{"id":42989,"date":"2001-04-25T09:11:47","date_gmt":"2001-04-25T07:11:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=42989"},"modified":"2013-05-28T09:23:45","modified_gmt":"2013-05-28T07:23:45","slug":"bfh-urteil-vom-25-4-2001-ii-r-19_98-bstbl-2002-ii-s-54","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-2001-ii-r-19_98-bstbl-2002-ii-s-54\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 25.4.2001 (II R 19\/98) BStBl. 2002 II S. 54"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 19\/98) BStBl. 2002 II S. 54<\/strong><\/p>\n<p>Ein Grundst\u00fcck, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Stra\u00dfe-Schiene unmittelbar und ausschlie\u00dflich Verkehrsleistungen f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundst\u00fcck durch Widmung zu einer (rechtlich) \u00f6ffentlichen Sache im Sinne des Stra\u00dfenrechts geworden ist (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 21. Juni 1989 II R 235\/85 , BFHE 157, 227 , BStBl II 1989, 740 , und vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 97\/89 , BFHE 164, 96 , BStBl II 1994, 123 ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GrStG \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1998, 896)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Stadt A bestellte der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) am 2. November 1989 ein Erbbaurecht an einem 127.469 qm gro\u00dfen Grundst\u00fcck. Das Grundst\u00fcck liegt in einem durch Verordnung nach \u00a7 53 des St\u00e4dtebauf\u00f6rderungsgesetzes festgelegten st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereich. Diese Verordnung sah die Errichtung eines G\u00fcterverkehrszentrums vor, das u.a. eine &#8222;Kombiverkehrsanlage&#8220;, d.h. eine Anlage f\u00fcr die G\u00fcterumladung von LKW auf die Schiene, enthalten sollte. Auch der einschl\u00e4gige Bebauungsplan beinhaltet als Teil des geplanten G\u00fcterverkehrszentrums eine &#8222;Anlage f\u00fcr den kombinierten Verkehr Stra\u00dfe Schiene&#8220;.<\/p>\n<p>Zeitgleich mit der Bestellung des Erbbaurechts schlossen die Stadt und die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Betriebsvertrag&#8220;, in dem die Vertragsparteien ihre Absicht erkl\u00e4rten, auf dem Grundst\u00fcck im Rahmen des G\u00fcterverkehrszentrums eine Anlage f\u00fcr den kombinierten Ladungsverkehr (KLV) zu errichten und zu unterhalten. Danach oblag es der Kl\u00e4gerin, die Anlagen und Einrichtungen unter Wahrung des allgemeinen Verkehrsinteresses zu betreiben. Die Stadt beteiligte sich an der Finanzierung bestimmter Infrastrukturma\u00dfnahmen und \u00fcbernahm die Kosten f\u00fcr die Errichtung und zeitlich begrenzte Unterhaltung der Gleisanlagen. In einem zwischen denselben Parteien geschlossenen &#8222;Vertrag \u00fcber die Nutzung der Gleisanlagen&#8220; wurde bestimmt, dass die Gleisanlagen nebst den dazugeh\u00f6rigen mechanischen und elektrischen Sicherungs- und Fernmeldeanlagen als Bestandteil des st\u00e4dtischen Gleisanschlusses an das G\u00fcterverkehrszentrum Eigentum der Stadt bleiben sollten und der Kl\u00e4gerin zur Nutzung \u00fcberlassen wurden. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, der Stadt, der Deutschen Bundesbahn sowie Dritten unter bestimmten Voraussetzungen die Mitbenutzung zu gestatten. Die Gleisanlage ist als Nebenanschluss an das Schienennetz der Deutschen Bahn AG angeschlossen. Mit der vormaligen Deutschen Bundesbahn schloss die Kl\u00e4gerin einen Vertrag, in dem es hei\u00dft, dass auf dem Nebenanschluss in der Regel G\u00fcter bef\u00f6rdert w\u00fcrden, die f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin betriebene Anlage f\u00fcr den kombinierten Ladungsverkehr bestimmt seien oder die von dieser aus versandt w\u00fcrden. Die Bundesbahn verpflichtete sich, als besondere Leistung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die Bedienungsfahrten, die Zugbildung und Zugaufl\u00f6sung sowie die damit in Zusammenhang stehenden rangierdienstlichen und wagendienstlichen T\u00e4tigkeiten auf den Gleisen des