{"id":43001,"date":"2001-07-12T09:11:43","date_gmt":"2001-07-12T07:11:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43001"},"modified":"2013-05-28T09:25:42","modified_gmt":"2013-05-28T07:25:42","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-2001-vii-r-19-20_00-bstbl-2002-ii-s-67","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-2001-vii-r-19-20_00-bstbl-2002-ii-s-67\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 12.7.2001 (VII R 19, 20\/00) BStBl. 2002 II S. 67"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.7.2001 (VII R 19, 20\/00) BStBl. 2002 II S. 67<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss \u00fcber nicht n\u00e4her konkretisierte Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Anspr\u00fcche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Verg\u00fctungszeitraum nicht benannt ist.<\/p>\n<p>2. Ein solcher Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betroffen sind.<\/p>\n<p>3. Sofern er ferner dahin auszulegen ist, dass auch zuk\u00fcnftig entstehende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betroffen sein sollen, und eine solche Pf\u00e4ndung einer unbestimmten Vielzahl von k\u00fcnftigen Anspr\u00fcchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, w\u00e4re er nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Anspr\u00fcche nichtig.<\/p>\n<p>4. Erteilt sich der alleinige Anteilseigner und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH durch Satzungs\u00e4nderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im Liquidationsstadium fortbestehen soll.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 37, 46, 226, 218 Abs. 2; BGB \u00a7\u00a7 181, 389, 398; GmbHG \u00a7 35 Abs. 1, \u00a7\u00a7 60, 66, 70; L\u00f6schG \u00a7 1; ZPO \u00a7 829.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) aufgrund von ihm erwirkter gerichtlicher Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse von dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) die Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben der P-GmbH (GmbH) verlangen kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die GmbH mehrere rechtskr\u00e4ftige Vers\u00e4umnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse bei dem Landgericht Frankenthal erstritten.<\/p>\n<p>Aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 1993 6 O 1493\/93 erlie\u00df das Amtsgericht S am 9. September 1994 einen dem FA am 16. September 1994 zugestellten Beschluss \u00fcber die Pf\u00e4ndung angeblicher Anspr\u00fcche &#8222;an Umsatz &#8211; und Einkommens-R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche Finanzamt &#8230;-Drittschuldner &#8211; auf Auszahlung eines evtl. Erstattungsbetrages der Umsatz- und Eink.steuer&#8220;. Das FA versagte dieser Pf\u00e4ndung mit einer Drittschuldnererkl\u00e4rung die Anerkennung wegen nicht eindeutiger Bezeichnung des Erstattungsanspruchs.<\/p>\n<p>Um sich den Zugriff auf die Umsatzsteuerguthaben der GmbH aus dem vorgenannten Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss zu sichern, pr\u00e4zisierte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 16. Januar 1995 den gepf\u00e4ndeten Erstattungsanspruch der GmbH dahin, dass es sich um Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 1992 und 1993 handele. Da das FA darin keine wirksame Heilung des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses sehen wollte, erwirkte der Kl\u00e4ger einen neuen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss, der am 5. Dezember 1995 &#8211; auch wegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses 6 O 1493\/93 vom 12. April 1994 &#8211; wegen des Umsatzsteuererstattungsanspruches der GmbH f\u00fcr die Jahre 1992 und 1993 erging.<\/p>\n<p>Am 17. Dezember 1996 erging ferner ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss aufgrund des Vers\u00e4umnisurteils vom 11. Oktober 1996 6 O 1493\/93, und zwar ebenfalls wegen der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche der GmbH f\u00fcr die Jahre 1992 und 1993.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erging am 20. Oktober 1997 ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss aufgrund des Urteils vom 12. Juni 1997 6 O 286\/97 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. M\u00e4rz 1997 6 O 1493\/93 wegen der Forderungen der GmbH aus der &#8222;R\u00fcckerstattung von Umsatzsteuer f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1994, 1993, 1992 und fr\u00fchere Veranlagungszeitr\u00e4ume&#8220;.<\/p>\n<p>Inzwischen, n\u00e4mlich am 9. Dezember 1994, waren indes die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche 1992 und 1993 der GmbH von deren alleinigem Anteilseigner und alleinvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S an das FA zur Verrechnung mit Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden des S abgetreten worden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten im Hinblick auf \u00a7 181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) \u00fcber die Wirksamkeit dieses Rechtsaktes. In dem 1983 von S mit zwei damaligen Mitgesellschaftern abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag war n\u00e4mlich nur ein anderer damaliger Mitgesellschafter unter Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH bestellt worden; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung und Befreiung von S war nach Abtretung der Gesellschaftsanteile jener Mitgesellschafter an S erst 1989 von diesem selbst zur notariellen Beurkundung erkl\u00e4rt und im Handelsregister eingetragen worden. Au\u00dferdem hatte S bereits im Dezember 1993 einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH gestellt, den das Gericht am 8. April 1994 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt hatte.