{"id":42988,"date":"2001-10-17T09:09:12","date_gmt":"2001-10-17T07:09:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=42988"},"modified":"2013-05-28T10:04:37","modified_gmt":"2013-05-28T08:04:37","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-17_00-bstbl-2002-ii-s-52","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-2001-ii-r-17_00-bstbl-2002-ii-s-52\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil  vom 17.10.2001 (II R 17\/00) BStBl. 2002 II S. 52"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 17\/00) BStBl. 2002 II S. 52<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen Erbschaftsteuer. Die Steuer f\u00fcr den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums betr\u00e4gt vielmehr auch dann h\u00f6chstens Null DM, wenn die f\u00fcr den fr\u00fcheren Erwerb zu entrichtende Steuer h\u00f6her war als die Steuer nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 14 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 1143)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Ehefrau (E) des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) schenkte dem Kl\u00e4ger am 13. August 1997 einen Geldbetrag in H\u00f6he von 5.000 DM. Sie hatte dem Kl\u00e4ger bereits durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 3. Dezember 1992 einen Teilgesch\u00e4ftsanteil an einer GmbH mit einem gemeinen Wert von 411.750 DM geschenkt und \u00fcbertragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte f\u00fcr diesen Erwerb durch Schenkungsteuerbescheid vom 17. November 1994 Schenkungsteuer in H\u00f6he von 8.893 DM gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt. Der Kl\u00e4ger beantragte in der f\u00fcr den Erwerb vom 13. August 1997 abgegebenen Schenkungsteuererkl\u00e4rung die Anrechnung dieser Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).<\/p>\n<p>Das FA lehnte diesen Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, eine Anrechnung der f\u00fcr eine Vorschenkung entrichteten Steuer sei nicht m\u00f6glich. Der Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger die Erstattung der Steuer f\u00fcr die Schenkung vom 3. Dezember 1992 begehrte, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die daraufhin erhobene Klage blieb gleichfalls erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1143 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung von \u00a7 14 ErbStG.<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 18. Januar 2000 9 K 21\/00 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1998 den Schenkungsteuerbescheid vom 23. Oktober 1997 dahin zu \u00e4ndern, dass eine negative Schenkungsteuer von .\/. 8.893 DM festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG keine Festsetzung einer negativen Steuer zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuer auf den Gesamtbetrag der nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusammenzurechnenden Verm\u00f6gensvorteile aus den Zuwendungen vom 3. Dezember 1992 und 13. August 1997 mit R\u00fccksicht auf den Freibetrag in H\u00f6he von 600.000 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 null DM betr\u00e4gt. Die nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehende Steuer f\u00fcr den Erwerb vom 3. Dezember 1992 bel\u00e4uft sich ebenfalls auf null DM, weil \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG (fiktiv) auf die Steuer abstellt, die f\u00fcr den fr\u00fcheren Erwerb nach den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Erwerbers und auf der Grundlage &#8222;der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs&#8220; zu erheben gewesen w\u00e4re. Nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 w\u00e4re aber der Erwerb vom 3. Dezember 1992 steuerfrei geblieben. Damit scheidet die vom Kl\u00e4ger begehrte Festsetzung einer negativen Steuer bereits aus diesem Grunde aus.<\/p>\n<p>Auch der Abzug der f\u00fcr die fr\u00fcheren Erwerbe tats\u00e4chlich zu entrichtenden Steuer nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG f\u00fchrt nicht zur Festsetzung einer negativen Steuer. Danach ist anstelle der Steuer nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die tats\u00e4chlich f\u00fcr die in die Zusammenrechnung einbezogenen fr\u00fcheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese &#8211; wie im Streitfall &#8211; h\u00f6her ist als die nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehende Steuer. Diese Regelung lie\u00dfe zwar ihrem Wortlaut nach (&#8222;ist &#8230; Steuer abzuziehen&#8220;) ein negatives Ergebnis des Subtraktionsvorgangs zu, weil mathematisch das subtraktive Ergebnis (auch) einen negativen Wert haben kann. Einer solchen am reinen Wortlaut orientierten und zur Festsetzung einer Steuer mit negativem Wert f\u00fchrenden Auslegung steht aber der Sinn und Zweck des \u00a7 14 ErbStG entgegen.