{"id":41848,"date":"2001-10-17T09:14:02","date_gmt":"2001-10-17T07:14:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41848"},"modified":"2013-05-24T15:22:54","modified_gmt":"2013-05-24T13:22:54","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-44_99-bstbl-2002-ii-s-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-iii-r-44_99-bstbl-2002-ii-s-16\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (III R 44\/99) BStBl. 2002 II S. 16"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 44\/99) BStBl. 2002 II S. 16<\/strong><\/p>\n<p>Einer GmbH steht die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu weiteren 50 v.H. mittelbar \u00fcber eine beteiligte GmbH ausschlie\u00dflich dieselbe am 9. November 1989 gebietsans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist (Fortf\u00fchrung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104\/96, BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO a.F. \u00a7 120 Abs. 2; InvZulG 1993 \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die 1990 gegr\u00fcndete X Stra\u00dfen-, Hoch- und Tiefbau GmbH mit Sitz in X.<\/p>\n<p>Am Stammkapital der Kl\u00e4gerin von 50.000 DM waren im Streitjahr 1994 jeweils h\u00e4lftig Herr Dipl.-Ing. W und die H Investitions GmbH (H-GmbH) beteiligt. W, der bereits am 9. November 1989 im Beitrittsgebiet wohnhaft gewesen ist, ist Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H-GmbH und ebenfalls Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte mit zuletzt zugunsten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4ndertem Bescheid vom 15. M\u00e4rz 1996 f\u00fcr 1994 eine Investitionszulage in H\u00f6he von 72.647 DM fest (8 v.H. vom 178.110 DM und 10 v.H. von 583.973 DM; abweichend von der mit Antrag vom 20. M\u00e4rz 1995 beantragten Investitionszulage in H\u00f6he von 20 v.H. auf eine Bemessungsgrundlage von 908.916,17 DM = 181.783,23 DM).<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage im Wesentlichen als unbegr\u00fcndet ab. Der Kl\u00e4gerin stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 keine erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. zu, weil an ihrem Kapital nicht unmittelbar Steuerpflichtige zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt seien, die am 9. November 1989 im DDR-Gebiet ans\u00e4ssig gewesen seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen nahm das FG zur Begr\u00fcndung auf sein beigef\u00fcgtes Urteil vom 19. September 1996 2 K 115\/95 Bezug, das der erkennende Senat mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104\/96 (BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441) best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 28. September 1999 hat das FG den Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheides berichtigt und die Investitionszulage um 86 DM auf 72.733 DM erh\u00f6ht (statt versehentlich auf 181.869 DM).<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt an ihrer bereits im Klageverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, der zum Stichtag gebietsans\u00e4ssige Gesellschafter W sei wirtschaftlich betrachtet alleiniger Anteilseigner der Kl\u00e4gerin gewesen, so dass dieser die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. zustehe.<\/p>\n<p>Das FG gehe &#8211; wie schon das FA &#8211; von einer wortgetreuen Auslegung aus, verkenne aber Sinn und Zweck der Regelung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993, vor allem aber auch die besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalles.<\/p>\n<p>W sei zu 100 v.H. an der Kl\u00e4gerin beteiligt und beherrsche sie allein. \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 bezwecke, die ortsans\u00e4ssigen ostdeutschen Investoren wegen ihrer im Durchschnitt deutlich geringeren Wirtschaftskraft zu st\u00e4rken. W sei von seinen damaligen Beratern empfohlen worden, seine mittelbare Beteiligung \u00fcber die H-GmbH aus Vereinfachungsgr\u00fcnden fortzuf\u00fchren. Die vorliegende Beteiligungsstruktur sei zuf\u00e4llig entstanden, weil W urspr\u00fcnglich ein sog. Joint Venture mit westdeutschen B\u00fcrgern eingegangen sei, dann aber mit diesen \u00fcbereingekommen sei, die GmbH allein fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1994 sei W dadurch wirtschaftlich betrachtet alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4gerin geworden. Darauf komme es aber f\u00fcr die erh\u00f6hte Investitionszulage ausschlie\u00dflich an. Zum 27. Januar 1993 habe die H-GmbH \u00fcberdies ihren Sitz von O ebenfalls nach X unter der Anschrift der Kl\u00e4gerin verlegt.