{"id":43007,"date":"2001-12-13T09:11:49","date_gmt":"2001-12-13T07:11:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43007"},"modified":"2013-05-28T09:23:17","modified_gmt":"2013-05-28T07:23:17","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-2001-iv-r-86_99-bstbl-2002-ii-s-80","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-2001-iv-r-86_99-bstbl-2002-ii-s-80\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil     vom 13.12.2001 (IV R 86\/99) BStBl. 2002 II S. 80"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (IV R 86\/99) BStBl. 2002 II S. 80<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Annahme von Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus.<\/p>\n<p>2. Ein Gewinn aus der Entnahme eines betrieblichen Grundst\u00fccks entf\u00e4llt nicht dadurch, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung aufgegeben wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 13, \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 63)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1987 Eigent\u00fcmer dreier in der Gemarkung G belegener Grundst\u00fccke von insgesamt 5.962 qm; dem Flurst\u00fcck Nr. 198\/10 (A-Stra\u00dfe 14, zugleich die Anschrift der Kl\u00e4ger) mit einer Grundfl\u00e4che von 888 qm, dem Flurst\u00fcck Nr. 206 mit 1.880 qm und dem Flurst\u00fcck Nr. 389 mit 3.194 qm. Auf diesen Grundst\u00fccken standen insgesamt 20 Apfelb\u00e4ume, 5 Birnb\u00e4ume und 1 Zwetschgenbaum. Das Obst dieser B\u00e4ume ernteten die Kl\u00e4ger nach ihrem Vorbringen selbst. Ausschlie\u00dflich zum pers\u00f6nlichen Verbrauch seien die \u00c4pfel und Birnen zu Most verarbeitet und die Zwetschgen etwa als Kuchenbelag verwendet worden. Schnaps sei nicht gebrannt worden.<\/p>\n<p>Das Flurst\u00fcck Nr. 198\/10 geh\u00f6rte den Kl\u00e4gern seit etwa 30 Jahren; das Flurst\u00fcck Nr. 206 hatten die Kl\u00e4ger im Dezember 1971 im Wege der Schenkung von den Eltern der Kl\u00e4gerin erhalten; von ihm verschenkten Sie ihrerseits mit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 einen Miteigentumsanteil von 804\/1855 je zur H\u00e4lfte an die Tochter und deren Ehemann. Das Flurst\u00fcck Nr. 389 schlie\u00dflich hatten die Kl\u00e4ger im Mai 1981 entgeltlich erworben.<\/p>\n<p>Nach dem Liegenschaftskataster ist die &#8222;tats\u00e4chliche Nutzung&#8220; des Flurst\u00fccks Nr. 198\/10 mit &#8222;GFW&#8220; (Geb\u00e4ude und Freifl\u00e4che Wohnen), des Flurst\u00fccks Nr. 206 mit &#8222;Gr&#8220; (Gr\u00fcnfl\u00e4che) und des Flurst\u00fccks Nr. 389 ebenfalls mit &#8222;Gr&#8220; f\u00fcr 2.794 qm und im \u00dcbrigen mit &#8222;U&#8220; (Unland) ausgewiesen. Das Flurst\u00fcck Nr. 389 war in dem von der Gemeinde im Fr\u00fchjahr 1970 aufgestellten Fl\u00e4chennutzungsplan als Landschaftsschutzgebiet und das Flurst\u00fcck Nr. 206 als Wohnbaufl\u00e4che ausgewiesen; ein entsprechender Bebauungsplan wurde im Oktober 1987 aufgestellt.<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 14 (Flurst\u00fcck Nr. 198\/10) war als Mietwohngrundst\u00fcck bewertet, das Flurst\u00fcck Nr. 206 als unbebautes Grundst\u00fcck mit dem Zusatz &#8222;Das Grundst\u00fcck ist kein Betriebsgrundst\u00fcck&#8220;, w\u00e4hrend das Flurst\u00fcck Nr. 389 im Wege einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft &#8211; St\u00fcckl\u00e4nderei&#8220; bewertet worden war.<\/p>\n<p>Als der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -)von dem \u00dcbergang der Miteigentumsanteile an dem Flurst\u00fcck Nr. 206 auf die Tochter und den Schwiegersohn erfuhr, stellte er mit dem angefochtenen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft 1987 die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Land- und Forstwirtschaft auf 34.684 DM fest. Dabei ging das FA f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1987\/88 von einem Gewinn aus der Entnahme der Teilfl\u00e4che des Flurst\u00fccks Nr. 206 gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 8 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 von 68.549 DM aus, den es zur H\u00e4lfte bei den Eink\u00fcnften des Streitjahrs ansetzte.