Nebenanschlusses auszuf\u00fchren. Der Kl\u00e4gerin oblag es nach dem Vertrag u.a., die Ladeeinheiten umzuschlagen, LKW einzuweisen und den LKW-Verkehrsfluss zu steuern sowie die G\u00fcterwagen f\u00fcr den Umschlag herzurichten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den &#8222;Zielbahnhof f\u00fcr den kombinierten G\u00fcterverkehr&#8220; im Jahr X in Betrieb. Das Grundst\u00fcck besteht zu mehr als einem Drittel aus den im Eigentum der Stadt stehenden und an das \u00f6ffentliche Schienennetz der Deutschen Bahn AG angeschlossenen Gleisanlagen. Die Gleise, Fahrstra\u00dfen und Abstellfl\u00e4chen wurden nur im Rahmen der kombinierten Verkehre von den daran teilnehmenden Frachtf\u00fchrern und Spediteuren benutzt. Die Einfahrt zum Erbbaugrundst\u00fcck ist mit einer Schrankenanlage und einem Pf\u00f6rtnerhaus versehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm auf den 1. Januar 1993 eine Nachfeststellung vor und setzte den Einheitswert f\u00fcr das Erbbaugrundst\u00fcck mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 fest. Die Gleisanlagen und die Gleistrassen wurden als Betriebsvorrichtungen gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht in den Einheitswert einbezogen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 3 BewG teilte das FA im Bescheid vom 6. Oktober 1993 den Gesamtwert auf das Erbbaurecht und auf das belastete Grundst\u00fcck auf. Verbunden mit diesem Bescheid setzte das FA einen Grundsteuermessbetrag fest. Mit dem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin, den Grundsteuermessbetrag auf 0 DM herabzusetzen, weil der Befreiungstatbestand des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a des Grundsteuergesetzes (GrStG) eingreife.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begr\u00fcndung ab, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG l\u00e4gen nicht vor. Auf dem Erbbaugrundst\u00fcck bef\u00e4nden sich keine &#8222;dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden&#8220; Stra\u00dfen, Wege, Pl\u00e4tze, Wasserstra\u00dfen, H\u00e4fen und Schienenwege oder diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen. Dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienten nach Auffassung des FG nur \u00f6ffentliche Sachen. Mangels Widmung sei das Erbbaugrundst\u00fcck keine \u00f6ffentliche Sache. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 896 auszugsweise abgedruckt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie Verletzung des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG r\u00fcgt. Sie macht geltend, das Erbbaurechtsgrundst\u00fcck mit dem Container-Umschlagbahnhof diene zum Wohle und im Interesse der Allgemeinheit dem \u00f6ffentlichen Verkehr, weil es dem \u00f6ffentlichen Verkehr ohne subjektive Zulassungsbeschr\u00e4nkungen tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehe und dieser Verkehr Selbstzweck sei. Es komme f\u00fcr die Anwendung der Befreiungsvorschrift im Streitfall nicht darauf an, ob eine ausdr\u00fcckliche \u00f6ffentlich-rechtliche Widmung zur \u00f6ffentlichen Sache gegeben und ob das Grundst\u00fcck dadurch der privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen sei. Die abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 7. Dezember 1988 II R 115\/88 (BFHE 155, 400 , BStBl II 1989, 302 ) gelte nur f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen der Verkehr (z.B. Parkhaus) lediglich Mittel zur Erreichung verkehrsfremder Zwecke wie dem Verkauf von Waren in einem verbundenen Warenhaus darstelle. Das Erbbaurechtsgrundst\u00fcck diene jedoch allein dem G\u00fcterverkehr. Am kombinierten Verkehr bestehe ein \u00f6ffentliches Interesse, das die privatwirtschaftliche Nutzung \u00fcberwiege. Die Steuerbefreiung gelte auch f\u00fcr private Eigent\u00fcmer. Da das Betreiben von H\u00e4fen, Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fen durch private H\u00e4nde der Einnahmen bed\u00fcrfe, k\u00f6nne es auf die Einnahmeerzielung nicht ankommen, wenn \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a