{"id":41849,"date":"2001-06-27T09:14:23","date_gmt":"2001-06-27T07:14:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41849"},"modified":"2013-05-24T14:32:48","modified_gmt":"2013-05-24T12:32:48","slug":"bfh-urteil-vom-27-6-2001-i-r-2_01-bstbl-2002-ii-s-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-6-2001-i-r-2_01-bstbl-2002-ii-s-18\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 27.6.2001 (I R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 18"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 18<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene Restbest\u00e4nde des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. Gleichwohl gilt f\u00fcr eine Gewinnaussch\u00fcttung, die nach \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss eines fr\u00fcher endenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen ist, das bisherige EK 56 und nicht der umgegliederte Teilbetrag auch dann als verwendet, wenn sich infolge der Aussch\u00fcttung das vEK erst nach Ablauf des letzten im Kalenderjahr 1994 endenden Wirtschaftsjahres verringert (gegen BMF-Schreiben vom 16. Mai 1994, BStBl I 1994, 315).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG 1991 \u00a7 27 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 30 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2001, 232)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Anl\u00e4sslich der Bilanzfeststellungen zum 30. Juni 1991 und 30. Juni 1992 beschlossen ihre Gesellschafter, die Jahres\u00fcbersch\u00fcsse 1990\/1991 in H\u00f6he von 174.905,41 DM und 1991\/1992 in H\u00f6he von 179.053,02 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Der Gewinnvortrag aus den vorhergehenden Wirtschaftsjahren betrug 606.479,01 DM. Am 29.\/30. Juni 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin eine Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr1990\/91 in H\u00f6he von 180.235 DM und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 in H\u00f6he von 293.153 DM. Die Betr\u00e4ge wurden am 25. Oktober 1994 ausbezahlt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte die Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) zum 30. Juni 1994 ohne eine Verringerung durch die offenen Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fcr die Wirtschaftsjahre1990\/91 und 1991\/92 und nach Umgliederung des positiven Teilbetrags EK 56 in EK 50 und EK 02 gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 fest. Die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1991 und 1992 (Streitjahre) wurde infolge der beschlossenen Gewinnaussch\u00fcttungen unter Ber\u00fccksichtigung von K\u00f6rperschaftsteuerminderungen festgesetzt, wobei das FA abweichend von der Kl\u00e4gerin nicht von Aussch\u00fcttungen aus dem EK 56, sondern von einer Verwendung des EK 50 ausging (vgl. Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 16. Mai 1994, BStBl I 1994, 315).<\/p>\n<p>Die gegen die Feststellung des vEK zum 30. Juni 1994 und gegen die Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1991 und 1992 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 232 abgedruckt.<\/p>\n<p>Seine dagegen gerichtete Revision begr\u00fcndet das FA mit Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 27 Abs. 1 KStG 1991 mindert oder erh\u00f6ht sich im Falle einer Aussch\u00fcttung die K\u00f6rperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der eingetretenen Belastung des Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach \u00a7 28 KStG 1991 als f\u00fcr die Aussch\u00fcttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierf\u00fcr bei Anwendung eines Steuersatzes von 36 v.H. des Gewinns vor Abzug der K\u00f6rperschaftsteuer ergibt (Aussch\u00fcttungsbelastung). Nach \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 sind Gewinnaussch\u00fcttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss f\u00fcr ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, mit dem vEK zum Schluss des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu verrechnen.<\/p>\n<p>Zu diesen Tatbestandsvoraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin am 29.