{"id":43000,"date":"2001-11-13T09:09:18","date_gmt":"2001-11-13T07:09:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43000"},"modified":"2013-05-28T09:58:15","modified_gmt":"2013-05-28T07:58:15","slug":"bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-14_01-bstbl-2002-ii-s-62","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-14_01-bstbl-2002-ii-s-62\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.11.2001 (VII R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 62"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 62<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter wegen unrichtiger bzw. unvollst\u00e4ndiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zur\u00fcckgenommen, so ist bei \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Bescheides nicht zu pr\u00fcfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BGB \u00a7 242; StBerG \u00a7 46 Abs. 1, \u00a7 48 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2001, 654)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Nachdem die im Juni 1973 erfolgte Bestellung des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) als Steuerbevollm\u00e4chtigter mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) 1990 widerrufen worden war, wurde der Kl\u00e4ger auf seinen Antrag hin mit Bescheid der OFD vom &#8230; 1996 erneut als Steuerbevollm\u00e4chtigter bestellt. Diesen Bescheid nahm die OFD mit dem angefochtenen Bescheid vom &#8230; 1998 &#8230; wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zur\u00fcck. Au\u00dferdem f\u00fchrte sie aus, dass die Bestellung des Kl\u00e4gers unabh\u00e4ngig von ihrer R\u00fccknahme auch wegen Verm\u00f6gensverfalls zu widerrufen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter die Vordruckspalte &#8222;ich lebe in geordneten Verh\u00e4ltnissen&#8220; angekreuzt, obwohl er kurze Zeit vorher, am &#8230; August 1995, vor dem Amtsgericht nach Vorf\u00fchrung durch den Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Hierin hatte er erkl\u00e4rt, dass er weder \u00fcber Eink\u00fcnfte noch \u00fcber Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde verf\u00fcge. Hiervon erfuhr die OFD erst in dem auf Grund des Schreibens der Steuerberaterkammer vom &#8230; 1998 eingeleiteten Widerrufsverfahren. Im Rahmen des Wiederbestellungsverfahrens hatte der Kl\u00e4ger ferner einen Liquidit\u00e4ts- und Verm\u00f6gensstatus, Stand November 1995, vorgelegt, wonach seine monatlichen Bez\u00fcge zur Zeit &#8230; DM betr\u00fcgen. Seine Verbindlichkeiten gab er mit &#8230; DM an. In den Liquidit\u00e4tsstatus waren Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Finanzamt in H\u00f6he von &#8230; DM zzgl. &#8230; DM S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Krankenkasse nicht enthalten.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung der R\u00fccknahmeentscheidung begehrte, begr\u00fcndete er im Wesentlichen damit, dass er sich nicht im Verm\u00f6gensverfall befinde. Selbst bei der Annahme eines Verm\u00f6gensverfalls sei ein Widerrufsgrund nicht gegeben, weil keine konkrete Gef\u00e4hrdung der Mandanteninteressen durch den Kl\u00e4ger vorliege.<\/p>\n<p>Ein R\u00fccknahmegrund gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) liege auch nicht vor. Die Feststellungen der OFD, dass der Kl\u00e4ger sich seit 1990 fortlaufend im Verm\u00f6gensverfall befinde, seien auf Grund der vorgetragenen Tatsachen widerlegt. Die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger am &#8230; August 1995 die eidesstattliche Versicherung \u00fcber sein Verm\u00f6gen abgegeben habe, indiziere nur die Vermutung, dass er nicht in ordentlichen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen zu dem Zeitpunkt gelebt habe. Tatsache sei jedoch, dass der Kl\u00e4ger in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen gelebt habe. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiederbestellung h\u00e4tten zum Zeitpunkt des Antrages vorgelegen und seien nicht vorget\u00e4uscht worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab und f\u00fchrte im Einzelnen aus, dass die OFD die Bestellung des Kl\u00e4gers als Steuerbevollm\u00e4chtigten zu Recht zur\u00fcckgenommen habe. Der Kl\u00e4ger habe seine Bestellung durch Angaben erwirkt, die im Wesentlichen unrichtig bzw. unvollst\u00e4ndig gewesen seien. Der R\u00fccknahmebescheid sei aber nicht deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung ggf. ein Anspruch auf Wiederbestellung bestanden habe. In R\u00fccknahmef\u00e4llen sei im Gegensatz zu Widerrufsf\u00e4llen wegen der unterschiedlichen Rechtslage die Pr\u00fcfung, ob eine Pflicht zur sofortigen Wiederbestellung bestehe, nicht erforderlich, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch Entstehen eines Wiederbestellungsgrundes nicht von Anfang an rechtm\u00e4\u00dfig werde. Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes k\u00f6nne auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt werden. Im Einzelnen wird auf die Gr\u00fcnde des in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 654 wiedergegebenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger &#8211; zusammengefasst &#8211; geltend, die R\u00fccknahme seiner Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter sei nicht gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter bestanden habe. Auf Grund der Entwicklung seiner finanziellen Verh\u00e4ltnisse nach Erlass der R\u00fccknahmeverf\u00fcgung sei der R\u00fccknahmegrund zweifelsfrei weggefallen. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) insoweit betreffend den Widerruf entwickelten Grunds\u00e4tze seien entsprechend auch auf die R\u00fccknahme anzuwenden. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die inhaltlich identischen Bestimmungen f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, in denen (\u00a7 14 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO -) ausdr\u00fccklich bestimmt werde, dass von der R\u00fccknahme der Zulassung abgesehen werden k\u00f6nne, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (\u00a7 7 BRAO) nicht mehr bestehen. Dieses Ergebnis verlange auch Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und der Grundsatz von Treu und Glauben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die R\u00fccknahme der Bestellung des Kl\u00e4gers als Steuerbevollm\u00e4chtigter rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>1. Auf Grund von \u00a7 46 Abs. 4 StBerG i.d.F. von Art. 1 Nr. 42 des Gesetzes zur \u00c4nderung von Vorschriften \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Steuerberater (7. StB\u00c4ndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) ist im Rubrum statt der urspr\u00fcnglich beklagten OFD als Beklagte und Revisionsbeklagte die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer zu benennen, weil diese nunmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 157 Abs. 6 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 100 des 7. StB\u00c4ndG seit dem 1. Januar 2001 f\u00fcr die R\u00fccknahme der Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zust\u00e4ndig ist. Damit ist ein gesetzlicher Wechsel des Beteiligten eingetreten, der auch im Rubrum zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 VII R 23\/85 , BFH\/NV 1987, 283).<\/p>\n<p>2. Die OFD hat die R\u00fccknahme der in 1996 erfolgten Wiederbestellung des Kl\u00e4gers als Steuerbevollm\u00e4chtigter zutreffend auf \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 7. StB\u00c4ndG (StBerG a.F.) gest\u00fctzt. Danach ist die Bestellung u.a. zur\u00fcckzunehmen, wenn der Steuerbevollm\u00e4chtigte sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollst\u00e4ndig waren. Beruht die Bestellung auf objektiv unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben des Antragstellers und sind diese f\u00fcr die Entscheidung der Beh\u00f6rde erheblich gewesen, ist die Bestellung nach der genannten Vorschrift zwingend zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Das FG hat f\u00fcr den Senat verbindlich, weil nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen, festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), dass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fccknahme der Bestellung des Kl\u00e4gers als Steuerbevollm\u00e4chtigter erf\u00fcllt sind, weil die Angaben des Kl\u00e4gers im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter im Jahre 1995, wie das FG meint, unrichtig, auf jeden Fall aber unvollst\u00e4ndig waren. Denn der Kl\u00e4ger hatte verschwiegen, dass er kurz zuvor vor dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und weitere Schulden als die in H\u00f6he von &#8230; DM angegebenen hatte.<\/p>\n<p>Keinen Bedenken begegnen auch die Ausf\u00fchrungen des FG, wonach die Tatsache, dass von dem Bewerber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist, f\u00fcr die Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter ein wesentlicher Umstand ist, und die OFD den Kl\u00e4ger bei Kenntnis dieses Umstandes und aller seiner Schulden zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht als Steuerbevollm\u00e4chtigten wiederbestellt, sondern dieser Sachverhalt sie veranlasst h\u00e4tte, weitere Ermittlungen \u00fcber dessen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse anzustellen.<\/p>\n<p>Da auch der Kl\u00e4ger insoweit keine Bedenken gegen die Ausf\u00fchrungen des FG erhebt, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu ab und bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Gr\u00fcnde der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>3. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die R\u00fccknahme seiner Bestellung sei deswegen rechtswidrig, weil ihm im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zugestanden habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>a) Zwar hat der Senat f\u00fcr den Fall des Widerrufs einer Bestellung ausgef\u00fchrt, dass der Widerruf der Bestellung rechtswidrig sein kann, wenn er den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben deswegen widerspr\u00e4che, weil die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Widerrufs noch in einem Zeitpunkt verteidigt wird, in dem die Beh\u00f6rde zur Wiederbestellung des Betroffenen als Steuerbevollm\u00e4chtigter verpflichtet w\u00e4re. Ob dies der Fall ist, m\u00fcsse das FG auf Grund der im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung bestehenden Umst\u00e4nde pr\u00fcfen (vgl. BFH, Urteile vom 1. Juli 1981 VII R 84\/80 , BFHE 134, 79 , BStBl II 1981, 740 ; vom 22. August 1995 VII R 63\/94 , BFHE 178, 504 , BStBl II 1995, 909 ; auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. M\u00e4rz 1991 AnwZ (B) 80\/90 , Neue Juristische Wochenschrift 1991, 2083, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1965 I C 74.62, Deutsches Verwaltungsblatt 1965, 402 zu \u00e4hnlichen Vorschriften).<\/p>\n<p>b) Diese Rechtsprechung l\u00e4sst sich aber auf den Streitfall, in dem es nicht um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Widerrufs der Bestellung, sondern um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fccknahme der rechtswidrigen Bestellung geht, nicht \u00fcbertragen (a.A. Sp\u00e4th in Bonner Handbuch der Steuerberatung, \u00a7 46 Rdnr. B 625.6). Denn w\u00e4hrend in den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden F\u00e4llen der Grund, der zum Widerruf der Bestellung bzw. zur Zur\u00fccknahme der Zulassung des Betroffenen gef\u00fchrt hat, nachtr\u00e4glich durch Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse wieder entfallen war, ist dies im Streitfall anders. Hier besteht der Grund, der zur R\u00fccknahme der Bestellung des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hat, n\u00e4mlich die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger im Wiederbestellungsverfahren zumindest unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht hat, unver\u00e4ndert fort. Daran w\u00fcrde sich auch nichts \u00e4ndern, wenn festst\u00fcnde, dass der Kl\u00e4ger nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen lebt. Deshalb stellt sich in diesem Fall anders als in den zuvor genannten F\u00e4llen die Frage nicht, ob gegen\u00fcber der Ausgangslage ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse nach Treu und Glauben (vgl. \u00a7 242 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) die R\u00fccknahme der Bestellung ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine andere, in diesem Verfahren aber nicht zu entscheidende Frage ist, ob der Kl\u00e4ger in einem neu zu beantragenden Verfahren als Steuerbevollm\u00e4chtigter nach \u00a7 48 StBerG wiederbestellt werden k\u00f6nnte, wenn er u.a. nachweist, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen lebt.<\/p>\n<p>c) Aus dem Verweis des Kl\u00e4gers auf die Regelung in \u00a7 14 Abs. 3 BRAO, nach der von der R\u00fccknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgesehen werden kann, wenn die Gr\u00fcnde, aus denen die Zulassung h\u00e4tte versagt werden m\u00fcssen, nicht mehr bestehen, l\u00e4sst sich nichts zu seinen Gunsten entnehmen. Denn Grund f\u00fcr die R\u00fccknahme ist insoweit anders als im Streitfall nach \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG a.F. nicht die Tatsache, dass der Bewerber in bestimmter Weise t\u00e4tig geworden ist oder geforderte Angaben unvollst\u00e4ndig gemacht hat, sondern der Umstand, dass Tatsachen nachtr\u00e4glich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung h\u00e4tte versagt werden m\u00fcssen. Solche Sachverhalte k\u00f6nnen sich aber, anders als ein bestimmtes abgeschlossenes Verhalten, das zur R\u00fccknahme der Bestellung gef\u00fchrt hat, zu Gunsten des Betroffenen nachtr\u00e4glich \u00e4ndern und in diesem Fall ein Absehen von der R\u00fccknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen.<\/p>\n<p>d) Vertrauensschutzgesichtspunkte k\u00f6nnen der R\u00fccknahme der Bestellung im Streitfall schon deswegen nicht entgegenstehen, weil unrichtige bzw. unvollst\u00e4ndige Angaben des Kl\u00e4gers zu seiner Wiederbestellung gef\u00fchrt haben und deshalb ein Vertrauen in den Bestand der Bestellung nicht gerechtfertigt ist. Insoweit bezieht sich der Senat wie schon das FG auf die Vorschrift des \u00a7 48 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in dem dieser an sich selbstverst\u00e4ndliche Grundsatz ausdr\u00fccklich geregelt ist.