<\/p>\n<p>Das FA vertrat zu den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcssen vom 5. Dezember 1995 und vom 17. Dezember 1996 die Ansicht, die Pf\u00e4ndung der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche 1992 und 1993 sei zwar anzuerkennen, aufgrund der vorherigen Abtretung dieser Anspr\u00fcche und der sodann erfolgten Aufrechnung mit Steuerschulden des S seien die Anspr\u00fcche jedoch erloschen. Entsprechend \u00e4u\u00dferte sich das FA dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber mit Schreiben vom 9. Januar 1997 und 18. Februar 1997.<\/p>\n<p>Auf die daraufhin erhobene Klage, mit welcher der Kl\u00e4ger vom FA die Festsetzung des aufgrund der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse vom 9. September 1994, vom 5. Dezember 1995, vom 17. Dezember 1996 und vom 20. Oktober 1997 zu zahlenden Betrag auf &#8230; DM begehrt hat, hat das Finanzgericht (FG) das von beiden Beteiligten mit der vom FG zugelassenen Revision angegriffene Urteil erlassen, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:<\/p>\n<p>Das FA habe in seinen Schreiben vom 9. Januar und 18. Februar 1997 zu erkennen gegeben, dass es die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 1992 und 1993 als erloschen ansehe und das betreffende Guthaben nicht an den Kl\u00e4ger auszahlen wolle; darin sei ein Abrechnungsbescheid zu sehen, mit dem das FA dar\u00fcber entschieden habe, ob der streitige Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss den inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung der gepf\u00e4ndeten Forderung entspreche. Obwohl sich der Kl\u00e4ger gegen die vorgenannten Verf\u00fcgungen gewandt habe, habe das FA eine Einspruchsentscheidung nicht erlassen, so dass die Klage als unechte Unt\u00e4tigkeitsklage zul\u00e4ssig sei, nachdem inzwischen auch die Frist von sechs Monaten verstrichen sei, und zwar mit dem Ziel einer Ab\u00e4nderung des Abrechnungsbescheides dahin, dass die streitigen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse nicht wegen des Erl\u00f6schens der gepf\u00e4ndeten Umsatzsteuerguthaben unwirksam seien.<\/p>\n<p>Die Klage sei aufgrund des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses vom 9. September 1994, mit dem das Umsatzsteuererstattungsguthaben der GmbH gepf\u00e4ndet worden sei, wegen eines Betrages von &#8230; DM auch begr\u00fcndet. Dieser Beschluss sei nicht mangels hinreichender Bezeichnung der gepf\u00e4ndeten Anspr\u00fcche nichtig, obwohl allerdings die Veranlagungszeitr\u00e4ume nicht genannt seien, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht. Die von der Rechtsprechung geforderte hinreichende Unterscheidbarkeit von weiteren, nicht gepf\u00e4ndeten Steuererstattungsanspr\u00fcchen sei jedoch anhand objektiver Merkmale gegeben. Nachdem f\u00fcr 1994 keine Jahresumsatzsteuererkl\u00e4rung abgegeben worden sein konnte und Anspr\u00fcche aus Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr die Monate ab Januar 1994 ersichtlich nicht bestanden, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anspr\u00fcche der GmbH auf Erstattung der Umsatzsteuerguthaben f\u00fcr die Jahre vor 1994 gemeint gewesen sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Ein weiter gehendes Klagebegehren k\u00f6nne hingegen nicht auf die Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse vom 5. Dezember 1995, vom 17. Dezember 1996 und vom 20. Oktober 1997 gest\u00fctzt werden. Denn bei deren Bekanntgabe seien die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche der GmbH bereits rechtswirksam an S abgetreten gewesen. Die Anspr\u00fcche seien infolge Aufrechnung mit Steuerschulden des S erloschen, und zwar nach \u00a7 46 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. \u00a7 389 BGB in dem Zeitpunkt, als er das Guthaben der GmbH an sich abtrat und damit die Aufrechnungslage zwischen dem FA und S entstand.<\/p>\n<p>Die Abtretung sei wirksam gewesen. Die wirksam in dem Gesellschaftsvertrag vorgenommene Befreiung des alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB habe \u00fcber den Zeitpunkt hinaus fort gewirkt, in dem sich die urspr\u00fcnglich mehrgliedrige GmbH in eine Einmann-GmbH gewandelt habe. Aufgrund der satzungsm\u00e4\u00dfigen Regelung sei S wirksam von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit worden, als er sich in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 1989 selbst von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreite; hierin liege eine \u00c4nderung der Satzung dahin, dass nunmehr S anstelle von St befreiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei. Eine weiter gehende Satzungs\u00e4nderung dahin, dass eine Befreiung f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Einmann-GmbH erfolge, sei nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Die Freistellung des S von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB habe auch im Liquidationsverfahren fortgewirkt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 68 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) stehe dem Liquidator die gleiche Vertretungsmacht wie bisher dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu, ohne im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis durch den Liquidationszweck beschr\u00e4nkt zu sein.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte die vom FG zugelassene Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht zun\u00e4chst zur Begr\u00fcndung seiner Revision VII R 20\/00 geltend, das FG habe die H\u00f6he der seiner Ansicht nach wirksam gepf\u00e4ndeten Forderung nicht ausgesch\u00f6pft. Denn der Pf\u00e4ndungsbeschluss vom 9. September 1994 sei auch wegen der Kosten in H\u00f6he von &#8230; DM und kalendert\u00e4glichen Tageszinsen von &#8230; DM ergangen, so dass sich der Zinsanspruch f\u00fcr die Zeit zwischen Erlass des Beschlusses und dem Zeitpunkt der Abtretung auf &#8230; DM belaufe.