{"id":4290,"date":"2012-11-07T12:23:42","date_gmt":"2012-11-07T10:23:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=4290"},"modified":"2018-03-22T10:35:27","modified_gmt":"2018-03-22T08:35:27","slug":"veranlagung-bei-bezug-von-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-gesetzesanderungen-und-aktuelle-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veranlagung-bei-bezug-von-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-gesetzesanderungen-und-aktuelle-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Veranlagung bei Bezug von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit; Gesetzes\u00e4nderungen und aktuelle Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<h1>Veranlagung bei Bezug von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit; Gesetzes\u00e4nderungen und aktuelle Rechtsprechung<\/h1>\n<p><a name=\"doclink_1\"><\/a><\/p>\n<h2>1.\u00a0Allgemeines<\/h2>\n<p>Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 bis 8\u00a0EStG genannten Voraussetzungen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit mehreren Entscheidungen vom 22.05.2006 hat der BFH u.\u00a0a. zur Problematik der Antragsfrist nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 Satz\u00a02\u00a0EStG Stellung genommen und zugleich die Frage, ob die Antragsfrist verfassungsgem\u00e4\u00df ist, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Aus diesem Anlass weise ich auf folgende Besonderheiten hin:<\/p>\n<p><a name=\"doclink_2\"><\/a><\/p>\n<h2>2.\u00a0Pflichtveranlagung nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG (410-\u20acuro-Grenze)<\/h2>\n<p><a name=\"doclink_3\"><\/a><\/p>\n<h3>2.1\u00a0\u00c4nderung durch das JStG 2007<\/h3>\n<p>Nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine <a title=\"Veranlagung zur Einkommensteuererkl\u00e4rung bei Lohneink\u00fcnften\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\" target=\"_blank\">Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/a> abzugeben, wenn die\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">positive<\/span>\u00a0Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr\u00e4ge nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a03\u00a0EStG und \u00a7\u00a024a\u00a0EStG , oder die<span style=\"text-decoration: underline;\">positive<\/span>\u00a0Summe der Eink\u00fcnfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410\u00a0\u20ac betr\u00e4gt. Nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a055j EStG ist die Neufassung auch auf Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2006 anzuwenden.<\/p>\n<p>Diese klarstellende Gesetzes\u00e4nderung wurde auf Grund des BFH-Urteils vom 21.09.2006 \u2013\u00a0VI R 52\/04 ( BStBl 2007 II S. 45)\u00a0\u2013 erforderlich. Der BFH vertrat darin die Auffassung, dass auch bei einer\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">negativen<\/span>Summe der Eink\u00fcnfte von mehr als 410\u00a0\u20ac eine Veranlagung nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG von Amts wegen durchzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_4\"><\/a><\/p>\n<h3>2.2\u00a0Anwendung der Regeln \u00fcber den Verlustausgleich (Mindestbesteuerung\u00a0\u2013\u00a0 \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0EStG a.\u00a0F.)<\/h3>\n<p>Mit Urteil vom 22.05.2006 \u2013\u00a0VI R 50\/04\u00a0\u2013 ( BStBl 2006 II S. 801) hat der BFH entschieden, dass die Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte i.\u00a0S. von \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG unter Beachtung der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 eingef\u00fchrten Regeln \u00fcber den Verlustausgleich in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0EStG zu ermitteln ist. \u00dcbersteigt die Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, unter Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7\u00a02 Abs.\u00a03\u00a0EStG vorgeschriebenen Verh\u00e4ltnisrechnung den Betrag von 800\u00a0DM (410\u00a0\u20ac), sind die Steuerpflichtigen demnach von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_5\"><\/a><\/p>\n<h3>2.3\u00a0Anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren<\/h3>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat mit Urteil vom 01.10.2010 (5 K 1853\/07) entschieden, dass bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneink\u00fcnfte i.\u00a0S. des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG der Verlust aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.\u00a0S. der \u00a7\u00a7\u00a022 Nr.\u00a02, 23 Abs.\u00a01 S.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0 EStG nicht mit einzubeziehen ist.