; der vorwegbezahlte Betrag ging dann ohne Einschr\u00e4nkung in das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin \u00fcber und dessen Verwendung ber\u00fchrte das Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis zum Auftraggeber nicht mehr.<\/p>\n<p>b) Beruhen Grabpflegeleistungen im Streitjahr 1994 auf einmaligen Zahlungen, die vor 1994 vorweg geleistet wurden und die die Voraussetzungen der Steuerentstehung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S\u00e4tze 4 und 5 UStG in der bis 1993 geltenden Fassung erf\u00fcllen, so entsteht f\u00fcr die 1994 ausgef\u00fchrten Grabpflegeleistungen grunds\u00e4tzlich keine Steuer mehr.<\/p>\n<p>c) Alle \u00fcbrigen &#8222;Vorauszahlungen&#8220; vor 1994 ber\u00fchren die Entstehung der Steuer f\u00fcr die 1994 ausgef\u00fchrten Leistungen nicht.<\/p>\n<p>d) Haben die Vertragsbeteiligten dagegen hinsichtlich der &#8222;einmaligen Zahlung&#8220; ein verzinsliches Darlehen mit der Berechtigung der Kl\u00e4gerin vereinbart, von dem &#8222;Darlehenskonto&#8220; die Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweils ausgef\u00fchrten Grabpflegeleistungen zu entnehmen, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Wenn das Kapital, das bei Vertragsschluss zu entrichten ist, verzinst werden muss, die ersten Grabpflegeleistungen aber erst nach dem Ableben des Auftraggebers ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, so spricht das &#8211; was vom FG aufzukl\u00e4ren ist &#8211; f\u00fcr den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Zinsen bis zum Beginn der Grabpflege sind dann Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung. Selbst f\u00fcr die Zeit der Grabpflege k\u00f6nnte das Kapital als Darlehen verzinslich und nicht als Vorauszahlung f\u00fcr k\u00fcnftige Dienstleistungen \u00fcberlassen worden sein. Dann w\u00e4ren Steuern nur f\u00fcr die ausgef\u00fchrten Grabpflegeleistungen in jedem Besteuerungszeitraum entstanden.<\/p>\n<p>Das Konto des Auftraggebers mit dem gutgeschriebenen Betrag (Einmalzahlung und Zinsen) hat &#8222;Geldb\u00f6rsenfunktion&#8220;. Der von diesem Konto f\u00fcr die jeweilige Grabpflegeleistung &#8222;entnommene&#8220; (abgebuchte) Betrag ist Entgelt f\u00fcr diese Leistung. Mit dieser Bemessungsgrundlage entsteht die Steuer.<\/p>\n<p>e) Zum Entgelt geh\u00f6rt nicht der nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch nicht verbrauchte, aber der Kl\u00e4gerin im Streitjahr angefallene Restbetrag an Kapital (das vor 1994 nicht bereits als Anzahlung &#8211; unter 10.000 DM &#8211; besteuert worden war) und die darauf gutgeschriebenen Zinsen. Daf\u00fcr f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin keine Grabpflegeleistungen mehr aus. Der Restbetrag erh\u00f6ht auch nicht nachtr\u00e4glich das jeweilige Entgelt f\u00fcr fr\u00fcher erbrachte Grabpflegeleistungen. Vielmehr ist der Guthabenrest insoweit als Zweckzuwendung (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 8 des Erbschaftsteuergesetzes 1974) zu beurteilen, der keine Leistung an den Auftraggeber gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>f) Welche Fallgestaltungen im Streitjahr vorgelegen haben, muss noch vom FG festgestellt werden. Dabei wird das FG auch ermitteln m\u00fcssen, ob Vertr\u00e4ge (ordentlich oder au\u00dferordentlich) gek\u00fcndigt worden sind und ob der Auftraggeber bei K\u00fcndigung nicht nur das anteilige Restkapital, sondern auch gutgeschriebene Zinsen erhalten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.6.2001 (V R 80\/99) BStBl. 2003 II S. 810 1. Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei ausgef\u00fchrten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelm\u00e4\u00dfig keine selbst\u00e4ndige Bedeutung. 2. 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