und b GrStG nicht leer laufen solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 1993 vom 6. Oktober 1993 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 1996 dahin zu \u00e4ndern, dass der Grundsteuermessbetrag auf 0 DM festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA tr\u00e4gt vor, das Erbbaurechtsgrundst\u00fcck diene nicht dem Verkehr, weil das Umladen der Container nicht als Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift anzusehen sei. Au\u00dferdem stehe das Grundst\u00fcck nicht der \u00d6ffentlichkeit zur Benutzung offen, sondern haupts\u00e4chlich den mit der Kl\u00e4gerin in enger Beziehung stehenden Spediteuren im Rahmen der kommerziellen Nutzung durch die Kl\u00e4gerin. Ein Grundst\u00fcck diene nicht dem \u00f6ffentlichen Verkehr, wenn es nur gegen Entgelt benutzt werden k\u00f6nne. Dies gelte auch f\u00fcr Schienenwege. Im \u00dcbrigen ist das FA der Ansicht, das Erbbaurechtsgrundst\u00fcck sei nicht &#8211; wie erforderlich &#8211; durch Verwaltungsakt zur \u00f6ffentlichen Sache gewidmet und als solche in Dienst gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat verkannt, dass das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dient.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sind &#8211; soweit im Streitfall einschl\u00e4gig &#8211; die dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden Stra\u00dfen, Wege, Pl\u00e4tze und Schienenwege sowie die Grundfl\u00e4chen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen von der Grundsteuer befreit.<\/p>\n<p>1. Verkehr ist neben dem Personenverkehr auch G\u00fcterverkehr. Dem Verkehr dienen nur Grundst\u00fccke, auf denen Verkehrsleistungen erbracht werden. Das ist z.B. nicht der Fall bei Grundst\u00fccken, auf denen Tankstellen oder Autowaschanlagen betrieben oder Verkehrsmittel hergestellt werden. Diese T\u00e4tigkeiten dienen nur mittelbar dem Verkehr, in erster Linie jedoch dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Verkehr stehen. Die Kl\u00e4gerin hingegen erbringt Verkehrsleistungen auf dem Grundst\u00fcck. Da es u.a. zu ihrer T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt, die Ladeeinheiten umzuschlagen, LKW einzuweisen und den LKW-Verkehrsfluss zu steuern sowie die G\u00fcterwagen f\u00fcr den Umschlag herzurichten, ist der Betrieb der Kl\u00e4gerin Teil der Transportkette. Es ist unerheblich, dass die Container auf dem Grundst\u00fcck nur eine geringe r\u00e4umliche Distanz \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>2. Ein Grundst\u00fcck dient dem \u00f6ffentlichen Verkehr, wenn es der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ist, d.h. wenn das Grundst\u00fcck ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten, mit dem Verf\u00fcgungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1980 III R 23\/78 , BFHE 132, 475 , BStBl II 1981, 355 , unter 2. a). Das ist nicht der Fall beim Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Verkehr dient, aber nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ist. Einschr\u00e4nkungen jedoch, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben, hindern nicht die Qualifikation eines Verkehrs als \u00f6ffentlich. So wie Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen dem Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr und Parkpl\u00e4tze dem Autoverkehr vorbehalten sind, dienen Anlagen f\u00fcr den G\u00fcterumschlag dem \u00f6ffentlichen G\u00fcterverkehr.<\/p>\n<p>Das FG ist davon ausgegangen, dass die KLV-Anlage der Kl\u00e4gerin von jedem am G\u00fcterumschlag teilnehmenden Unternehmen benutzt werden kann und keine subjektiven Zulassungsbeschr\u00e4nkungen bestehen. Dies reicht zur Bejahung der \u00d6ffentlichkeit des Verkehrs aus, selbst wenn der Kreis der Benutzer relativ klein sein sollte. Revisionsr\u00fcgen hat das FA gegen die diesbez\u00fcgliche Feststellung des FG nicht vorgebracht. Der Hinweis des FA auf die Einz\u00e4unung des Grundst\u00fccks und das Verschlie\u00dfen der Einfahrt durch eine Schranke mit Pf\u00f6rtnerhaus ist unbehelflich. Diese Ma\u00dfnahmen heben nicht die \u00d6ffentlichkeit des Verkehrs auf, sondern dienen lediglich einem Sicherungszweck.