\/30. Juni 1994 jeweils eine Aussch\u00fcttung f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1990\/91 und 1991\/92 beschlossen und noch in 1994 an die Gesellschafter ausgezahlt hat. Beide Aussch\u00fcttungen sind solche i.S. von \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991, weil sie auf einem Gewinnverteilungsbeschluss f\u00fcr ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen. Dass sie nicht solche sind, die im jeweiligen Folgejahr f\u00fcr das zur\u00fcckliegende Wirtschaftsjahr beschlossen wurden, vielmehr sog. Nachtragsaussch\u00fcttungen f\u00fcr weiter zur\u00fcckliegende Wirtschaftsjahre, ist unbeachtlich. Auch solche Aussch\u00fcttungen entsprechen den einschl\u00e4gigen handelsrechtlichen Vorschriften und sind steuerlich anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 11. April 1990 I R 38\/89, BFHE 161, 443, BStBl II 1990, 998; vom 29. November 2000 I R 45\/00, BFHE 193, 500, BStBl II 2001, 326, jeweils m.w.N.). F\u00fcr beide Arten von Aussch\u00fcttungen sieht deshalb \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 eine Verrechnung mit dem zum 30. Juni 1993 festgestellten vEK vor.<\/p>\n<p>2. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es ungeachtet des Umstandes, dass die Aussch\u00fcttungen nicht im Wirtschaftsjahr der Beschlussfassung, sondern im Oktober 1994 und damit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr bei der Kl\u00e4gerin abflossen. Der Regelungswortlaut in \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 und die darin bestimmte Zeitpunktfixierung sind eindeutig; sie belassen keine Auslegungsm\u00f6glichkeiten. Allein ma\u00dfgeblich ist hiernach die Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung, nicht aber der tats\u00e4chliche Mittelabfluss. Auch die Umgliederung der Eigenkapitalbest\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 11 KStG 1991 kann daran nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>a) Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die beschlossene Gewinnaussch\u00fcttung das vEK erst bei Abfluss vermindert. In der Zwischenzeit ist das f\u00fcr die Aussch\u00fcttung verwendete Eigenkapital zwar noch vorhanden, es darf aber steuerrechtlich nicht f\u00fcr andere Aussch\u00fcttungen verwendet werden; andernfalls droht die doppelte Verwendung solcher Eigenkapitalanteile. Um diesem Problem zu entgehen, behilft sich die Finanzverwaltung, indem sie die betreffenden Eigenkapitalanteile als verwendet &#8222;reserviert&#8220; und damit f\u00fcr weitere Aussch\u00fcttungen blockiert (Abschn. 78 Abs. 2 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien &#8211; KStR -; vgl. auch D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 27 KStG a.F. Rz. 166, \u00a7 28 KStG a.F. Rz. 13 f.; Frotscher in Frotscher\/Maas, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 28 KStG a.F. Rz. 18; Koenig in Seeger\/M\u00f6ssner, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 28 Rz. 26 ff.). Nach anderer Auffassung soll sich stattdessen bei einer Aussch\u00fcttung, die in dem dem Gewinnverteilungsbeschluss folgenden Kalenderjahr vollzogen wird, das vEK in dem Kalenderjahr des Gewinnverteilungsbeschlusses vermindern (vgl. z.B. J\u00fcnger in Lademann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 28 Rz. 15 ff.).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr den Streitfall muss diese Frage nicht entschieden werden. Denn gleichviel, welcher Rechtsauffassung man folgt, geht die in \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 bestimmte Verwendungsfiktion der in \u00a7 54 Abs. 11 KStG 1991 angeordneten Umgliederung des vEK auch bei versp\u00e4tet abgef\u00fchrten Gewinnaussch\u00fcttungen vor.<\/p>\n<p>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 11 KStG 1991 sind noch vorhandene Restbest\u00e4nde des EK 56 infolge der Steuersatzsenkung von zuvor 56 v.H. auf 50 v.H. (vgl. \u00a7 23 Abs. 1 KStG 1977 einerseits, \u00a7 23 Abs. 1 KStG 1991 andererseits) zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahres &#8211; im Streitfall also zum 30. Juni 1994 &#8211; auf die Teilbetr\u00e4ge des EK 50 und EK 02 umzugliedern. Diese Umgliederung ist nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 &#8222;bei der Gliederung&#8220; des vEK zum 30. Juni 1994 vorzunehmen. Die Regelung dient letztlich &#8222;technischen&#8220; Vereinfachungszwecken; nach Ablauf einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen \u00dcbergangsfrist zum &#8222;Verbrauch&#8220; des mit 56 v.H. vorbelasteten Eigenkapitals soll die Gliederungsrechnung nicht mehr mit dem Alt-EK belastet und deshalb der weggefallene (h\u00f6here) Steuersatz in der Gliederungsrechnung nicht mehr fortgeschrieben werden.