{"id":42979,"date":"2001-07-12T09:11:44","date_gmt":"2001-07-12T07:11:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=42979"},"modified":"2013-05-28T09:24:13","modified_gmt":"2013-05-28T07:24:13","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-2001-vii-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-44","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-2001-vii-r-68_00-bstbl-2002-ii-s-44\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 12.7.2001 (VII R 68\/00) BStBl. 2002 II S. 44"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 18.7.2001 (I R 38\/99) BStBl. 2002 II S. 27<\/strong><\/p>\n<p>Es wird die Entscheidung des BVerfG dar\u00fcber eingeholt, ob die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur \u00c4nderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>UmwStG 1995 a.F. \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg Au\u00dfensenate Stuttgart (EFG 1999, 864)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerrechtliche Beurteilung von Unternehmensverk\u00e4ufen im Rahmen des sog. Kombinationsmodells. Im Einzelnen geht es um die folgenden Vorg\u00e4nge:<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 6. Juni 1991 erwarb X s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an der G-GmbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin infolge Verschmelzung die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist. Bei der G-GmbH handelte es sich um einen blo\u00dfen GmbH-Mantel.<\/p>\n<p>Ebenfalls durch Vertrag vom 6. Juni 1991 erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 24.00 Uhr\/1. Januar 1992 0.00 Uhr zu einem Gesamtkaufpreis von 4.636.282,60 DM von Y s\u00e4mtliche Anteile an der B-GmbH.<\/p>\n<p>Am 23. Dezember 1992 erwarb die G-GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 24.00 Uhr\/1. Januar 1993 0.00 Uhr zum Kaufpreis von netto 3.457.500 DM den gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb der B-GmbH mit allen Aktiva und Passiva, Vertr\u00e4gen sowie der Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung. Der Erwerb hatte zur Folge, dass die in den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt wurden.<\/p>\n<p>Die B-GmbH sch\u00fcttete per 31. Dezember 1992 als Bardividende vorhandene Gewinnvortr\u00e4ge und den f\u00fcr 1992 erwirtschafteten Jahres\u00fcberschuss &#8211; insgesamt in H\u00f6he von 3.632.010,81 DM &#8211; an die G-GmbH bar zuz\u00fcglich des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens in H\u00f6he von 2.043.006,08 DM aus; ihr verblieb nur noch das Stammkapital von 400.000 DM. Die G-GmbH aktivierte einerseits die \u00fcbernommenen Wirtschaftsg\u00fcter einschlie\u00dflich Firmenwert, sie schrieb andererseits die Beteiligung an der B-GmbH infolge der vorgenommenen Aussch\u00fcttung in H\u00f6he von 4.236.282,60 DM ab (\u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -).<\/p>\n<p>Am 21. August 1997 wurde die B-GmbH als \u00fcbertragende Gesellschaft &#8211; mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 und unter Ausschluss der Abwicklung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 46 ff. des Umwandlungsgesetzes &#8211; auf die G-GmbH verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 8. September 1997.<\/p>\n<p>Die G-GmbH erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr 1996 einen steuerlichen Verlust von 1.613.506 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die K\u00f6rperschaftsteuer hiernach fest, allerdings unter Hinzurechnung der im Jahre 1992 vorgenommenen aussch\u00fcttungsbedingten Teilwertabschreibung; die Hinzurechnung wurde auf \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) gest\u00fctzt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 25. M\u00e4rz 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 12.03 ff.). Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte demgegen\u00fcber erreichen, dass die Hinzurechnung durch den H\u00f6chstbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur \u00c4nderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) &#8211; UmwStG 1995 a.F. &#8211; begrenzt wird.