<\/p>\n<p>Die Zusammenrechnungsregelung in \u00a7 14 ErbStG soll gew\u00e4hrleisten, dass die Freibetr\u00e4ge innerhalb des zehnj\u00e4hrigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich f\u00fcr mehrere Erwerbe gegen\u00fcber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher H\u00f6he kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI\/3418, 69; Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. M\u00e4rz 1977 II R 98\/76 , BFHE 122, 330 , BStBl II 1977, 664 ; vom 17. November 1977 II R 66\/68 , BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220 , und vom 17. April 1991 II R 121\/88 , BFHE 164, 107 , BStBl II 1991, 522 ). Die Zusammenrechnung aller Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums soll somit verhindern, dass eine Zuwendung in mehrere aufeinander folgende Zuwendungen zerlegt wird, um eine h\u00f6here Erbschaftsteuer zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1967 II 72\/63 , BFHE 91, 104 , BStBl II 1968, 239 ). Die Vorschrift \u00e4ndert aber nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbst\u00e4ndige steuerpflichtige Vorg\u00e4nge jeweils f\u00fcr sich der Steuer unterliegen. Weder werden die fr\u00fcheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung f\u00fcr den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung f\u00fcr die Berechnung der Steuer, die f\u00fcr den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 64\/96 , BFHE 187, 53 , BStBl II 1999, 25 ).<\/p>\n<p>An dieser seit jeher bestehenden Zielsetzung hat die Regelung in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nichts ge\u00e4ndert. Der Gesetzgeber wollte dadurch lediglich unbillige Folgen f\u00fcr die Steuerpflichtigen vermeiden, die sich insbesondere durch f\u00fcr sie g\u00fcnstige Rechts\u00e4nderungen wie h\u00f6here Freibetr\u00e4ge oder niedrigere Steuers\u00e4tze bei einem \u00dcbergang zu neuem Recht ergeben k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 13\/4839, 69). Derartige \u00c4nderungen k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass die nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnende Steuer niedriger ausf\u00e4llt, als die f\u00fcr den Vorerwerb tats\u00e4chliche zu entrichtende Steuer. Der Steuerpflichtige soll jedoch f\u00fcr den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er f\u00fcr einen Vorerwerb bereits Steuer in (mindestens) dieser H\u00f6he zu entrichten hatte.<\/p>\n<p>Ein Wille des Gesetzgebers, dem Steuerpflichtigen durch Festsetzung einer negativen Steuer einen Erstattungsanspruch zuzubilligen, wenn die f\u00fcr den Vorerwerb zu entrichtende Steuer die Steuer f\u00fcr den Gesamterwerb \u00fcbersteigt, l\u00e4sst sich den Materialien zum Entwurf eines JStG 1997 nicht entnehmen. H\u00e4tte der Gesetzgeber dies zulassen wollen, h\u00e4tte es &#8211; zumal die Rechtsprechung dies bei der Anwendung von \u00a7 13 ErbStG 1959, dem Vorl\u00e4ufer von \u00a7 14 ErbStG, abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1976 II R 135\/70 , BFHE 120, 274 , BStBl II 1977, 50) &#8211; einer eindeutigen Anordnung dieses Inhalts bedurft. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll allein die durch den Letzterwerb ausgel\u00f6ste steuerliche Belastung mildern, nicht aber die Steuerfestsetzung f\u00fcr den Vorerwerb durch eine negative Steuerfestsetzung f\u00fcr den Letzterwerb, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich, aufheben. Dadurch w\u00fcrde die Konzeption des \u00a7 14 ErbStG, die einzelnen Erwerbe als selbst\u00e4ndige steuerpflichtige Vorg\u00e4nge zu behandeln, in ihr Gegenteil verkehrt. Die Steuer f\u00fcr den letzten Erwerb kann somit im f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Fall stets nur minimal null DM betragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 17\/00) BStBl. 2002 II S. 52 \u00a7 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG erlaubt keine Festsetzung einer negativen Erbschaftsteuer. 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