<\/p>\n<p>Weiter macht der Kl\u00e4ger geltend, die Forderungsabtretung seitens des S sei nichtig. Der Gesellschaftsvertrag habe lediglich die Gesellschafterversammlung erm\u00e4chtigt, einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch Beschluss Befreiung nach \u00a7 181 BGB zu erteilen. Nachdem sich die mehrgliedrige Gesellschaft zu einer Einmann-GmbH gewandelt hatte, habe diese Befreiung jedoch einer Satzungs\u00e4nderung bedurft. Au\u00dferdem sei S im Zeitpunkt der Abtretung Liquidator gewesen. Eine an einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erteilte Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB setze sich nicht fort, sobald die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation trete. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag fehle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG abzu\u00e4ndern und das FA unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1997 zu verpflichten, den an den Kl\u00e4ger aufgrund der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse vom 9. September 1994, vom 5. Dezember 1995, vom 17. Dezember 1996 und vom 20. Oktober 1997 zu zahlenden Betrag auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA begr\u00fcndet seine Revision VII R 19\/00 damit, der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss vom 9. September 1994 sei mangels ausreichender Konkretisierung hinsichtlich des Zeitraums nichtig. Da die GmbH aufgrund der Konkursabweisung am 8. April 1994 in die Liquidation gegangen und erst am 8. Februar 1995 gel\u00f6scht worden sei, sei es entgegen der Annahme des FG durchaus m\u00f6glich gewesen, dass f\u00fcr die Monate Januar 1994 bis zur L\u00f6schung noch Anspr\u00fcche aus Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitr\u00e4umen entstanden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt das FA vor, der strittige Pf\u00e4ndungsbeschluss weise entgegen der Sachdarstellung des FG nicht eindeutig Umsatzsteuer-R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche aus, sondern vielmehr Umsatz- und Einkommensr\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche bzw. Anspr\u00fcche auf Auszahlung eines eventuellen Erstattungsbetrages der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies sei zweideutig. Insoweit werde ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten bzw. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ger\u00fcgt. Die Bezeichnung &#8222;Umsatz- und Einkommensr\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche&#8220; sei dahin auslegbar, dass eventuelle zivilrechtliche Anspr\u00fcche aus einem Umsatzgesch\u00e4ft der GmbH mit dem FA gemeint waren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat richtig erkannt, dass die Klage begr\u00fcndet ist, die &#8211; wie das FG \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat &#8211; im Interesse einer ausreichenden Rechtsschutzgew\u00e4hrung f\u00fcr den Kl\u00e4ger als gegen einen (sinngem\u00e4\u00df erlassenen) Abrechnungsbescheid des FA gerichtete Anfechtungsklage zul\u00e4ssig ist. Entgegen der Annahme des FA in jenem Bescheid steht dem Kl\u00e4ger aufgrund des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses vom 9. September 1994 der im Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils genannte Betrag des (angeblichen) Umsatzsteuerverg\u00fctungsguthabens der GmbH zu. Denn dieser Beschluss ist nicht mangels Bestimmtheit nichtig.<\/p>\n<p>Da sich der Kl\u00e4ger ber\u00fchmt hat, die vorgenannten Anspr\u00fcche der GmbH gegen\u00fcber dem FA wirksam gepf\u00e4ndet zu haben, und das FA die Wirksamkeit dieser Pf\u00e4ndung bezweifelt, konnte es \u00fcber den insofern entstandenen Streit durch Abrechnungsbescheid nach \u00a7 218 Abs. 2 AO 1977 entscheiden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 7. August 1990 VII R 120\/89, BFH\/NV 1991, 569, und vom 1. April 1999 VII R 82\/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439). Ein unzul\u00e4ssiger Eingriff in die Rechtsprechungsgewalt des Vollstreckungsgerichts liegt darin nicht; denn das FA stellt mit seiner Entscheidung nicht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beschlusses in Frage, sondern kl\u00e4rt durch hoheitliche Entscheidung lediglich dessen Rechtswirkungen.<\/p>\n<p>Das FA hat in dem angefochtenen Bescheid jedoch die Wirksamkeit der Pf\u00e4ndung zu Unrecht verneint.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 46 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen Steuererstattungs- und Steuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche gepf\u00e4ndet werden. Der diesbez\u00fcgliche Beschluss, der dem FA als Drittschuldner (\u00a7 46 Abs. 7 AO 1977) u.a. verbietet, an den Schuldner &#8211; hier die GmbH &#8211; zu zahlen (\u00a7 829 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -), ist von dem zust\u00e4ndigen Vollstreckungsgericht zu erlassen. Er ist jedoch nur wirksam, wenn in ihm die gepf\u00e4ndete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Denn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen &#8211; das gilt f\u00fcr die Vollstreckung nach den hier einschl\u00e4gigen Vorschriften der ZPO ebenso wie nach denen der AO 1977 &#8211; f\u00fchrt nicht zu einer Verhaftung des Verm\u00f6gens des Schuldners im Ganzen, sondern wird durch die Pf\u00e4ndung bestimmter einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde vollzogen (vgl. \u00a7 803 Abs. 1 ZPO). Diese sind deshalb notwendigerweise bei Ausbringen einer Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme so genau zu bezeichnen, dass sie von anderen Gegenst\u00e4nden des Schuldnerverm\u00f6gens unterschieden werden k\u00f6nnen, und zwar nicht nur vom Vollstreckungsgl\u00e4ubiger, dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner, sondern auch von etwaigen anderen Gl\u00e4ubigern, die aufgrund vorher oder nachher