<\/p>\n<p>Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 hinsichtlich einer mittelbaren Beteiligung mache nur dort einen Sinn, wo es sich um eine sog. Publikumsgesellschaft handele. Im Streitfall beherrsche hingegen allein W als ostdeutscher Gesellschafter die Kl\u00e4gerin unmittelbar und mittelbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Gerichtsbescheid des S\u00e4chsischen FG vom 9. September 1999 2 K 271\/97 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. September 1999 aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Bescheides vom 5. M\u00e4rz 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1997 die Investitionszulage f\u00fcr 1994 mit einem Zulagensatz von 20 v.H. auf 181.783,23 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Revision sei nicht i.S. von \u00a7 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet worden, weil sie sich nicht sachlich mit den Urteilsgr\u00fcnden auseinander setze. Sie lasse nicht erkennen, dass die Kl\u00e4gerin den angefochtenen Gerichtsbescheid \u00fcberpr\u00fcft habe und mit welchen rechtlichen Erw\u00e4gungen sie ihn angreife.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei vom eindeutigen Wortlaut des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 auszugehen, so dass lediglich eine unmittelbare mehrheitliche Beteiligung erh\u00f6ht beg\u00fcnstigt sei. Eine analoge Anwendung auf nur mittelbare Beteiligungen scheide mangels planwidriger Regelungsl\u00fccke aus.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet (\u00a7 124 Abs. 1, \u00a7 126 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Revision ist hinreichend begr\u00fcndet worden. Nach \u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 FGO a.F. muss die Revision das angefochtene Urteil angeben. Nach Satz 2 der Vorschrift muss sie einen bestimmten Antrag und die verletzte Rechtsnorm enthalten.<\/p>\n<p>Zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Revisionsbegr\u00fcndung bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung, aus welcher zu erkennen ist, dass der Revisionskl\u00e4ger die Begr\u00fcndung und sein eigenes Vorbringen \u00fcberpr\u00fcft hat. Er muss im Einzelnen dartun, welche Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz aus welchen tats\u00e4chlichen und\/oder rechtlichen Gr\u00fcnden unrichtig sein sollen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Oktober 1998 III R 7\/98, BFH\/NV 1999, 501, 502; vom 27. August 1998 X R 110\/96, BFH\/NV 1999, 336, 337, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Revisionsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin ist zwar sehr knapp ausgefallen. Sie l\u00e4sst aber die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin verletzte Rechtsnorm erkennen und tr\u00e4gt tats\u00e4chliche und rechtliche Erw\u00e4gungen vor, die abweichend von der Rechtsauffassung des FG es rechtfertigen sollen, bei der im Streitfall f\u00fcr geboten angesehenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und wegen der besonderen Umst\u00e4nde des konkreten Falles auch eine nach dem ebenfalls konkret bezeichneten Sinn und Zweck des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 nur mittelbare Beteiligung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers W \u00fcber die an der Kl\u00e4gerin beteiligte H-GmbH seiner bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung von 50 v.H. hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin die von ihr begehrte erh\u00f6hte 20 %ige Investitionszulage f\u00fcr die von ihr im Streitjahr 1994 vorgenommenen Investitionen, f\u00fcr welche das FA lediglich eine Zulage in H\u00f6he von 8 v.H. bzw. von 10 v.H. gew\u00e4hrt hat, nicht zusteht. Nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Buchst. a InvZulG 1993 erh\u00f6ht sich die Investitionszulage f\u00fcr Steuerpflichtige im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) auf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn neben anderen Voraussetzungen am Kapital des betreffenden Unternehmens zu mehr als der H\u00e4lfte unmittelbar nat\u00fcrliche steuerpflichtige Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten (ehemalige DDR-Ans\u00e4ssigkeit).