{"id":43003,"date":"2001-10-24T09:09:16","date_gmt":"2001-10-24T07:09:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43003"},"modified":"2013-05-28T10:01:40","modified_gmt":"2013-05-28T08:01:40","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-2001-x-r-153_97-bstbl-2002-ii-s-75","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-2001-x-r-153_97-bstbl-2002-ii-s-75\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 24.10.2001 (X R 153\/97) BStBl. 2002 II S. 75"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.2001 (X R 153\/97) BStBl. 2002 II S. 75<\/strong><\/p>\n<p>Bisher unterlassene AfA k\u00f6nnen jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens erstmals bilanziert wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 38; EStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7, \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5, \u00a7 36 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 27)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist Inhaber eines Installateurbetriebs. Er ermittelt den Gewinn nach den \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Am 3. April 1989 kaufte der Kl\u00e4ger einen PKW BMW 535i. Die Rechnung lautete auf seine Firma, der Kaufpreis wurde aus Mitteln beglichen, die Ende M\u00e4rz 1989 &#8222;dem Betrieb entnommen worden waren&#8220;. In den Bilanzen f\u00fcr das Jahr 1989 und die Folgejahre wurde der PKW nicht aktiviert. Erstmals in der Bilanz f\u00fcr das Streitjahr 1993 aktivierte der Kl\u00e4ger den PKW mit den Anschaffungskosten in H\u00f6he von 55.442,98 DM, nahm eine Nutzungsdauer von sechs Jahren an und verteilte die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf die hieraus errechnete Restnutzungsdauer von zwei Jahren. Als Privatanteil legte der Kl\u00e4ger eine Pauschale von 4.200 DM zu Grunde.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) dagegen sah den Vorgang als Einlage zum Wert von 15.459 DM an und ber\u00fccksichtigte auf der Grundlage einer Restnutzungsdauer von zwei Jahren die AfA f\u00fcr das Streitjahr mit 7.729,50 DM.<\/p>\n<p>Der hiergegen eingelegte Einspruch f\u00fchrte lediglich dazu, dass das FA den Teilwert des BMW zum Zeitpunkt der Einlage nunmehr auf 30.917 DM und die AfA f\u00fcr das Streitjahr auf 15.459 DM erh\u00f6hte sowie die private Nutzung des PKW mit 25 v.H. ansetzte.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger weiterhin eine Verteilung der Anschaffungskosten auf zwei Jahre erstrebten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging zwar (nach Beweisaufnahme in einem Parallelverfahren) davon aus, dass die betriebliche Nutzung des BMW \u00fcber 50 v.H. betrug und das Fahrzeug von Anfang an notwendiges Betriebsverm\u00f6gen darstellte. Das Wirtschaftsgut sei aber mit dem Wert anzusetzen, mit dem es ausgewiesen werden m\u00fcsste, wenn es von Anfang an zutreffend bilanziert worden w\u00e4re, d.h. mit dem fortentwickelten Buchwert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ver\u00f6ffentlichung des angefochtenen Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 27 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Ziel weiter, die gesamten Anschaffungskosten in H\u00f6he von 55.442 DM auf die Restnutzungsdauer von zwei Jahren zu verteilen, im Streitjahr also einen Teilbetrag von 27.721 DM (statt 15.459 DM) anzusetzen. Zur Begr\u00fcndung berufen sich die Kl\u00e4ger weiterhin darauf, eine Aktivierung in der Bilanz zum 31. Dezember 1989 und in den Folgejahren sei nur versehentlich unterblieben. Die vom FG vertretene Ansicht zum Wert der Einbuchung sei nicht zwingend. Die Berichtigung von Bilanzans\u00e4tzen, die an der Fehlerquelle nicht mehr m\u00f6glich sei, m\u00fcsse in der Schlussbilanz des ersten noch \u00e4nderbaren Jahres nachgeholt werden. Wenn es hierbei zur Ber\u00fccksichtigung von Aufwand im &#8222;falschen&#8220; Jahr komme, so sei dies durch den Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Steuererhebung gerechtfertigt, der eine Versteuerung nicht erzielter Gewinne nicht zulasse und hier die Nachholung der Abschreibung gebiete.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1996 dahin zu \u00e4ndern, dass ein um 12.262 DM verminderter Gewinn aus Gewerbebetrieb angesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Es schlie\u00dft sich nunmehr der Meinung des FG an, der PKW sei zu Recht mit dem &#8222;fortentwickelten Buchwert&#8220; angesetzt worden.