ausgebrachter Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen mit dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger konkurrieren und den Rang ihres Pf\u00e4ndungspfandrechts m\u00fcssen ermitteln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss \u00fcber nicht n\u00e4her konkretisierte Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Anspr\u00fcche hinreichend bestimmt, wenn &#8211; wie hier &#8211; der letzte betroffene Verg\u00fctungszeitraum nicht benannt ist. Er ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gepf\u00e4ndet werden sollen. Sofern auch zuk\u00fcnftig entstehende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche betroffen sein sollten, und eine solche Pf\u00e4ndung einer unbestimmten Vielzahl von k\u00fcnftigen Anspr\u00fcchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, w\u00e4re der Beschluss nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Anspr\u00fcche nichtig.<\/p>\n<p>Im Einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der insofern der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gefolgt ist (vgl. hierzu die Nachweise bei Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, \u00a7 829 Rdnr. 8), sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der gepf\u00e4ndeten Forderung nur dann gewahrt, wenn der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung angegeben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 1. Juni 1989 V R 1\/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35). Der erkennende Senat hat hieraus bereits in seinem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 gefolgert, dass in einem wirksamen Pf\u00e4ndungsbeschluss die Art der Steuer, hinsichtlich derer der Drittschuldner etwas schulden soll, angegeben sein m\u00fcsse und dass angesichts der Vielzahl der Steuerrechtsverh\u00e4ltnisse, die zwischen dem FA und einem Vollstreckungsschuldner bestehen k\u00f6nnen, die allgemeine Bezeichnung der gepf\u00e4ndeten Forderung als &#8222;Steuererstattungsanspr\u00fcche&#8220; unbeschadet dessen nicht ausreiche, dass mit einer Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme gleichzeitig eine Mehrzahl von (angeblichen) Forderungen des Vollstreckungsschuldners gepf\u00e4ndet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>An der Bezeichnung der Steuerart fehlt es indes im Streitfall nicht; sie ist, soweit hier Streit besteht, mit &#8222;Umsatzsteuer &#8230;&#8220; klar und eindeutig angegeben. Dass der vom FG in Bezug genommene und damit seinem Inhalte nach sinngem\u00e4\u00df festgestellte Beschluss des Vollstreckungsgerichts zun\u00e4chst von &#8222;Umsatzr\u00fcckerstattung&#8220; spricht, l\u00e4sst demgegen\u00fcber einen offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler erkennen, der durch den nachfolgenden Zusatz &#8222;Auszahlung eines Erstattungsbetrages der Umsatzsteuer&#8220; v\u00f6llig deutlich wird.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat in dem vorgenannten Urteil darauf hingewiesen, dass im Schrifttum \u00fcber die Bezeichnung der Steuerart hinaus mitunter gefordert wird, der Erstattungsgrund m\u00fcsse (seiner Art nach) angegeben werden (s. etwa Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 309 AO 1977 Rdnr. 25). Der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss, um den es hier geht, w\u00fcrde auch dieser Anforderung gen\u00fcgen. Er bezeichnet n\u00e4mlich die umsatzsteuerlichen Anspr\u00fcche, die gepf\u00e4ndet werden sollen, n\u00e4her als Anspr\u00fcche auf &#8222;(R\u00fcck-)Erstattung&#8220;. Damit ist jedenfalls &#8211; entsprechend einem verbreiteten Sprachgebrauch &#8211; auch ein Anspruch auf Auszahlung des \u00dcberhanges der Vorsteuern \u00fcber die geschuldete Umsatzsteuer gemeint, wenn auch dieser Anspruch kein Steuererstattungsanspruch i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977, sondern ein Steuerverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 1 AO 1977 ist.<\/p>\n<p>Die Revision des FA vermisst eine dritte Angabe in dem strittigen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss, n\u00e4mlich die Benennung des Zeitraums, aus dessen Ums\u00e4tzen sich der gepf\u00e4ndete Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch ergeben soll. Der erkennende Senat hat indes bereits in seinem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 darauf hingewiesen, dass im Schrifttum die Frage, ob es einer diesbez\u00fcglichen Angabe in einem wirksamen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss bed\u00fcrfe (so etwa Tipke\/Kruse, a.a.O., Rdnr. 25, und Wolf in Koch\/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, \u00a7 309 Rdnr. 9, beide mit unzutreffenden Rechtsprechungsnachweisen), unterschiedlich beurteilt werde und dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung eine ausdr\u00fcckliche Bezeichnung des gepf\u00e4ndeten Steuererstattungsanspruches nach dem Kalenderjahr nicht verlangt habe. Der erkennende Senat hat auch im Hinblick auf den in jenem Urteil entschiedenen Streitfall eine solche Bezeichnung nicht verlangt. