{"id":41895,"date":"1998-08-06T09:26:18","date_gmt":"1998-08-06T07:26:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=41895"},"modified":"2013-05-24T09:49:37","modified_gmt":"2013-05-24T07:49:37","slug":"bfh-urteil-vom-6-8-1998-iii-r-28_97-bstbl-2000-ii-s-144","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-8-1998-iii-r-28_97-bstbl-2000-ii-s-144\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.8.1998 (III R 28\/97)     BStBl. 2000 II S. 144"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (III R 28\/97) BStBl. 2000 II S. 144<\/strong><\/p>\n<p>Bei Mischbetrieben steht eine erh\u00f6hte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur f\u00fcr solche Wirtschaftsg\u00fcter zu, die \u00fcberwiegend dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerks\u00e4hnlicher Betriebe eingetragenen handwerks\u00e4hnlichen Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung dienen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 12 Satz 1, \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; BewG \u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; InvZulG 1993 \u00a7 3 Satz 2, \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1208)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH das am 22. Juni 1992 in die Handwerksrolle eingetragene Zentralheizungs- und L\u00fcftungsbauer-Handwerk. Au\u00dferdem ist sie auf den Gebieten der Elektromechanik und der W\u00e4rmelieferung t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1993 errichtete sie auf eigene Kosten (vgl. \u00a7 4 Ziff. 1 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge in vier fremden Geb\u00e4uden in angemieteten R\u00e4umen je eine Heizstation. Zu diesem Zweck schloss sie mit dem jeweiligen Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer Miet- und W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge ab. In den W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4gen verpflichtete sie sich, unter Verwendung von Gas Heizwasser zu erzeugen. Die vertragliche Mietzeit der R\u00e4ume betr\u00e4gt jeweils zehn Jahre (vgl. \u00a7 4 Ziff. 1 der Mietvertr\u00e4ge). Die Mietzeit verl\u00e4ngert sich um jeweils f\u00fcnf Jahre, wenn eine Partei nicht vor Ablauf der Mietzeit der Verl\u00e4ngerung widerspricht. Nach Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses hatten die Vermieter das Recht, die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen gegen angemessene Entsch\u00e4digung nach \u00a7 547a Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu \u00fcbernehmen (\u00a7 12 der Mietvertr\u00e4ge). Die W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge haben ebenfalls eine Laufzeit von zehn Jahren mit Verl\u00e4ngerungsoptionen f\u00fcr jeweils weitere f\u00fcnf Jahre (vgl. \u00a7 12 Ziff. 1 und 2 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge). Nach den Vertr\u00e4gen sollen die Heizstationen nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck f\u00fcr die Vertragsdauer mit dem Grundst\u00fcck verbunden (\u00a7 4 Ziff. 2 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge) und durch Eigentumsmarken begrenzt werden. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, die W\u00e4rme am Ausgang des W\u00e4rmez\u00e4hlers zu \u00fcbergeben (vgl. \u00a7 2 Ziff. 4, \u00a7 4 Ziff. 6 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge). Sie hatte die Heizstationen gegen Verlust oder Besch\u00e4digung durch Feuer, \u00dcberschwemmung oder andere Naturereignisse zu versichern (\u00a7 4 Ziff. 5 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge).<\/p>\n<p>Das &#8211; urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndig gewesene &#8211; Finanzamt X setzte die Investitionszulage f\u00fcr 1993 ohne Ber\u00fccksichtigung der Herstellungskosten f\u00fcr die Heizstationen in H\u00f6he von 272.229 DM mit Bescheid vom 18. November 1994 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 21.850 DM fest. Die Heizstationen beurteilte das Finanzamt X als Geb\u00e4udebestandteile, die als unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter nicht zulagenbeg\u00fcnstigt seien. Den Einspruch wies das Finanzamt X nach Durchf\u00fchrung einer Nachschau als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es war der Auffassung, die Heizstationen seien keine beweglichen, zulagenbeg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter. Sie st\u00fcnden in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Geb\u00e4uden. Ebenso wenig seien sie nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Geb\u00e4ude verbunden worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage (mit in Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1997, 1208 ver\u00f6ffentlichtem Urteil) statt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurde der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) als Folge einer Kreisgebietsreform f\u00fcr die Besteuerung der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig und damit im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels Beklagter.