{"id":42307,"date":"2013-05-23T19:15:02","date_gmt":"2013-05-23T17:15:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=42307"},"modified":"2020-02-06T16:40:15","modified_gmt":"2020-02-06T14:40:15","slug":"verlust-des-vorsteuerabzugs-aufgrund-ruckgangigmachung-des-verzichts-auf-die-steuerfreiheit-nach-%c2%a7-9-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verlust-des-vorsteuerabzugs-aufgrund-ruckgangigmachung-des-verzichts-auf-die-steuerfreiheit-nach-%c2%a7-9-ustg\/","title":{"rendered":"Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit nach \u00a7 9 UStG"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">Instanzenzug<\/strong><\/p>\n<p>FG K\u00f6ln Urteil vom 29.03.2012 12 K 3814\/10<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> I. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) erwarb im Streitjahr 1998 von der B-KG ein im Inland gelegenes Grundst\u00fcck. Beim Abschluss des Kaufvertrages stand die Bebauung des Grundst\u00fccks kurz vor dem Abschluss. Die Mietfl\u00e4chen waren zu diesem Zeitpunkt bereits zu 30\u00a0% f\u00fcr gewerbliche Zwecke vermietet. Die B-KG sollte insoweit zur Umsatzsteuer optieren. Im Kaufvertrag wurde dementsprechend auf den Kaufpreis eine Umsatzsteuer von 2.915.503\u00a0DM ausgewiesen. Die Abnahme durch die Kl\u00e4gerin erfolgte am 5.\u00a0August 1998. Am selben Tag erhielt sie eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Die B-KG erteilte der Kl\u00e4gerin am 14.\u00a0Dezember 1998 eine berichtigte Rechnung, mit der sie zugleich die Rechnung vom 5.\u00a0August 1998 mit dem dort enthaltenen Umsatzsteuerausweis f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rte. Mit Schreiben vom 22.\u00a0Dezember 1998, das der Kl\u00e4gerin erst im Februar 1999 zuging, erteilte die B-KG der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus eine neue Rechnung ohne Steuerausweis. Die B-KG wies zudem darauf hin, dass sie in \u00dcbereinstimmung mit dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt von einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgehe.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Aufgrund der Rechnungsberichtigung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt \u2014FA\u2014) der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst den f\u00fcr das Streitjahr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug. Dem Einspruch gegen den Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheid 1998 half das FA zwar ab, vertrat aber zugleich die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug im Jahr des Zugangs der berichtigten Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 Abs.\u00a02 UStG i.V.m. \u00a7\u00a017 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 UStG zu berichtigen sei und \u00e4nderte daher nach \u00a7\u00a0164 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) den Umsatzsteuerbescheid 1999 entsprechend. Einer gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Eine Berichtigung nach \u00a7\u00a017 UStG komme nicht in Betracht, da bereits der Vorsteuerabzug in 1998 zu versagen sei. Sowohl bei Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung als auch bei einem Widerruf der Option sei die Kl\u00e4gerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils \u00e4nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 nach \u00a7\u00a0174 Abs.\u00a04 AO und versagte erneut den Vorsteuerabzug. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> II. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO \u2014) zuzulassen.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> a) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann dann in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil auf einem so schweren Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung besch\u00e4digen k\u00f6nnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 7.\u00a0Juli 2004 VII\u00a0B\u00a0344\/03 , BFHE 206, 226 , BStBl II 2004, 896). Das ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des FG als objektiv willk\u00fcrlich darstellt oder greifbar gesetzwidrig ist. Daf\u00fcr reicht es aber nicht aus, dass das Urteil des FG im Ergebnis Zweifeln begegnet oder sogar fehlerhaft ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4.\u00a0November 2004 I\u00a0B\u00a043\/04 , BFH\/NV 2005, 707 ). Eine Zulassung der Revision nach \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a02 FGO kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Urteil unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass es auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.\u00a0Oktober 2003 IV\u00a0B\u00a085\/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25, und vom 3.\u00a0Juni 2011 VII\u00a0B\u00a0203\/10, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p><strong>[7]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"709\">\u00a0\u00a0b) Im Streitfall weist das Urteil des FG einen solch schwerwiegenden Rechtsfehler nicht auf. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, nach der<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0der Unternehmer den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach \u00a7 9 UStG durch die Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis erkl\u00e4ren kann (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 V R 23\/00 , BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673, unter II.3.),<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird (BFH-Urteil in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673, unter II.4.a),<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf das Jahr der Ausf\u00fchrung des Umsatzes zur\u00fcckwirkt (BFH-Urteil in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673, unter II.4.a), und nach der<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0&#8211;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"354\">\u00a0\u00a0der Leistungsempf\u00e4nger aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr verliert, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (BFH-Urteile in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673, unter II.5., und vom 6. Oktober 2005 V R 8\/04, BFH\/NV 2006, 835 , unter II.2.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> Dementsprechend hat das FG in seinem Urteil unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673 entschieden, dass die Rechnungsberichtigung zu einer R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auf die Steuerfreiheit f\u00fchrte, wodurch die Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr des Leistungsbezugs den Anspruch auf Vorsteuerabzug verloren hat. Dies l\u00e4sst weder in rechtlicher noch in tats\u00e4chlicher Hinsicht einen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> c) Die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> aa) Aus dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Urteil des Hessischen FG vom 27.\u00a0Februar 2006 6\u00a0K\u00a0756\/00 ergibt sich nichts, was im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung oder dem Urteil des FG steht. Das Hessische FG hat vielmehr in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats entschieden, dass ein Verzicht auf die Steuerfreiheit, der durch den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, nur dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann, dass der Leistende dem Leistungsempf\u00e4nger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> bb) Ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin auf das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 14.\u00a0August 2000 II\u00a092\/1999 , da der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 16.\u00a0Mai 2002 V\u00a0R\u00a056\/00 (BFHE 199, 37 , BStBl II\u00a02006, 725) aufgehoben hat.<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> cc) Unerheblich f\u00fcr die Beurteilung im Streitfall ist, ob die B-KG aufgrund der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts auch die sich hieraus ergebenden Konsequenzen f\u00fcr den Vorsteuerabzug gezogen hat, da hier\u00fcber in einem eigenst\u00e4ndigen Besteuerungsverfahren zu entscheiden ist.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> dd) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dem Senatsurteil in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673 (unter II.4.a) auch eindeutig, dass bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen kann, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird. Da eine derartige Rechnungsberichtigung vorliegt, kommt es auf die dieser Rechnungsberichtigung zugrunde liegenden rechtlichen Erw\u00e4gungen und die Frage, ob diese zutreffend sind oder auf rechtlichen Fehlvorstellungen beruhen, nicht an. Weil der Vorsteuerabzug eine g\u00fcltige Rechnung mit Umsatzsteuerausweis voraussetzt, verhilft auch der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10.\u00a0Dezember 2009 XI\u00a0R\u00a07\/08 (BFH\/NV 2010, 1497 ), wonach nur \u201eder geschuldete\u201d Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar ist, der Beschwerde nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> 2. Im Hinblick auf die eindeutige Beurteilung der aufgeworfenen Streitfragen durch den BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 493 , BStBl II 2003, 673) kommt auch keine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 FGO ) oder zur Rechtsfortbildung (\u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 Alternative\u00a01 FGO ) in Betracht.<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> 3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler (\u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 FGO ) vor. Das FG hat keine Sachaufkl\u00e4rung unterlassen, die auf der Grundlage seiner ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung erforderlich war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Instanzenzug FG K\u00f6ln Urteil vom 29.03.2012 12 K 3814\/10 \u00a0Gr\u00fcnde [1 ] I. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) erwarb im Streitjahr 1998 von der B-KG ein im Inland gelegenes Grundst\u00fcck. Beim Abschluss des Kaufvertrages stand die Bebauung des Grundst\u00fccks kurz vor dem Abschluss. 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