<\/p>\n<p>Ihre Klage war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat sie mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 864 wiedergegebenen Gr\u00fcnden abgewiesen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision, die die Kl\u00e4gerin auf Verletzung formellen und materiellen Rechts st\u00fctzt. Sie macht u.a. geltend, die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. versto\u00dfe gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil sie auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, der den Rahmen des vom Bundestag beschlossenen Anrufungsbegehrens und des diesem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens \u00fcberschreite.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid durch Bescheid vom 26. Juni 2000 &#8211; aus anderen, den Streitstoff nicht ber\u00fchrenden Gr\u00fcnden &#8211; ge\u00e4ndert. Der \u00c4nderungsbescheid wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 121, \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer 1996 unter Ber\u00fccksichtigung eines Beteiligungskorrekturgewinns gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 von 27 DM zu \u00e4ndern, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar\u00fcber einzuholen, ob \u00a7 12 Abs. 2, \u00a7 27 Abs. 3 UmwStG 1995 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als sie durch eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung des Gesetzes Ertr\u00e4ge in H\u00f6he der vor der Verschmelzung realisierten Wertverluste auf ihre Beteiligung versteuern muss, obwohl tats\u00e4chlich keine Wertzuw\u00e4chse oder sonstigen Vorteile erzielt wurden, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG dar\u00fcber einzuholen, ob \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. aufgrund der Verletzung des Gesetzesinitiativrechts (Art. 76 Abs. 1 GG) formell verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 29. November 2000 I R 38\/99 (BFHE 194, 49, BStBl II 2001, 374) das BMF aufgefordert, gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 FGO dem Verfahren beizutreten. Das BMF ist dem gefolgt. Es hat sich dem Revisionsantrag des FA in der Sache angeschlossen, ohne jedoch einen eigenen Antrag zu stellen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Infolge der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit von \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform war das Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats ist die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform nicht in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen.<\/p>\n<p>I. Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 im Streitfall<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gilt f\u00fcr die \u00dcbernahme der \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter bei der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft \u00a7 4 Abs. 1 UmwStG 1995 entsprechend. Nach \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 bleibt bei der Ermittlung des Gewinns der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in H\u00f6he des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (\u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995) und dem Wert, mit dem die \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter zu \u00fcbernehmen sind, au\u00dfer Ansatz (Satz 1 der Vorschrift). \u00dcbersteigen die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der \u00fcbertragenen K\u00f6rperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft hinzuzurechnen (\u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 1995). Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach \u00a7 50c EStG nicht anerkannt worden ist (\u00a7 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995).