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass sich der letzte f\u00fcr eine Pf\u00e4ndung in Betracht kommende Besteuerungszeitraum &#8211; dort: der Veranlagungszeitraum gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; daraus ergeben habe, dass in dem Beschluss &#8222;das abgelaufene Kalenderjahr&#8220; genannt sei und aus dieser Angabe in Verbindung mit dem Datum der Zustellung des Beschlusses und \u00a7 46 Abs. 6 AO 1977, wonach ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss nicht vor Entstehen des Steuererstattungsanspruches erlassen werden kann, ein bestimmtes Kalenderjahr als letzter Erstattungszeitraum ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Im hier zu entscheidenden Streitfall fehlt es an einer vergleichbaren Angabe des letzten von der Pf\u00e4ndung betroffenen Besteuerungszeitraums. Es kann deshalb zweifelhaft sein, welche zur\u00fcckliegenden und k\u00fcnftigen Besteuerungszeitr\u00e4ume (Voranmeldungszeitr\u00e4ume, Kalenderjahre) der strittige Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss betrifft und insbesondere, ob er nicht dahin ausgelegt werden muss, dass auch (angebliche, nach Lage der Dinge angesichts des Fortbestehens der GmbH als Umsatzsteuerrechtssubjekt nicht von vornherein auszuschlie\u00dfende) Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche mitgepf\u00e4ndet sind, die sich aus den Ums\u00e4tzen der GmbH im Jahre 1994 oder sogar in zuk\u00fcnftigen Jahren ergeben. Dass der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss wegen eines Steuer\u00fcberhangs aus September 1994 und folgenden Monaten bzw. der Umsatzsteuerjahresveranlagung 1994 und 1995 nach \u00a7 46 Abs. 6 AO 1977 freilich nichtig w\u00e4re, weil solche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erst mit Bekanntgabe der Zustimmung des FA zu diesbez\u00fcglich von der GmbH abgegebenen Steueranmeldungen bzw. dem Erlass eines Umsatzsteuerbescheides, welche bei Ergehen des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses im September 1994 noch nicht vorliegen konnten, entstanden w\u00e4re, schlie\u00dft eine solche Auslegung nicht von vornherein aus.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat vermag jedoch die Ansicht des FA nicht zu teilen, die fehlende Angabe des letzten von der Pf\u00e4ndung betroffenen Besteuerungszeitraumes, durch welche sich der Streitfall von dem in dem Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 beurteilten Fall unterscheidet, f\u00fchre &#8211; anders als bei jenem Streitfall &#8211; zur Annahme der Nichtigkeit des strittigen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses. Der erkennende Senat h\u00e4lt vielmehr eine solche Angabe f\u00fcr grunds\u00e4tzlich entbehrlich, ebenso wie er in dem vorgenannten Urteil auf die Bezeichnung verzichtet hat, bis zu welchem Einkommensteuerveranlagungszeitraum sich die Pf\u00e4ndung zur\u00fcckerstrecken soll, welche &#8222;fr\u00fcheren Kalenderjahre&#8220; &#8211; so die Angabe in dem in jenem Verfahren strittigen Beschluss &#8211; also von der Pf\u00e4ndung betroffen sein sollen.<\/p>\n<p>Schon was zun\u00e4chst in der Vergangenheit m\u00f6glicherweise entstandene, noch nicht erloschene Verg\u00fctungsanspr\u00fcche angeht, ist allerdings der hier strittige Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss auslegungsbed\u00fcrftig. Denn &#8211; anders als in dem vom Senat durch das Urteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439 entschiedenen Streitfall &#8211; bezieht er sich nicht ausdr\u00fccklich auf alle in zur\u00fcckliegenden Zeitr\u00e4umen entstandenen und noch bestehenden Anspr\u00fcche. Es liegt indes auf der Hand, dass diese gemeint sind; denn der Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger kann nicht wissen, f\u00fcr welchen vergangenen Besteuerungszeitraum umsatzsteuerliche Anspr\u00fcche seines Gl\u00e4ubigers in welcher H\u00f6he entstanden sind und noch bestehen und durch die Pf\u00e4ndung welcher Anspr\u00fcche er deshalb f\u00fcr seine Forderung Befriedigung erlangen kann; er wird aber andererseits die Pf\u00e4ndung so weit erstrecken wollen, dass er f\u00fcr seine gesamte Forderung Befriedigung erlangt, zumal mit einer \u00fcbergro\u00dfen Anzahl von Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen aus zur\u00fcckliegenden Zeitr\u00e4umen ohnehin im Allgemeinen nicht zu rechnen ist. Der Senat hat es insofern schon in dem vorgenannten Urteil als entscheidend angesehen, dass naturgem\u00e4\u00df nur wenige Erstattungszeitr\u00e4ume bei einer Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahme dieser Art in Betracht kommen k\u00f6nnten, weil n\u00e4mlich nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass das FA mit den Veranlagungen vieler Jahre im R\u00fcckstand sein wird. Der Senat hat in diesem Zusammenhang die ausreichende Bestimmtheit des Beschlusses sogar unbeschadet dessen gewahrt gesehen, dass sich Erstattungsanspr\u00fcche (i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977) auch aus der Herabsetzung von Steuerbetr\u00e4gen in Rechtsbehelfsverfahren und der Aufhebung oder der \u00c4nderung von Steuerfestsetzungen nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 (\u00a7\u00a7 173 f. AO 1977) ergeben k\u00f6nnten, zumal f\u00fcr die letzteren die zeitlichen Beschr\u00e4nkungen nach den Vorschriften \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung Anwendung f\u00e4nden. Ebenso ist auch der Streitfall zu beurteilen.<\/p>\n<p>Was allerdings f\u00fcr zuk\u00fcnftige Voranmeldungs- oder Jahreszeitr\u00e4ume m\u00f6glicherweise noch entstehende Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche angeht, kommt hingegen eine unbestimmte Vielzahl (k\u00fcnftiger) Umsatzsteuerverg\u00fctungs- oder Erstattungsanspr\u00fcche in Betracht &#8211; sofern der strittige Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss trotz \u00a7 46 Abs. 6 AO 1977 dahin auszulegen ist, dass auch diese gepf\u00e4ndet werden sollen (a.A. offenbar Beermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 309 AO 1977 Rdnr. 74 mit der Annahme, Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgungen erstreckten sich auf solche Forderungen &#8222;grunds\u00e4tzlich&#8220; nicht) -. Da die Pf\u00e4ndung einer Mehrheit von (jedes f\u00fcr sich klar identifizierbaren) Anspr\u00fcchen, wie ausgef\u00fchrt, zul\u00e4ssig ist, kann allerdings aus der Vielzahl der von der Pf\u00e4ndung betroffenen (k\u00fcnftigen) Anspr\u00fcche gegen die Bestimmtheit des Pf\u00e4ndungsbeschlusses nichts hergeleitet werden. Den Belangen konkurrierender Gl\u00e4ubiger tr\u00e4gt \u00a7 46 Abs. 6 AO 1977 ausreichend Rechnung, indem er die Pf\u00e4ndung