{"id":41785,"date":"2002-02-28T09:10:03","date_gmt":"2002-02-28T07:10:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41785"},"modified":"2013-05-24T15:30:04","modified_gmt":"2013-05-24T13:30:04","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2002-v-r-25_96-bstbl-2003-ii-s-815","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-v-r-25_96-bstbl-2003-ii-s-815\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 25\/96)     BStBl. 2003 II S. 815"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 25\/96) BStBl. 2003 II S. 815<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schlie\u00dflich kann er ihn entsprechend dem &#8211; gesch\u00e4tzten &#8211; unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im \u00dcbrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm\u00e4\u00dfig ein gewichtiges Indiz f\u00fcr, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich, m\u00fcssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen f\u00fcr eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.<\/p>\n<p>3. Bei einem PKW, der \u00fcberwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1980 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Bausparkassenvertreter und Immobilienvermittler. Im Streitjahr 1989 f\u00fchrte er sowohl steuerfreie Ums\u00e4tze aus der Vermittlung von Bausparvertr\u00e4gen als auch steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus der Vermittlung von Immobilien aus. Im Jahr 1987 hatte der Kl\u00e4ger einen PKW von einem Nichtunternehmer erworben. Er konnte anl\u00e4sslich des Kaufs keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. In der Folgezeit nutzte er den PKW sowohl betrieblich als auch privat. Ertragsteuerlich zog er seine gesamten PKW-Kosten &#8211; vermindert um den privaten Nutzungsanteil (durchschnittlich 20 v.H.) &#8211; als Betriebsausgaben ab und ber\u00fccksichtigte die hierbei in Rechnung gestellten Umsatzsteuern anteilig als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge. In der Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers sind sowohl der Ankauf als auch der Verkauf des PKW sowie die PKW-Kosten vermerkt.<\/p>\n<p>Im Sommer 1989 verkaufte der Kl\u00e4ger den PKW an einen Nichtunternehmer. In seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1989 ber\u00fccksichtigte er diese Ver\u00e4u\u00dferung nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, der Verkauf sei umsatzsteuerbar, da sich der PKW im Unternehmensverm\u00f6gen befunden habe und \u00fcberwiegend im unternehmerischen Bereich eingesetzt worden sei. Dementsprechend \u00e4nderte das FA den Umsatzsteuerbescheid 1989. Der Einspruch blieb teilweise erfolglos.<\/p>\n<p>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Das FG f\u00fchrte aus, im Streitfall gebe es keine Beweisanzeichen, die die Zuordnung des PKW durch den Kl\u00e4ger zum unternehmerischen Bereich erkennen lie\u00dfen. Wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit des Vorsteuerabzugs k\u00f6nne insoweit kein R\u00fcckschluss auf die Zuordnung gezogen werden. Das Ma\u00df der unternehmerischen Nutzung und die ertragsteuerrechtliche Behandlung seien unbeachtlich. Die damit bestehende und nicht zu beseitigende Ungewissheit gehe zu Lasten des FA, das die Zuordnung des PKW zum Unternehmen als steuerbegr\u00fcndende Tatsachen vorgetragen habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (im Folgenden: UStG 1980). Es tr\u00e4gt vor: Das FG habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Verbuchung des An- und Verkaufs des PKW sowie der laufenden Kosten ein Indiz f\u00fcr die Zuordnung zum Unternehmen sei. Das FG habe ferner nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger die Vorsteuerbetr\u00e4ge, die ihm im Rahmen der Wartung und Unterhaltung des PKW in Rechnung gestellt worden sind, auch insoweit als abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge behandelt habe, als sie auf die private Nutzung entfallen, und dass der Kl\u00e4ger diesbez\u00fcglich in seiner Steuererkl\u00e4rung einen Eigenverbrauch erkl\u00e4rt habe. Die Auffassung des FG, das FA trage die Beweislast f\u00fcr die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen, sei unzutreffend. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291\/92 -Armbrecht- (Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) ausgef\u00fchrt, der Unternehmer m\u00fcsse bei teilweise nichtunternehmerisch genutzten Gegenst\u00e4nden eine m\u00f6gliche Zuordnungsentscheidung zum Privatverm\u00f6gen nach au\u00dfen erkennbar werden lassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. Lieferungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausf\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980). Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Gegenstandes erfolgt nur dann im Rahmen des Unternehmens, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmensbereich zugeordnet worden war und nicht vor der Ver\u00e4u\u00dferung aus dem Unternehmen entnommen worden ist.<\/p>\n<p>2. Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Kl\u00e4ger den PKW seinem Unternehmen nicht zugeordnet hatte.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ergeben sich f\u00fcr einen Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, folgende M\u00f6glichkeiten (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 2001 Rs. C-415\/98 -Bakcsi-, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 2001, 149, und die Nachfolgeentscheidung des BFH vom 31. Januar 2002 V R 61\/96):<\/p>\n<p>&#8211; Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen.<\/p>\n<p>&#8211; Er kann den Gegenstand insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>&#8211; Er kann den Gegenstand entsprechend dem &#8211; gesch\u00e4tzten &#8211; unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im \u00dcbrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelm\u00e4\u00dfig ein gewichtiges Indiz f\u00fcr, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.<\/p>\n<p>Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein Vorsteuerabzug nicht m\u00f6glich, m\u00fcssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden (BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61\/96).<\/p>\n<p>Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen f\u00fcr eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall gibt es keine derartigen Beweisanzeichen.<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG ist aus den Buchhaltungsunterlagen des Kl\u00e4gers ersichtlich, dass sowohl der Ankauf des PKW als auch der Verkauf des PKW verbucht worden war.<\/p>\n<p>Hieraus kann aber nicht auf eine Zuordnung des PKW zum Unternehmen geschlossen werden. Zwar kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung eines Wirtschaftsguts ein Indiz f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung sein; so kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen nicht bilanziert, ein Indiz daf\u00fcr sein, dass er es auch umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnet (BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61\/96). Bei einem PKW, der &#8211; wie im Streitfall &#8211; \u00fcberwiegend betrieblich genutzt wird, kann aber aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.<\/p>\n<p>b) Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die laufenden PKW-Kosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist kein Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass er den PKW seinem Unternehmen zugeordnet hatte.<\/p>\n<p>Der EuGH hat hierzu in Rdnr. 33 seines Urteils in UR 2001, 149 w\u00f6rtlich ausgef\u00fchrt: &#8222;Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen der deutschen und der griechischen Regierung, der Steuerpflichtige bringe die Zuordnung eines Gegenstands, den er von einem Privaten gekauft und dessen Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, zu seinem Unternehmensverm\u00f6gen dadurch zum Ausdruck, dass er das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem Gegenstand wie z.B. Reparaturen aus\u00fcbe. Denn die Zuordnung eines Investitionsguts bestimmt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf das Gut selbst und nicht auf Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr seine Nutzung und Wartung. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer f\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen ist eine gesonderte Frage, die unter Artikel 17 der Sechsten Richtlinie f\u00e4llt. Dieses Recht h\u00e4ngt insbesondere von dem Zusammenhang zwischen diesen Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen und den besteuerten Ums\u00e4tzen des Steuerpflichtigen ab. Daraus folgt, dass die Steuerregelung f\u00fcr die Lieferung eines Investitionsguts von derjenigen f\u00fcr die steuerbaren Aufwendungen f\u00fcr seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Dem ist auch f\u00fcr das deutsche Umsatzsteuerrecht zu folgen.<\/p>\n<p>c) Eine (vollst\u00e4ndige) Zuordnung des PKW zum unternehmerischen Bereich kann zwar daraus abgeleitet werden, dass der Unternehmer die private Verwendung des PKW gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980 versteuert hat (BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61\/96). Eine derartige Versteuerung kann aber dem vom FG festgestellten Sachverhalt sowie dem angefochtenen Steuerbescheid und der Einspruchsentscheidung nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil des FG und der in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung, dass dem Kl\u00e4ger wohl bekannt war, dass er nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 Rs. C-50\/88 -K\u00fchne- (Slg. 1989, 1925) die unternehmensfremde Verwendung des PKW nicht versteuern musste. Nach den Feststellungen des FG kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger die private Verwendung des PKW gleichwohl versteuert hat. Verfahrensr\u00fcgen hat das FA insoweit nicht erhoben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 25\/96) BStBl. 2003 II S. 815 1. 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