<\/p>\n<p>Folgt man dem Wortlaut dieser gesetzlichen Vorgaben, so ist, wie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, das Urteil des FG zu best\u00e4tigen: Deren Rechtsvorg\u00e4ngerin muss zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der Anteile an der B-GmbH und den tats\u00e4chlichen Werten, mit dem die \u00fcbergegangenen Wirtschaftsg\u00fcter zu \u00fcbernehmen sind, nicht als \u00dcbernahmegewinn nachversteuern. Der Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 sei der Kl\u00e4gerin hinzuzurechnen, weil die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile \u00fcbersteigen und die Ausnahmevoraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2. Mit diesem dem Wortlaut der Vorschriften folgenden Ergebnis st\u00fcnde die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin sich schlechter als nach \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 a.F. Denn nach dessen Satz 4 durfte die Hinzurechnung den nach \u00a7 11 Abs. 2 UmwStG 1995 ermittelten Wert des \u00fcbernommenen Verm\u00f6gens, vermindert um den Buchwert der Anteile, nicht \u00fcbersteigen. Bezogen auf den Streitfall h\u00e4tte dies die im Klage- und Revisionsantrag der Kl\u00e4gerin (bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin) zum Ausdruck kommende Konsequenz, dass lediglich ein Betrag von 27 DM hinzugerechnet werden k\u00f6nnte, n\u00e4mlich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des \u00fcbernommenen Verm\u00f6gens in H\u00f6he von 400.027,09 DM und dem Buchwert der Anteile in H\u00f6he von 400.000 DM.<\/p>\n<p>a) \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. ist allerdings nicht mehr g\u00fcltig. Die Vorschrift ist mit erstmaliger Wirkung f\u00fcr Umwandlungsvorg\u00e4nge, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist (\u00a7 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zus\u00e4tzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997, BGBl I 1997, 3121, BStBl I 1998, 7), ersatzlos gestrichen worden. Bei dem ausschlaggebenden Stichtag des 5. August 1997 handelt es sich um jenen Tag, an dem der Bundestag das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beschlossen hat. Da die Eintragung der Verschmelzung der B-GmbH auf die G-GmbH in das Handelsregister erst nach dem Stichtag beantragt wurde, ist die Neuregelung im Streitfall anzuwenden.<\/p>\n<p>Hintergrund der gesetzlichen \u00c4nderung war ein zuvoriges gesetzgeberisches Vers\u00e4umnis (vgl. D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 12 UmwStG n.F. Rz. 41 ff.; derselbe, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1997, 2090, 2093; Wisniewski in Haritz\/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., \u00a7 12 Rz. 38): Anders als nach der Vorg\u00e4ngervorschrift im UmwStG 1977 tritt die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft &#8211; auf der einen Seite &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. hinsichtlich eines verbleibenden Verlustabzuges i.S. des \u00a7 10d EStG in die Rechtsstellung der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft ein, vorausgesetzt, die \u00fcbertragende K\u00f6rperschaft hatte ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb im Zeitpunkt der Eintragung des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs im Handelsregister noch nicht eingestellt. Die Regelungen in \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG 1995 a.F. wurden jedoch nicht an diesen Konzeptionswandel angepasst. Denn die Vorschriften in \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG 1995 a.F. wurden unver\u00e4ndert aus der Vorg\u00e4ngervorschrift in \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG 1977 \u00fcbernommen. Dadurch konnte es bei der Verschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft, wie sie auch im Streitfall gegeben ist, zu \u00fcberschie\u00dfenden, der Gesetzesintention zuwiderlaufenden Doppelnutzung \u00fcbertragener und nicht verbrauchter Verlustabz\u00fcge kommen. Hatte sich der Verlust der Tochtergesellschaft n\u00e4mlich bereits &#8211; erstmals &#8211; bei der Muttergesellschaft in Gestalt der aussch\u00fcttungsbedingten Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt, so erm\u00f6glichte es der \u00dcbergang der nicht verbrauchten Verluste, diese ein zweites Mal zu nutzen. Die vorherige Teilwertabschreibung musste nicht durch eine Hinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, weil Satz 4 der Vorschrift in ihrer bisherigen Fassung bestimmte, dass der Hinzurechnungsbetrag den Teilwert des \u00fcbergehenden Betriebsverm\u00f6gens nicht \u00fcbersteigen darf.