<\/p>\n<p>Das FG beurteilt die Heizstationen als Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zulagenbeg\u00fcnstigt seien, und f\u00fchrt dazu im wesentlichen aus: Die Kl\u00e4gerin betreibe mit Hilfe der Heizstationen unmittelbar ihr Gewerbe. Die Stationen dienten unmittelbar der Erf\u00fcllung der mit den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmern abgeschlossenen W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge. Bei Geb\u00e4udeeigent\u00fcmern stellten Heiz\u00f6fen zwar in der Regel keine Betriebsvorrichtungen dar. Im Streitfall st\u00fcnden die Geb\u00e4ude indessen im Eigentum Dritter und w\u00fcrden auch von Dritten genutzt. Die Funktion der Heizstationen, die Geb\u00e4ude nutzbar zu machen, trete gegen\u00fcber ihrer Funktion als Betriebsvorrichtung in den Hintergrund. Die Heizstationen geh\u00f6rten auch zum Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin. Ob sie bereits deshalb zu ihrem Verm\u00f6gen geh\u00f6rten, weil sich die Kl\u00e4gerin das Eigentum daran zivilrechtlich wirksam vorbehalten habe, k\u00f6nne dahingestellt bleiben. Jedenfalls seien sie der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1993) zuzurechnen. Die der Kl\u00e4gerin vertraglich einger\u00e4umte tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber die Heizstationen entspreche den Interessen der Vertragsparteien. Die Abnehmer der W\u00e4rme erlangten nicht die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Heizstationen; denn ihnen w\u00fcrden die Heizstationen nicht zur Nutzung \u00fcberlassen. Die Entgelte w\u00fcrden f\u00fcr die W\u00e4rmelieferungen geleistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe nach \u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1993 auch die erh\u00f6hte Zulage von 20 v.H. zu. Sie sei mit ihrem Zentralheizungs- und L\u00fcftungsbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und die fraglichen Wirtschaftsg\u00fcter geh\u00f6rten zum Anlageverm\u00f6gen ihres Betriebes. Es k\u00f6nne offen bleiben, ob Betriebe, die neben ihrer handwerklichen T\u00e4tigkeit in weiteren Bereichen t\u00e4tig seien, insgesamt aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle als Betrieb i.S. des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG 1993 zu beurteilen seien (so das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1996 I 254\/94, EFG 1996, 564; a. A. das Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF &#8211; im Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 11). Ein Investor habe jedenfalls dann Anspruch auf die erh\u00f6hte Investitionszulage, wenn die Bereiche, in denen das Wirtschaftsgut eingesetzt werde, nicht eindeutig getrennt werden k\u00f6nnten. Im Streitfall seien die Heizstationen im Rahmen des in die Handwerksrolle eingetragenen Zentralheizungsbauerhandwerks errichtet worden. Im Rahmen dieses Handwerkes w\u00fcrden sie laufend gewartet und instandgehalten. Die im Bereich &#8222;W\u00e4rmelieferung&#8220; eingesetzten Personen seien nicht mit der Bedienung der Heizungsanlage betraut, sondern allenfalls mit der sonstigen Abwicklung der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge. Dies reiche indessen nicht aus, um die Heizstationen eindeutig der nicht in die Handwerksrolle eingetragenen T\u00e4tigkeit &#8222;W\u00e4rmelieferung&#8220; zuzuordnen.<\/p>\n<p>Mit der (vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen) Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 2 Satz 1, 5 Abs. 2 InvZulG 1993 i.V.m. \u00a7\u00a7 93 f. BGB und \u00a7 50 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik &#8211; BewG DDR -) und f\u00fchrt dazu im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das FG die Heizungsanlagen als Betriebsvorrichtungen beurteilt. Die Rechtsprechung folgere aus dem Erfordernis der &#8222;Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Betriebsanlage&#8220;, dass die Betriebsvorrichtung Gegenst\u00e4nde voraussetze, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Oktober 1990 II R 171\/87, BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59, m.w.N.). Es gen\u00fcge nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb geh\u00f6re oder dass sie f\u00fcr die Aus\u00fcbung des in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Gewerbebetriebes n\u00fctzlich, notwendig oder sogar gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Anlage m\u00fcsse in bezug auf die Aus\u00fcbung des Gewerbebetriebes jedoch eine \u00e4hnliche Funktion erf\u00fcllen