{"id":41784,"date":"2002-01-31T09:14:07","date_gmt":"2002-01-31T07:14:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41784"},"modified":"2013-05-24T15:18:42","modified_gmt":"2013-05-24T13:18:42","slug":"bfh-urteil-vom-31-1-2002-v-r-61_96-bstbl-2003-ii-s-813","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-1-2002-v-r-61_96-bstbl-2003-ii-s-813\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 61\/96)     BStBl. 2003 II S. 813"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 61\/96) BStBl. 2003 II S. 813<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schlie\u00dflich kann er ihn entsprechend dem &#8211; gesch\u00e4tzten &#8211; unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im \u00dcbrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm\u00e4\u00dfig ein gewichtiges Indiz f\u00fcr, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen.<\/p>\n<p>3. Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich, m\u00fcssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Die (vollst\u00e4ndige) Zuordnung des PKW zum unternehmerischen Bereich kann u.a. daraus abgeleitet werden, dass der Kl\u00e4ger die private Verwendung des PKW gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG f\u00fcr die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.<\/p>\n<p>4. Entnimmt der Steuerpflichtige den PKW, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, vor der Ver\u00e4u\u00dferung seinem Unternehmen, ist es nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77\/388\/EWG unzul\u00e4ssig, die Entnahme zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den PKW dann ver\u00e4u\u00dfert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77\/388\/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>(Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH vom 8. M\u00e4rz 2001 Rs. C-415\/98 &#8211; Bakcsi -)<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1997, 186)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr (1990) als Transportunternehmer selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Er verwendete einen PKW Mercedes 300 D zu 70 v.H. unternehmerisch, im \u00dcbrigen privat. Einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten konnte der Kl\u00e4ger nicht in Anspruch nehmen (Erwerb von Privat).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte den PKW am 16. Mai 1990 f\u00fcr 19.000 DM, ohne Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert auszuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte die Ver\u00e4u\u00dferung des PKW im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1990 (zuletzt durch Steuerbescheid vom 24. Mai 1994). Die Steuer errechnete das FA aus dem Kaufpreis (19.000 DM) mit 2.334 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage nur insoweit statt, als es die Bemessungsgrundlage des Kfz-Eigenverbrauchs um die Kosten bzw. Leistungsbez\u00fcge verminderte, bei denen der Kl\u00e4ger keine Vorsteuer abziehen konnte. Dagegen hielt das FG die Ver\u00e4u\u00dferung des PKW f\u00fcr steuerbar und steuerpflichtig. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Kl\u00e4ger habe durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auf Reparaturkosten des PKW eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 186).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1994 aufzuheben und die Umsatzsteuer f\u00fcr 1990 unter Ab\u00e4nderung des Steuerbescheids vom 24. Mai 1994 i.d.F. der Vorentscheidung um weitere 2.334 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 1998 V R 61\/96 (BFHE 187, 70, BFH\/NV 1999, 571) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Kann ein Unternehmer einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten Gegenstand unabh\u00e4ngig von dem Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt seinem Privatverm\u00f6gen zuordnen?<\/p>\n<p>2. Unterliegt die Ver\u00e4u\u00dferung eines Gegenstands, den der Ver\u00e4u\u00dferer ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten f\u00fcr Zwecke seines Unternehmens erworben hatte, gem\u00e4\u00df Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern 77\/388\/EWG (Richtlinie 77\/388\/EWG) in vollem Umfang der Umsatzsteuer?<\/p>\n<p>Der EuGH hat mit Vorabentscheidung vom 8. M\u00e4rz 2001 C-415\/98 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht &#8211; UVR &#8211; 2001, 262, mit Anm. Huschens; s. auch Dziadkowski, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 2001, 222) die Fragen des Senats wie folgt beantwortet:<\/p>\n<p>1. Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl f\u00fcr unternehmerische als auch f\u00fcr private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatverm\u00f6gen belassen und dadurch vollst\u00e4ndig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.<\/p>\n<p>2. Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensverm\u00f6gen zugef\u00fchrt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Art. 2 Nr. 1 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensverm\u00f6gen zugef\u00fchrt, unterliegt nur die Ver\u00e4u\u00dferung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77\/388\/EWG berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzul\u00e4ssig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Der Bundesfinanzhof (BFH) kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. Lieferungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausf\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1980 -). Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Gegenstandes erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmensbereich zugeordnet worden war und nicht vor der Ver\u00e4u\u00dferung aus dem Unternehmen entnommen worden ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kl\u00e4ger den PKW urspr\u00fcnglich in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hatte.<\/p>\n<p>a) Allerdings durfte es dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Kl\u00e4ger den Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten des PKW &#8211; im Umfang seiner unternehmerischen Nutzung &#8211; in Anspruch genommen hatte (vgl. Randnr. 33 der Vorabentscheidung des EuGH). Nach Auffassung des EuGH ist die Steuerregelung f\u00fcr die Lieferung eines Investitionsguts von derjenigen f\u00fcr die steuerbaren Aufwendungen f\u00fcr seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen.<\/p>\n<p>b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (so auch bereits Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97\/90 -Lennartz-, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1991, 730, und vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291\/92 -Armbrecht-, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) und des BFH (Urteil vom 25. M\u00e4rz 1988 V R 101\/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649) ergeben sich f\u00fcr einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, folgende M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>aa) Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.<\/p>\n<p>bb) Er kann den Gegenstand insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>cc) Er kann den Gegenstand entsprechend dem &#8211; gesch\u00e4tzten &#8211; unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im \u00dcbrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest\u00fctzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstandes in der jeweiligen Sph\u00e4re muss objektiv m\u00f6glich und auch durchf\u00fchrbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25\/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, und vom 27. Oktober 1993 XI R 86\/90, BFHE 172, 549, BStBl II 1994, 274, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm\u00e4\u00dfig ein gewichtiges Indiz f\u00fcr, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich, m\u00fcssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenst\u00e4nde f\u00fcr Zwecke seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77\/388\/EWG erworben hat, eine Tatfrage, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenst\u00e4nde und der zwischen dem Erwerb der Gegenst\u00e4nde und ihrer Verwendung f\u00fcr Zwecke der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum geh\u00f6ren, zu beurteilen ist (Rdnr. 29 des EuGH-Urteils in UVR 2001, 262, m.w.N.). Hierbei kann zu ber\u00fccksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Gegenstandes unter seinem Firmennamen auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 V R 52\/91, BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335 unter II. 2. a), ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat (vgl. Klenk in UVR 1997, 105 unter 2.1). U.U. kann auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung ein Indiz f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649, und in BFHE 173, 239, BStBl II 1994, 335). Zwar ist die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht ma\u00dfgeblich; jedoch kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen nicht bilanziert, ein Indiz daf\u00fcr sein, dass er es auch umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte. Bei einer &#8211; von der ertragsteuerlichen Behandlung abweichenden &#8211; teilweisen Zuordnung muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr eine Vorsteuerberichtigung besonders aufzeichnen (vgl. \u00a7 22 Abs. 4 UStG).<\/p>\n<p>c) Im Streitfall folgt die urspr\u00fcngliche Zuordnung des PKW zum Unternehmen daraus, dass der Kl\u00e4ger die private PKW-Nutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat. Nach dieser Vorschrift lag ein Eigenverbrauch vor, soweit ein Unternehmer dem Unternehmen dienende Gegenst\u00e4nde f\u00fcr Zwecke verwandte, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen. Die Vorschrift setzt &#8211; ebenso wie heute \u00a7 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG &#8211; denknotwendig voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77\/388\/EWG f\u00fcr die Besteuerung eines Verwendungseigenverbrauchs nicht vorlagen, weil der Gegenstand (PKW) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, hindert nicht, dass der Kl\u00e4ger mit der (wenn auch gemeinschaftsrechtswidrigen) Versteuerung des Verwendungseigenverbrauchs zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Gegenstand zuvor seinem Unternehmen zugeordnet hatte.<\/p>\n<p>3. Das FG hat zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger bei der Ver\u00e4u\u00dferung eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass hierf\u00fcr keine Umsatzsteuer anfallen solle. Der Senat sieht hierin einen Beleg f\u00fcr eine vorangegangene Entnahme des PKW aus dem Unternehmen, die der Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung entgegensteht.<\/p>\n<p>Der EuGH hat ausdr\u00fccklich betont, dass der Unternehmer die dem Unternehmen zugeordneten Gegenst\u00e4nde nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77\/388\/EWG seinem Unternehmen entnehmen kann. Hatte der Gegenstand &#8211; wie im Streitfall &#8211; nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt, ist es nach dem bereits zitierten Tenor der Vorentscheidung unzul\u00e4ssig, &#8222;die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dfert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte also den PKW vor der Ver\u00e4u\u00dferung seinem Unternehmen mit der Folge entnehmen, dass die nachfolgende Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 im Rahmen seines Unternehmens erfolgte.<\/p>\n<p>Er hat dies auch getan. Indem er dem Erwerber des PKW keine Umsatzsteuer in Rechnung stellte und hierzu in der Steuererkl\u00e4rung vermerkte: &#8222;steuerfreier Umsatz (PKW wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)&#8220;, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den PKW nicht steuerpflichtig ver\u00e4u\u00dfern wollte. Ein derartiges Verhalten mag zwar grunds\u00e4tzlich nicht den Schluss rechtfertigen, der PKW sei vor der Ver\u00e4u\u00dferung entnommen worden. Im Streitfall ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger vor der Vorabentscheidung des EuGH noch keine klaren Vorstellungen davon haben konnte, wie er die Ver\u00e4u\u00dferung des PKW der Steuerpflicht &#8211; zul\u00e4ssigerweise &#8211; entziehen konnte. Es muss deshalb gen\u00fcgen, dass er eindeutig erkl\u00e4rt hatte, die Ver\u00e4u\u00dferung nicht versteuern zu wollen.<\/p>\n<p>4. Die Steuer berechnet sich wie folgt:<\/p>\n<table width=\"459\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">Steuer lt. angefochtenem Bescheid:<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">.\/. 5.486 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">Steuerminderung lt. Klageantrag:<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">.\/. 2.334 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"35%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"65%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">Steuer lt. Urteil<\/span><\/td>\n<td width=\"35%\"><span style=\"font-family: Arial; font-size: small;\">.\/. 7.820 DM<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.1.2002 (V R 61\/96) BStBl. 2003 II S. 813 1. 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