{"id":41852,"date":"2001-10-17T09:14:05","date_gmt":"2001-10-17T07:14:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41852"},"modified":"2013-05-24T15:22:35","modified_gmt":"2013-05-24T13:22:35","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-72_99-bstbl-2002-ii-s-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-72_99-bstbl-2002-ii-s-25\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 17.10.2001 (II R 72\/99) BStBl. 2002 II S. 25"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 72\/99) BStBl. 2002 II S. 25<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast f\u00fcr die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gem\u00e4\u00df den f\u00fcr die gemischte Schenkung geltenden Grunds\u00e4tzen ohne Bedeutung. Daher findet \u00a7 14 Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten keine Anwendung.<\/p>\n<p>2. Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1; BewG \u00a7 14 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1999, 1167)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juni 1990 \u00fcbertrug die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) diesem ihren aus Grundverm\u00f6gen und land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen bestehenden Besitz. Der Verkehrswert dieses Verm\u00f6gens belief sich auf 1.170.000 DM. Die Einheitswerte betrugen f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen 170.700 DM und f\u00fcr das land- und forstwirtschaftliche Verm\u00f6gen 97.000 DM. Daraus errechnete sich insgesamt gem\u00e4\u00df \u00a7 121a des Bewertungsgesetzes (BewG) ein Steuerwert von (238.890 DM + 97.000 DM =) 335.980 DM.<\/p>\n<p>Als Gegenleistung \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger auf dem Grundbesitz abgesicherte Verbindlichkeiten von 109.385 DM. Au\u00dferdem verpflichtete er sich, seiner 1915 geborenen Mutter ab Juli 1990 eine monatlich im Voraus zu entrichtende Rente von 5.000 DM zu zahlen. Auf dem Grundst\u00fcck lastete ein Wohnrecht zugunsten einer 1920 geborenen Verwandten (S). Die Mutter verstarb im M\u00e4rz 1993 und S im Februar 1995.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm eine gemischte Schenkung an und setzte durch Bescheid vom 23. Juli 1996 Schenkungsteuer fest, die er auf den Einspruch des Kl\u00e4gers durch Entscheidung vom 2. Dezember 1996 auf 8.943 DM erm\u00e4\u00dfigte. Im Hauptstreitpunkt &#8211; n\u00e4mlich der Frage, ob das FA bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Rentenlast sowie bei der Bewertung des Wohnrechts zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BewG von der tats\u00e4chlichen Dauer beider Lasten ausgegangen ist &#8211; wies es den Einspruch konkludent zur\u00fcck. Der Verkehrswert der Bereicherung des Kl\u00e4gers war durch Abzug der \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten (109.385 DM) und der gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BewG ermittelten Rentenlast (153.214 DM) vom Verkehrswert des Grundverm\u00f6gens sowie des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (1.170.000 DM) mit 907.401 DM ermittelt worden. Daraus ergab sich ein Steuerwert der Bereicherung von (335.980 DM x 907.401 DM : 1.170.000 DM =) 260.571 DM. Von der Bereicherung zog das FA f\u00fcr das als Duldungsauflage behandelte Wohnrecht der S einen ebenfalls unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 14 Abs. 2 BewG errechneten und durch \u00a7 16 Abs. 1 BewG begrenzten Betrag von 3.214 DM sowie anteilige Erwerbskosten von 4.728 DM und den Freibetrag von 90.000 DM ab. Dies ergab abgerundet eine Bemessungsgrundlage von 162.600 DM. Die Rentenlast war wie eine auf 33 Monate bestimmte Rente nach Spalte 2 b der Tabelle 1 im Anhang 2 a zu \u00a7 13 Abs. 1 BewG (S. 164 der vom Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF &#8211; herausgegebenen Ausgabe der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR &#8211; 1989) berechnet und gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 BewG um 12 Tage auf den 19. Juni 1990 abgezinst worden.<\/p>\n<p>Auch die Klage, mit der sich der Kl\u00e4ger gegen die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 2 BewG auf die Rente der Mutter und das Wohnrecht der S wandte und mit der er begehrte, die Rentenlast der Mutter nach der Restlaufzeit gem\u00e4\u00df der Sterbetafel 1986\/1988 (Tabelle 6 des Anhangs 3 zu den \u00a7\u00a7 12 bis 16 BewG, VStR 1993, S. 164) mit 468.904 DM anzusetzen, sowie das Wohnrecht der S mit 60.485 DM bereits bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Bereicherung abzuziehen, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) billigte mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1167 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 2 BewG auf die Rente und das Wohnrecht der S sowie die erstmalige Ber\u00fccksichtigung des Wohnrechts durch Abzug von der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger fehlerhafte Anwendung des \u00a7 14 Abs. 2 BewG. Zur Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkt er sich auf die Rentenlast, h\u00e4lt aber betragsm\u00e4\u00dfig seinen auch das Wohnrecht der S einschlie\u00dfenden Klageanspruch aufrecht. Er f\u00fchrt aus, bei der Frage, ob zivilrechtlich eine gemischte Schenkung vorliege, sei die Rentenlast nach der statistischen Lebenserwartung der Rentenberechtigten zu bewerten. Davon seien die Vertragspartner ausgegangen; anderenfalls h\u00e4tten Ausgleichszahlungen zugunsten der Schwester des Kl\u00e4gers vereinbart werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Schenkungsteuerbescheides vom 23. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1996 die Steuer auf 2.023 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht hat das FA bei der Pr\u00fcfung, ob und in welchem Umfang zivilrechtlich eine Bereicherung vorliegt, den Wert der Rentenlast des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BewG nach deren wirklicher Dauer berechnet. Da das FG diese Berechnungsweise gebilligt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Das Wohnrecht der S ist dagegen zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 BewG bewertet, aber zu Unrecht mit seinem vollen Steuerwert abgezogen worden. Es h\u00e4tte nur mit dem auf die unentgeltliche Zuwendung entfallenden Anteil abgezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>1. Bereits die vom Kl\u00e4ger seiner Schenkungsteuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgte Berechnung ergibt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rentenlast ein auffallendes Missverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung nach dem \u00dcbertragungsvertrag vom Juli 1990, das den Vertragspartnern nicht verborgen geblieben ist. Die Beteiligten gehen daher zu Recht davon aus, dass zivilrechtlich &#8211; d.h. nach Verkehrswerten &#8211; eine Bereicherung des Kl\u00e4gers vorliegt.<\/p>\n<p>2. Schenkungsteuerrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwischen gemischten Schenkungen, zu denen auch die Schenkungen unter Leistungsauflagen gerechnet werden, und Schenkungen unter Nutzungs- oder Duldungsauflagen zu unterscheiden. W\u00e4hrend bei der gemischten Schenkung nur der die Gegenleistung \u00fcbersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) relevant ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176\/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83, sowie vom 14. Juli 1982 II R 125\/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714), sind zeitlich befristete Duldungspflichten im Wege der Saldierung durch Abzug der Last zu ber\u00fccksichtigen, soweit dem nicht \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG entgegensteht (so BFH-Urteile vom 12. April 1989 II R 37\/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, sowie vom 16. Dezember 1992 II R 114\/89, BFH\/NV 1993, 298). Wie die Duldungsauflagen sind dar\u00fcber hinaus solche Nutzungsrechte zu behandeln, die bereits auf dem zugewendeten Grundst\u00fcck lasten und mit diesem auf den Bedachten \u00fcbergehen, ohne dass es noch einer Bestellung durch ihn bedarf. Diese Nutzungsrechte sind zwar zivilrechtlich nicht Gegenstand einer Auflage i.S. des \u00a7 525 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB &#8211; (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 7. April 1989 V ZR 252\/87, BGHZ 107, 156); gleichwohl sind auch sie im Saldierungsweg mit ihrem Steuerwert abzuziehen.<\/p>\n<p>3. Im Streitfall enth\u00e4lt der \u00dcbertragungsvertrag vom 19. Juni 1990 sowohl Elemente einer um die Schenkungen unter Leistungsauflagen erweiterten gemischten Schenkung als auch Elemente einer Schenkung unter Duldungsauflage bzw. einer dieser in den Rechtsfolgen gleichstehenden Belastung des zugewandten Grundst\u00fccks. Die Rentenlast ist Teil einer um die Leistungsauflagen erweiterten Gegenleistung des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung; das Wohnrecht der S f\u00fchrt dagegen als Grundst\u00fccksbelastung zu einer Duldungspflicht des Kl\u00e4gers, deren Abzug nach \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG nicht ausgeschlossen ist. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Elemente bewirken, dass sie unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 14 Abs. 2 BewG nicht gleichbehandelt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Bewertung der Rentenlast als Teil der Gegenleistung ist \u00a7 14 Abs. 2 BewG ohne Bedeutung. Bei der Bewertung der Duldungslast ist dagegen gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift die tats\u00e4chliche Lebensdauer der S zugrunde zu legen. Allerdings kann die Duldungslast mit dem solcherma\u00dfen ermittelten Wert nur anteilig abgezogen werden.