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren beigetreten ist, teilt die Ansicht des FA und hat zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt: Die Nachholung von AfA scheide bei der Gewinnermittlung nach den \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG aus, sofern das betreffende Wirtschaftsgut &#8211; wie im Streitfall &#8211; bislang nicht aktiviert worden sei. Dies entspreche der in R 44 Abs. 10 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und H 44 der Einkommensteuerhinweise (EStH) festgelegten Verwaltungsmeinung. Der dort formulierte Grundsatz der Nachholungsm\u00f6glichkeit beziehe sich &#8211; allerdings &#8222;unausgesprochen&#8220; &#8211; nur auf solche F\u00e4lle, in denen das betreffende Wirtschaftsgut bei Anschaffung\/Herstellung aktiviert und nur die AfA vergessen worden sei. Die Nachholung von AfA erfordere, dass das Wirtschaftsgut \u00fcberhaupt aktiviert worden sei, &#8222;weil nur dann ausweislich der Bilanz Aufwand entstanden ist und es nur dann erst m\u00f6glich w\u00e4re, diesen entstandenen Aufwand, dessen Verteilung versehentlich vergessen wurde, nachtr\u00e4glich noch zu verteilen&#8220;. Folge man dem Begehren der Kl\u00e4ger, so versto\u00dfe dies gegen das Gebot, Wirtschaftsg\u00fcter zu jedem Bilanzstichtag mit ihren um die AfA verminderten Anschaffungskosten anzusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) geh\u00f6rt der PKW zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des vom Kl\u00e4ger unterhaltenen Gewerbebetriebs. Dies hat gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 5 Abs. 1 EStG zur Folge, dass er das Wirtschaftsgut auf der Aktivseite seiner Bilanz ausweisen muss. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA (\u00a7 7 EStG), anzusetzen. Den hiernach ma\u00dfgebenden Wert hat das FA f\u00fcr den Streitfall zutreffend aus den um die AfA der vorausgegangenen Jahre verminderten Anschaffungskosten errechnet.<\/p>\n<p>War n\u00e4mlich ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens bislang in der Bilanz nicht aktiviert worden, so hat dies keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung (s. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Juli 1974 I R 223\/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736, unter 3. c, und vom 12. Oktober 1977 I R 248\/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191, unter 1. b, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 84\/88, BFH\/NV 1992, 161, 162, unter 1. b). Die nachtr\u00e4gliche Aufnahme eines solchen Wirtschaftsguts in die Bilanz ist eine berichtigende Einbuchung; sie ist &#8211; mangels tats\u00e4chlicher Zuf\u00fchrung zum Betriebsverm\u00f6gen &#8211; ebenso wenig eine Einlage i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wie &#8211; mangels \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verwendung &#8211; die bilanzberichtigende Ausbuchung eine Entnahme i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 4 i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist (s. BFH-Urteil in BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191, unter 1. b, m.w.N.).<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df bestimmt sich der Bilanzansatz f\u00fcr eine fehlerberichtigende Einbuchung bei unterlassener Aktivierung eines Wirtschaftsguts nach dem Wert, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen w\u00fcrde (BFH-Urteile in BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191, unter 1. b, und, f\u00fcr den Fall erstmaliger Bilanzerstellung, vom 30. Oktober 1997 IV R 76\/96, BFH\/NV 1998, 578, 579; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. August 1984 VIII R 1\/81, BFH\/NV 1985, 34, 36). Das erfordert f\u00fcr die Ermittlung des Einbuchungswerts eine &#8222;Schattenrechnung&#8220;, d.h. die Absetzung der bisher unber\u00fccksichtigt gebliebenen AfA-Betr\u00e4ge von den Anschaffungskosten. Das BMF hat klargestellt, dass der Anweisung in R 44 Abs. 10 EStR nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die von den Kl\u00e4gern begehrte &#8222;Nachholung der AfA&#8220; findet sich keine St\u00fctze im Gesetz. Vor allem widerspr\u00e4che sie dem Grundsatz, dass die Einkommensteuer &#8211; dem Grunde wie der H\u00f6he nach &#8211; als Jahressteuer (\u00a7 2 Abs. 7 EStG) kraft Gesetzes jeweils mit Ablauf eines jeden Veranlagungszeitraums entsteht (\u00a7 38 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; i.V.m. \u00a7 