{"id":43015,"date":"2001-10-17T09:09:13","date_gmt":"2001-10-17T07:09:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=43015"},"modified":"2013-05-28T10:02:06","modified_gmt":"2013-05-28T08:02:06","slug":"bfh-beschluss-vom-17-10-2001-i-b-6_01-bstbl-2002-ii-s-91","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-10-2001-i-b-6_01-bstbl-2002-ii-s-91\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 17.10.2001 (I B 6\/01) BStBl. 2002 II S. 91"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 17.10.2001 (I B 6\/01) BStBl. 2002 II S. 91<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erf\u00fcllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>2. Mittelbar i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es \u00f6ffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten &#8211; und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Dritten &#8211; zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter f\u00fchrt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196\/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 40 Abs. 3, \u00a7 60 Abs. 3, \u00a7 69 Abs. 2 und 3; AO 1977 \u00a7 360 Abs. 2, \u00a7 361 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Gemeinde. In ihrem Gebiet unterhielt die T-AG u.a. im Erhebungszeitraum 1994 (Streitjahr) eine Betriebsst\u00e4tte. Am 8. Juli 1996 setzte das Finanzamt Hannover-Nord f\u00fcr den Gewerbebetrieb der T-AG den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994 auf rund 3,5 Mio. DM fest und zerlegte ihn auf die nach der Zerlegungserkl\u00e4rung der T-AG hebeberechtigten Gemeinden. Der Antragstellerin wurde ein Zerlegungsanteil von rund 3 Mio. DM zugeteilt. Zu Beginn des Jahres 1996 verlegte die T-AG ihren Sitz nach Berlin. Dadurch wurde der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr ihre Besteuerung zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Mai 1998 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin, die T-AG sei in den Erhebungszeitr\u00e4umen 1981 bis 1985 gewerbesteuerrechtlich eine Organgesellschaft der an ihrem Aktienkapital mehrheitlich beteiligten M-AG gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 82 ver\u00f6ffentlicht und nach R\u00fccknahme der vom FA eingelegten Revision rechtskr\u00e4ftig. Aufgrund der Ausf\u00fchrungen in dem Urteil vertrat das FA die Auffassung, die T-AG sei auch im Streitjahr eine Organgesellschaft der M-AG gewesen. Es hob deshalb durch Bescheide vom 14. Mai 1999 den Gewerbesteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid vom 8. Juli 1996 auf. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid \u00fcber die Aufhebung des Zerlegungsbescheides Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 legte sie auch gegen den nur der M-AG bekannt gegebenen Bescheid vom 14. Mai 1999 \u00fcber die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen. \u00dcber die Einspr\u00fcche ist &#8211; soweit dem beschlie\u00dfenden Senat bekannt ist &#8211; noch nicht entschieden worden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit der Begr\u00fcndung ab, die Antragstellerin sei in Gewerbesteuermessbetragsverfahren nicht rechtsbehelfsbefugt und au\u00dferdem sei die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides vom 14. Mai 1999 nicht ernstlich zweifelhaft (Verwaltungsakt vom 28. Juli 2000).<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29. August 2000 beantragte die Antragstellerin beim FG, gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 1999 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und hilfsweise die des Bescheides vom 14. Mai 1999 \u00fcber die Zerlegung auszusetzen. Das FG wies den Antrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und lie\u00df die Beschwerde zu (Beschluss vom 22. Dezember 2000). Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und sinngem\u00e4\u00df beantragt, die Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 1999 \u00fcber die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides f\u00fcr 1994, hilfsweise die des Bescheides vom 14. Mai 1999 \u00fcber die Aufhebung des Zerlegungsbescheides f\u00fcr 1994 bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die M-AG und die T-AG haben beantragt, sie zum Verfahren beizuladen. Die Antragstellerin und das FA haben sich zu den Beiladungsantr\u00e4gen ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 31. August 2001 hat der Vorsitzende des beschlie\u00dfenden Senats bei der Antragstellerin und dem FA angefragt, ob zwischen T-AG, M-AG und dem Land Berlin Vereinbarungen oder Rechtsbeziehungen bestanden oder bestehen, die den Schluss zulassen, dass das Land mittelbar f\u00fcr Gewerbesteuerschulden 1994 der T-AG oder der M-AG gegen\u00fcber der Antragstellerin einzustehen habe (z.B. Patronatserkl\u00e4rungen, Gew\u00e4hrtr\u00e4gerhaftung).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat dazu mitgeteilt: Das Land Berlin habe im Mai 2001 eine Patronatserkl\u00e4rung f\u00fcr die M-AG abgegeben. Au\u00dferdem habe es im August 2001 der M-AG zu deren Sanierung Kapital zugef\u00fchrt. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der M-AG f\u00fcr das Land k\u00f6nne sich dieses eine Insolvenz der M-AG nicht leisten. Das komme einer Gew\u00e4hrtr\u00e4gerhaftung gleich. F\u00fcr die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei es jedoch unerheblich, ob das Land f\u00fcr die Gewerbesteuer hafte. \u00a7 40 Abs. 3 FGO r\u00e4ume den Gemeinden ein Klagerecht nicht allein in F\u00e4llen einer unmittelbaren Schuldnerschaft oder eine Haftung ein. Jede mittelbare Schuldnerschaft reiche aus. Diese sei, wie das FG zu Recht entschieden habe, schon dann gegeben, wenn das Land an dem steuerpflichtigen Unternehmen beteiligt sei.<\/p>\n<p>Das FA hat erkl\u00e4rt, Vereinbarungen oder Rechtsbeziehungen, die den Schluss zulassen, das Land habe als Aktion\u00e4rin der M-AG f\u00fcr die Gewerbesteuerschulden der M-AG oder der T-AG gegen\u00fcber anderen Gebietsk\u00f6rperschaften einzustehen, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Die M-AG und die T-AG &#8211; die das FA \u00fcber das Verfahren informiert hat &#8211; haben erkl\u00e4rt, zwischen dem Land und ihnen habe es niemals Vereinbarungen gegeben, aus denen der Schluss gezogen werden k\u00f6nne, das Land habe f\u00fcr ihre Gewerbesteuerschulden einzustehen, insbesondere gebe es keine Patronatserkl\u00e4rungen oder \u00c4hnliches.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 14. Mai 1999 abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung sind die Antr\u00e4ge jedoch als unzul\u00e4ssig abzulehnen. Dies ist nach Auffassung des beschlie\u00dfenden Senats aus den folgenden Gr\u00fcnden nicht ernstlich zweifelhaft i.S. des \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>A. Hauptantrag der Antragstellerin<\/p>\n<p>Der Hauptantrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragstellerin unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 3 FGO k\u00f6nnen Gemeinden als Abgabenberechtigte wegen der von den F\u00c4 festgesetzten oder festzusetzenden Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge Klage erheben, wenn das betreffende FA als Landesfinanzbeh\u00f6rde die Gewerbesteuer ganz oder teilweise f\u00fcr die Gemeinde verwaltet und das Land die Gewerbesteuer ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar schulden w\u00fcrde. Nur wenn die Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 3 FGO erf\u00fcllt sind, ist eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gewerbesteuerberechtigte ausnahmsweise befugt, wegen der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages Klage zu erheben (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteil vom 30. Januar 1976 III R 60\/74, BFHE 118, 285, BStBl II 1976, 426; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 40 FGO Rz. 70; von Groll in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 40 Rz. 123; v. Wallis in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 40 FGO Rz. 125; krit. z.B. Fischer, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1972, 63; S\u00f6hn, StuW 1993, 354; v. Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 40 FGO Rz. 242).