{"id":41839,"date":"2002-02-28T09:10:02","date_gmt":"2002-02-28T07:10:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41839"},"modified":"2013-05-24T15:30:33","modified_gmt":"2013-05-24T13:30:33","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2002-v-r-19_01-bstbl-2003-ii-s-950","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-v-r-19_01-bstbl-2003-ii-s-950\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 19\/01)     BStBl. 2003 II S. 950"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 19\/01) BStBl. 2003 II S. 950<\/strong><\/p>\n<p>Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegen\u00fcber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach \u00a7 3 AbfG, \u00a7 16 KrW-\/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegen\u00fcber den Abfallbesitzern h\u00e4tten t\u00e4tig werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UStG 1993 \u00a7\u00a7 1, 2, 14, 15 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 \u00a7\u00a7 40, 41.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2001, 659)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Unternehmen f\u00fcr Garten- und Landschaftsbau in der Rechtsform einer GmbH. In den Streitjahren 1993 bis 1996 lieferte sie die in ihrem Unternehmen entstandenen Abf\u00e4lle bei den Deponiebetreibern ab, die vom Landkreis W (Landkreis) mit der Abfallentsorgung beauftragt worden waren. In den Jahren 1993 bis 1995 war dies N und im Jahr 1996 deren Nachfolgerin, die AWG. Die beiden Deponiebetreiber traten w\u00e4hrend der gesamten Gesch\u00e4ftsbeziehungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin stets im eigenen Namen auf. Preislisten, Wiegescheine, Korrespondenz und die auf der Deponie ersichtlichen Schilder trugen allesamt das jeweilige Firmenzeichen der Deponiebetreiberin.<\/p>\n<p>Den Vertr\u00e4gen mit den Deponiebetreibern lagen Abfallsatzungen des Landkreises zugrunde. In der Satzung vom 20. Juni 1991 hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 1 Abs. 1:<\/p>\n<p>Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Ma\u00dfgabe der Gesetze und dieser Satzung als \u00f6ffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<\/p>\n<p>Abs. 3:<\/p>\n<p>Der Kreis kann sich zur Durchf\u00fchrung diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.<\/p>\n<p>\u00a7 16:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verf\u00fcgung gestellten Abfallentsorgungsanlagen sind Entgelte zu zahlen, die dem Anlieferer von dem vom Kreis beauftragten Anlagenbetreiber direkt in Rechnung gestellt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Die Satzung setzte keine Entsorgungsgeb\u00fchren fest. Sie bestimmte in \u00a7 16 Satz 2 lediglich, dass der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Festsetzung der H\u00f6he der Entgelte der Zustimmung des Kreises bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Die Satzung i.d.F. vom 19. Dezember 1996 weist eine leicht ge\u00e4nderte Formulierung auf. So hei\u00dft es dort in \u00a7 1 Abs. 2:<\/p>\n<p>&#8222;Die Durchf\u00fchrung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben hat der Kreis auf die AWG \u00fcbertragen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Entgeltsregelung in \u00a7 18 (zuvor \u00a7 16) lautet:<\/p>\n<p>&#8222;F\u00fcr die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verf\u00fcgung gestellten Abfallentsorgungsanlagen sind Entgelte zu zahlen, die dem Anlieferer vom Anlagenbetreiber direkt in Rechnung gestellt werden. Die H\u00f6he der Entgelte wird im Eingangsbereich der jeweiligen Entsorgungsanlage ausgewiesen.&#8220;<\/p>\n<p>Die beiden Deponiebetreiber erteilten der Kl\u00e4gerin im eigenen Namen Rechnungen f\u00fcr die Annahme und Verwertung der von ihr angelieferten Abf\u00e4lle. Die in diesen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Kl\u00e4gerin in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre als Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Rechtsansicht, die Deponiebetreiber seien nicht in ein direktes Leistungsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin getreten. Sie h\u00e4tten vielmehr ausschlie\u00dflich Leistungen gegen\u00fcber dem Landkreis erbracht, der nach den \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften gesetzlich zur Abfallentsorgung verpflichtet sei. Hierbei handele es sich um eine dem Kreis obliegende hoheitliche Pflichtaufgabe. Der Kreis habe als Hoheitstr\u00e4ger