<\/p>\n<p>bb) Dennoch wird die materielle Verwendungsfiktion in \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 dadurch nicht verdr\u00e4ngt. Zwar ist die Aussch\u00fcttungsbelastung gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 KStG 1991 erst mit Abfluss der Aussch\u00fcttungen herzustellen, vorliegend also im Oktober 1994 und deshalb nach dem Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres 1993\/94 am 30. Juni 1994. Die nach diesem Zeitpunkt abgef\u00fchrte Gewinnaussch\u00fcttung stellt sich entgegen der Annahme des FG im Hinblick auf die Feststellung der Teilbetr\u00e4ge des vEK auch nicht als ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dar; die Gewinnaussch\u00fcttung muss nur im nachrichtlichen Teil des Feststellungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 47 KStG 1991 zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Gewinnverteilungsbeschluss vorangeht, ber\u00fccksichtigt werden. Sie wirkt indes \u00fcber \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 auf den darin bestimmten Zeitpunkt &#8211; den Schluss des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahres, im Streitfall der 30. Juni 1993 &#8211; zur\u00fcck und kn\u00fcpft an diesen Zeitpunkt inhaltlich an. Zu diesem Zeitpunkt war die Umgliederung des EK 56 in EK 50 aber noch nicht vorzunehmen, so dass der darauf gerichtete Gesetzesbefehl in \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 im Ergebnis auch nicht unterlaufen werden konnte. Umgekehrt w\u00fcrde aber \u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 unterlaufen, wenn die in dem betreffenden Zeitpunkt vorhandenen h\u00f6herbelasteten Eigenkapitalbest\u00e4nde im Wege der Umgliederung &#8222;vernichtet&#8220; werden k\u00f6nnten, obwohl sie im Ergebnis f\u00fcr (Nachtrags-)Aussch\u00fcttungen verwendet werden. Solange letzteres der Fall ist, ist f\u00fcr die Umgliederung dieser Best\u00e4nde ohne eine ausdr\u00fcckliche entgegenstehende Regelung, wie sie in \u00a7 54 Abs. 11 Satz 6 KStG 1999 f\u00fcr die mit \u00a7 23 Abs. 1 KStG 1991 vergleichbare, abermalige Tarifabsenkung auf 40 v.H. gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 KStG 1999 enthalten ist, kein Raum. Es bleibt vielmehr dabei, dass die hiernach ausgewiesenen Eigenkapitalbest\u00e4nde nach wie vor f\u00fcr die Verrechnung mit &#8211; auch nachtr\u00e4glich &#8211; beschlossenen und abgef\u00fchrten Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995 enden, in unver\u00e4nderter Zusammensetzung zur Verf\u00fcgung stehen (ebenso z.B. Rekow in Arthur Andersen, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, vor \u00a7 27 KStG a.F. Rz. 53 ff. und \u00a7 28 KStG a.F. Rz. 26; Bott, daselbst, \u00a7 54 KStG a.F. Rz. 181 &#8211; bis zur 19. Erg\u00e4nzungslieferung &#8211; und Rz. 197; Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., \u00a7 28 Anm. 5; Frotscher in Frotscher\/Maas, a.a.O., \u00a7 28 KStG a.F. Rz. 18 b). Der hiervon abweichenden Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 315; dem beipflichtend Pung in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, a.a.O., \u00a7 54 KStG a.F. Rz. 115 d) ist nicht zu folgen.<\/p>\n<p>cc) Entgegen der Annahme des FA steht dem das Senatsurteil vom 22. Oktober 1998 I R 35\/97 (BFHE 187, 440, BStBl II 1999, 171) nicht entgegen. Dort ging es nicht, wie im Streitfall, um eine Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fcr ein abgelaufenes, sondern um eine Vorabaussch\u00fcttung f\u00fcr das laufende Wirtschaftsjahr. Eine solche ist als &#8222;andere Aussch\u00fcttung&#8220; i.S. von \u00a7 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 1991 mit dem vEK zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres zu verrechnen, wenn die Vorabaussch\u00fcttung in diesem Wirtschaftsjahr abflie\u00dft. Alle Vorg\u00e4nge des Jahres, in dem die Aussch\u00fcttung erfolgt, sind also vor der Aussch\u00fcttung zu verrechnen. Auch eine Umgliederung von belastetem Eigenkapital ist vorzunehmen, so dass durch die Vorabaussch\u00fcttung die Umgliederung (und damit der Untergang des h\u00f6her belasteten Teilbetrages) von vornherein nicht verhindert werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.6.2001 (I R 2\/01) BStBl. 2002 II S. 18 Gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 11 Satz 2 KStG 1991 sind noch vorhandene Restbest\u00e4nde des EK 56 zum Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1995 endenden Wirtschaftsjahres auf den Teilbetrag des EK 50 umzugliedern. 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