<\/p>\n<p>e) Anders als der Kl\u00e4ger meint, verst\u00f6\u00dft die R\u00fccknahme seiner Bestellung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der R\u00fccknahme bekannten Tatsachen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die R\u00fccknahme der Bestellung stellt zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar, weil sie dazu f\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger seinen Beruf nicht (mehr) aus\u00fcben kann. Die nach Art. 12 Abs. 1 GG grunds\u00e4tzlich bestehende Freiheit der Berufswahl wird jedoch nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es anerkannt, dass der Gesetzgeber Berufe rechtlich ordnen und ihre Berufsbilder rechtlich &#8222;fixieren&#8220; kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589\/62, BVerfGE 21, 173). Nach der am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ausgerichteten Stufentheorie des BVerfG sind Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl einschr\u00e4nken, jedoch nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsg\u00fcter in Frage steht, denen bei sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen einger\u00e4umt werden muss, und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise gesichert werden kann (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 1 BvR 596\/56 , BVerfGE 7, 377 , 405). Die mit der rechtlichen Konkretisierung und Formalisierung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen einhergehende Beschr\u00e4nkung der Freiheit der Berufswahl darf zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Berufst\u00e4tigkeit nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 1 BvR 697\/77, BVerfGE 54, 301 , 315).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen begegnet es jedoch keinen Bedenken, geordnete wirtschaftliche Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 2, \u00a7 40 Abs. 3 Nr. 1, \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. als Voraussetzung f\u00fcr seine in 1996 erfolgte Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zu verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1988 1 BvR 23\/88 , H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 46). Die in den F\u00e4llen des \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG a.F. zwingend vorgeschriebene R\u00fccknahme der Bestellung stellt sicher, dass u.a. diese Voraussetzung auch tats\u00e4chlich eingehalten wird. Indem die Vorschrift die R\u00fccknahme nur dann vorschreibt, wenn der Bewerber die Bestellung auf unlautere Weise erwirkt hat, tr\u00e4gt sie in ausreichender Weise dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, an dem sich Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl messen lassen m\u00fcssen, Rechnung. Zwar w\u00e4re dem \u00f6ffentlichen Interesse daran, dass nur solche Berater Hilfe in Steuersachen leisten, die pers\u00f6nlich auch insoweit zuverl\u00e4ssig sind, als sie in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen leben (\u00a7 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F.), auch dann Gen\u00fcge getan, wenn von einer R\u00fccknahme der Bestellung abgesehen w\u00fcrde, sofern sich die Verh\u00e4ltnisse nachtr\u00e4glich in dieser Richtung positiv ver\u00e4ndert haben. Damit w\u00e4re aber das allgemeine Interesse der Gemeinschaft daran, dass die Verwaltung nicht durch unlauteres Handeln Einzelner zu rechtswidrigen Entscheidungen veranlasst werden darf, nicht befriedigt. Dieses durch das Rechtsstaatsprinzip (hier: Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung) des Art. 20 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte Interesse hat insoweit Vorrang vor der durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Freiheit der Berufswahl und verlangt im Streitfall die Aufhebung der rechtswidrigen Bestellung des Kl\u00e4gers als Steuerbevollm\u00e4chtigter, womit indes nicht dar\u00fcber entschieden ist, ob einem sp\u00e4teren Antrag des Kl\u00e4gers auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter stattzugeben w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.11.2001 (VII R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 62 Wird die Bestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter wegen unrichtiger bzw. unvollst\u00e4ndiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zur\u00fcckgenommen, so ist bei \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Bescheides nicht zu pr\u00fcfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollm\u00e4chtigter besteht. &nbsp; BGB \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-2001-vii-r-14_01-bstbl-2002-ii-s-62\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 13.11.2001 (VII R 14\/01) BStBl. 2002 II S. 62<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43000","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43000","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43000"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43000\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43000"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43000"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43000"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}