<\/p>\n<p>Die dagegen eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen\u00a0<strong>VI R 22\/11<\/strong>\u00a0anh\u00e4ngig. Entsprechende Einspr\u00fcche ruhen gem. \u00a7\u00a0363 Abs.\u00a02 S.\u00a02\u00a0 AO .<\/p>\n<p><a name=\"doclink_6\"><\/a><\/p>\n<h2>3.\u00a0Antragsveranlagung nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08\u00a0EStG<\/h2>\n<p><a name=\"doclink_7\"><\/a><\/p>\n<h3>3.1\u00a0\u00c4nderung durch das JStG 2008<\/h3>\n<p>\u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08\u00a0EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung zu stellen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die zweij\u00e4hrige Antragsfrist aufgehoben worden. Nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a055j Satz\u00a02\u00a0EStG ist diese \u00c4nderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist sie f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2005 anzuwenden, wenn der Antrag auf Veranlagung bis zum 28.12.2007 (= Tag der Verk\u00fcndigung des JStG 2008 im BGBl) beim Finanzamt eingegangen ist und \u00fcber den Antrag am 28.12.2007 noch nicht bestandskr\u00e4ftig entschieden worden ist. Die Neuregelung gilt somit nicht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Antrag auf Veranlagung f\u00fcr einen Veranlagungszeitraum vor 2005 erst\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">nach<\/span>\u00a0dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingeht.<\/p>\n<p>Gegen diese Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 12.11.2009 (VI R 1\/09, BStBl 2010 II S. 406), entschieden, dass ein Stpfl. der ausschlie\u00dflich Arbeitslohn bezieht und den Antrag auf Veranlagung f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 stellt \u2013\u00a0<strong>soweit Verj\u00e4hrungsfristen nicht entgegenstehen<\/strong>\u00a0\u2013, zu veranlagen ist. Entsprechende F\u00e4lle, die bisher von der Bearbeitung zur\u00fcckgestellt wurden, bitte ich in diesem Sinne zu erledigen. Hinsichtlich der Anwendung der Anlaufhemmung weise ich darauf hin, dass das Urteil keine Ausf\u00fchrungen zur Anlaufhemmung nach \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0AO enth\u00e4lt (siehe aber unter Tz.\u00a03.2 Festsetzungsverj\u00e4hrung). Der BFH hatte diese Frage in seinem o.\u00a0g. Urteil nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Ist jedoch bei Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u00fcber einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bereits vor dem 28.12.2007 bestandskr\u00e4ftig abschl\u00e4gig entschieden worden, kommt eine Veranlagung weder nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG i.\u00a0d.\u00a0F. des JStG 2007 noch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08 i.\u00a0d.\u00a0F. des JStG 2008 in Betracht ( BFH-Urteil vom 09.02.2012, VI R 34\/11 ).<\/p>\n<p><a name=\"doclink_8\"><\/a><\/p>\n<h3>3.2\u00a0Festsetzungsverj\u00e4hrung<\/h3>\n<p>Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese betr\u00e4gt vier Jahre ( \u00a7\u00a0169 Abs.\u00a02\u00a0AO ) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, f\u00fcr das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird ( \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a01\u00a0AO , \u00a7\u00a036 Abs.\u00a01\u00a0EStG ). Der erstmalige Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Veranlagung f\u00fcr den VZ 2005 konnte somit nur noch bis zum 31.12.2009 gestellt werden. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, so l\u00e4uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor \u00fcber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist ( \u00a7\u00a0171 Abs.\u00a03\u00a0AO ).<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0AO beginnt die Festsetzungsfrist in F\u00e4llen, in denen eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben ist, abweichend von \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a01\u00a0AO , mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschlie\u00dflich F\u00e4lle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0AO gilt damit nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.<\/p>\n<p>Dies wurde inzwischen h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der BFH hat mit Urteilen vom 14.04.2011\u00a0<strong>( VI R 53\/10 , VI R 77\/10 , VI R 82\/10 (NV) und VI R 86\/10 (NV) )<\/strong>\u00a0und 06.10.2011\u00a0<strong>( VI R 17\/11 )<\/strong>\u00a0entschieden, dass bei einer Antragsveranlagung die dreij\u00e4hrige Anlaufhemmung nicht in Betracht kommt und damit im Ergebnis keine siebenj\u00e4hrige Festsetzungsfrist gilt. Der BFH stellt erneut klar, dass die Festsetzungsfrist nicht nach \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0AO gehemmt wird, wenn keine Steuererkl\u00e4rung einzureichen ist. Auch bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung, da Art.