{"id":41844,"date":"2001-10-02T09:14:19","date_gmt":"2001-10-02T07:14:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41844"},"modified":"2013-05-24T14:43:36","modified_gmt":"2013-05-24T12:43:36","slug":"bfh-urteil-vom-2-10-2001-ix-r-45_99-bstbl-2002-ii-s-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-2001-ix-r-45_99-bstbl-2002-ii-s-10\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 2.10.2001 (IX R 45\/99) BStBl. 2002 II S. 10"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.10.2001 (IX R 45\/99) BStBl. 2002 II S. 10<\/strong><\/p>\n<p>Wirkt bei einem notariellen Kaufvertrag \u00fcber ein Grundst\u00fcck innerhalb der zweij\u00e4hrigen Spekulationsfrist auf der K\u00e4uferseite ein vollmachtloser Vertreter mit und genehmigt der K\u00e4ufer das Rechtsgesch\u00e4ft au\u00dferhalb der Spekulationsfrist, so ist das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nicht nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbar. Die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1990 \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 22 Nr. 2; BGB \u00a7 184 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 126)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erwarb am 2. Juli 1992 eine Eigentumswohnung f\u00fcr 105.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 7. Juni 1994 ver\u00e4u\u00dferte sie ihre Wohnung f\u00fcr 165.000 DM. Die Erwerber traten in der Beurkundungsverhandlung nicht pers\u00f6nlich auf, sondern wurden vollmachtlos durch eine Notariatsangestellte vertreten. Sie genehmigten den Vertrag mit notariell beurkundeter Erkl\u00e4rung am 8. Juli 1994. An der R\u00fcckwirkung ihrer Genehmigungserkl\u00e4rung waren sie wegen der vereinbarten \u00dcbergabe der Wohnung, die erst am 15. Juli 1994 stattfinden sollte, nicht interessiert.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erfuhr von dem Verkauf der Eigentumswohnung, nachdem die Kl\u00e4ger wegen anderer, hier nicht mehr streitiger Werbungskosten gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr (1994) Einspruch eingelegt hatten. Nach entsprechender Ank\u00fcndigung erfasste das FA den aus dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft entstandenen Gewinn von 51.870 DM in der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 126 ver\u00f6ffentlichten Urteil ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt der Genehmigung (8. Juli 1994) ab und folgte in seinen Ausf\u00fchrungen dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 1985 6 K 88\/84 (Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1986, 126).<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA geltend macht, die zivilrechtliche R\u00fcckwirkung der Genehmigung sei im vorliegenden Fall einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Hierzu verweist es auf das Urteil des FG Berlin vom 16. Oktober 1973 V 68\/73 (EFG 1974, 203).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Zu Recht hat das FG ein Spekulationsgesch\u00e4ft abgelehnt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung liegen u.a. bei Grundst\u00fccken Spekulationsgesch\u00e4fte vor, die zu sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, \u00a7 22 Nr. 2 EStG) f\u00fchren, wenn es sich um Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zwei Jahre betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich die Zeitpunkte ma\u00dfgebend, in denen die obligatorischen Vertr\u00e4ge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49\/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687, m.w.N., und vom 22. November 1963 VI 120\/62, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1964, 157). Ob allerdings nur ein zivilrechtlich wirksames Verpflichtungsgesch\u00e4ft die Fristberechnung beeinflusst, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht einheitlich entschieden (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1971 VIII R 84\/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452; vgl. Crezelius, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 23 Rdnr. B 64). Dies gilt auch f\u00fcr die im Streitfall bedeutsame Frage, ob bei einem schwebend unwirksamen &#8211; genehmigungsbed\u00fcrftigen &#8211; Rechtsgesch\u00e4ft auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (so FG Berlin in EFG 1974, 203; Crezelius, a.a.O., \u00a7 23 Rdnr. 65; einschr\u00e4nkend Jansen in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 23 EStG Anm. 44) oder auf den Zeitpunkt der (r\u00fcckwirkenden) Genehmigung abzustellen ist (FG Rheinland-Pfalz in DStZ 1986, 126; Warnke in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 23 Anm. 284; offen Bl\u00fcmich\/Glenk, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., \u00a7 23 EStG Rz. 136, m.w.N.; Jacobs-Soyka in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 23 EStG Rn. 106).