wie eine Maschine (BFH-Urteile in BFHE 162, 367, BStBl II 1991, 59; vom 11. Dezember 1987 III R 191\/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300; vom 15. Februar 1980 III R 105\/78, BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409). Die Heizanlagen st\u00fcnden zwar zum Gewerbe der Kl\u00e4gerin in einer besonderen Beziehung, dass sie unmittelbar der Erzeugung der W\u00e4rme und ihrer Lieferung dienten. Das FG weiche indes vom Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5\/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) ab. Danach geh\u00f6rten (nur) solche Bestandteile nicht zum Geb\u00e4ude, die nicht der Nutzung des Geb\u00e4udes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, n\u00e4mlich unmittelbar einem in dem Geb\u00e4ude ausge\u00fcbten Betriebe dienten. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Heizungsanlagen f\u00fcr die Urproduktion von W\u00e4rme eingesetzt wurden, dienten sie jedenfalls gleichzeitig eindeutig und in erster Linie dem Geb\u00e4ude. Sie erm\u00f6glichten erst dessen Nutzung. Im \u00fcbrigen sei die W\u00e4rmegewinnung einer Heizungsanlage immanent und verwirkliche deren eigentlichen Zweck. Nur wenn ein Bestandteil nicht dem Geb\u00e4ude diene, k\u00f6nne er als selbst\u00e4ndiger Geb\u00e4udeteil angesetzt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1976 III R 131\/74, BFHE 121, 231, BStBl II 1977, 143). Deshalb k\u00f6nne eine Heizungsanlage nur dann Betriebsvorrichtung sein, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch ausschlie\u00dflich dem auf dem Grundst\u00fcck betriebenen Gewerbe diene (so BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 205\/67, BFHE 92, 382, BStBl II 1968, 567). Dies sei aber hier nicht der Fall. Ebenso wenig seien die Heizungsanlagen Scheinbestandteile i.S. von \u00a7 95 BGB (wird n\u00e4her ausgef\u00fchrt).<\/p>\n<p>Sofern der BFH gegenteiliger Auffassung sei, komme jedenfalls keine erh\u00f6hte Investitionszulage nach \u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1993 in Betracht. Die Auslegung des FG entspreche nicht Sinn und Zweck des \u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1993. Mit der erh\u00f6hten Investitionszulage sollten Handwerksbetriebe und handwerks\u00e4hnliche Betriebe besonders gef\u00f6rdert werden. Dies werde indes nicht dadurch erreicht, dass auch solchen Handwerksbetrieben die erh\u00f6hte Investitionszulage gew\u00e4hrt werde, die T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbten, die mit der eingetragenen T\u00e4tigkeit in keinem Zusammenhang st\u00fcnden. Die Lieferung von W\u00e4rmeenergie habe mit den in die Handwerksrolle eingetragenen Bereichen des Zentralheizungs- und L\u00fcftungsbauer-Handwerks nichts zu tun. Eine Verbindung bestehe nur insoweit, als die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer eingetragenen T\u00e4tigkeit besondere Kenntnisse hinsichtlich des Baus und der Wartung solcher Heizungsanlagen besitze und sich daf\u00fcr auch ihrer eigenen Besch\u00e4ftigten bedienen k\u00f6nne. Nach dem Schreiben des BMF in BStBl I 1993, 904 Tz. 11 komme in solchen F\u00e4llen eine erh\u00f6hte Investitionszulage nur f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter in Betracht, die \u00fcberwiegend den in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerks\u00e4hnlicher Betriebe eingetragenen Gewerken dienten. Die eingetragene T\u00e4tigkeit sei grunds\u00e4tzlich darauf gerichtet, Heizungen und \u00e4hnliche Anlagen f\u00fcr Dritte in deren Geb\u00e4uden einzubauen, sie zu warten und ggf. zu reparieren. Diese T\u00e4tigkeit umfasse nicht die &#8222;Lieferung von W\u00e4rmeenergie&#8220;. Dazu sei jeder Dritte ohne Kenntnis auf dem eingetragenen Fachgebiet bef\u00e4higt. Die T\u00e4tigkeitsbereiche seien auch &#8211; einfach &#8211; zu trennen. Das Betreiben der Heizungsanlagen werde von der eingetragen T\u00e4tigkeit nicht mit umfasst. Die Zuordnung sei so vorzunehmen als ob die Kl\u00e4gerin wie ein fremder Dritter W\u00e4rme liefere.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht auf die Herstellungskosten f\u00fcr die Heizstationen lediglich die Grundzulage in H\u00f6he von 8 v.H., nicht jedoch die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. zu.<\/p>\n<p>1. Beg\u00fcnstigte Investitionen sind nach \u00a7 2 Satz 1 InvZulG 1993 die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm\u00f6gen eines Betriebes oder einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet (\u00a7 1 Abs. 2 InvZulG 1993) geh\u00f6ren, in einer Betriebsst\u00e4tte im F\u00f6rdergebiet verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden. Die Investitionszulage betr\u00e4gt bei Investitionen, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen worden sind (\u00a7 3 Satz 1 Nr. 3 a InvZulG 1993), sofern die Beg\u00fcnstigung nicht nach \u00a7 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossen ist, grunds\u00e4tzlich 8 v.H. der Bemessungsgrundlage (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1993).