<\/p>\n<p>Nachdem das Finanzgericht (FG) der Klage im ersten Rechtsgang stattgegeben hatte, hob der Senat die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck, damit dieses feststelle, ob das der Tochter und deren Ehemann \u00fcberlassene Flurst\u00fcck Nr. 206 Betriebsverm\u00f6gen eines landwirtschaftlichen Betriebs &#8222;Obstbau&#8220; gewesen ist. Beweisanzeichen daf\u00fcr k\u00f6nnte ein Antrag auf Feststellung des h\u00f6heren Teilwerts nach \u00a7 55 Abs. 5 EStG sein (s. Senatsurteil vom 24. November 1994 IV R 53\/94, BFH\/NV 1995, 592).<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang erkl\u00e4rte das FA, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten keinen Antrag auf Feststellung des h\u00f6heren Teilwerts gestellt; hieraus k\u00f6nne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Grundst\u00fcck nicht zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt habe. Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 63 ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbescheid abermals statt und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus: Das Gericht habe sich nicht mit der nach \u00a7 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Gewissheit davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass sich die Kl\u00e4ger mit dem von ihnen erzeugten Obst in dem Zeitraum von 1982 bis zum Streitjahr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und damit Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt h\u00e4tten. Jedenfalls lie\u00dfen sich aus den festgestellten Einheitswerten solche Schl\u00fcsse nicht ziehen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. M\u00e4rz 1987 II R 8\/86, BFHE 149, 71, BStBl II 1987, 370).<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung in erster Linie vor, der Begriff der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft setze eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht voraus.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG beruht auf einer Verletzung materiellen Rechts. Es enth\u00e4lt einen Begr\u00fcndungsmangel (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die gegebene Begr\u00fcndung ist f\u00fcr den Senat nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>1. Die Entscheidung des FG, wonach die Kl\u00e4ger zu keiner Zeit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb &#8222;Obstbau&#8220; unterhalten haben, wird nicht von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG getragen. Zu Unrecht hat die Vorinstanz auch im zweiten Rechtsgang allein aus dem Umstand, dass es im Streitjahr und den, dem Streitjahr vorangegangenen Jahren eine Beteiligung der Kl\u00e4ger am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht feststellen konnte, gefolgert, dass die der Tochter und ihrem Ehegatten \u00fcbertragenen Grundst\u00fccksfl\u00e4chen kein Betriebsverm\u00f6gen waren.<\/p>\n<p>a) Im ersten Rechtsgang hatte das FG festgestellt, dass die Kl\u00e4ger &#8211; wenn auch nur zum Selbstverbrauch &#8211; den Obstbau betrieben haben und dass eines der dazu genutzten Grundst\u00fccke, das Flurst\u00fcck Nr. 389, im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 als &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft &#8211; St\u00fcckl\u00e4nderei&#8220; bewertet worden war. Auf dieser Grundlage ist der erkennende Senat davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger das Flurst\u00fcck Nr. 389 im Jahre 1981 als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen eines landwirtschaftlichen Betriebs &#8222;Obstbau&#8220; hinzuerworben hatten und sich deshalb die Frage stellt, ob auch das streitige, entnommene Flurst\u00fcck Nr. 206 mit 1.880 qm zum Betriebsverm\u00f6gen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geh\u00f6rte. Zur Aufkl\u00e4rung dieser Frage hatte der Senat die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>b) Im zweiten Rechtsgang entschied das FG jedoch abermals, dass das streitige Grundst\u00fcck Privatverm\u00f6gen gewesen sei, weil es, das FG, sich nicht mit der nach \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO erforderlichen Sicherheit habe davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass sich die Kl\u00e4ger mit den Obsterzeugnissen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und damit Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt h\u00e4tten. Die dazu gegebene Begr\u00fcndung beschr\u00e4nkt sich auf Ausf\u00fchrungen zur Unbeachtlichkeit bewertungsrechtlicher Entscheidungen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung, folgt aber im \u00dcbrigen der unbewiesenen Einlassung der Kl\u00e4ger, sie h\u00e4tten nur f\u00fcr den Selbstverbrauch gewirtschaftet. Bei der Gr\u00f6\u00dfe der Grundst\u00fccke und der festgestellten Anzahl der Obstb\u00e4ume widerspricht dies bereits der Lebenserfahrung. Vor allem aber w\u00e4re das durch die Bewertung des 3 194 qm gro\u00dfen Flurst\u00fccks Nr. 389 als &#8222;Betrieb der Land- und Forstwirtschaft &#8211; St\u00fcckl\u00e4nderei&#8220; bestehende Indiz durch weitere Tatsachenfeststellungen zu widerlegen gewesen.