{"id":43002,"date":"2001-11-02T09:09:17","date_gmt":"2001-11-02T07:09:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43002"},"modified":"2013-05-28T10:01:27","modified_gmt":"2013-05-28T08:01:27","slug":"bfh-beschluss-vom-2-11-2001-vii-b-155_01-bstbl-2002-ii-s-73","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-2-11-2001-vii-b-155_01-bstbl-2002-ii-s-73\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 2.11.2001 (VII B 155\/01) BStBl. 2002 II S. 73"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 2.11.2001 (VII B 155\/01) BStBl. 2002 II S. 73<\/strong><\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung wird von der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 191, \u00a7 69, \u00a7 34; InsO \u00a7 93; HGB \u00a7 128.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 1177)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) war pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer KG, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Jahr 2000 das Regel-Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>Mit auf \u00a7\u00a7 191, 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctztem Haftungsbescheid nahm der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) den Antragsteller wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Lohn- und Umsatzsteuern der KG in Anspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte ebenso wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Deswegen hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig die AdV durch das Finanzgericht (FG) beantragt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im Wesentlichen an, dass ihn kein grobes Verschulden hinsichtlich der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde treffe und das FA aufgrund der Regelung in \u00a7 93 der Insolvenzordnung (InsO) nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Geltendmachung etwaiger Haftungsanspr\u00fcche nicht mehr befugt sei.<\/p>\n<p>Das FG hat dem Antrag in H\u00f6he eines Teilbetrages stattgegeben, da unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung bez\u00fcglich der Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde nur von einer anteiligen Haftungsquote auszugehen sei. Im \u00dcbrigen hat das FG den Antrag abgelehnt und insbesondere ausgef\u00fchrt, dass der Inanspruchnahme des Antragstellers durch das FA die Regelung in \u00a7 93 InsO nicht entgegenstehe. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1177 ver\u00f6ffentlichten Beschluss der Vorinstanz verwiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde (\u00a7 128 Abs. 3, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er h\u00e4lt an seiner Rechtsauffassung fest, wonach \u00a7 93 InsO einer Haftungsinanspruchnahme durch das FA entgegenstehe, etwaige Haftungsanspr\u00fcche vielmehr durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen seien. Daf\u00fcr spreche zum einen der Gesetzeswortlaut und zum anderen der erkl\u00e4rte Wille des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Ausdruck gekommen sei. Die in der Literatur f\u00fcr zul\u00e4ssig gehaltene Inanspruchnahme des Gesellschafters entgegen \u00a7 93 InsO betreffe nur die F\u00e4lle, in denen der Gesellschafter aufgrund rechtsgesch\u00e4ftlich begr\u00fcndeter Sicherungsschuldverh\u00e4ltnisse f\u00fcr Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen habe. Die \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 normierten demgegen\u00fcber ebenso wie \u00a7 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine gesetzliche Haftung. Beide Haftungstatbest\u00e4nde st\u00fcnden zudem in einfacher Gesetzeskonkurrenz nebeneinander. Auch werde die verschuldensabh\u00e4ngige Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 AO 1977 von der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB seinem materiell-rechtlichen Gehalt nach erfasst. Unterfalle die strengere Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB dem Anwendungsbereich des \u00a7 93 InsO, m\u00fcsse dies erst recht f\u00fcr die Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 AO 1977 gelten. Im \u00dcbrigen versto\u00dfe die Entscheidung des FG gegen den Grundsatz, wonach Konkursrecht dem Steuerrecht vorgehe.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. An der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestehen \u00fcber den bereits ausgesetzten Betrag hinaus keine ernstlichen Zweifel. Das FG hat daher die weiter gehende AdV des angefochtenen Bescheides zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechen, gewichtige Umst\u00e4nde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Tatfragen ausl\u00f6sen. Eine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist f\u00fcr die AdV nicht erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. August 2000 VII B 145, 146\/00, BFH\/NV 2001, 75). Es ist indes nicht ernstlich zweifelhaft, dass die abgabenrechtliche Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 191, 69, 34 AO 1977 von der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO nicht erfasst wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 InsO kann die pers\u00f6nliche Haftung eines Gesellschafters f\u00fcr die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit, wozu u.a. auch die KG z\u00e4hlt (vgl. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 InsO), w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die dem \u00a7 93 InsO insoweit zukommende Sperrwirkung hindert daher die Gl\u00e4ubiger w\u00e4hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG ihre Haftungsanspr\u00fcche gegen den Gesellschafter selbst geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO ist aber auf die Haftung als Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB beschr\u00e4nkt (vgl. Bartone, Insolvenz des Abgabenschuldners, S. 38 f.; Gottwald\/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, \u00a7 94 Rdnr. 70; Karsten Schmidt\/Georg Bitter, Doppelber\u00fccksichtigung, Ausfallprinzip und Gesellschafterhaftung in der Insolvenz, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211; ZIP &#8211; 2000, 1077, 1080, 1082, m.w.N.). Demgegen\u00fcber unterliegen Individualanspr\u00fcche, die eine pers\u00f6nliche Mithaftung des Gesellschafters f\u00fcr Gesellschaftsschulden begr\u00fcnden, nicht der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus der Begr\u00fcndung zu \u00a7 105 des Regierungsentwurfs &#8211; nunmehr \u00a7 93 InsO &#8211; (in BTDrucks 12\/2443, S. 139 f.). Bereits in dem ersten Bericht der Kommission f\u00fcr Insolvenzrecht wird eine Zuweisung von Haftungsanspr\u00fcchen an die Insolvenzmasse der Gesellschaft aus besonderen Haftungstatbest\u00e4nden, die sich aus rechtsgesch\u00e4ftlicher Haftung (B\u00fcrgschaft, Kreditauftrag, Schuldbeitritt, Garantievertrag oder harter Patronatserkl\u00e4rung), aus den Grunds\u00e4tzen der Vertrauenshaftung und aus unerlaubter Handlung ergeben k\u00f6nnen, abgelehnt. Die Zuweisung von Mithaftungsanspr\u00fcchen an die Insolvenzmasse sollte danach nur in Betracht kommen, wenn ein Gesellschafter einen besonderen Haftungstatbestand gegen\u00fcber allen Gesellschaftsgl\u00e4ubigern verwirklicht hat (vgl. Bundesministerium der Justiz &#8211; BMJ -, Erster Bericht der Kommission f\u00fcr Insolvenzrecht, 1985, S. 444 f.). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber bei der Neuregelung des \u00a7 93 InsO ersichtlich Rechnung tragen. Denn sowohl in dem Diskussionsentwurf des BMJ (Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts: Diskussionsentwurf, BMJ &#8211; Herausgeber -, 1988, S. B77 zu \u00a7 100 &#8211; nunmehr \u00a7 93 InsO -) als auch in der sp\u00e4teren inhaltsgleichen Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 12\/2443, S. 139 f.) wird nur von der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB gesprochen. Dass die Benennung der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB nur beispielhaft erfolgen sollte, ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht ersichtlich. Vielmehr kann der ausschlie\u00dflichen Erw\u00e4hnung des \u00a7 128 HGB entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO nur auf die dem \u00a7 128 HGB unterfallenden Anspr\u00fcche und nicht auf daneben etwaig bestehende Individualhaftungsanspr\u00fcche erstrecken wollte. \u00a7 93 InsO soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in \u00a7 128 HGB anders als in \u00a7 171 HGB eine Regelung fehlt, die den Konkursverwalter im Konkursverfahren (nunmehr Insolvenzverfahren) zur Aus\u00fcbung der Gl\u00e4ubigeranspr\u00fcche berechtigt. Dementsprechend wird in dem Diskussionsentwurf des BMJ zu dem Gesetz zur Reform des Insolvenzrechts von einer Rechtsanalogie (Begr\u00fcndung Allgemeines, S. A40) zu der den Kommanditisten im Insolvenzverfahren betreffenden Regelung in \u00a7 171 Abs. 2 HGB gesprochen. \u00a7 171 Abs. 2 HGB r\u00e4umt dem Insolvenzverwalter jedoch nur das Recht zur Geltendmachung der gesellschaftsrechtlichen Forderung gegen\u00fcber dem Kommanditisten ein, w\u00e4hrenddessen etwaige au\u00dfergesellschaftsrechtliche Anspr\u00fcche von der Sperrwirkung der Norm nicht erfasst werden (so ersichtlich: Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 1971 II ZR 33\/68, BGHZ 58, 72; Karsten Schmidt\/Georg Bitter, a.a.O., S. 1082).