{"id":42990,"date":"2001-03-23T09:09:25","date_gmt":"2001-03-23T07:09:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=42990"},"modified":"2013-05-28T09:43:55","modified_gmt":"2013-05-28T07:43:55","slug":"bfh-urteil-vom-23-3-2001-vi-r-189_97-bstbl-2002-ii-s-56","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-2001-vi-r-189_97-bstbl-2002-ii-s-56\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 23.3.2001 (VI R 189\/97) BStBl. 2002 II S. 56"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 189\/97) BStBl. 2002 II S. 56<\/strong><\/p>\n<p>Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitverk\u00fcrzung fest, so treten private Begleitumst\u00e4nde &#8211; wie Heirat und erh\u00f6hter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes &#8211; regelm\u00e4\u00dfig in den Hintergrund.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1998, 360)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) heirateten im September des Streitjahres 1994 und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Eink\u00fcnfte aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit. Anfang November 1994 zogen sie von ihrer bisherigen Wohnung in M (60 qm, zwei Zimmer, monatlicher Mietzins 530 DM) in eine Doppelhaush\u00e4lfte in M (anderer Stadtteil) um (85 qm, drei Zimmer, monatlicher Mietzins ohne Nebenkosten 1.500 DM).<\/p>\n<p>Bereits im September 1994 hatte der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers seinen Betrieb von L nach G verlegt. Dadurch hatte sich die einfache Fahrtstrecke des Kl\u00e4gers zu seiner Arbeitsst\u00e4tte vor\u00fcbergehend von 26 km auf 30 km verl\u00e4ngert. Durch den Umzug verk\u00fcrzte sich diese Strecke jedoch auf 17 km. Die Fahrtstrecke der Kl\u00e4gerin vergr\u00f6\u00dferte sich allerdings erheblich. Die Kl\u00e4gerin befand sich jedoch bereits ab Anfang November 1994 wegen der Ende Dezember geborenen Tochter im Mutterschaftsurlaub; danach nahm sie einen dreij\u00e4hrigen Erziehungsurlaub.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1994 machten die Kl\u00e4ger Umzugskosten in H\u00f6he von 6.183 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie an, die t\u00e4gliche Fahrzeit des Kl\u00e4gers zur jeweiligen Arbeitsst\u00e4tte habe sich erheblich verk\u00fcrzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ber\u00fccksichtigte die geltend gemachten Umzugskosten nicht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 360 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab. Es k\u00f6nne offen bleiben, ob eine erhebliche Verk\u00fcrzung der arbeitst\u00e4glichen Fahrzeit vorliege, da der Umzug jedenfalls auch privat mitveranlasst sei. Die Kl\u00e4ger seien wegen des Familienzuwachses in eine gr\u00f6\u00dfere Wohnung gezogen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Der Umzug sei durch den Beruf des Kl\u00e4gers veranlasst, da bei ihm eine t\u00e4gliche Fahrzeitersparnis von mehr als einer Stunde eingetreten sei. Private Motive f\u00fcr die Auswahl der Wohnung st\u00fcnden deshalb nicht entgegen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die neue Wohnung nur angemietet; nicht einmal die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 77\/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ) f\u00fcr unerheblich erachtete private Mitveranlassung liege vor. Wegen der Verl\u00e4ngerung der Fahrtstrecke der Kl\u00e4gerin um 10 Minuten &#8211; sie benutze nunmehr ein eigenes Kfz &#8211; sei der Umzug bei ihr nicht beruflich veranlasst. Die Umzugskosten seien im Sch\u00e4tzungswege auf beide Ehegatten gleichm\u00e4\u00dfig zu verteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Umzugskosten des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 3.092 DM als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH (Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ) seien lediglich die privaten Motive bei der Auswahl der Wohnung unerheblich, sofern im \u00dcbrigen feststehe, dass der Umzug als solcher beruflich veranlasst sei. Das FG habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Familienzuwachs der Kl\u00e4ger eine Wohnungsvergr\u00f6\u00dferung erforderlich gemacht habe. Deshalb stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Abzug der Umzugsaufwendungen als Werbungskosten entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt &#8211; im Umfang des Revisionsantrags &#8211; zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Die streitigen Aufwendungen k\u00f6nnen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit sein. Insbesondere durfte das FG nicht offen lassen, ob beim Kl\u00e4ger arbeitst\u00e4glich eine erhebliche Fahrzeitverk\u00fcrzung vorliegt.<\/p>\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu k\u00f6nnen auch Umzugskosten geh\u00f6ren (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147\/99 , BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476 , m.w.N.). Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Umzug nahezu ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst ist, private Gr\u00fcnde also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132\/88, BFHE 170, 484 , BStBl II 1993, 610 ; vom 28. April 1988 IV R 42\/86 , BFHE 153, 357 , BStBl II 1988, 777 ).<\/p>\n<p>Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn &#8211; auch ohne berufliche Ver\u00e4nderung &#8211; durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand f\u00fcr den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verk\u00fcrzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde t\u00e4glich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1998 VI B 208\/98 , BFH\/NV 1999, 178; Urteile vom 27. Juli 1995 VI R 17\/95 , BFHE 178, 345 , BStBl II 1995, 728 ; in BFHE 170, 484 , BStBl II 1993, 610 ). Die Tatsache, dass der Umzug innerhalb einer Gro\u00dfstadt erfolgt ist, steht der Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen (so bereits BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162\/74 , BFHE 121, 27 , BStBl II 1977, 117 ).<\/p>\n<p>Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484 , BStBl II 1993, 610 ; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280\/99 , BFH\/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. gr\u00f6\u00dfere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 &#8211; Berufliche Veranlassung &#8211; LStH 2001). Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p>Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest \u00e4hnlich wie einen Umzug anl\u00e4sslich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende, mindestens einst\u00fcndige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung f\u00fcr viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug n\u00e4her an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erw\u00e4gung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive &#8211; wie hier insbesondere der gr\u00f6\u00dfere Raumbedarf der Kl\u00e4ger wegen der Geburt des Kindes &#8211; im Rahmen des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.<\/p>\n<p>Zum anderen enth\u00e4lt das Erfordernis einer mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilit\u00e4t in der Rechtsanwendung w\u00e4re beeintr\u00e4chtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet \u00fcberdies ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsph\u00e4re der Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Sie wird deshalb an das FG zur\u00fcckverwiesen, damit dieses Feststellungen zur arbeitst\u00e4glichen Fahrzeitersparnis des Kl\u00e4gers zu seiner Arbeitsstelle in G trifft. Wegen des zeitgleich mit dem Umzug angetretenen Mutterschaftsurlaubs (mit anschlie\u00dfendem Erziehungsurlaub) ist die sp\u00e4tere Verl\u00e4ngerung des Wegs zur Arbeitsst\u00e4tte bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 189\/97) BStBl. 2002 II S. 56 Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitverk\u00fcrzung fest, so treten private Begleitumst\u00e4nde &#8211; wie Heirat und erh\u00f6hter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes &#8211; regelm\u00e4\u00dfig in den Hintergrund. &nbsp; EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-2001-vi-r-189_97-bstbl-2002-ii-s-56\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 23.3.2001 (VI R 189\/97) BStBl. 2002 II S. 56<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-42990","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42990","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42990"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42990\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42990"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42990"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42990"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}