<\/p>\n<p>Die Investitionszulage erh\u00f6ht sich in solchen F\u00e4llen auf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm\u00f6gen des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerks\u00e4hnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes geh\u00f6ren und in einem solchen Betrieb verbleiben (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und b InvZulG 1993).<\/p>\n<p>2. Die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr in fremden Geb\u00e4uden zum Zwecke der W\u00e4rmegewinnung und -lieferung errichteten und betriebenen vier Heizstationen stellen beg\u00fcnstigte Investitionen i.S. von \u00a7 2 InvZulG 1993 dar. Das FG ist ohne Rechtsfehler in \u00dcbereinstimmung mit den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zur Auslegung verschiedener F\u00f6rderungsgesetze entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tzen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Heizstationen als Betriebsvorrichtungen neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter sind, die zum Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Heizstationen b\u00fcrgerlich-rechtlich \u00fcberhaupt wesentliche Bestandteile der Geb\u00e4ude geworden sind.<\/p>\n<p>a) Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes wird im InvZulG 1993 &#8211; wie auch in anderen F\u00f6rdergesetzen &#8211; nicht eigenst\u00e4ndig erl\u00e4utert. Vielmehr wird der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht (Einkommensteuergesetz &#8211; EStG -) bestimmt. Das EStG wiederum grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern unter R\u00fcckgriff auf die Regelung des b\u00fcrgerlichen Rechts in den \u00a7\u00a7 93 f. BGB \u00fcber wesentliche Geb\u00e4udebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits in erster Linie an Hand des Bewertungsrechtes ab (BFH-Urteile vom 31. Juli 1997 III R 247\/94, BFH\/NV 1998, 215, m. umf. N.; vom 16. November 1990 III R 100\/89, BFH\/NV 1991, 772, m.w.N. &#8211; dort auch zur zivilrechtlichen Beurteilung -; vom 23. M\u00e4rz 1990 III R 63\/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751).<\/p>\n<p>b) Mietereinbauten sind nur dann bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter und damit zulagenbeg\u00fcnstigt, wenn sie entweder Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile sind. Nach der Regelung des \u00a7 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die auch im Investitionszulagenrecht gilt, sind Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren. Der Senat kann offen lassen, ob im Beitrittsgebiet gem\u00e4\u00df \u00a7 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG die Regelung in \u00a7 50 Abs. 1 BewG DDR i.d.F. vom 18. September 1970 (Gesetzblatt der DDR I 1970, SDr 674, S. 2) zugrunde zu legen ist. Beide Vorschriften regeln die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Betriebsvorrichtung inhaltlich gleichlautend.<\/p>\n<p>Aus dem Erfordernis der Zugeh\u00f6rigkeit &#8222;zu einer Betriebsanlage&#8220; folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenst\u00e4nde voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage f\u00fcr einen Betrieb lediglich n\u00fctzlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 1998, 215 unter Ziff. 3. b der Gr\u00fcnde; vom 26. Juni 1992 III R 43\/91, BFH\/NV 1993, 436, m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1989 III R 46\/86, BFH\/NV 1990, 598).<\/p>\n<p>Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder &#8211; im Verh\u00e4ltnis zum Geb\u00e4ude &#8211; unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges kommt es hingegen nicht an. Der Begriff des Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht und damit auch auf das Investitionszulagenrecht nicht \u00fcbertragbar. Vielmehr ist der Begriff der Betriebsvorrichtung wesentlich enger (so bereits BFH-Urteil in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 123\/94, BFH\/NV 1998, 623).