\u00a03 Abs.\u00a01\u00a0GG lediglich nach der Gleichbehandlung n\u00e4mlicher Sachverhalte verlangt. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen jedoch Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen. Die Anlaufhemmung des \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0AO soll nach Rechtsprechung des BFH verhindern, dass durch eine sp\u00e4te Einreichung der Steuererkl\u00e4rung die der Finanzbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stehende Bearbeitungszeit verk\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>Das Urteil\u00a0<strong>VI R 53\/10<\/strong>\u00a0wurde zwischenzeitlich im BStBl 2011 II S. 746, ver\u00f6ffentlicht und ist daher \u00fcber den entschiedenen Fall hinaus allgemein anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Bearbeitung der bislang ruhenden Rechtsbehelfsverfahren bitte ich daher wieder aufzunehmen und im Sinne der Entscheidung des BFH abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wird nach Anh\u00f6rung des Einspruchsf\u00fchrers begehrt, dass Rechtsbehelfsverfahren aufgrund der zur gleichen Rechtsfrage nach wie vor beim BFH anh\u00e4ngigen Verfahren\u00a0<strong>VI R 68\/10<\/strong>\u00a0und\u00a0<strong>VI R 16\/11<\/strong>\u00a0weiter ruhen zu lassen, bitte ich sp\u00e4testens in der Einspruchsentscheidung auch auf Ermessenserw\u00e4gungen beim Erlass der Fortsetzungsmitteilung einzugehen (beachte hierzu ofix: AO \/363\/1 Tz.\u00a06, AEAO zu \u00a7\u00a0363 Nr.\u00a04 ), da nicht zu erwarten ist, dass der BFH seine erst k\u00fcrzlich ergangene Rechtsprechung \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 06.10.2011 (VI R 17\/11) , hat der BFH zudem die Verwaltungsauffassung best\u00e4tigt, dass auch bei Antragsveranlagungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2005 f\u00fcr Arbeitnehmer mit Nebeneink\u00fcnften, deren Summe den negativen Betrag von 410\u00a0\u20ac (800\u00a0DM) \u00fcbersteigt, die Festsetzungsfrist zu beachten ist und die Anlaufhemmung nach \u00a7\u00a0170 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0AO keine Anwendung findet. Auch Einspruchsverfahren, die aufgrund des o.\u00a0g. Revisionsverfahrens geruht haben, bitte ich im Sinne der Entscheidung des BFH abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><a name=\"doclink_9\"><\/a><\/p>\n<h3>3.3\u00a0 \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08\u00a0EStG ist keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00c4nderung bereits bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheide<\/h3>\n<p>In den F\u00e4llen, in denen \u00fcber den Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskr\u00e4ftigen Bescheid entschieden worden ist, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a08\u00a0EStG keine erneute Entscheidung \u00fcber diesen Anspruch herbeizuf\u00fchren, da \u00a7\u00a046\u00a0EStG keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die \u00c4nderung bereits bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheide enth\u00e4lt, vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2006 \u2013\u00a0VI R 17\/05\u00a0\u2013 ( BStBl 2006 II S. 806). Zu pr\u00fcfen bleibt allerdings, ob eine \u00c4nderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Veranlagung bei Bezug von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit; Gesetzes\u00e4nderungen und aktuelle Rechtsprechung 1.\u00a0Allgemeines Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 bis 8\u00a0EStG genannten Voraussetzungen durchgef\u00fchrt. Mit mehreren Entscheidungen vom 22.05.2006 hat der BFH u.\u00a0a. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/veranlagung-bei-bezug-von-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit-gesetzesanderungen-und-aktuelle-rechtsprechung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Veranlagung bei Bezug von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit; Gesetzes\u00e4nderungen und aktuelle Rechtsprechung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[15,1108],"class_list":["post-4290","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online","tag-einkommensteuererklarung","tag-veranlagung-bei-bezug-von-einkunften-aus-nichtselbstandiger-arbeit"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4290","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4290"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4290\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4290"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4290"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4290"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}