<\/p>\n<p>b) Durch die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. ist diese &#8211; wohl unbeabsichtigte &#8211; M\u00f6glichkeit einer doppelten Verlustnutzung beseitigt worden. Im Schrifttum (vgl. z.B. Prinz, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1997, 881, 888; Haritz, GmbH-Rundschau &#8211; GmbHR &#8211; 1997, 783; Wisniewski in Haritz\/Benkert, a.a.O., \u00a7 12 Rz. 38; F\u00fcger\/Rieger, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1997, 1427; Gratz\/Wutzke, DB 1997, 2348; Mentel, DStR-Beihefter 17\/1998, 27) ist indes bem\u00e4ngelt worden, die neue Gesetzesfassung sch\u00f6sse nunmehr in umgekehrter Hinsicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen \u00fcber das beabsichtigte Ziel hinaus. Denn die Neuregelung bewirke die ausnahmslose R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der vormaligen Teilwertabschreibung auch dann, wenn sich seitdem bis zum steuerlichen Verschmelzungsstichtag keine stillen Reserven aufgebaut h\u00e4tten und soweit &#8222;echte&#8220; Verluste vorl\u00e4gen. In Einzelf\u00e4llen &#8211; und so nach Auffassung der Kl\u00e4gerin auch im Streitfall &#8211; k\u00f6nne es deshalb anstelle der bisher m\u00f6glichen Doppelnutzung von Verlusten u.U. zu einer Keinmalnutzung der Verluste kommen. Das sei sinnwidrig; es sei deswegen geboten, den zu weiten Regelungswortlaut einschr\u00e4nkend zu verstehen (&#8222;teleologische Reduktion&#8220;).<\/p>\n<p>Das FG hat dieses Verlangen, nach Meinung des erkennenden Senats zu Recht abgelehnt (im Ergebnis ebenso z.B. Wochinger in Wochinger\/R\u00f6dder, FR 1999, 1, 12). Zwar ist der Kl\u00e4gerin &#8211; insoweit entgegen der Vorinstanz &#8211; darin beizupflichten, dass das UmwStG 1995 in \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 von dem prinzipiellen \u00dcbergang von Verlustabz\u00fcgen auf die \u00fcbernehmende Kapitalgesellschaft ausgeht. Ihr ist weiterhin darin beizupflichten, dass dieses Gesetzesziel im Ergebnis ganz oder teilweise in sein Gegenteil verkehrt werden kann, wenn eine vorangegangene Teilwertabschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 auch dann durch Hinzurechnung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen ist, wenn es tats\u00e4chlich zu keiner doppelten Nutzung \u00fcbergegangener Verluste kommt. Der Wegfall der Hinzurechnungsbegrenzung f\u00fchrt dazu, dass eine Teilwertabschreibung in voller H\u00f6he auch dann r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden muss, wenn sie zum Verschmelzungszeitpunkt noch gerechtfertigt ist, weil der Buchwert der Beteiligung nicht unter ihrem Teilwert liegt; auch bei fehlenden stillen Reserven besteht dann eine strikte Wertaufholungspflicht. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass das Gesetz typisiert und insoweit keine Unterscheidungen vorsieht; Gewinne, die vor der Verschmelzung infolge einer Teilwertabschreibung bei der \u00fcbernehmenden K\u00f6rperschaft gemindert worden sind, sind nachzuversteuern, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Teilwert der Beteiligung seit Vornahme der Teilwertabschreibung wieder angestiegen ist oder nicht. Eine normative Verkn\u00fcpfung zwischen der Verlustnutzung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 und deren Wirkungsweise im Einzelfall besteht nicht. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Er bel\u00e4sst keine M\u00f6glichkeit, dieses Ergebnis im Wege der Gesetzesauslegung einzuschr\u00e4nken. Soweit der Gesetzgeber derart weitreichende Konsequenzen, wie sie sich bei Anwendung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. ergeben k\u00f6nnen, nicht im Auge gehabt haben sollte, h\u00e4tte sich dieser Wille im Gesetz selbst nicht niedergeschlagen.