<\/p>\n<p>c) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen und den mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen nicht angegriffenen und damit f\u00fcr den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) hat das FG die Heizstationen allerdings zu Recht als Betriebsvorrichtungen beurteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; \u00e4hnlich wie Unternehmen der Fernw\u00e4rmeversorgung &#8211; innerhalb der jeweils zu beheizenden Geb\u00e4ude aus Gas Heizwasser zur Erw\u00e4rmung der Geb\u00e4ude produziert und dieses an die Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer auf der Grundlage der mit ihnen abgeschlossenen W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge geliefert. Die Kl\u00e4gerin hat mit Hilfe der Heizstationen unmittelbar das insoweit auf W\u00e4rmelieferung gerichtete Gewerbe betrieben. Nur mit Hilfe dieser Heizstationen konnte die Kl\u00e4gerin ihren Verpflichtungen zur W\u00e4rmelieferung auch nachkommen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG auf den Unterschied zu Sachverhalten abgestellt, in denen ein Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer selbst mit einer Heizungsanlage \u00fcberhaupt erst die Nutzung des Geb\u00e4udes erm\u00f6glicht. Ebenso ist der Streitfall nicht mit F\u00e4llen vergleichbar, bei denen der nutzende Mieter das Geb\u00e4ude mit einer Heizung ausstattet, um dieses nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Zutreffend ist das FG ferner davon ausgegangen, dass die Heizungsanlagen zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Kl\u00e4gerin stehen (vgl. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993). Nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 ist ein Wirtschaftsgut, \u00fcber das ein anderer als der &#8211; zivilrechtliche &#8211; Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft in der Weise aus\u00fcbt, dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf dieses Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann, steuerrechtlich dem anderen zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88\/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164 unter Abschn. II. A. Nr. 4. b bb der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte im Streitfall die Heizstationen indes den Geb\u00e4udeeigent\u00fcmern bzw. Abnehmern der Heizw\u00e4rme nicht zur Nutzung \u00fcberlassen. Vielmehr war sie ihnen gegen\u00fcber nur zur Lieferung von Heizwasser verpflichtet. Die Abnehmer hatten dementsprechend keinerlei Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf die Heizstationen. Der Vermieter des jeweiligen Heizraumes konnte schlie\u00dflich bei Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses entweder die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes verlangen oder die von der Kl\u00e4gerin errichteten Heizstationen gegen angemessene Entsch\u00e4digung \u00fcbernehmen (\u00a7 12 der Mietvertr\u00e4ge; \u00a7 4 Ziff. 4 der W\u00e4rmelieferungsvertr\u00e4ge). Angemessene Entsch\u00e4digung bedeutet eine Entsch\u00e4digung, die dem gegenw\u00e4rtigen Verkehrswert der Einrichtung entspricht (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., \u00a7 547a Rz. 6). Im Streitfall war die Entsch\u00e4digung durch einen Sachverst\u00e4ndigen zu bestimmen. Damit stand der jeweilige Wert der Einrichtungen wirtschaftlich stets der Kl\u00e4gerin zu. Die Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer konnten zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich \u00fcber den Wert der Einbauten verf\u00fcgen. Zu Recht hat das FG deshalb jedenfalls wirtschaftliches Eigentum der Kl\u00e4gerin angenommen.<\/p>\n<p>4. a) Die zumindest im wirtschaftlichen Eigentum der Kl\u00e4gerin stehenden Heizstationen geh\u00f6ren auch zu ihrem Anlageverm\u00f6gen. F\u00fcr den im Steuerrecht nicht n\u00e4her bestimmten Begriff des Anlageverm\u00f6gens ist der handelsrechtliche Begriff ma\u00dfgebend. Beim Anlageverm\u00f6gen sind die Gegenst\u00e4nde auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zu dienen (vgl. \u00a7 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -; BFH-Urteil vom 2. Februar 1990 III R 165\/85, BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706 Ziff. 1., m.w.N.).<\/p>\n<p>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG bindend festgestellt.<\/p>\n<p>b) Auch die weiteren Voraussetzungen nach \u00a7 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und \u00a7 3 Satz 1 Nr. 3 a InvZulG 1993 liegen unstreitig vor.<\/p>\n<p>Die Wirtschaftsg\u00fcter sind insbesondere i.S. von \u00a7 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 in Betriebsst\u00e4tten im F\u00f6rdergebiet verblieben. Der dort verwendete Begriff der Betriebsst\u00e4tte ergibt sich &#8211; mangels einer besonderen Regelung im InvZulG 1993 &#8211; aus \u00a7 12 Satz 1 AO 1977. Danach ist unter einer Betriebsst\u00e4tte jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient, zu verstehen. Nach den von der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorschrift entwickelten Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei den einzelnen Heizstationen um derartige Anlagen. Die Stationen stehen in einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che von einer gewissen Dauer, und dienen der T\u00e4tigkeit des Unternehmens der Kl\u00e4gerin, wobei diese &#8211; schlie\u00dflich &#8211; nicht nur eine vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber sie besitzt (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 80 &#8211; 81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 unter II.C.3. der Gr\u00fcnde, und vom 28. August 1986 V R 20\/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162 unter II.1.b der Gr\u00fcnde zu \u00a7 1a des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG -).<\/p>\n<p>c) Die Fernw\u00e4rmeversorgung geh\u00f6rt schlie\u00dflich nicht zu den nach \u00a7 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. Gesetzesmaterialien in BTDrucks 12\/3893, Begr\u00fcndung zu Art. 11 Nr. 1, S. 166; Christoffel, DDR-spezial 11\/93, S. 1, 2; Wewers, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1993, 243, 247).<\/p>\n<p>5. Der Kl\u00e4gerin steht indessen f\u00fcr die Heizstationen &#8211; entgegen der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Urteil &#8211; nicht die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. nach \u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin ist mit ihrem Zentralheizungs- und L\u00fcftungsbauer-Handwerk zwar in die Handwerksrolle eingetragen. Indessen dienen die Heizstationen nicht der Aus\u00fcbung dieses eingetragenen Handwerks. Die Investitionen im Bereich der W\u00e4rmeversorgung sind auch nicht deshalb beg\u00fcnstigt, weil sie von dem eingetragenen Handwerk nicht eindeutig zu trennen w\u00e4ren. Einrichtung und Wartung der Heizstationen durch die Kl\u00e4gerin f\u00fchren zu keiner derartigen untrennbaren Verbindung. Vielmehr unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von F\u00e4llen, in denen die Heizstationen von einem nicht handwerklichen Betrieb selbst betrieben werden. W\u00e4rmeversorgung geh\u00f6rt nicht zu den Gewerben, die als Handwerk i.S. von \u00a7 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) oder handwerks\u00e4hnlich betrieben werden k\u00f6nnen (vgl. Anl. A und B zur HWO). Auch in diesen F\u00e4llen m\u00fcsste die Anlage von einem Handwerksbetrieb errichtet und gewartet werden, ohne dass der eigenst\u00e4ndige Betrieb der Anlage dadurch handwerksm\u00e4\u00dfig erfolgte. Die auf die Dauer angelegte, eigenst\u00e4ndige W\u00e4rmegewinnung und -lieferung ist indessen auch nicht als wesensnotwendiger &#8211; abschlie\u00dfender &#8211; Akt in Form einer Dienstleistung im Anschluss an die Herstellung der Anlage im eigenen Produktionshandwerk Zentralheizungsbau zu verstehen.<\/p>\n<p>b) Die HWO unterscheidet zwischen Handwerksbetrieben (\u00a7 1 Abs. 1 HWO), handwerklichen Nebenbetrieben (\u00a7 3 Abs. 1 und 2 HWO) und Hilfsbetrieben (\u00a7 3 Abs. 3 HWO).<\/p>\n<p>Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne der HWO, wenn er handwerksm\u00e4\u00dfig betrieben wird und vollst\u00e4ndig oder in wesentlichen T\u00e4tigkeiten ein Gewerbe umfasst, dass in der Anl. A zur HWO aufgef\u00fchrt ist (\u00a7 1 Abs. 2 HWO). \u00a7 1 Abs. 2 HWO regelt nicht die auch im Streitfall zu entscheidende Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Handwerker \u00fcber das eingetragene Handwerk hinaus andere T\u00e4tigkeiten, seien es solche, die zu einem anderen Handwerk geh\u00f6ren, seien es au\u00dferhalb des betreffenden Handwerks liegende T\u00e4tigkeiten, aus\u00fcben und diese wirtschaftlich und organisatorisch mit dem eingetragenen Handwerksbetrieb verbinden k\u00f6nnen. \u00dcbt ein Handwerker mehrere Handwerke aus, so muss er jedoch mit jedem dieser Handwerke in der Handwerksrolle eingetragen sein (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 letzter Halbsatz HWO; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1959 VII C 76.59, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1959, 2181; Musielak\/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., \u00a7 6 Rz. 12). Ist der Handwerker mit mehreren Handwerken eingetragen, handelt es sich gleichwohl um einen einzigen Handwerksbetrieb. Die Regelungen der HWO gelten auch f\u00fcr handwerkliche Nebenbetriebe (vgl. dazu \u00a7 3 Abs. 1 HWO), die mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind (\u00a7 2 Nr. 3 HWO). Liegt mangels einer entsprechenden Unterordnung des Handwerks kein Nebenbetrieb vor, sind im Sinne der HWO mehrere selbst\u00e4ndige Betriebe gegeben. Dementsprechend geh\u00f6rt bei sogenannten Mischbetrieben unter den besonderen Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 3 des Gesetzes zur vorl\u00e4ufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern i.d.F. vom 21. Dezember 1992, BGBl I, 2133, u.a. die juristische Person hinsichtlich des nichthandwerklichen oder des nicht handwerks\u00e4hnlichen Betriebsteils der Industrie- und Handelskammer an und muss nach \u00a7 3 Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes insoweit Pflichtbeitr\u00e4ge entrichten (s. auch Musielak\/Detterbeck, a.a.O., \u00a7 113 Rdnr. 12, m. w. Hinweisen).