<\/p>\n<p>b) Der Senat h\u00e4lt die gem\u00e4\u00df \u00a7 184 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte R\u00fcckwirkung f\u00fcr die Berechnung der Spekulationsfrist f\u00fcr unbeachtlich; er stellt auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit ab.<\/p>\n<p>aa) Bereits b\u00fcrgerlich-rechtlich wirkt die Genehmigung nach \u00a7 184 Abs. 1 BGB nur dann auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts zur\u00fcck, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der R\u00fcckwirkung liegt damit der Gedanke zugrunde, dass die Gesch\u00e4ftspartner das von der Genehmigung abh\u00e4ngige Vertragsverh\u00e4ltnis regelm\u00e4\u00dfig in dieser Weise haben vereinbaren wollen (vgl. Larenz\/Wolf, Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Rechts, 8. Aufl., 1997, \u00a7 51 Rz. 22). Steht damit die Rechtsfolge zur Disposition der Vertragsparteien, so kann sich &#8211; worauf die Kl\u00e4ger zutreffend hinweisen &#8211; eine abweichende Bestimmung aus der Sache ergeben und wie eine aufschiebende Bedingung wirken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 29. September 1989 V ZR 1\/88, BGHZ 108, 380, 384; Schramm in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; M\u00fcnchKommBGB -, 4. Aufl., \u00a7 184 Rdnr. 27). Es spricht vieles daf\u00fcr, eine von der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge abweichende Bestimmung in diesem Sinne bereits dann anzunehmen, wenn die Vertragspartner \u00fcbereinstimmend und nicht zuletzt aus steuerlichen Erw\u00e4gungen an einer R\u00fcckwirkung der Genehmigung nicht interessiert sind. Der Senat kann aber offen lassen, ob nach den vom FG festgestellten Tatsachen ein derartiger Fall hier vorliegt. Denn selbst dann, wenn sich die Parteien nicht in einer solchen Weise verst\u00e4ndigt haben, tritt die R\u00fcckwirkung des \u00a7 184 Abs. 1 BGB auch b\u00fcrgerlich-rechtlich nicht in allen F\u00e4llen ein. Durch die R\u00fcckwirkung gelten nur die Rechtsfolgen, die gelten w\u00fcrden, wenn das genehmigte Gesch\u00e4ft von Anfang an wirksam gewesen w\u00e4re. Diese Fiktion gestaltet aber keinen in die Vergangenheit wirkenden Kausalprozess, denn der Zeitablauf ist unumkehrbar. Vor der Genehmigung sind vertraglich begr\u00fcndete Anspr\u00fcche noch nicht als aktuelle Anspr\u00fcche entstanden und k\u00f6nnen deshalb noch nicht geltend gemacht werden. Aufgrund dieser Erw\u00e4gung ist die R\u00fcckwirkung nach dem Normzweck einzuschr\u00e4nken: Sie hat z.B. keinen Einfluss auf den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist (einhellige Auffassung, vgl. Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, \u00a7 184 Rz. 2, m.w.N.; vgl. auch BGH-Urteil vom 10. Mai 1995 VIII ZR 264\/94, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1995, 2290 f. zum Fristbeginn nach dem Verbraucherkreditgesetz).<\/p>\n<p>bb) Mit dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise stimmt es \u00fcberein, die R\u00fcckwirkung des \u00a7 184 Abs. 1 BGB steuerrechtlich nicht in die Spekulationsfristberechnung einzubeziehen, so dass diese Frist abgelaufen ist, wenn die Genehmigung erst nach Ablauf von zwei Jahren erteilt wird (vgl. zur R\u00fcckwirkung allgemein die Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 1\/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894, und GrS 2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Fr\u00fchestens vom Zeitpunkt der Genehmigung an k\u00f6nnen tats\u00e4chlich und rechtlich alle Folgerungen aus dem bisher schwebend unwirksamen Vertrag gezogen werden. Zur Zeit des notariellen Vertrages liegt noch keine f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks notwendige wirksame Willenserkl\u00e4rung des K\u00e4ufers vor. Unter Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 23 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH die entgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 73\/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614). Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterh\u00f6hungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatverm\u00f6gen der Einkommensteuer zu unterwerfen (BFH-Urteile in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, und vom 27. August 1997 X R 26\/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135), kann von einer Verwirklichung des Grundst\u00fcckswerts nur gesprochen werden, wenn jedenfalls beide Vertragserkl\u00e4rungen innerhalb der Spekulationsfrist abgegeben worden sind.