<\/p>\n<p>c) Mit letztlich gleichen Erw\u00e4gungen ist die weitere, in diesem Zusammenhang von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage zu verneinen, ob nicht eine verfassungskonforme Auslegung von \u00a7 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. in Betracht komme, wonach \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 n.F. jedenfalls dann nicht r\u00fcckwirkend auf Umwandlungsvorg\u00e4nge, deren Eintragung in das Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden ist, anzuwenden ist, wenn eine doppelte Verlustnutzung oder eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung nicht in Rede steht.<\/p>\n<p>II. Verfassungsrechtliche Beurteilung<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der vorstehenden Auslegungsergebnisse m\u00fcsste der erkennende Senat, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 in der Neufassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform unterstellt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweisen. Die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. verst\u00f6\u00dft indes nach der \u00dcberzeugung des Senats gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG), weil die Streichung auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, der die Grenzen \u00fcberschritten hat, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind.<\/p>\n<p>1. Diese Grenzen hat das BVerfG wiederholt aufgezeigt, zuletzt im Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301\/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162), davor in den Beschl\u00fcssen vom 13. Mai 1986 1 BvR 99, 461\/85 (BVerfGE 72, 175, 187 ff.) und vom 8. Juni 1988 2 BvL 9\/85 und 3\/86 (BVerfGE 78, 249, 271). Danach darf der &#8222;Vermittlungsausschuss &#8230; eine \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Das zum Anrufungsbegehren f\u00fchrende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingef\u00fchrten Antr\u00e4ge und Stellungnahmen bestimmt. Stellungnahmen des Bundesrates sind auch dann in den Vermittlungsvorschlag zum Ausgleich der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht ber\u00fccksichtigt worden sind&#8220; (so unter B. I. 1. c bb der Entscheidungsgr\u00fcnde in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162). &#8222;Der Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses soll somit eine Br\u00fccke zwischen schon in den Gesetzgebungsorganen er\u00f6rterten Alternativen schlagen, ohne eine &#8211; dem Vermittlungsausschuss nicht zustehende &#8211; Gesetzesvorlage einzubringen (Art. 76 Abs. 1 GG), das Gesetzgebungsverfahren in der parlamentarischen Demokratie zu verk\u00fcrzen oder die Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeiten und Verantwortlichkeiten zu verf\u00e4lschen. Der Bundestag muss den Vermittlungsvorschlag auf der Grundlage seiner Debatte \u00fcber ihm vorliegende Antr\u00e4ge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen k\u00f6nnen. Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb in dem Rahmen gebunden, der nach den bisherigen Beratungen im Bundestag inhaltlich und formal vorgezeichnet ist&#8220; (so unter B. I. 1. c cc der Entscheidungsgr\u00fcnde in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162). &#8222;Soweit ein Anrufungsbegehren allein durch die Benennung des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes gekennzeichnet ist und dieses Gesetz &#8211; wie beim Artikelgesetz &#8211; die \u00c4nderung mehrerer Gesetze zum Gegenstand hat oder aber in einem Einzelgesetz eine F\u00fclle von Neuregelungen vorsieht, bedarf der in dem Anrufungsbegehren enthaltene Vermittlungsauftrag deutlicher Umgrenzung. Diese sollte sich in der Regel aus einer pr\u00e4zisen Fassung des Anrufungsauftrages ergeben, kann aber auch aus den Kontroversen in der parlamentarischen Debatte und zwischen Bundestag und Bundesrat erschlossen werden. Der Vermittlungsausschuss darf hingegen keinen Vorschlag unterbreiten, der au\u00dferhalb der bisherigen Auffassungsunterschiede