<\/p>\n<p>3. Unter welchen Voraussetzungen ein Grundst\u00fcck dem \u00f6ffentlichen Verkehr dient, erl\u00e4utert das Gesetz nicht, das im Rahmen der anderen Befreiungsvorschriften der \u00a7\u00a7 3 und 4 GrStG nur von &#8222;benutzen&#8220; und &#8222;gewidmet&#8220; spricht. Nach dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG reicht es, wenn die genannten Verkehrsfl\u00e4chen einen bestimmten Zweck erf\u00fcllen; eine besondere Qualifikation der Verkehrsfl\u00e4che als &#8222;\u00f6ffentliche Sache&#8220; im vom \u00f6ffentlichen Recht gepr\u00e4gten Sinne fordert der Wortlaut nicht (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1970 III R 55\/69 , BFHE 100, 325 , BStBl II 1971, 32 ).<\/p>\n<p>a) Allerdings hat der Senat bei Grundst\u00fccken, die zwar unmittelbar dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen, bei denen das &#8222;Dienen&#8220; aber mittelbar einen \u00fcbergeordneten verkehrsfremden Zweck verfolgt, der auf einem anderen (benachbarten) Grundst\u00fcck verwirklicht wird, f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG gefordert, dass das Grundst\u00fcck durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) \u00f6ffentlichen Sache geworden sein muss (Urteile in BFHE 155, 400 , BStBl II 1989, 302 ; vom 7. Dezember 1988 II R 16\/87 , BFH\/NV 1990, 126, und II R 221\/84 , BFH\/NV 1989, 537; vom 9. Mai 1990 II R 170\/87 , BFH\/NV 1991, 414). Es handelte sich in den Streitf\u00e4llen um Grundst\u00fccke, auf denen f\u00fcr Zwecke eines benachbarten Warenhauses bzw. eines anderen Unternehmens ein Parkhaus bzw. ein Parkplatz unterhalten worden ist. Der Senat f\u00fchrte in den genannten Entscheidungen aus, es widerspreche dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung, wenn sie auch auf Grundfl\u00e4chen angewendet werde, auf denen zwar ein (tats\u00e4chlich) \u00f6ffentlicher Verkehr stattfinde, dieser Verkehr aber nicht Selbstzweck sei, sondern nur Mittel zum Zweck, n\u00e4mlich Funktion im Rahmen eines auf nachhaltige, wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen gerichteten Unternehmens, wie z.B. bei Parkfl\u00e4chen f\u00fcr Kunden und Lieferanten von Warenh\u00e4usern und Gastronomiebetrieben oder f\u00fcr Betriebsangeh\u00f6rige von Unternehmen. Denn in solchen F\u00e4llen sei der Grundbesitz nicht zwangsl\u00e4ufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen, was die Befreiung von der Grundsteuer rechtfertige, sondern er w\u00fcrde im Gegenteil die Leistungskraft des funktionell verbundenen, mit dem Warenhaus (Gastst\u00e4tte o.\u00c4.) bebauten Grundst\u00fccks steigern.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgebliche Besonderheit dieser Fallgestaltungen liegt darin, dass die Grundst\u00fccke, f\u00fcr die Befreiung von der Grundsteuer begehrt wurde, mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienten, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbrachte. In solchen F\u00e4llen dient ein Grundst\u00fcck nur dann dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. von \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, wenn es durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) \u00f6ffentlichen Sache geworden und dadurch die Verbindung zur Nutzung f\u00fcr ein verkehrsfremdes Unternehmen gel\u00f6st worden ist, so dass das Grundst\u00fcck nicht nur tats\u00e4chlich, sondern auch rechtlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verkehrsfl\u00e4chen, Bauwerke und Einrichtungen i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, die unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, gilt diese Einschr\u00e4nkung jedoch nicht. Diese Grundst\u00fccke dienen dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG auch ohne Widmung. An der gegenteiligen Auffassung (vgl. Urteile vom 21. Juni 1989 II R 235\/85 , BFHE 157, 227 , BStBl II 1989, 740 ; vom 6. M\u00e4rz 1991 II R 97\/89 , BFHE 164, 96 , BStBl II 1994, 123 ) h\u00e4lt der Senat nicht fest.