zwar die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung seiner gesetzlichen Pflichtaufgaben auf Unternehmer \u00fcbertragen k\u00f6nnen, die Pflichtaufgabe selbst jedoch nicht. Deshalb erbringe der Hoheitstr\u00e4ger, auch wenn er die gesetzliche Pflichtaufgabe an eine Deponiegesellschaft \u00fcbertragen habe, sonstige nichtsteuerbare Leistungen an die Kl\u00e4gerin als Abfallanlieferin. Ein Leistungsaustausch unmittelbar zwischen dem eingeschalteten Unternehmer und der Kl\u00e4gerin habe nicht stattgefunden, da der eingeschaltete Unternehmer den Hoheitstr\u00e4ger lediglich bei der Ausf\u00fchrung der Pflichtaufgabe unterst\u00fctzt habe. Das FA versagte deshalb der Kl\u00e4gerin mit ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Deponiebetreiber.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 659 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es war der Auffassung, entsprechend den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen h\u00e4tten die Deponiebetreiber ihre Leistungen an die Kl\u00e4gerin und nicht an den Landkreis erbracht. Sie seien gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Leistende aufgetreten und nicht etwa als blo\u00dfe Zahlstelle des Landkreises. Dies entspreche auch den Vereinbarungen der Deponiebetreiber mit dem Landkreis. Umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sei, ob der Landkreis sich in der geschehenen Weise seiner Entsorgungspflicht habe entledigen bzw. ihr nachkommen habe d\u00fcrfen. Abgesehen davon, dass das Umsatzsteuergesetz nicht Vertr\u00e4ge besteuere, sondern tats\u00e4chliche Leistungen, stellten \u00a7\u00a7 40, 41 der Abgabenordnung (AO 1977) darauf ab, ob die Beteiligten &#8222;das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgesch\u00e4ftes gleichwohl eintreten lassen&#8220;.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision. Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts mit der Begr\u00fcndung, das FG habe die Leistungsbeziehungen falsch beurteilt und demzufolge den Begriff &#8222;Unternehmer&#8220; in \u00a7 15 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) falsch ausgelegt. Die Abfallentsorgung geh\u00f6re zu den Pflichtaufgaben des Landkreises bzw. der zust\u00e4ndigen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die nicht auf Dritte \u00fcbertragen werden k\u00f6nne. Es komme nur die Einschaltung eines Erf\u00fcllungsgehilfen in Betracht. Dies \u00e4ndere aber nichts daran, dass allein die zur Abfallentsorgung verpflichtete Person des \u00f6ffentlichen Rechts den B\u00fcrgern gegen\u00fcber berechtigt und verpflichtet bleibe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Erg\u00e4nzend zum Vorbringen des FA verweist es auf sein in BStBl I 1991, 81 ver\u00f6ffentlichtes Schreiben vom 27. Dezember 1990. Danach sei der Sachverhalt wie folgt zu w\u00fcrdigen: Der in die Erledigung der kommunalen Pflichtaufgabe eingeschaltete Unternehmer erbringe ausschlie\u00dflich Leistungen an die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (hier: den Landkreis), auch wenn er das Entgelt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit unter Abk\u00fcrzung des Zahlungsweges unmittelbar von den Abfallanbietern (hier: der Kl\u00e4gerin) erhalte. Die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts erbringe ihrerseits (als Nichtunternehmer) nicht steuerbare Leistungen an die Abfallanlieferer. Sie bleibe \u00f6ffentlich-rechtlich f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben verantwortlich. Der eingeschaltete Dritte habe ausschlie\u00dflich Leistungsbeziehungen zu der juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Eine \u00f6ffentliche Beleihung der Deponiebetreiber mit der Abfallentsorgung habe im Streitfall nicht stattgefunden. F\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche W\u00fcrdigung der Leistungsbeziehungen stelle sich im Streitfall die Frage, ob der Deponiebetreiber die Entsorgungsleistung, zu der er sich zivilrechtlich gegen\u00fcber dem Abfallanlieferer verpflichtet habe, tats\u00e4chlich habe erbringen k\u00f6nnen. Das mutma\u00dfliche Interesse der Abfallanlieferer gehe dahin, eine Entsorgung im Einklang mit den ma\u00dfgeblichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften vorzunehmen; nach \u00a7 3 Abs. 1 des Abfallgesetzes (AbfG) sei der Abfallbesitzer verpflichtet, die Abf\u00e4lle dem Entsorgungspflichtigen zu \u00fcberlassen. Es sei kein Grund