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. An dem Kapital der Kl\u00e4gerin waren im Streitjahr 1994 nat\u00fcrliche Personen mit ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssigkeit nicht mit mehr als der H\u00e4lfte unmittelbar beteiligt. W war vielmehr im Streitjahr 1994 mit genau 50 v.H. unmittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441 das Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 19. September 1996 2 K 115\/95, welches das FG ausdr\u00fccklich zur Begr\u00fcndung des von der Kl\u00e4gerin angefochtenen Gerichtsbescheids beigef\u00fcgt hat, best\u00e4tigt und an seiner Rechtsauffassung erneut mit Urteil vom 7. September 2000 III R 41\/97 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 2001, 597) festgehalten.<\/p>\n<p>In seinem Urteil in BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441 hat der erkennende Senat ausgef\u00fchrt, der Wortlaut des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c InvZulG 1993 erfordere f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erh\u00f6hten Investitionszulage die unmittelbare Beteiligung von Personen mit ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssigkeit an der anspruchsberechtigten K\u00f6rperschaft. Der Senat hat die Voraussetzungen f\u00fcr eine ausdehnende Auslegung im Wege einer beg\u00fcnstigenden Gesetzesanalogie auch auf Unternehmen, an denen ehemalige DDR-Ans\u00e4ssige nur mittelbar \u00fcber eine unmittelbar beteiligte K\u00f6rperschaft beteiligt sind, nicht als gegeben erachtet. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Gesetzesl\u00fccke. Insbesondere die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Gegenteil die Beschr\u00e4nkung der erh\u00f6hten Beg\u00fcnstigung auf mehrheitlich unmittelbare Beteiligungen von zum ma\u00dfgebenden Stichtag in der fr\u00fcheren DDR ans\u00e4ssigen nat\u00fcrlichen Personen gerade als im Einklang mit anerkannten zulagenrechtlichen Grunds\u00e4tzen gesehen. Zum einen k\u00f6nne n\u00e4mlich nur durch eine solche unmittelbare mehrheitliche Beteiligung sichergestellt werden, dass die betreffenden Personen auf den Einsatz und die Verwendung der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter entsprechend Einfluss nehmen k\u00f6nnen, was vor allem im Hinblick auf die Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen von Bedeutung ist. Zum anderen sollten Zulagenantr\u00e4ge aber auch z\u00fcgig bearbeitet werden k\u00f6nnen. Sie duldeten im Allgemeinen keine schwierigen und umfangreichen Ermittlungen, wie sie gerade in F\u00e4llen blo\u00dfer mittelbarer Beteiligungen ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssiger geboten sein k\u00f6nnen. Diese besonderen Gr\u00fcnde rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung Steuerpflichtiger im Sinne des KStG je nach dem, ob an ihnen zu mehr als der H\u00e4lfte fr\u00fchere DDR-Ans\u00e4ssige unmittelbar oder lediglich mittelbar beteiligt sind.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze hat der erkennende Senat erneut im Urteil vom 10. Mai 2001 III R 24\/97 (BFHE 159, 74, BStBl II 2001, 589) f\u00fcr den Fall best\u00e4tigt, dass an einer anspruchsberechtigten GmbH mehrheitlich eine nur verm\u00f6gensverwaltende GbR beteiligt ist, an welcher ausschlie\u00dflich gebietsans\u00e4ssige nat\u00fcrliche Personen beteiligt sind.<\/p>\n<p>Der Senat sieht auch f\u00fcr den Streitfall keine neuen sachlichen Gesichtspunkte, die zu einer Einschr\u00e4nkung seiner Rechtsprechung Anlass g\u00e4ben. Zwar ist nicht zu \u00fcbersehen, dass im Streitfall ausschlie\u00dflich W unmittelbar sowie mittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligt ist und kraft seiner Stellung als jeweiliger Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und der an ihr beteiligten H-GmbH Einsatz und Verwendung der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter steuern kann. Indes verdeutlicht gerade die Entstehungsgeschichte der Kl\u00e4gerin mit ihren erheblich wechselnden Beteiligungsverh\u00e4ltnissen das Gewicht und die Bedeutung des vom Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als ausschlaggebend angesehenen Grundsatzes, eine Festsetzung der Investitionszulage in einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Festsetzungsverfahren sicherzustellen und, so z.B. bei der Verwendung nicht amtlicher Vordrucke, vorherige aufwendige Pr\u00fcfungen und Ermittlungen durch die festsetzenden Beamten zu vermeiden (BFH-Urteil vom 4. August 1999 III R 60\/97, BFHE 189, 268, BStBl II 1999, 791, unter II. 1. a und b der Gr\u00fcnde, m.umf.N.; ferner Anm. o.V. in HFR 2001, 1002).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 44\/99) BStBl. 2002 II S. 16 Einer GmbH steht die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu weiteren 50 v.H. mittelbar \u00fcber eine beteiligte GmbH ausschlie\u00dflich dieselbe am 9. 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