k\u00fcnftiger Steuererstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Jedenfalls aber m\u00fcsste, wenn die Pf\u00e4ndung umsatzsteuerlicher Anspr\u00fcche des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers f\u00fcr eine unbestimmte Zukunft nicht nur nach \u00a7 46 Abs. 6 AO 1977 nichtig, sondern mangels Bestimmtheit unwirksam w\u00e4re, der strittige Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss nicht insgesamt, sondern nur insoweit f\u00fcr nichtig angesehen werden, als er zuk\u00fcnftige umsatzsteuerliche Forderungen betrifft; denn der Gegenstand der Pf\u00e4ndung ist insoweit aufgrund des feststehenden Zustellungszeitpunktes f\u00fcr jedermann von der nach dem Dargelegten wirksamen Pf\u00e4ndung zur\u00fcckliegender, in jenem Zeitpunkt bereits entstandener Umsatzsteuererstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcche klar zu unterscheiden.<\/p>\n<p>2. Die Revision des Kl\u00e4gers ist im Wesentlichen ebenfalls unbegr\u00fcndet. Das FG hat seine weiter gehende Klage, mit der er die Unwirksamkeit der vor Zustellung der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse vom 5. Dezember 1995, vom 17. Dezember 1996 und vom 20. Oktober 1997 vorgenommenen Abtretung des weiter gehenden Umsatzsteuererstattungsguthabens der GmbH geltend macht, zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es trifft n\u00e4mlich zu, dass die Abtretung des Umsatzsteuerguthabens der GmbH, die S im Jahre 1994 &#8211; also vor Ergehen der vorgenannten weiteren, vom Kl\u00e4ger erwirkten Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschl\u00fcsse &#8211; vorgenommen hat, nicht an \u00a7 181 BGB scheitert.<\/p>\n<p>Richtig hat das FG erkannt und ausgef\u00fchrt, dass die vorgenannten Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen ins Leere gehen, wenn das Umsatzsteuerverg\u00fctungsguthaben der GmbH von S am 9. Dezember 1994 wirksam abgetreten worden ist. Denn dann w\u00fcrde das Vorsteuererstattungsguthaben (\u00a7 37 Abs. 2 AO 1977) der GmbH nach \u00a7 389 BGB, der nach \u00a7 226 Abs. 1 AO 1977 bei der Aufrechnung mit Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sinngem\u00e4\u00df anzuwenden ist, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem die diesbez\u00fcglichen Forderungen der GmbH Forderungen des FA gegen S gegen\u00fcbergetreten sind, soweit die Forderungen sich deckten und zur Verrechnung geeignet waren, wor\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht.<\/p>\n<p>Die von S erkl\u00e4rte Abtretung war wirksam. Um das Umsatzsteuerguthaben der GmbH dem FA zur Verrechnung mit seinen eigenen Steuerschulden anbieten zu k\u00f6nnen, musste S dieses Guthaben, wie die notwendige Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen voraussetzt, zun\u00e4chst auf sich selbst \u00fcbertragen. Dazu bedurfte es nach \u00a7 398 Abs. 1 Satz 1 BGB des Abschlusses eines Vertrages zwischen S und der GmbH, den S f\u00fcr die GmbH mit sich selbst nach \u00a7 181 BGB nur schlie\u00dfen konnte, soweit ihm dies von der GmbH gestattet war. An einer solchen Gestattung fehlte es indes nicht.<\/p>\n<p>Angesichts des bereits auf den 8. April 1994 datierenden Beschlusses des Konkursgerichtes, den das FG in Bezug genommen hat, muss allerdings mangels irgendwelcher Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieser Beschluss angefochten worden ist, davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen war, wie der Inhalt der FG-Akte im \u00dcbrigen best\u00e4tigt. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 des hier noch anzuwendenden L\u00f6schungsgesetzes wird eine GmbH mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgel\u00f6st, durch den ein Antrag auf Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen wird. Das Konkursgericht hat durch den vorgenannten Beschluss den Antrag des S auf Er\u00f6ffnung eines Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH abgewiesen. Im Zeitpunkt der Abtretung war mithin die GmbH bereits aufgel\u00f6st (vgl. jetzt \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). In einem solchen Falle der Aufl\u00f6sung einer GmbH erfolgt nach \u00a7 66 Abs. 1 GmbHG grunds\u00e4tzlich eine Liquidation durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als &#8222;geborene&#8220; Liquidatoren. Diese haben nach \u00a7 70 GmbHG die Aufgabe, die laufenden Gesch\u00e4fte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgel\u00f6sten Gesellschaft zu erf\u00fcllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Verm\u00f6gen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Sie allein vertreten die (Liquidations-)Gesellschaft gerichtlich und au\u00dfergerichtlich (\u00a7 70 Abs. 1 Halbsatz 2 GmbHG).<\/p>\n<p>Hieraus folgt, dass S bei Abschluss des Abtretungsvertrages die GmbH als deren Liquidator vertreten hat und den fraglichen Vertrag deshalb wirksam nur abschlie\u00dfen konnte, wenn er als Liquidator von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit war. Eine solche Befreiung ist nach den Feststellungen des FG ausdr\u00fccklich weder in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH noch durch sp\u00e4teren Gesellschafterbeschluss ausgesprochen worden, wobei dahinstehen kann, ob ein solcher Gesellschafterbeschluss &#8211; insbesondere auch bei einer Einmann-Gesellschaft, um die es sich hier seit 1989 handelte &#8211; ausreichend w\u00e4re (vgl. Z\u00f6llner in Baumbach\/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., \u00a7 35 Rdnr. 79, mit Hinweis auf die diesbez\u00fcgliche verneinende Entscheidung des BGH vom 28. Februar 1983 II ZB 8\/82, BGHZ 87, 59). Dass jedenfalls \u00a7 181 BGB auf den Abtretungsvertrag ungeachtet dessen anzuwenden ist, dass sich bei dessen Abschluss s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile der GmbH in der Hand des S befanden und dieser alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war, ergibt sich aus der diesbez\u00fcglichen (klarstellenden) Regelung in \u00a7 35 Abs. 4 Satz 1 GmbHG.