ersichtlich von dieser gesetzlichen Wertung abzugehen und der zivilrechtlichen Gestaltung, die von der Willk\u00fcr der Beteiligten abh\u00e4nge, den Vorrang vor dem klaren Willen des Gesetzgebers einzur\u00e4umen. An diesem Ergebnis \u00e4ndere auch die Berufung auf \u00a7\u00a7 40, 41 AO 1977 nichts. Diese Vorschriften regelten die Folgen gesetzes- oder sittenwidriger bzw. unwirksamer oder nur zum Schein eingegangener Rechtsgesch\u00e4fte. Sie h\u00e4tten den Zweck, die Besteuerung sicherzustellen und Missbrauch zu vermeiden. Allgemeine Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der Person des Leistenden i.S. des Umsatzsteuerrechts k\u00f6nnten ihnen aber nicht entnommen werden. Im \u00dcbrigen seien die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 40, 41 AO 1977 wohl nicht erf\u00fcllt, da weder die Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und dem Deponiebetreiber noch die zwischen dem Deponiebetreiber und den Abfallanlieferern als gesetzes- und sittenwidrig bzw. unwirksam einzustufen seien. Auch Scheingesch\u00e4fte l\u00e4gen hier nicht vor.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S. des \u00a7 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in der Person der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Sie hat die Leistungen, f\u00fcr die sie den Vorsteuerabzug begehrt, von den Deponiebetreibern und nicht vom Landkreis bezogen; die Leistungen sind ihr auch von den Deponiebetreibern mit gesondert ausgewiesener Steuer in Rechnung gestellt worden.<\/p>\n<p>Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen\u00fcber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf\u00fchrt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h\u00e4ngt grunds\u00e4tzlich davon ab, ob der Handelnde gegen\u00fcber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausf\u00fchrung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4\/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind die Deponiebetreiber der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber im eigenen Namen aufgetreten und nicht im Namen des Landkreises. Die Feststellungen des FG sind nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angefochten.<\/p>\n<p>2. Aus \u00a7 3 Abs. 1 und 2 des &#8211; bis zum 26. September 1996 geltenden &#8211; Gesetzes \u00fcber die Vermeidung und Entsorgung von Abf\u00e4llen (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl I 1986, 1410, berichtigt 1501) und \u00a7 16 des &#8211; seit dem 27. September 1996 geltenden &#8211; Kreislaufwirtschafts- und Abfallsgesetzes (KrW-\/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I 1994, 2705) folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 AbfG hat der Besitzer Abf\u00e4lle dem Entsorgungspflichtigen zu \u00fcberlassen. Die nach Landesrecht zust\u00e4ndigen K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abf\u00e4lle zu entsorgen; sie k\u00f6nnen sich zur Erf\u00fcllung dieser Pflicht Dritter bedienen (\u00a7 3 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 AbfG).<\/p>\n<p>Seit dem 27. September 1996 ist die Beauftragung Dritter in \u00a7 16 KrW-\/AbfG geregelt.<\/p>\n<p>Der BFH hat zu \u00a7 3 AbfG in dem die damaligen Streitjahre 1984 und 1985 betreffenden Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 1-2\/94 (BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139) entschieden, dass die entsorgungspflichtigen K\u00f6rperschaften sich zwecks Erf\u00fcllung ihrer Pflichten zur Entsorgung des Hausm\u00fclls Dritter &#8211; auch Personen des Privatrechts &#8211; bedienen durften, dass sie sich aber dadurch nicht ihrer Pflichtaufgabe der Hausm\u00fcllentsorgung entledigen konnten; die Dritten seien nur Erf\u00fcllungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer); die M\u00fcllentsorgung sei auch bei Einschaltung Dritter eine T\u00e4tigkeit der entsorgungspflichtigen K\u00f6rperschaft geblieben. \u00c4hnlich hat auch der V. Senat in dem Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32\/97 (BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410) eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung in dem Sinne, dass der Abwasserbeseitigungsverpflichtete diese Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten delegiert, nach dem Wasserhaushaltsgesetz (in der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung) grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr m\u00f6glich gehalten. Ob eine zur Abfallentsorgung verpflichtete Kommune ihre Pflichten nach \u00a7 16 Abs. 2 KrW-\/AbfG mit befreiender Wirkung auf einen Dritten \u00fcbertragen kann, hat der BFH bislang nicht entschieden (vgl. den &#8211; die Besteuerung der AWG betreffenden &#8211; Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1999 V B 81\/99, BFH\/NV 2000, 403). Diese Frage kann auch im vorliegenden Rechtsstreit unentschieden bleiben.