<\/p>\n<p>Ist bei einem Handwerksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb stets das zu betreibende Handwerk bzw. sind bei mehreren Handwerken jeweils diese einzutragen, so belegt dies, dass bei gemischten T\u00e4tigkeiten sich die jeweilige Eintragung nur auf den Handwerksbetrieb im Sinne der HWO, hingegen nicht auf das einkommensteuerrechtlich oder investitionszulagenrechtlich als ein Betrieb zu qualifizierende Unternehmen erstreckt (so zutreffend Semmler, Deutsches Steuerrecht 1997, 2009, 2011).<\/p>\n<p>c) Danach erweist sich die im Schreiben des BMF in BStBl I 1993, 904, Tz. 11 Satz 1 vertretene Auffassung, wonach nur die \u00fcberwiegend den eingetragenen Gewerken dienenden Wirtschaftsg\u00fcter erh\u00f6ht zulagenbeg\u00fcnstigt sind, im Ergebnis als eine sachlich zutreffende Auslegung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 a InvZulG 1993, ohne dass es im Streitfall bereits einer Festlegung bed\u00fcrfte, unter welchen Voraussetzungen von einem derartigen \u00dcberwiegen auszugehen ist.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber wollte bei der Einf\u00fchrung des Eintragungserfordernisses ein einfach zu handhabendes Kriterium f\u00fcr die Zuordnung eines Betriebes zum Handwerk schaffen (vgl. Gesetzesmaterialien zum InvZulG 1993, BTDrucks 12\/3893, 154). Die Finanzverwaltung soll auf diese Weise von der Pr\u00fcfung der Frage freigestellt werden, ob ein Betrieb die Kriterien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 6 f. HWO f\u00fcr einen eintragungsf\u00e4higen Handwerksbetrieb erf\u00fcllt. Wegen der Sachn\u00e4he soll diese Pr\u00fcfung durch die Handwerkskammer als Fachbeh\u00f6rde erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 17\/96, BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29 unter Ziff. 1. der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Kn\u00fcpft das InvZulG 1993 an die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerks\u00e4hnlichen Betriebe an, so muss auch dieser Inhalt der Eintragung f\u00fcr die Frage ma\u00dfgebend sein, ob und in welchem Umfang ein Handwerksbetrieb &#8211; bzw. ein handwerks\u00e4hnlicher Betrieb &#8211; vorliegt. W\u00fcrde der in Verbindung mit der Eintragung verwendete Begriff des Betriebes anders (weiter) ausgelegt werden, widerspr\u00e4che dies dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Die Handwerkskammer nimmt eine Pr\u00fcfung ausschlie\u00dflich bzgl. des jeweils eingetragenen Handwerks vor (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 HWO) und gerade nicht hinsichtlich des &#8211; steuerrechtlichen &#8211; Gesamtbetriebes. Betreibt ein Handwerker z.B. mehrere Handwerke, ist er jedoch nur mit einem Handwerk eingetragen, so kann die Eintragung weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich eine verbindliche Aussage bzgl. der anderen, nicht eingetragenen Handwerke enthalten. Der in \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2a InvZulG 1993 verwendete Begriff des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerks\u00e4hnlicher Betriebe eingetragen ist, entspricht daher dem Begriff des einzelnen Handwerks i.S. der \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 HWO (vgl. dazu Zitzmann, Zulagen f\u00fcr Investitionen in den neuen Bundesl\u00e4ndern, 5. Aufl., Rdnr. 160; s. auch BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 904 Tz. 11, wo von &#8222;Gewerken&#8220; die Rede ist).<\/p>\n<p>Allein eine an diesen der Eintragung zugrundeliegenden Pr\u00fcfungsumfang ankn\u00fcpfende Bindungswirkung f\u00fcr die erh\u00f6hte Investitionszulage vermag sachgerechte Ergebnisse sicherzustellen und vermeidet insbesondere unangemessene Wettbewerbsverzerrungen (so zutreffend Spanke in DB 1993, Beilage Nr. 15\/93 Tz. 11; Semmler, DStR 1997, 2009, 2011). Eine erh\u00f6hte Investitionszulage soll nach dem Sinn und Zweck des \u00a7 5 Abs. 2 InvZulG 1993 nur bestimmten besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdigen bzw. -bed\u00fcrftigen Gewerbebetrieben zugute kommen. Gef\u00f6rdert werden sollen bevorzugt bestimmte Wirtschaftsbereiche, n\u00e4mlich das verarbeitende Gewerbe (Abteilung 2 der Systematik der Wirtschaftszweige) und das Handwerk. Bei beiden Bereichen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Umstrukturierung und die aus diesem Prozess erwachsenden besonders gro\u00dfen Schwierigkeiten zum Anlass der Beg\u00fcnstigung genommen (vgl. BTDrucks 12\/3893 zu Art. 11, zu Nr. 2 S. 167; Wewers, DB 1993, 243, 249). Ein Abf\u00e4rben auf den Gesamtbetrieb w\u00fcrde vielfach zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten zuf\u00e4lligen Beg\u00fcnstigungen f\u00fchren (so auch FG Th\u00fcringen, Urteil vom 12. Juni 1997 II 135\/96, EFG 1997, 1549, gegen FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Februar 1996 I 254\/94, EFG 1996, 564, 566, wonach die Eintragung in die Handwerksrolle kein Indiz daf\u00fcr sein soll, dass der Betrieb im \u00fcberwiegenden Teil handwerkliche Leistungen erbringe; wie hier auch Wewers, DB 1993, 243, 249; differenzierter Stuhrmann, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 3, S. 8451; a. A. Friele\/Tavenrath-Kruckau, Betrieb und Wirtschaft 1995, 643, und Friele, D-spezial 14, 15\/96, S. 1, 2 und 3).