im Parlament oder der bisherigen Gegenl\u00e4ufigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat bleibt&#8220; (so unter B. I. 1. c d der Entscheidungsgr\u00fcnde in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt der Senat die Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 f\u00fcr formell verfassungswidrig. Der Vermittlungsausschuss hat die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen seines Vermittlungsauftrages \u00fcberschritten und sich die Funktion eines &#8222;Nebengesetzgebers&#8220; (vgl. Kirchhof, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 2001, 1332, 1333) angema\u00dft (im Ergebnis ebenso H\u00fcbner\/Schaden, DStR 1999, 2093, 2097 f.; Wisniewski in Haritz\/Benkert, a.a.O., \u00a7 27 Rz. 41).<\/p>\n<p>a) Das Gesetzgebungsverfahren, das zur Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. gef\u00fchrt hat, stellt sich wie folgt dar:<\/p>\n<p>Ausgangspunkt des vom Bundestag am 5. August 1997 beschlossenen Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform war der Entwurf der Koalitionsfraktionen des Jahressteuergesetzes 1996 &#8211; JStG 1996 &#8211; (BTDrucks 13\/901) vom 27. M\u00e4rz 1995 und der inhaltsgleiche Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13\/1173) vom 24. April 1995. Dieses Gesetzesvorhaben ist zwischenzeitlich &#8211; als JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) und als Gesetz zur Erg\u00e4nzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur \u00c4nderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Erg\u00e4nzungsgesetz 1996 &#8211; JStErgG 1996 -) vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1959, BStBl I 1995, 786) &#8211; in Kraft getreten, allerdings unter Aussparung der in den urspr\u00fcnglichen Entw\u00fcrfen enthaltenen sog. Dritten Stufe der Unternehmenssteuerreform. Diese bei den verabschiedeten Gesetzen zun\u00e4chst zur\u00fcckgestellte Reformma\u00dfnahme ging auf Empfehlung des Finanzausschusses vom 19. Februar 1997 in den Entwurf des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ein (BTDrucks 13\/7000, S. 14 ff. zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens).<\/p>\n<p>Sowohl der urspr\u00fcngliche Fraktions- als auch der urspr\u00fcngliche Regierungsentwurf zum JStG 1996 enthielten in erster Linie Vorschriften zur \u00c4nderung des EStG und betrafen das UmwStG 1995 nur randseitig und zu hier nicht in Rede stehenden Fragen. Im Rahmen der Beratungen des Finanzausschusses und der von diesem gegebenen Empfehlung wurde der Gegenstand des Verfahrens erweitert, allerdings nach wie vor, ohne Regelungen zur Beschr\u00e4nkung der Verlustnutzung und zu \u00a7 12 Abs. 2 und Abs. 3 UmwStG 1995 zu enthalten (BTDrucks 13\/7000). Der Bundestag beschloss daraufhin am 4. April 1997 das \u00c4nderungsgesetz. Der Bundesrat versagte ihm aber am 25. April 1997 die Zustimmung (BTDrucks 13\/7570), woraufhin die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrief (BTDrucks 13\/7579). Angaben zum Vermittlungsauftrag enthielt der Anrufungsbeschluss nicht. Der Vermittlungsausschuss trat am 4. August 1997 zusammen und beschloss die letztlich Gesetz gewordenen \u00c4nderungen auch des UmwStG 1995, soweit ersichtlich (vgl. H\u00fcbner\/Schaden, DStR 1999, 2093, 2097 f.) auf Initiative des BMF und der L\u00e4nder Hamburg und Nordrhein-Westfalen (BTDrucks 13\/8325). Am 5. August 1997 nahm der Bundestag diesen Vorschlag des Vermittlungsausschusses ohne inhaltliche Aussprache an (vgl. Plenarprotokoll der Sitzung 13\/186, S. 16860). Nachdem am 5. September 1997 auch der Bundesrat zugestimmt hatte (BRDrucks 583\/97), wurde das \u00c4nderungsgesetz am 29. Oktober 1997 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>b) Der Vermittlungsausschuss ist nach den vorgeschilderten Abl\u00e4ufen autonom und auf Spontaninitiative der Finanzverwaltung und der L\u00e4nder Hamburg und Nordrhein-Westfalen hin t\u00e4tig geworden. An entsprechenden parlamentarischen Vorgaben fehlte es.