<\/p>\n<p>Selbst wenn nach den genannten Vorschriften die Abfallbesitzer verpflichtet gewesen w\u00e4ren, die Abf\u00e4lle dem Landkreis zu \u00fcberlassen, und die Deponiebetreiber nur als Vertreter des Landkreises gegen\u00fcber den Abfallbesitzern h\u00e4tten t\u00e4tig werden d\u00fcrfen, \u00e4ndert dies nichts daran, dass sich im Streitfall die Deponiebetreiber gleichwohl im eigenen Namen gegen\u00fcber den Abfallanlieferern zur Abfallbeseitigung verpflichtet haben.<\/p>\n<p>a) Darauf, ob die Vereinbarungen zwischen Deponiebetreibern und Abfallanlieferern \u00fcber die Abfallbeseitigung gesetzwidrig und nichtig waren, kommt es letztlich nicht an.<\/p>\n<p>Zwar ist ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft, gem\u00e4\u00df \u00a7 134 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung sieht in der Regel einen Vertrag dann als nichtig an, wenn beide Vertragsparteien durch seinen Abschluss einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt haben. Entscheidend sind dabei stets Sinn und Zweck der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung. Da hier allenfalls den Deponiebetreibern ein Gesetzesversto\u00df zur Last zu legen ist, ist entscheidend, ob der Schutzzweck des Gesetzes so weit geht, dass die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit zu fordern ist (vgl. f\u00fcr Werkvertrag mit einem nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker Bundesgerichtshof &#8211; BGH -, Entscheidung vom 22. September 1983 VII ZR 43\/83, BGHZ 88, 240; f\u00fcr verbotenerweise im Reisegewerbe vermittelte Darlehensvertr\u00e4ge BGH-Entscheidungen vom 17. Januar 1985 III ZR 135\/83, BGHZ 93, 264, und vom 26. November 1991 XI ZR 115\/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 425).<\/p>\n<p>b) Das BMF geht selbst davon aus, dass diese Vereinbarungen zivilrechtlicher Natur waren und nicht als gesetzwidrig und unwirksam einzustufen sind. Auch wenn die Entsorgungsvertr\u00e4ge der Deponiebetreiber mit der Kl\u00e4gerin nichtig w\u00e4ren, w\u00e4re dies unbeachtlich. Nach \u00a7 40 AO 1977 ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erf\u00fcllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verst\u00f6\u00dft (\u00a7 41 AO 1977). Ist ein Rechtsgesch\u00e4ft unwirksam, so ist dies f\u00fcr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgesch\u00e4fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (\u00a7 41 AO 1977). Dem BMF ist zwar zuzustimmen, dass diesen Vorschriften keine allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der Person des Leistenden entnommen werden k\u00f6nnen. Ihnen kann aber wohl entnommen werden, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Deponiebetreiber und Abfallbesitzer auch dann umsatzsteuerlich bedeutsam sind, wenn sie gegen \u00a7 3 AbfG, \u00a7 16 KrW-\/AbfG versto\u00dfen sollten. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der den Leistungsbeziehungen zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 V R 30\/88, BFHE 170, 283, BStBl II 1993, 384).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 19\/01) BStBl. 2003 II S. 950 Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegen\u00fcber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach \u00a7 3 AbfG, \u00a7 16 KrW-\/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegen\u00fcber den Abfallbesitzern &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2002-v-r-19_01-bstbl-2003-ii-s-950\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.2002 (V R 19\/01)     BStBl. 2003 II S. 950<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-41839","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41839","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41839"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41839\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41839"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41839"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41839"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}