<\/p>\n<p>Mit dem FG ist der Senat zwar ebenfalls der Auffassung, dass auch die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzen, weil die Definition des Gewerbebetriebs in \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in gleicher Weise f\u00fcr die anderen betrieblichen Einkunftsarten gilt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den in dieser Vorschrift enthaltenen Negativmerkmalen, wonach die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung selbst\u00e4ndiger Arbeit anzusehen sein darf. Der Senat folgt daher nicht einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, die bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als entbehrlich ansieht und die sich auch das FA in seiner Revisionsbegr\u00fcndung zu Eigen gemacht hat (s. M\u00e4rkle\/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., 2001, Rdnr. 152 u. 196; a.A. Felsmann\/Pape, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983 ff., Anm. A 2d; Leing\u00e4rtner\/Wendt, Besteuerung der Landwirte, 2001, Kap. 3 Rz. 2). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann aber z.B. auch vorliegen, wenn Leistungen entgeltlich nur Angeh\u00f6rigen gegen\u00fcber erbracht werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2001 IV R 10\/00, BFHE 196, 84, BFH\/NV 2001, 1489).<\/p>\n<p>Im Streitfall geht es indessen allein um die Frage, ob die Kl\u00e4ger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb &#8222;Obstbau&#8220; vom Vater der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen oder einen solchen Betrieb bei Erwerb des Flurst\u00fccks Nr. 389 gegr\u00fcndet haben. War dies der Fall, so w\u00e4re die weitere Frage zu untersuchen, ob das streitige Flurst\u00fcck Nr. 206 ebenfalls zum Betriebsverm\u00f6gen eines solchen Betriebs geh\u00f6rt hat. H\u00e4tte ein solcher Betrieb bestanden, so w\u00fcrde seine ertragslose oder gar verlustbringende Bewirtschaftung zur Annahme einer Liebhaberei f\u00fchren, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings einer gewinnrealisierenden Entnahme einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens nicht entgegensteht (grundlegend Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138\/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381). Wegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen im Urteil in BFH\/NV 1995, 592 zu 1. a der Entscheidungsgr\u00fcnde.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Sie l\u00e4sst nicht erkennen, warum eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gefehlt haben sollte, die der \u00dcbernahme eines Betriebs &#8222;Obstbau&#8220; oder dessen Gr\u00fcndung mit dem Erwerb des Flurst\u00fccks Nr. 389 entgegengestanden haben k\u00f6nnte. Die betreffenden Feststellungen hat das FG nachzuholen. Angesichts des objektiven Beweisanzeichens einer Bewertung der Obstbaufl\u00e4che auf dem Flurst\u00fcck Nr. 389 als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (St\u00fcckl\u00e4nderei) wird damit &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; auch keine Ermittlung &#8222;ins Blaue hinein&#8220; gefordert. Allerdings w\u00e4ren entsprechende konkrete Beweisantr\u00e4ge des FA dem Verfahren f\u00f6rderlich.<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung bereits aus materiellrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben war, musste \u00fcber die Verfahrensr\u00fcgen unzureichender Sachaufkl\u00e4rung und Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht mehr entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.2001 (IV R 86\/99) BStBl. 2002 II S. 80 1. Die Annahme von Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus. 2. 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