<\/p>\n<p>Zwar hat der BFH auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 23 EStG gewertet. Dies geschah indes in F\u00e4llen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den \u00dcbergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147\/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166\/67, BFHE 100, 93, 97, BStBl II 1970, 806; in BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452). Ist aber &#8211; wie im Streitfall &#8211; bei Abgabe des Verkaufsangebots die Gefahr noch nicht \u00fcbergegangen und hat der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so m\u00fcssen beide Vertragserkl\u00e4rungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Steht eine Genehmigung des K\u00e4ufers nach \u00a7 184 Abs. 1 BGB noch aus, so fehlt es hieran und es ist innerhalb der Spekulationsfrist noch offen, ob es \u00fcberhaupt zu einer Ver\u00e4u\u00dferung kommt. Der Senat kann uner\u00f6rtert lassen, ob anders zu entscheiden w\u00e4re, wenn eine f\u00fcr den Eintritt der Wirksamkeit erforderliche Genehmigung eines Dritten, der am Vertrag selbst nicht beteiligt ist, noch fehlt (vgl. hierzu Jansen, a.a.O., \u00a7 23 EStG Anm. 44; Bl\u00fcmich\/Glenk, a.a.O., \u00a7 23 EStG Rz. 137). Jedenfalls muss der Vertragsabschluss innerhalb der Spekulationsfrist f\u00fcr beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der f\u00fcr das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit (Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. im hier bedeutsamen Zusammenhang BFH-Beschluss vom 5. M\u00e4rz 1981 IV R 150\/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435).<\/p>\n<p>cc) Mit seiner Auffassung, die nach \u00a7 184 Abs. 1 BGB geregelte R\u00fcckwirkung nicht in die Berechnung der Spekulationsfrist einzubeziehen, steht der Senat nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des BFH. Mit der Frage der steuerlichen Anerkennung b\u00fcrgerlich-rechtlich angeordneter R\u00fcckwirkungen hat sich der BFH vornehmlich im Zusammenhang mit Rechtsgesch\u00e4ften unter nahen Angeh\u00f6rigen (minderj\u00e4hrigen Kindern; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1992 IV R 46\/91, BFHE 168, 140, BStBl II 1992, 1024; vom 13. Mai 1980 VIII R 75\/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297; vom 31. Oktober 1989 IX R 216\/84, BFHE 159, 319, BStBl II 1992, 506) sowie mit beherrschenden Gesellschaftern (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 71\/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35 : r\u00fcckwirkende Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach Abschluss von In-Sich-Gesch\u00e4ften) auseinandergesetzt und hat dort die zivilrechtliche R\u00fcckwirkungsfiktion der Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert. Abgesehen davon, dass es in diesen Entscheidungen regelm\u00e4\u00dfig um die Zustimmung dritter, am eigentlichen Vertrag nicht beteiligter Personen ging, fehlte in keinem Fall die eigentliche vertragliche Vereinbarung im Zuwendungszeitpunkt (so BFH in BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35). Der Streitfall betrifft die Problematik der tatbestandlichen Erf\u00fcllung des \u00a7 23 EStG und damit nicht &#8211; wie die Rechtsprechung zu den Anforderungen an Vertr\u00e4ge zwischen nahestehenden Personen oder beherrschenden Gesellschaftern &#8211; die Frage der Abgrenzung der Eink\u00fcnfteerzielung von der Eink\u00fcnfteverwendung zu privaten oder gesellschaftlich veranlassten Zwecken.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat zutreffend auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt. Als die Erwerber den Kaufvertrag mit notarieller Erkl\u00e4rung vom 8. Juli 1994 genehmigten, war die zweij\u00e4hrige Spekulationsfrist, die mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 2. Juli 1992 begann, bereits abgelaufen. Ein Steueranspruch nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, \u00a7 22 Nr. 2 EStG konnte nicht mehr entstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.10.2001 (IX R 45\/99) BStBl. 2002 II S. 10 Wirkt bei einem notariellen Kaufvertrag \u00fcber ein Grundst\u00fcck innerhalb der zweij\u00e4hrigen Spekulationsfrist auf der K\u00e4uferseite ein vollmachtloser Vertreter mit und genehmigt der K\u00e4ufer das Rechtsgesch\u00e4ft au\u00dferhalb der Spekulationsfrist, so ist das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nicht nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-10-2001-ix-r-45_99-bstbl-2002-ii-s-10\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 2.10.2001 (IX R 45\/99) BStBl. 2002 II S. 10<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-41844","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41844","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41844"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41844\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41844"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41844"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41844"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}