<\/p>\n<p>aa) Zwar enthielt der urspr\u00fcngliche Regierungsentwurf mit dem geplanten \u00a7 50c Abs. 11 EStG eine Gesetzes\u00e4nderung, die ebenfalls auf eine Missbrauchsverhinderung infolge vorangegangener Teilwertabschreibungen gerichtet war, dies allerdings in anderen Zusammenh\u00e4ngen und letztlich ohne irgendeinen Bezug zu jenen Missbrauchsgefahren, die es mittels der \u00c4nderung von \u00a7 12 Abs. 2 UmwStG 1995 auszur\u00e4umen galt. Den Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt, wie sie vom BVerfG aufgestellt worden sind, ist damit nicht gen\u00fcgt. Nicht anders verh\u00e4lt es sich im Hinblick auf die diversen anderen, im Regierungsentwurf vorgesehenen gesetzlichen Ma\u00dfnahmen, durch die die aufkommensneutrale Gegenfinanzierung insbesondere zu der ins Auge gefassten Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer sichergestellt werden sollte (u.a. durch die Absenkung der degressiven Abschreibungen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, eine Einschr\u00e4nkung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr Zuwendungen an r\u00fcckgedeckte Unterst\u00fctzungskassen, eine Einschr\u00e4nkung der Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsg\u00fctern in privaten Krankenanstalten). Mit den in Rede stehenden umwandlungssteuerrechtlichen Ma\u00dfnahmen der Verlustbeschr\u00e4nkung sind diese Finanzierungsvorschl\u00e4ge weder &#8211; so das FA &#8211; &#8222;artverwandt&#8220; noch &#8222;passen&#8220; sie sich &#8211; so das BMF &#8211; &#8222;nahtlos&#8220; in diese Vorschl\u00e4ge &#8222;ein&#8220;.<\/p>\n<p>bb) Nach Ansicht des Senats kann ebenso wenig darauf abgestellt werden, ob solche Ma\u00dfnahmen der Verlustbeschr\u00e4nkung im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorhaben Gegenstand parlamentarischer Beratungen gewesen sind.<\/p>\n<p>Der Vermittlungsausschuss wird grunds\u00e4tzlich nur im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens t\u00e4tig (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, 165). Das Vermittlungsverfahren wird also durch ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben bestimmt. Zwar hat das BVerfG es in seinem Beschluss in BVerfGE 72, 175 dennoch ausreichen lassen, dass der Vermittlungsausschuss in seinen Vorschlag einen vom Bundestag nicht abschlie\u00dfend beratenen &#8211; anderen &#8211; Gesetzesentwurf einbezogen hat. Dem lag jedoch die Besonderheit zugrunde, dass es sich bei diesem anderen Gesetzesentwurf um einen solchen zu einem Begleitgesetz handelte, das mit dem betreffenden, dem Vermittlungsausschuss vorliegenden Gesetz in einem &#8222;inneren Zusammenhang&#8220; stand, mit diesem in einer &#8222;Paketl\u00f6sung&#8220; verbunden und dementsprechend bereits zuvor gemeinsam beraten worden war. Nur in Anbetracht dessen und des dadurch er\u00f6ffneten &#8222;weiten Vermittlungsrahmens&#8220; hat das BVerfG das geschilderte formelle Gesetzgebungsverfahren nicht beanstandet, obwohl dieses Verfahren &#8222;an der Grenze des Zul\u00e4ssigen&#8220; gelegen habe (BVerfGE 72, 175, 187). Eine vergleichbare Besonderheit besteht im Streitfall jedoch nicht.<\/p>\n<p>Das FA und das BMF (vgl. im Ergebnis ebenso FG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 31. August 2000 1 V 46\/00, EFG 2000, 1425) verweisen insoweit allerdings auf die &#8211; parallel zu dem Entwurf des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beratenen &#8211; Entw\u00fcrfe eines Steuerreformgesetzes (StRG) 1998. Zu diesen Entw\u00fcrfen, die am 18. M\u00e4rz 1997 von den Koalitionsfraktionen (BTDrucks 13\/72 42) und am 30. Mai 1997 von der Bundesregierung (BTDrucks 13\/7775) eingebracht wurden, hat der Finanzausschuss des Bundestages in einer Beschlussempfehlung vom 24. Juni 1997 die Bundesregierung gebeten, &#8222;M\u00f6glichkeiten einer gesetzlichen Einschr\u00e4nkung der Verlustber\u00fccksichtigung in Umwandlungsf\u00e4llen zu pr\u00fcfen und das Pr\u00fcfungsergebnis so bald wie m\u00f6glich mitzuteilen&#8220; (BTDrucks 13\/8020, S. 3, dort Nr. 2 b der Beschlussempfehlung, und S. 26 die dazu gegebene Begr\u00fcndung). Der Bundestag hat diese Empfehlung am 27. Juni 1997 angenommen (BRDrucks 479\/97). Zu dessen Umsetzung kam es indes nicht, weil das Gesetzesvorhaben am 4. Juli 1997 vom Bundesrat abgelehnt wurde (BRDrucks 479\/97, 508\/97).