<\/p>\n<p>a) Bei der gemischten Schenkung kommt dem Steuerwert der Gegenleistung f\u00fcr die Ermittlung der Bereicherung des Bedachten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG keine Bedeutung zu. Das Ausma\u00df der Bereicherung bestimmt sich vielmehr nach dem Verh\u00e4ltnis des Verkehrswertes der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteile in BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, sowie vom 14. Dezember 1995 II R 18\/93, BFHE 179, 431, BStBl II 1996, 243, unter II. 2. b). Die Gegenleistung ist nicht vollen Umfangs, sondern nur entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen (vgl. Schuck in Viskorf\/Glier\/H\u00fcbner\/Knobel\/Schuck, Erbschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz, Kommentar, 2001, \u00a7 7 ErbStG Anm. 43). Geht aber der Steuerwert der Gegenleistung nicht in die Ermittlung der Bereicherung i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ein, kann die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 2 BewG nicht eingreifen (so auch Oltmanns in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1990, 1178, sowie Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kommentar, Lieferung 31. Dezember 2000, \u00a7 7 Anm. 99).<\/p>\n<p>Bei \u00a7 14 BewG handelt es sich n\u00e4mlich um eine Vorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer lebensl\u00e4nglichen Nutzung oder Leistung (so BFH-Urteile vom 15. Juli 1956 III 156\/54 U, BFHE 63, 143, BStBl III 1956, 252, und vom 15. Juli 1964 II 43\/62, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1965, 269, zu \u00a7 16 Abs. 3 BewG 1934 &#8211; der Vorg\u00e4ngervorschrift zu \u00a7 14 Abs. 2 BewG -, sowie BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6\/97, BFH\/NV 1999, 1091, 1093). Sie enth\u00e4lt keinen Rechtsgedanken, der auch bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer lebensl\u00e4nglichen Leistung auf einen bestimmten Stichtag zu beachten w\u00e4re. Inhaltlich entspricht sie den Regelungen von \u00a7 5 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 2 BewG \u00fcber aufl\u00f6send bedingte Erwerbe und Lasten (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 62. Lieferung, \u00a7 14 BewG Anm. 12), die ebenfalls bewertungsrechtliche Sonderregelungen darstellen. Soweit der BFH mit Urteil vom 15. November 1961 II 276\/58 (HFR 1962, 228) entschieden hat, dass f\u00fcr Schenkungsteuerzwecke der Wert der vom Bedachten einem Dritten gegen\u00fcber auf Lebenszeit \u00fcbernommenen Leistung unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 16 Abs. 3 BewG 1934 (nunmehr \u00a7 14 Abs. 2 BewG) zu ermitteln ist, beruhte dies auf der mittlerweile aufgegebenen Methode zur Berechnung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung bei einer nach Verkehrswerten gegebenen gemischten Schenkung. In diese Berechnung ging damals nach der zivilrechtlichen Vorpr\u00fcfung, ob \u00fcberhaupt eine gemischte Schenkung vorliegt auf der zweiten Stufe &#8211; n\u00e4mlich bei der Berechnung der Bereicherung im Sinne des Schenkungsteuerrechts -, auch der Steuerwert einer vom Bedachten \u00fcbernommenen Rentenlast ein.<\/p>\n<p>b) Anders verh\u00e4lt es sich mit der Duldungslast. Sie beeintr\u00e4chtigt den Charakter der Leistung des Zuwendenden als einheitliche freigebige Zuwendung nicht, sondern mindert lediglich die Bereicherung i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Zur Ermittlung der Bereicherung ist daher der Steuerwert der Duldungslast vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3. b; Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 1999, \u00a7 7 Anm. 34). Bei der Ermittlung des Steuerwerts der Duldungslast ist dann entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers \u00a7 14 Abs. 2 BewG zu beachten. Allerdings ist die so berechnete Duldungslast nur anteilig abzuziehen (so BFH-Urteil in BFHE 179, 431, BStBl II 1996, 243, unter II. 2. b).<\/p>\n<p>4. Da das FG den \u00a7 14 Abs. 2 BewG nicht nur zur Bewertung der Duldungslast, sondern auch zur Bestimmung des unentgeltlich zugewendeten Teils der Leistung der Mutter herangezogen und im \u00dcbrigen die Duldungslast nicht nur anteilig abgezogen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Auch bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Gegenleistung des Kl\u00e4gers kann zwar auf die \u00a7\u00a7 13 ff. BewG zur\u00fcckgegriffen werden; jedoch kann die Rentenlast nicht unbesehen nach der allgemeinen Lebenserwartung einer Person im Alter der Mutter bewertet werden. Vielmehr ist zu pr\u00fcfen, ob am Bewertungsstichtag bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war, dass die Lebenserwartung der Mutter geringer sein w\u00fcrde als allgemein f\u00fcr Personen gleichen Alters (vgl. dazu BFHE 63, 143, BStBl III 1956, 252). Dazu hat das FG &#8211; von seinem Standpunkt aus zu Recht &#8211; keine Feststellungen getroffen. Die Feststellungen sind daher nachzuholen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist die sich aus dem Wohnrecht der S ergebende Duldungslast nur anteilig abzuziehen. Sollte sich durch eine Neubewertung der Rentenlast ein ver\u00e4nderter Anteil ergeben, w\u00e4re dieser auch beim Abzug der Erwerbskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 72\/99) BStBl. 2002 II S. 25 1. 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