<\/p>\n<p>Das FA hat die Inanspruchnahme des Antragstellers nicht auf den gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbestand des \u00a7 128 HGB, sondern auf den abgabenrechtlichen Haftungstatbestand der \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 gest\u00fctzt. Dieser abgabenrechtliche Haftungstatbestand setzt eine vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung der steuerlichen Pflichten voraus und hat Schadensersatzcharakter (st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 1. August 2000 VII R 110\/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271, m.w.N.). Die auf die \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 gest\u00fctzte Haftung begr\u00fcndet deshalb eine Sonderverbindlichkeit gegen\u00fcber dem Fiskus, die den oben benannten Individualanspr\u00fcchen aus rechtsgesch\u00e4ftlicher Haftung, Vertrauenshaftung und insbesondere unerlaubter Handlung vergleichbar ist und ebenso wie diese nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nur vom FA und nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Daf\u00fcr spricht schlie\u00dflich auch, dass der Antragsteller nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen wird. Denn die Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 kn\u00fcpft an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrereigenschaft des Antragstellers und nicht an die Gesellschafterstellung an. Dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrereigenschaft mitunter mit der Gesellschafterstellung zusammenf\u00e4llt, rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht.<\/p>\n<p>Der Einwand des Antragstellers, dass die Beschr\u00e4nkung der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO auf die gesellschaftsrechtlichen Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB mit dem in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Ausdruck gebrachten Ziel der Reform nicht zu vereinbaren sei, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauslegung zu begr\u00fcnden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass \u00a7 93 InsO die Insolvenzmasse im Interesse der gleichm\u00e4\u00dfigen Befriedigung aller Gesellschaftsgl\u00e4ubiger anreichern, der M\u00f6glichkeit der Verschaffung von Sondervorteilen durch einzelne Gl\u00e4ubiger infolge eines schnelleren Zugriffs auf den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter begegnen und durch den R\u00fcckgriff auf einen verm\u00f6genden pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter im Insolvenzverfahren zugleich einen Beitrag zur \u00dcberwindung der Massearmut leisten soll (BTDrucks 12\/2443, S. 140). Diese Begr\u00fcndung verdeutlicht aber lediglich die Motive, die den Gesetzgeber zur Einf\u00fchrung des \u00a7 93 InsO veranlasst haben. Der Begr\u00fcndung kann demgegen\u00fcber nicht entnommen werden, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der Gesetzgeber sein erkl\u00e4rtes Ziel erreichen will. Insoweit kann unter Berufung auf die gesetzgeberische Intention nicht gleichsam unterstellt werden, dass nunmehr alle Anspr\u00fcche gegen den pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO unterworfen werden sollten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass mangels Erstreckung des \u00a7 93 InsO auf konkurrierende Individualhaftungsanspr\u00fcche der Gesetzeszweck teilweise vereitelt wird; gleichwohl muss es dem Gesetzgeber \u00fcberlassen bleiben, inwieweit er dem Gesetzesanliegen durch entsprechende Normierung Rechnung tragen will. Wie oben ausgef\u00fchrt, hat der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf \u00a7 128 HGB sowie \u00a7 171 Abs. 2 HGB deutlich ergibt, den Anwendungsbereich des \u00a7 93 InsO einschr\u00e4nken wollen. Es lassen sich \u00fcberdies gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr anf\u00fchren, Gl\u00e4ubiger, denen ein Gesellschafter etwas aus einem von seiner Gesellschafterstellung unabh\u00e4ngigen Rechtsgrund schuldet, gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern in der Insolvenz der Gesellschaft zu privilegieren. Dass dem Gesetzeszweck, die Insolvenzmasse zu st\u00e4rken, durch Einbeziehung s\u00e4mtlicher konkurrierender Haftungsanspr\u00fcche besser gedient w\u00e4re, rechtfertigt eine erweiternde Auslegung schon deshalb nicht. Die Einbeziehung der auf \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 gest\u00fctzten Haftung in den Anwendungsbereich des \u00a7 93 InsO kann ebenso wenig daraus abgeleitet werden, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung einen mit Ausnahme des Verschuldens weitgehend identischen materiell-rechtlichen Regelungsbereich wie die Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 HGB aufweist. Denn wie der Antragsteller selbst zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stehen die Haftungstatbest\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 69, 34 AO 1977 und \u00a7 128 HGB in einfacher Gesetzeskonkurrenz nebeneinander. Sie sind daher einer differenzierten Regelung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz &#8222;Konkursrecht geht vor Steuerrecht&#8220; berufen. Denn dieser Grundsatz setzt eine entsprechende konkurs- bzw. insolvenzrechtliche Regelung voraus. Demgegen\u00fcber kann der Grundsatz nicht zur erweiternden Auslegung einer konkurs- bzw. insolvenzrechtlichen Vorschrift herangezogen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 2.11.2001 (VII B 155\/01) BStBl. 2002 II S. 73 Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung wird von der Sperrwirkung des \u00a7 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden. &nbsp; AO 1977 \u00a7 191, \u00a7 69, \u00a7 34; InsO \u00a7 93; HGB \u00a7 128. 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