<\/p>\n<p>b) Im Streitfall dient das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin, auf dem die KLV-Anlage betrieben wird, keinem verkehrsfremde Leistungen erbringenden Unternehmen. Die KLV-Anlage dient unmittelbar und ausschlie\u00dflich den Zwecken eines Unternehmens, das auf ihm Verkehrsleistungen ausf\u00fchrt. Es ist keine Widmung erforderlich, um das Grundst\u00fcck als dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dienend zu beurteilen.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr die Grundsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist es unsch\u00e4dlich, wenn sich das &#8222;Dienen&#8220; im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht vollzieht. Der Senat hat zwar im Urteil in BFHE 155, 400 , BStBl II 1989, 302 ausgef\u00fchrt, der Grundsteuerbefreiung liege der Gedanke zugrunde, dass Verkehrsfl\u00e4chen, Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen, nur deshalb von der Grundsteuer befreit sein sollen, weil sie zwangsl\u00e4ufig privatwirtschaftlicher Nutzung entzogen bleiben. Dies trifft jedoch nur auf verkehrsfremde privatwirtschaftliche Nutzung zu, wie sie in den oben beschriebenen F\u00e4llen mittelbar bei den Parkfl\u00e4chen f\u00fcr Kunden, Lieferanten und Betriebsangeh\u00f6rigen von verkehrsfremden Unternehmen gegeben war. Hinsichtlich der Verkehrsfl\u00e4chen, Bauwerke und Einrichtungen i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, die unmittelbar und ausschlie\u00dflich der Erbringung von Verkehrsleistungen dienen, greift diese Einschr\u00e4nkung nicht. Denn nach allgemeiner Ansicht (vgl. Grundsteuer-Richtlinien &#8211; GrStR &#8211; 1978, Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2, Abschn. 18 Abs. 6), die in Einklang steht mit Wortlaut, Gesetzeszweck und den Materialien zu \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, sind die Schienenwege st\u00e4dtischer Stra\u00dfenbahnen und der Deutschen Bahn AG sowie die Grundfl\u00e4chen der unmittelbar hierzu geh\u00f6renden Einrichtungen befreit. Auch die Befreiung f\u00fcr Verkehrsflugh\u00e4fen und Verkehrslandepl\u00e4tze (\u00a7 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG), deren Betreiber Start- und Landegeb\u00fchren erheben, spricht daf\u00fcr, dass die privatwirtschaftliche Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht die Grundsteuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ausschlie\u00dft. Eine am Gleichheitsgedanken des Art. 3 des Grundgesetzes orientierte Betrachtung gebietet, bei allen Verkehrstr\u00e4gern die Verkehrswege einheitlich zu behandeln.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Sie wird zur\u00fcckverwiesen, damit das FG Gelegenheit hat, den Umfang der Steuerbefreiung (vgl. Abschn. 18 Abs. 6, 7 GrStR 1978) zu bestimmen. Das FG hat, nach seiner Rechtsansicht zu Recht, bisher keine Feststellungen getroffen, welche Teile des Grundst\u00fccks dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 19\/98) BStBl. 2002 II S. 54 Ein Grundst\u00fcck, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs Stra\u00dfe-Schiene unmittelbar und ausschlie\u00dflich Verkehrsleistungen f\u00fcr eine unbeschr\u00e4nkte Zahl von Verkehrsunternehmen erbracht werden, dient dem \u00f6ffentlichen Verkehr i.S. des \u00a7 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundst\u00fcck durch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-2001-ii-r-19_98-bstbl-2002-ii-s-54\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 25.4.2001 (II R 19\/98) BStBl. 2002 II S. 54<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-42989","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42989","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42989"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42989\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42989"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42989"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42989"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}