36 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung betrifft auch den eink\u00fcnftebezogenen Aufwand, der daher, wenn er &#8211; wie im Streitfall &#8211; nur im Wege der AfA abgezogen werden darf (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. \u00a7 7 EStG), zeitanteilig den Veranlagungszeitr\u00e4umen (\u00a7\u00a7 2 Abs. 7, 25 Abs. 1 EStG) zwischen Anschaffung\/ Herstellung und dem Ende der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer zuzuordnen ist. Diese Aufteilung ist zwingend (Nolde in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer &#8211; und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 7 EStG Rz. 93 ff.; Werndl in Kirchhof\/ S\u00f6hn\/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 7 Rdnr. A 40 ff.; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, \u00a7 7 Rz. 6). Eine Ausnahme hiervon ist ebenso wenig vorgesehen wie bei der zeitlichen Zuordnung der mit der Verausgabung abzusetzenden Aufwendungen. Gegen\u00fcber diesem Prinzip der abschnittsweisen Erfassung des Wertverzehrs von der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens (zutreffend von Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. I 120 ff., m.w.N.) tritt der Gedanke der richtigen Erfassung des Totalgewinns zur\u00fcck (a.A. z.B. Weber-Grellet, in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, a.a.O., \u00a7 4 Rdnr. D 165).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit diesen materiell-rechtlichen Grunds\u00e4tzen und ebenfalls unabh\u00e4ngig von der buchm\u00e4\u00dfigen Behandlung (s. dazu unter 1.) geh\u00f6rt der nach den Vorschriften des EStG ermittelte anteilige AfA-Jahresbetrag von Gesetzes wegen (\u00a7 85 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zu den Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen Jahressteuerbescheide (\u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO 1977). Die f\u00fcr den angefochtenen Einkommensteuer-Bescheid erstrebte &#8222;Nachholung&#8220; kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>3. Inwieweit sich aus den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzenzusammenhangs etwas anderes ergibt, kann hier auf sich beruhen, weil diese Grunds\u00e4tze &#8211; wie auch das BMF im Ergebnis zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; jedenfalls dann nicht gelten, wenn ein Bilanzansatz, der fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, fehlt (BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 1992 VIII R 28\/90, BFHE 168, 30, BStBl II 1992, 881, unter 5.; in BFH\/NV 1998, 578, 579, unter 3. a, sowie vom 23. Juni 2000 VIII B 52\/99, BFH\/NV 2000, 1487). So liegt es im Streitfall. Dem entspricht es, dass die BFH-Entscheidungen, die sich f\u00fcr eine Nachholung ausgesprochen haben, soweit ersichtlich, ausnahmslos zu F\u00e4llen ergangen sind, in denen das betreffende Wirtschaftsgut in der Bilanz angesetzt und nur die AfA entweder gar nicht (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 X R 102\/92, BFH\/NV 1994, 543, 545 f.) oder in unzutreffender H\u00f6he ber\u00fccksichtigt worden war (s. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 1980 IV R 31\/77, BFHE 131, 229, BStBl II 1981, 255; vom 11. Dezember 1987 III R 266\/83, BFHE 152, 128, BStBl II 1988, 335, unter 2., und vom 26. Juni 1996 XI R 41\/95, BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601, unter II. 2.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.2001 (X R 153\/97) BStBl. 2002 II S. 75 Bisher unterlassene AfA k\u00f6nnen jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens erstmals bilanziert wird. &nbsp; AO 1977 \u00a7 38; EStG \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7, \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, \u00a7 5 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-2001-x-r-153_97-bstbl-2002-ii-s-75\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil     vom 24.10.2001 (X R 153\/97) BStBl. 2002 II S. 75<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-43003","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43003","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43003"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43003\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43003"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43003"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43003"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}