<\/p>\n<p>Das FG, das diese Zusammenh\u00e4nge nicht verkannt hat, hat freilich angenommen, S sei deshalb von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit gewesen, weil in dem zur Gr\u00fcndung der GmbH abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag eine Befreiung des (damaligen) einzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der GmbH von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB vorgenommen worden sei, diese Vertragsbestimmung f\u00fcr die Einmann-GmbH und auch im Liquidationsstadium fortgelte und S durch notarielle Erkl\u00e4rung von 1989 diese einem (fr\u00fcheren) Mitgesellschafter und damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erteilte Befreiung gleichsam auf sich selbst ausgedehnt hatte, nachdem er alleiniger Anteilseigner und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH geworden war. Dabei liegt nach Auffassung des FG in der notariellen Erkl\u00e4rung des S, er bestelle sich zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und befreie sich in dieser Eigenschaft von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB, eine \u00c4nderung der Satzung der GmbH, wobei das FG aber offenbar in Erw\u00e4gung gezogen &#8211; wenn auch im Ergebnis verneint &#8211; hat, es habe zus\u00e4tzlich noch einer Satzungs\u00e4nderung dahin bedurft, dass gleichsam dem Grunde nach die Befreiung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Einmann-GmbH zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH bestehenden Vertretungsregelungen, insbesondere eine f\u00fcr einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorgenommene Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB, fortgelten, wenn die betreffende Gesellschaft in das Liquidationsstadium getreten ist und der betreffende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer daher zum (geborenen) Liquidator geworden ist (vgl. Entscheidungen des Th\u00fcringer OLG vom 31. Mai 2000 2 U 1586\/99, OLG-Rechtsprechung Neue L\u00e4nder f\u00fcr Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Th\u00fcringen, 2000, 168 &#8211; Leitsatz -; Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 19. Oktober 1995 3 Z BR 218\/95, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1995, 2544; Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 14. Mai 1985 BReg 3 Z 41\/85, BB 1985, 1148; OLG Hamm vom 2. Januar 1997 15 W 195\/96, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1997, 1127; OLG D\u00fcsseldorf vom 9. Dezember 1988 16 U 52\/88, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht &#8211; NJW-RR &#8211; 1990, 51, und OLG Zweibr\u00fccken vom 19. Juni 1998 3 W 90\/98, NJW-RR 1999, 38; vgl. auch zur Erstreckung der Einzelvertretungsbefugnis eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf dessen Rechtsstellung als Liquidator den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Oktober 1996 3 Z BR 262\/96). Diese rechtliche Beurteilung wird von dem einschl\u00e4gigen Schrifttum allerdings nicht ausnahmslos geteilt (zustimmend Lutter\/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, \u00a7 68 Rdnr. 4; Hachenburg\/Hohner, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 8. Aufl. 1997, \u00a7 68 Rdnr. 9; Meyer-Landrut\/Miller\/ Niehus, GmbH-Gesetz, 1987, \u00a7 68 Rdnr. 3; a.A. Roth\/Altmeppen, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 1997, \u00a7 68 Rdnr. 4; Scholz\/Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz, 8. Aufl. 1995, \u00a7 68 Rdnr. 5; Baumbach\/ Hueck\/Schulze-Osterloh, GmbH-Gesetz, 16. Aufl. 1996, \u00a7 68 Rdnr. 4).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das daf\u00fcr angef\u00fchrte Argument, die Vertretungsmacht des Liquidators habe einen anderen Inhalt als die des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, \u00fcberzeugend ist, obgleich beide die (werbende bzw. die Liquidations-)Gesellschaft umfassend gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten k\u00f6nnen. Denn jedenfalls hat die von den vorgenannten Stimmen im Allgemeinen weiter angestellte \u00dcberlegung Gewicht, der Liquidator habe eine grundlegend andere Aufgabe als ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Er habe n\u00e4mlich nicht mehr die Gesch\u00e4fte einer werbenden Gesellschaft zu f\u00fchren, sondern darauf hinzuarbeiten, dass diese ihr wirtschaftliches und rechtliches Ende finde. Da sich n\u00e4mlich eine f\u00fcr den Liquidator nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochene Vertretungsregelung nur durch Auslegung der f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer getroffenen gewinnen lassen kann, k\u00f6nne auf Grund jener wesentlich unterschiedlichen Aufgaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einerseits und des Liquidators andererseits nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die einer Person als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erteilte Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB f\u00fcr dieselbe Person auch als Liquidator gelten solle.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat braucht aber nicht dazu Stellung zu nehmen, ob eine Bestimmung eines Gesellschaftsvertrages \u00fcber die Gestattung von Insichgesch\u00e4ften oder ein &#8211; wie erforderlich auf der Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Erm\u00e4chtigung &#8211; von der Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von \u00a7 181 BGB zu befreien, im Allgemeinen &#8211; wie argumentiert wird &#8211; deshalb nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Befreiung auch f\u00fcr die Zeit der Liquidation gilt, weil die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens besondere Gefahren f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, insbesondere aber auch f\u00fcr die Gesellschafter selbst entstehen l\u00e4sst (so insbesondere OLG D\u00fcsseldorf in NJW-RR 1990, 51). Der Senat verkennt zwar nicht, dass diesem Gesichtspunkt bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft m\u00f6glicherweise entscheidendes Gewicht beizumessen ist. S war indes alleiniger Anteilseigner der inzwischen zur Einmann-Gesellschaft gewordenen GmbH, als er 1989 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit wurde. Dieser Umstand ist bei der Auslegung des betreffenden (von S als inzwischen alleinigem Gesellschafter selbst getroffenen) Beschlusses zu ber\u00fccksichtigen und hat ma\u00dfgebliches Gewicht.