<\/p>\n<p>Andererseits wird bei dieser Auslegung der auch vom erkennenden Senat ausdr\u00fccklich best\u00e4tigte Vereinfachungszweck der Regelung in \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1993 nicht vernachl\u00e4ssigt (so aber FG Sachsen-Anhalt in EFG 1996, 564, 566). Die Eintragung bleibt als ein einfach zu handhabendes Abgrenzungskriterium anwendbar.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird indessen bei der vom erkennenden Senat vorgenommenen Auslegung sachgerecht an den Inhalt der Eintragung angekn\u00fcpft und es werden vom Gesetzgeber nicht gewollte Beg\u00fcnstigungen von Investitionen vermieden, die lediglich \u00fcber einen zuf\u00e4lligen oder sogar gezielt im Rahmen eines Gesamtbetriebes herbeigef\u00fchrten \u00e4u\u00dferen Zusammenhang mit dem eingetragenen Handwerk erh\u00f6ht zulagef\u00e4hig w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im Streitfall dienen die Heizstationen \u00fcberhaupt nicht dem eingetragenen Zentralheizungs- und L\u00fcftungsbauer-Handwerk.<\/p>\n<p>d) Eine erh\u00f6hte Investitionszulage kommt auch nicht nach \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 2 a 2. Alternative InvZulG 1993 wegen der Zugeh\u00f6rigkeit der Heizstationen zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes in Betracht.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes von den nicht beg\u00fcnstigten Betrieben erfolgt nach der Systematik der Wirtschaftszweige (vgl. BTDrucks 12\/3893, S. 154). Sowohl nach der Systematik der Wirtschaftszweige von 1979 (Gewerbekennziffer 105.00) als auch nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (Gewerbekennziffer 40.30.1) &#8211; Fernw\u00e4rmeerzeugung durch Heizkraftwerk mit Fremdbezug &#8211; sind die Heizstationen nicht dem &#8222;verarbeitenden Gewerbe&#8220; zugeordnet.<\/p>\n<p>Die Rechtssicherheit erfordert, die Unterscheidung in engster Anlehnung an die Systematik durchzuf\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1975 VIII R 148\/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392 unter Ziff. 2. der Gr\u00fcnde, seither st. Rspr.). Die Finanz\u00e4mter haben die Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennziffer durch die statistischen Landes\u00e4mter in aller Regel zu \u00fcbernehmen, au\u00dfer sie ist offensichtlich falsch (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1995 III R 77\/91, BFH\/NV 1995, 1090, m.w.N. zu \u00a7 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a aa BerlinFG). Daf\u00fcr ergeben sich hier jedoch keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>6. Die Revision hat nur teilweise Erfolg (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der Kl\u00e4gerin ist auf die zwischen den Beteiligten im \u00fcbrigen unstreitigen Herstellungskosten in H\u00f6he von 272.229 DM die Grundzulage in H\u00f6he von 8 v.H. zu gew\u00e4hren. Die Investitionszulage f\u00fcr 1993 wird danach auf (21.850 DM + 21.779 DM =) 43.629 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.8.1998 (III R 28\/97) BStBl. 2000 II S. 144 Bei Mischbetrieben steht eine erh\u00f6hte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur f\u00fcr solche Wirtschaftsg\u00fcter zu, die \u00fcberwiegend dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerks\u00e4hnlicher Betriebe eingetragenen handwerks\u00e4hnlichen Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung dienen. &nbsp; AO 1977 \u00a7 12 Satz 1, \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-8-1998-iii-r-28_97-bstbl-2000-ii-s-144\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.8.1998 (III R 28\/97)     BStBl. 2000 II S. 144<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-41895","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41895","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=41895"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/41895\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=41895"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=41895"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=41895"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}