<\/p>\n<p>Den Parlamentsdrucksachen zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Vermittlungsausschuss diese parlamentarische Initiative vom 27. Juni 1997, die vom Bundestag im Rahmen des StRG 1998 ergriffen worden ist, tats\u00e4chlich am 4. August 1997 in das im Streitfall in Rede stehende Vermittlungsverfahren einbezogen hat. Nach \u00dcberzeugung des Senats w\u00e4re er dazu jedenfalls nicht erm\u00e4chtigt gewesen. Irgendwelche formellen oder inhaltlichen Verkn\u00fcpfungen oder Verbindungen, wie sie in jenem Fall gegeben waren, \u00fcber den das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 72, 175 zu entscheiden hatte, sind zwischen dem Gesetzesvorhaben zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform und dem StRG 1998 nicht ersichtlich: W\u00e4hrend Letzteres bezweckte, in einem &#8222;ersten Reformschritt&#8220; die sog. Petersberger Steuervorschl\u00e4ge umzusetzen (vgl. BTDrucks 13\/72 42, S. 1; 13\/8020, S. 1), sollte das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform die &#8222;Dritte Stufe der Unternehmenssteuerrefom&#8220; sicherstellen (vgl. BTDrucks 13\/7000, S. 14 ff.). Die Regelungsgegenst\u00e4nde standen also unabh\u00e4ngig nebeneinander und \u00fcberschnitten sich allenfalls in hier nicht einschl\u00e4gigen Randbereichen. Eine Rechtfertigung daf\u00fcr, parlamentarische Initiativen in dem einen Gesetzesvorhaben ausnahmsweise in dem Vermittlungsverfahren \u00fcber das andere Gesetzesvorhaben zu verwerten, war folglich nicht gegeben.<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich erweist sich auch der vom FG hervorgehobene Gesichtspunkt als nicht tragf\u00e4hig, dass der Bundestag die Beratungsergebnisse des Vermittlungsausschusses vom 4. August 1997 am darauf folgenden Tag h\u00e4tte ablehnen k\u00f6nnen. Dies ist deswegen nicht ausschlaggebend, weil es an den vorangehenden und verfassungsrechtlich gebotenen Initiativen des Parlaments gemangelt hat. Allein die Annahme des Vermittlungsvorschlags durch Bundesrat und Bundestag kann diese Defizite nicht ausr\u00e4umen: Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Gesch\u00e4ftsordnung des Bundestages und des Bundesrates f\u00fcr den Ausschuss gem\u00e4\u00df Art. 77 GG (Vermittlungsausschuss) vom 19. April 1951 i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 1970 (BGBl I 1970, 184) stimmt der Bundestag nur \u00fcber den Einigungsvorschlag ab. Die M\u00f6glichkeit, sachliche Antr\u00e4ge zu stellen, ist sonach ausgeschlossen, sobald der Vermittlungsausschuss seine Empfehlung abgegeben hat.<\/p>\n<p>3. Ob und inwieweit die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch \u00a7 12 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F., wie von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgt, noch weitere &#8211; materielle &#8211; Verfassungsverst\u00f6\u00dfe, insbesondere Verst\u00f6\u00dfe gegen das sog. R\u00fcckwirkungsverbot, nach sich ziehen k\u00f6nnte, l\u00e4sst der Senat dahingestellt. Die zuvor dargelegte Unvereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 76 Abs. 1 GG reicht aus, um die Vorlage zu rechtfertigen (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, \u00a7 80 Rz. 114). Die Beurteilung sonstiger verfassungsrechtlicher Fragen und Vorfragen obliegt allein dem BVerfG; sie geh\u00f6rt nicht zur Begr\u00fcndung des Vorlagebeschlusses (Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, a.a.O., \u00a7 80 Rz. 277, 296 ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 18.7.2001 (I R 38\/99) BStBl. 2002 II S. 27 Es wird die Entscheidung des BVerfG dar\u00fcber eingeholt, ob die ersatzlose Streichung von \u00a7 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur \u00c4nderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. 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