<\/p>\n<p>Das FG &#8211; in der Annahme, die dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erteilte Befreiung von \u00a7 181 BGB gelte entgegen den vorgenannten Stimmen ohne weiteres auch f\u00fcr den Liquidator, weil \u00a7 68 GmbHG dessen Vertretungsmacht insoweit nicht beschr\u00e4nke &#8211; hat eine Auslegung jenes Beschlusses nach den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls unterlassen. Es hat bei seiner Entscheidung nicht eigens in Rechnung gestellt, dass S bereits alleiniger Anteilseigner geworden war, als die Gesellschaftssatzung ge\u00e4ndert und S zum befreiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt wurde. Der erkennende Senat kann die vom FG insoweit unterlassene Auslegung nachholen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44\/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900, sowie Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, \u00a7 118 Rdnr. 17, m.w.N.). Da bei einer Einmann-GmbH auch im Liquidationsstadium die Interessen der Gesellschafter durch die Befreiung des einzigen Anteilseigners und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom Verbot des Selbstkontrahierens offenkundig nicht bedroht sind und jedenfalls im Allgemeinen auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Einmann-GmbH wolle durch die Beschr\u00e4nkung der Erlaubnis zum Insichgesch\u00e4ft auf die Phase der werbenden Gesellschaft k\u00fcnftige Liquidationsgl\u00e4ubiger gleichsam vor sich selbst sch\u00fctzen, h\u00e4lt es der erkennende Senat f\u00fcr gerechtfertigt, den vorgenannten Beschluss dahin zu verstehen, dass S (stillschweigend) auch f\u00fcr die Liquidationsphase von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit werden sollte. Ob dazu auch ein einfacher &#8211; nicht notariell beurkundungs- und eintragungsbed\u00fcrftiger &#8211; Gesellschafterbeschluss &#8211; trotz der im Gesellschaftsvertrag nicht enthaltenen Erm\u00e4chtigung, die Befreiung vom Verbot des \u00a7 181 BGB durch einen solchen Beschluss herbeizuf\u00fchren (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 15 W 79\/98, NJW-RR 1998, 1193) &#8211; ausgereicht h\u00e4tte, kann offen bleiben. Denn die Befreiung ist, wie bereits das FG richtig erkannt hat, tats\u00e4chlich durch einen Beschluss vorgenommen worden, der die Satzung der Einmann-GmbH ge\u00e4ndert hat, weil er alle (f\u00f6rmlichen) Anforderungen an eine Satzungs\u00e4nderung erf\u00fcllte und bei einer Einmann-Gesellschaft bei Beachtung der F\u00f6rmlichkeiten des \u00a7 53 GmbHG eine Satzungs\u00e4nderung jederzeit durch Entschlie\u00dfung des Gesellschafters m\u00f6glich ist (Scholz\/Priester, GmbH-Gesetz, 8. Aufl. 1995, \u00a7 53 Rdnr. 108).<\/p>\n<p>Da sich nach alledem das vom FG gefundene Entscheidungsergebnis, soweit es durch die Revision des Kl\u00e4gers angegriffen wird, als zutreffend erweist, muss sich der Senat nicht mit der Frage auseinander setzen, ob der Auffassung des FG zu folgen ist, der Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs auf Eintragungen im Handelsregister gebiete allgemein, die Eintragung \u00fcber die Befreiung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB als auch f\u00fcr seine Rechtsstellung als Liquidator ma\u00dfgebend gelten zu lassen. Die Revision des Kl\u00e4gers ist vielmehr ungeachtet der Frage, ob die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des FG mit Bundesrecht vereinbar sind, nach \u00a7 126 Abs. 4 FGO mit der nachfolgenden Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>3. Begr\u00fcndet ist die Revision des Kl\u00e4gers insoweit als er geltend macht, nicht nur wegen des ihm vom FG zugesprochenen Betrages von &#8230; DM und der zugesprochenen Kosten des Pf\u00e4ndungsantrages von &#8230; DM, sondern auch wegen weiterer Tageszinsen auf die Hauptforderung (wirksam) gepf\u00e4ndet zu haben, deren H\u00f6he der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Tage vom Erlass des Pf\u00e4ndungsbeschlusses an mit insgesamt &#8230; DM berechnet. Der Einschluss jenes Zinsanspruches ergibt sich aus dem vom FG in Bezug genommenen Beschluss des Vollstreckungsgerichts und wird auch vom FA zugestanden. Der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils ist dementsprechend zu berichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.2001 (VII R 19, 20\/00) BStBl. 2002 II S. 67 1. Ein Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss \u00fcber nicht n\u00e4her konkretisierte Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspr\u00fcche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Anspr\u00fcche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Verg\u00fctungszeitraum nicht benannt ist. 2. Ein solcher Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-2001-vii-r-19-20_00-bstbl-2002-ii-s-67\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 12.7.2001 (VII R 19, 20\/00) BStBl. 2002 II S. 67<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43001","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43001","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43001"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43001\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}