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt &#8211; wie \u00a7 360 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erkennen l\u00e4sst &#8211; auch f\u00fcr das Einspruchsverfahren (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 IV R 114\/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123; Hofmeister in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 14 GewStG Rz. 39). Fehlt einer Gemeinde die Einspruchs- und Klagebefugnis, ist sie auch nicht befugt, gem\u00e4\u00df \u00a7 361 Abs. 2 AO 1977 oder \u00a7 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FGO die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides zu beantragen. Ein dennoch gestellter Antrag der Gemeinde ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Das Land Berlin, als dessen Finanzbeh\u00f6rde das FA die von der T-AG oder der M-AG zu entrichtende Gewerbesteuer 1994 teilweise &#8211; n\u00e4mlich hinsichtlich der im Gewerbesteuermessbetragsverfahren erforderlichen Ermittlungen und Festsetzungen &#8211; auch f\u00fcr die Antragstellerin verwaltet, ist nicht unmittelbarer Schuldner der Gewerbesteuer. Unmittelbare Schuldnerin ist die T-AG oder bei einer 1994 bestehenden gewerbesteuerrechtlichen Organschaft die M-AG. Eine unmittelbare Schuldnerschaft des Landes best\u00fcnde nur dann, wenn das Land selbst den Besteuerungstatbestand verwirklicht h\u00e4tte &#8211; z.B. wenn der Gewerbebetrieb der M-AG im Streitjahr ein Betrieb gewerblicher Art des Landes gewesen w\u00e4re &#8211; oder wenn dem Land die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen w\u00e4re.<\/p>\n<p>3. Auch eine mittelbare Schuldnerschaft des Landes, die zur Rechtsbehelfs- und Antragsbefugnis der Antragstellerin hinsichtlich des im Hauptantrag bezeichneten Bescheides f\u00fchren k\u00f6nnte, ist zu verneinen.<\/p>\n<p>a) Das Gesetz definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Bundesland eine Abgabe &#8222;mittelbar&#8220; i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO schuldet. Im Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196\/60 S (BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216) hat der beschlie\u00dfende Senat zu der vor Geltung des \u00a7 40 Abs. 3 FGO bestehenden Rechtslage die Auffassung vertreten, eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinden sei in Verfahren wegen eines Gewerbesteuermessbetrages gegeben, falls das Land unmittelbar oder mittelbar Steuerschuldner der Gewerbesteuer sei, etwa deswegen, weil es mehr als 50 v.H. des Kapitals der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft besitze. Aufgrund dieser Entscheidung und da der Gesetzgeber bei Schaffung des \u00a7 40 Abs. 3 FGO an die seinerzeitige BFH-Rechtsprechung ankn\u00fcpfte (s. BTDrucks IV\/1446, S. 46 &#8211; zu \u00a7 39 -; BFH-Urteil in BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123), wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum eine mittelbare Schuldnerschaft i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO bejaht, wenn das Land an dem steuerpflichtigen Unternehmen beteiligt ist (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20. September 1999 7 K 2012\/97, EFG 2000, 28, rkr.; v. Wallis, a.a.O.; einschr\u00e4nkend Ehlers, Der gerichtliche Rechtsschutz der Gemeinde gegen\u00fcber Verwaltungsakten des Finanzamtes im Gewerbesteuerverfahren, Berlin, 1986, S. 64).<\/p>\n<p>b) Der beschlie\u00dfende Senat h\u00e4lt diese Auslegung nicht f\u00fcr zutreffend. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktion\u00e4r oder Gesellschafter f\u00fchrt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist. Soweit sich aus dem Senatsurteil in BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216 etwas anderes ergibt, h\u00e4lt der Senat daran f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 40 Abs. 3 FGO nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Mittelbar i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es \u00f6ffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten zu erf\u00fcllen. Der Begriff &#8222;schulden&#8220; wird in \u00a7 40 Abs. 3 FGO als Rechtsbegriff in Bezug auf einen Abgabenanspruch verwendet. Ein Schulden im Rechtssinne setzt voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung gegen\u00fcber einem Dritten besteht. Eine faktische Verpflichtung aus wirtschaftlichen, politischen oder moralischen Gr\u00fcnden reicht nicht aus. Wie im Fall der unmittelbaren Schuldnerschaft muss es sich auch bei dem mittelbaren Schulden i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln. Das Wort mittelbar ist im Kontext des \u00a7 40 Abs. 3 FGO die Alternative zum Begriff unmittelbar. Es erweitert die Klagebefugnis um die F\u00e4lle, in denen das Land nicht kraft eigener Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes oder steuerlicher Zurechnung Schuldner der Abgabe ist, sondern ein Dritter den Besteuerungstatbestand verwirklicht und das Land dessen Abgabenschuld &#8211; und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Dritten &#8211; kraft \u00f6ffentlichen Rechts erf\u00fcllen muss.<\/p>\n<p>Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, die Steuerschulden der Gesellschaft zu erf\u00fcllen. Es ist gerade ein wesentliches Merkmal der Kapitalgesellschaften, dass ihre Gesellschafter nicht f\u00fcr die Schulden der Gesellschaft einzustehen haben. Zwar belastet die Gewerbesteuerschuld der Gesellschaft auch die Gesellschafter, da sie den an die Gesellschafter zu verteilenden Gewinn mindert. Diese Belastung ist aber eine nur wirtschaftliche und nicht Folge einer rechtlichen Verpflichtung der Gesellschafter zur Erf\u00fcllung des Abgabenanspruchs.<\/p>\n<p>Dass das Land Berlin im Streitjahr (Mehrheits-)Aktion\u00e4r der M-AG war, f\u00fchrt somit entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des FG nicht zu einer mittelbaren Schuldnerschaft des Landes i.S. des \u00a7 40 Abs. 3 FGO.<\/p>\n<p>c) Eine mittelbare Schuldnerschaft des Landes Berlin ergibt sich auch weder aus der Patronatserkl\u00e4rung noch aus der Gerichtsbekannten Tatsache, dass das Land sich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der M-AG deren Insolvenz nicht leisten k\u00f6nnte und deshalb f\u00fcr das Land ein Zwang besteht, eine Zahlungsunf\u00e4higkeit seiner verlustreichen Beteiligungsgesellschaft zu verhindern. Die Patronatserkl\u00e4rung begr\u00fcndet keine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Zwang ist ein nur wirtschaftlicher und politischer. Er beruht nicht auf einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Landes, f\u00fcr die Schulden der M-AG einzustehen.<\/p>\n<p>B. Hilfsantrag<\/p>\n<p>Auch dem Hilfsantrag war nicht zu entsprechen. Die Antragstellerin ist im Zerlegungsverfahren zwar rechtsbehelfsbefugt (\u00a7 186 AO 1977). Der Hilfsantrag ist aber dennoch unzul\u00e4ssig, da die Antragstellerin ihn nur mit Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des den Gewerbesteuermessbetrag betreffenden Bescheides vom 14. Mai 1999 begr\u00fcndet hat und dieser Bescheid ein Grundlagenbescheid f\u00fcr den die Zerlegung betreffenden Bescheid vom 14. Mai 1999 ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413\/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 351 Rz. 8).<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Den Antr\u00e4gen der T-AG und der M-AG, sie gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beizuladen, hat der beschlie\u00dfende Senat nicht entsprochen. Da die Antr\u00e4ge der Antragstellerin unzul\u00e4ssig sind und somit bereits aus prozessualen Gr\u00fcnden im Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung zum Nachteil der T-AG und der M-AG ausgeschlossen ist, bestand kein Grund zur Beiladung. Sie h\u00e4tte zudem das Prozesskostenrisiko der Antragstellerin unn\u00f6tig erh\u00f6ht. Der beschlie\u00dfende Senat h\u00e4tte daher durch die Beiladung seine prozessuale F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber der Antragstellerin verletzt. Er h\u00e4lt es jedoch f\u00fcr geboten, den Bevollm\u00e4chtigten der T-AG und M-AG zur Information eine Kopie dieses Beschlusses zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p align=\"center\">IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (\u00a7 135 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 17.10.2001 (I B 6\/01) BStBl. 2002 II S. 91 1. 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